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„Rebellensenat“/2. Strafsenat des BGH macht Ernst: Verwertungsverbot vor den Großen Senat

© eyetronic Fotolia.com

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Im September 2014 hatte ich über den BGH, Beschl. v. 04.06.2014 – 2 StR 656/13 berichtet (vgl. 2. Strafsenat des BGH – „Rebellensenat“? – nee, nur „Unruhestifter“). Das ist/war der Anfragebeschluss des 2. Strafsenats bei den anderen Strafsenaten des BGH betreffend ein Beweisverwertungsverbot bei nicht erfolgter qualifizierter Belehrung eines Zeugen bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren, wenn der Zeuge dann in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Der 2. Strafsenat des BGH will das seine/die Rechtsprechung (des BGH) ändern.

Ihm haben in der Folgezeit dann geantwortet:

Und nun hat der 2. Strafsenat wiederum den anderen Strafsenaten geantwortet, und zwar – wie nichts anders zu erwarten: Er hat mit dem BGH, Beschl. v. 18.03.2015 – 2 StR 656/13 den Großen Senat für Strafsachen angerufen, und zwar zu folgender Frage:

„Ist die Einführung und Verwertung einer früheren Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson nur dann zulässig, wenn diese den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hatte?“

Mich überrascht die Vorlage nicht, denn wer A sagt muss auch B sagen. Mich hätte eher überrascht, wenn der 2. Strafsenat nicht den Großen Senat angerufen hätte. Das Ergebnis der Reise zum Großen Senat wird uns wahrscheinlich auch nicht überraschen, nachdem alle vier anderen Senat „abgewunken“ haben; die Besetzung des Großen Senats habe ich jetzt allerdings nicht geprüft. Und: Wissen kann man es vorher ja nie.

Was mich allerdings überrascht hat: Warum der Beschluss vom 18.03.2015 erst heute auf der Homepage des BGH eingestellt worden ist. Einen Grund für die „Verspätung“ kann ich nicht erkennen.

Stopp, keine Entziehung der FE, denn: Getilgt ist getilgt

© massimhokuto - Fotolia.com

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Wie hieß es bei Heinz Erhard immer? Richtig: Und noch ein Gedicht. Das wandele ich ab und mache daraus: Und noch ein Verwertungsverbot (vgl. vorhin hier: Auch eine StVK sollte mal rechnen, oder: Verwertungsverbot für getilgte Vorstrafen).

Dieses Mal im VG Neustadt/NW, Beschl. v. 29.06.2015 – 1 L 437/15.NW, ergangen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine schon länger zurück liegende Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG) gestützt. Und dabei übersehen:

„Eine solche Einzelfallbewertung durch die Fahrerlaubnisbehörde muss hier nämlich unterbleiben, weil die Tat, auf die allein die Anordnung der MPU durch die Antragsgegnerin gestützt wurde, im Verkehrszentralregister, nunmehr Fahreignungsregister, gemäß § 29 StVG am 1.11.2014 zu löschen war. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F. beträgt die Tilgungsfrist für Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre. Nach Aktenlage wurde gegen den Antragsteller wegen des Vorfalls vom 3.7.2012 lediglich eine Geldbuße von 500 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat (rechtskräftig seit 1.11.2012) verhängt. Eine Fristhemmung ist nach Aktenlage nicht erfolgt. Auch die Übergangsbestimmungen (hier § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG) ändern nichts an der Tilgungsreife der einschlägigen Eintragung. War damit aber die Eintragung am 1.11.2014 zu löschen, durfte die Antragsgegnerin ihre Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mehr auf den Vorfall vom 3.7.2012 stützen. Denn die damit vom Gesetzgeber festgelegte Frist, nach deren Ablauf frühere Eintragungen der hier in Rede stehenden Art einem Verwertungsverbot unterliegen, bindet auch die Fahrerlaubnisbehörde (BVerwG, 3 C 21.04). Mit der Tilgung der Eintragung gilt, dass sich der Betroffene im Rechtssinne bewährt hat (OVG RP, Beschluss vom 23.6.2010 – 10 B 11226/09).“

Auch eine StVK sollte mal rechnen, oder: Verwertungsverbot für getilgte Vorstrafen

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Für die Strafvollstreckungsrechtler unter uns weise ich hin auf den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.06.2015 – 2 Ws 194/15. Es geht um die Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB. Die war vom LG nach Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens abgelehnt worden. Das OLG sagt, so nicht. Denn:

„Als ungünstigen Risikofaktor wertete der Sachverständige hierbei maßgeblich die Vordelinquenz des Verurteilten. Die sich den Ausführungen des Sachverständigen anschließende Strafvollstreckungskammer hat insoweit verkannt, dass die im Gutachten ausführlich erörterten – einschlägigen – Vorstrafen des Verurteilten aus den Jahren 1998 und 2001 nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers hätten verwertet werden dürfen, da diese Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister getilgt sind und somit ein gesetzliches Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG, das auch bei Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe nach § 57 StGB zu beachten ist, besteht (vgl. BeckOK-Bücherl, Stand: 15.1.2015, § 51 BZRG, Rn. 28; KG Berlin, Beschluss vom 6.3.1998, 1 AR 216/985 Ws 141/98, BeckRS 1998, 15153; OLG Celle, Beschluss vom 5.8.2011, 1 Ws 282/11, BeckRS 2011, 21234).

Auch § