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Abrechnung der Tätigkeiten des Zeugenbeistandes, oder: Immer wieder falsch

Smiley

Und als zweite „unschöne“ Entscheidung dann der LG Berlin, Beschl. v. 30.11.2020 – (536 KLs) 246 Js 716/14 (3/19). Die habe ich vom Kollegen Hoenig aus Berlin erhalten.

Entschieden hat das LG über die Abrechnung der Tätigkeiten des Kollegen als Zeugenbeistand. Es überrascht mich nicht wirklich, dass das LG natürlich nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG – also Einzeltätigkeit – abrechnet. Man betet brav nach, was das KG falsch vorgebetet hat:

„Nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG sind für die Bezahlung des Zeugenbeistands die Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass er Gebühren wie ein Verteidiger verlangen kann. Die Vorbemerkung 4 bezieht sich nicht nur auf den Abschnitt 1 („Gebühren des Verteidigers“), sondern nach ihrem Wortlaut auf sämtliche Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses, wozu auch der Abschnitt 3 („Einzeltätigkeiten“) mit dem Gebührentatbestand Nr. 4301 W RVG gehört (vgl. KG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 —1 Ws 52/13 —, juris).

Welche Gebühren einem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen sind, richtet sich danach, für welche Tätigkeit er beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG). Im Falle des § 68b StPO umfasst die Beiordnung nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift nur „die Dauer der Vernehmung“ des Zeugen. Die dabei erbrachte Beistandsleistung des Rechtsanwalts ist eine Einzeltätigkeit, die nach Art und Umfang der gemäß Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG honorierten Beistandsleistung für einen Beschuldigten bei dessen Vernehmung entspricht und deshalb in entsprechender Anwendung (Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG) dieses Gebührentatbestandes zu vergüten ist. Die Vorbemerkung 4.3 Absatz 1 W RVG steht dem nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sind die im 3. Abschnitt aufgeführten Gebühren nur dann subsidiär, wenn dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist, was hier aber nicht der Fall ist. Der nach § 68b StPO beigeordnete Rechtsanwalt ist nämlich nicht „voller Vertreter“ des Zeugen. Er kann ihn bei seiner Aussage nicht vertreten und nicht gestaltend in das Verfahren eingreifen. Seine Rechtsstellung ist mit der des Verteidigers oder Verletztenbeistandes nicht vergleichbar, so dass für eine (entsprechende) Anwendung der auf diesen Personenkreis zugeschnittenen Gebührentatbestände kein Raum ist (vgl. zum Vorstehenden KG, Beschluss vom 18. Januar 2007 — 1 Ws 2/07 —, Rn. 4 – 5, juris m.w.N.).“

Dass das falsch ist und warum es falsch ist, habe ich schon einige Male dargelegt. Es bringt aber nichts, eine einmal aufgestellte OLG-Behauptung kann man kaum ändern. Und es wird mit dem KostRÄG leider nicht besser werden. Ich weise nur auf die Änderung in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG hin, die Auswirkungen auf diese Problematik haben wird.

 

200 EUR für 9,5 Stunden sind nicht unzumutbar, oder: Zum Kotzen

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So heute am Gebührenfreitag dann zunächst zwei Entscheidungen zum Ärgern. Ja, ich kann es nicht ändern. 🙂

Zunächst ein Beschluss des BVerfG zur Pauschvergütung bei einem Zeugenbeistand. Wenn man den BVerfG, Beschl. v. 22.07.2019 – 1 BvR 1955/17 – liest, weiß man nicht, über wen man sich mehr ärgern muss/soll: Über das OLG Düsseldorf, das den Zeugenbeistand, der an drei Hauptverhandlungstagen an der insgesamt 9,5 Stunden dauernden Vernehmung seines Mandanten teilgenommen hatte, mit 200 EUR – ja, richtig gelesen – abspeist oder über das BVerfG, das in seinem Beschluss meint, das sei noch nicht unzumutbar? Es ist „unfassbar“:

„II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vornehmlich eine Verletzung seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG.

Die gesetzliche Vergütung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeugenbeistand an drei Hauptverhandlungstagen mit nur einer Gebühr in Höhe von 200 Euro stelle ein grundrechtsverletzendes wirtschaftliches Sonderopfer dar. Das Oberlandesgericht berufe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bewilligung einer Pauschgebühr bei einer Existenzgefährdung, weil diese bloß für einen Pflichtverteidiger gelten könne. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG hätten vorgelegen. Die Versagung im vorliegenden Fall stelle einen nicht mehr gerechtfertigten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG dar, da sie dem Beschwerdeführer die verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Kompensation für den staatlichen Eingriff vorenthalte. Die Vergütung seiner Arbeitskraft an drei Verhandlungstagen mit 200 Euro netto sei existenzgefährdend.

2. Zu der Verfassungsbeschwerde und den durch sie aufgeworfenen Fragen haben das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf für die Landeskasse, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein e.V., der Deutsche Strafverteidiger e.V. und der Weisse Ring e.V. Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt sein könnte.

1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

a) Die Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ist – wie die Bestellung als Pflichtverteidiger (vgl. BVerfGE 68, 237 <253 f.> – eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Verfassungsrechtlich ist geklärt, dass dieser Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung und der sich daraus ableitenden kostenrechtlichen Folge ausreichenden Gründen des Gemeinwohls, nämlich der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, dient (zur Bestellung eines Pflichtverteidigers vgl. BVerfGE 39, 238 <241 f.>). Daher ist die Begrenzung des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 68, 237 <255>). In Strafsachen besonderen Umfangs, die die Arbeitskraft einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, ohne dass sie sich dieser Belastung entziehen könnten, gewinnt die Höhe der Vergütung existentielle Bedeutung (zum Pflichtverteidiger vgl. BVerfGE 68, 237 <255>). Eine Indienstnahme zu den gesetzlichen Gebühren könnte dann dem Rechtsanwalt ein unzumutbares Opfer abverlangen. Das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet für solch besondere Fallgestaltungen eine Regelung, die es, wie heute § 51 RVG, ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 47, 285 <321 f.>; 68, 237 <255>), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>).

b) Gemessen hieran ist ein unzumutbarer Eingriff in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG Bedeutung und Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG nicht verkannt. Obgleich die Heranziehung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „nicht zumutbar“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG einfach-rechtlich nicht zwingend ist, ist die Annahme des Oberlandesgerichts, die niedrige gesetzliche Gebühr sei nicht unzumutbar, da die Indienstnahme des Beschwerdeführers an drei Hauptverhandlungstagen keine längere Zeit darstelle, die seine wirtschaftliche Existenz hätte gefährden können, jedenfalls vorliegend verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Zwar sind neben der Fallgruppe der wirtschaftlichen Existenzbedrohung – gerade hinsichtlich des Zeugenbeistands – grundsätzlich auch weitere Härtefälle denkbar, in denen von einem verfassungsrechtlich unzumutbaren Sonderopfer wegen zu geringer Vergütung auszugehen sein könnte. Auch kann schon eine im Vergleich zu einem Pflichtverteidiger deutlich geringere zeitliche Inanspruchnahme eines Zeugenbeistands dessen wirtschaftliche Existenz bedrohen, da der Zeugenbeistand – anders als der Pflichtverteidiger – nicht für jeden Hauptverhandlungstag mit einer Terminsgebühr vergütet wird.

bb) Vorliegend ist aber weder dargetan noch ersichtlich, dass die Grenze der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit nicht gewahrt und dem Beschwerdeführer ein unzumutbares Sonderopfer aufgebürdet worden wäre. Das Oberlandesgericht hat zwar insoweit lediglich auf den vom Beschwerdeführer erbrachten Gesamtaufwand von drei Verhandlungstagen in einem besonders umfangreichen Verfahren abgestellt und insbesondere weder die notwendige Vorbereitung noch den für die Anreise zum Gerichtsort erforderlichen Zeitaufwand ausdrücklich berücksichtigt. Doch auch unter Einbeziehung dessen ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden wäre, insbesondere, weil er durch seine Tätigkeit als Beistand so belastet gewesen sei, dass dies seine Existenz gefährdet hätte oder zumindest erhebliche finanzielle Aus-wirkungen auf seinen Kanzleibetrieb gehabt haben könnte. Der Vortrag, die gesetzliche Vergütung sei offensichtlich existenzgefährdend, genügt insoweit nicht.“

Vorsichtig ausgedrückt: Kopfschüttel. Etwas drastischer: Zum Kotzen….

Pflichti II: Die Bestellung des Zeugenbeistandes, oder: Nicht für Tätigkeiten im Vorfeld

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Die zweite Entscheidung betrifft die Bestellung eines Zeugenbeistands nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO.

In einem Verfahren beim OLG Celle hatte der Senatsvorsitzende E. O. für drei Tage im Juni 2019 als Zeugin geladen. Bei der Zeugin handelt es sich um die Ehefrau des zentralen Zeugen A. O., der im Sommer 2015 aus Deutschland ausreiste, sich in Syrien der Vereinigung „Islamischer Staat“ anschloss und nach seiner Rückkehr gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sowie in der hiesigen Hauptverhandlung umfassende, auch die Angeklagten des hiesigen Verfahrens belastende Angaben machte. Die Zeugin E. O. reiste nach den Bekundungen ihres Ehemannes ge-meinsam mit diesem aus und begleitete ihn während seines Aufenthaltes im Herrschafts-gebiet des IS. Ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung sollte vornehmlich die Aktivitäten ihres Ehemannes im Vorfeld der gemeinsamen Ausreise sowie die Geschehnisse während ihres Aufenthaltes im IS-Gebiet und im Kontext ihrer Rückkehr nach Deutschland zum Ge-genstand haben.

Mit Schreiben an den Senat vom 9. Mai 2019 hat Rechtsanwalt P. aus D. angezeigt, von der Zeugin E. O. mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt worden zu sein. E. O. habe sich definitiv entschieden, von einem ihr zukommenden vollumfassenden Aus-kunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch zu machen. Es werde daher darum ersucht, die Zeugin abzuladen.

Zugleich hat Rechtsanwalt P. beantragt, der Zeugin gemäß § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO als Beistand beigeordnet zu werden.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 hat der Senatsvorsitzende unter Hinweis darauf, dass der Zeugin ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zukomme, die Abladung der Zeugin verfügt. Vor dem Hintergrund der über ihren Beistand vorgebrachten Erklärung der Zeugin, vollumfänglich von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, ist nicht mehr beabsichtigt, E. O. zu vernehmen.

Das OLG hat den Bestellungsantrag des Rechtsanwalt im OLG Celle, Beschl. v. 21.05.2019 – 4 StE 1/17 – abgelehnt. Die Begründung kann man sich schenken. Es reichen die Leitsätze:

1. Der eindeutige Wortlaut des § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO gestattet es nicht, unter rein teleologischer Berufung auf Belange des Opferschutzes eine Beistandsbestellung allein für eine Tätigkeit im Vorfeld einer Zeugenvernehmung vorzunehmen.

2. Die rückwirkende Beiordnung eines Zeugenbeistandes nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO im alleinigen Vergütungsinteresse des bereits abschließend tätig gewordenen Rechtsanwalts kommt nicht in Betracht.

In meinen Augen mehr als kurzsichtig. Denn, was passieren wird, ist klar. Die Zeugen werden demnächst eben erst in der Hauptverhandlung ihr Verweigerungsrecht geltend machen.

Pflichti III: Fair trial wegen Zeugenbeistand, oder: Nein, denn es gibt ja die StA

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Die dritte „Pflichtientscheidung“ kommt aus Bayern. Es ist der OLG München, Beschl. v. 02.05.2017 – 2 Ws 504/17, den ich vom Kollegen Nieberler aus München erhalten habe. Beantragt war die Bestellung eines Pflichtverteidigers in einem Verfahren wegen Beleidigung. Begründet worden ist der Beiordnungsantrag mit dem sog. „fair trial-Gedanken, allerdings hatte hier nicht der Verletzte einen Zeugenbeistand, sondern eine Zeugin. Das LG hatte die Beiordnung im Berufungsverfahren abgelehnt. Das OLG stimmt dem zu:

Es liegt weder ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 StPO vor, noch gebietet die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gem. § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Auf die in dieser Sache auch schon zum Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung im 1. Rechtszug ergangenen Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Ein Recht auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ergibt sich auch nicht aus dem Gebot des „fair trials“ in Fällen, in denen sich der Verletzte eines Zeugenbeistandes bedient. Zum einen bedient sich im vorliegenden Verfahren – wie das Landgericht in seiner Abhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat – nicht der Verletzte, sondern eine Zeugin vom Hörensagen eines Zeugenbeistandes, auch wenn diese – als Mutter des Verletzten – eine Nähe zum Hauptbelastungszeugen hat.

Zum anderen teilt der Senat auch nicht den von der Verteidigung unter Berufung auf das OLG Celle (Beschluss vom 20.08.1999, Gz. 23 Ss 50/99, BecksRS 2000,1767) angenommenen Rechtssatz, dass in Konstellationen, in denen sich der Verletzte eines Zeugenbeistandes bedient, dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Die zitierte Entscheidung lässt bereits eine solche Auslegung nicht ohne weiteres erkennen. Es ist zudem verfassungsgerichtlich geklärt, dass das im Grundgesetz verankerte rechtsstaatliche Gebot fairer Verfahrensführung die Beiordnung eines Verteidigers für den Beschuldigten im Privatklageverfahren nicht schon deshalb fordert, weil der Privatkläger anwaltlich vertreten ist (BVerfG NJW 1983, 1599, beck-online). Erst recht muss dies für das Offizialstrafverfahren gelten, bei dem die übrigen verfahrensrechtlichen Garantien eines Angeklagten zusätzlich noch durch die ihrer Funktion nach auch zugunsten des Angeklagten tätig werdende Staatsanwaltschaft gesichert sind.

Die Möglichkeit, über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen zu können, braucht vorliegend nicht vertieft behandelt zu werden. Tatsächlich hat sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 07.09.2015 als Wahlverteidiger bestellt und Akteneinsicht beantragt, die ihm am 20.11.2015 gewährt wurde. Zuletzt wurde ihm am 12.01.2017 Akteneinsicht gewährt. Die Angeklagte verfügt daher über ihren Wahlverteidiger über umfassende Aktenkenntnis, die eine Schlechterstellung gegenüber der Zeugin bereits ausschließt. Da eine rückwirkende Bestellung als Pflichtverteidiger ausscheidet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 141, Rn 8), kann die auf Akteneinsicht gerichtete anwaltliche Tätigkeit nicht zur Begründung des Antrags auf Beiordnung dienen,

Das nur über einen Anwalt bestehende Akteneinsichtsrecht genügt im übrigen für sich genommen nicht, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu begründen. Denn dies würde dazu führen, dass jedem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre und die Regelung des § 140 StPO damit ins Leere liefe. Eine solche Auslegung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten.

Der Gewährung von Akteneinsicht an den Zeugenbeistand ohne vorherige Anhörung der Angeklagten kommt keine für die Frage der Pflichtverteidigerbeiordnung – über das zur Akteneinsicht allgemein Gesagte hinausgehende – Relevanz zu.“

Nun ja…. „bei dem die übrigen verfahrensrechtlichen Garantien eines Angeklagten zusätzlich noch durch die ihrer Funktion nach auch zugunsten des Angeklagten tätig werdende Staatsanwaltschaft gesichert sind.“ Ja, in Bayern? 🙂

Auch du mein Sohn Brutus, oder: Was andere falsch machen, machen wir auch falsch

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Auch du mein Sohn Brutus, oder: Nun hat also auch das OLG Köln im OLG Köln, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 Ws 138/16 – seine bisherige zutreffende Ansicht, dass der Zeugenbeistand nach Teil Abschnitt 1 VV RVG abrechnet, aufgegeben und speist den Zeugenbeistand in Zukunft dann nur noch mit einer Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4  VV RVG ab. Dass das falsch ist, habe ich schon so oft ausgeführt, dass ich es nun nicht noch einmal wiederholen will. Es bringt nichts.

Und: Mich überzeugen die Gründe des OLG Köln nicht bzw. das OLG argumentiert sich bei der Begründung seiner Rechtsprechungsänderung – warum eigentlich? – „in einen Knüpp“. Denn einerseits betont es die „gesetzgeberische Intention“ bei Einführung der Regelung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG durch das RVG 2004. Andererseits sei diese Intention „indes im Gesetz nicht (vollständig) umgesetzt, da es in der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 4 VV RVG in Ziffer 1 heißt, die Vorschriften des 4. Teils seien für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen „entsprechend“ anzuwenden.“ Ach so? Selbst wenn man daran Zweifel haben will, obwohl der Gesetzgeber doch gerade den Zeugenbeistand angemessen honorieren wollte, ist doch wohl spätestens durch den Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG klar, was der Gesetzgeber wollte. Von daher passt der Hinweis auf die „gesetzgeberischen Aktivitäten“ nun mal gar nicht. Die sprechen eher dafür, die frühere richtige Auffassung beizubehalten und nicht hinter den anderen OLG, die es schon falsch gemacht haben, her zu ziehen. Und dass die Länder „diesen Vorschlag jedoch explizit abgelehnt und unter anderem ausgeführt [haben], es sei nicht sachgerecht, für den Zeugenbeistand die gleichen Gebühren anzusetzen wie für einen Verteidiger (BR-Drucksache 517/1/12 S. 94/95; vgl. auch OLG München a.a.O.).“ ist erst recht kein Argument. Die denken eh nur an die eigenen Kassen.

Man kann nur hoffen, dass der Bund diese Geschichte nun bald endlich klarstellt.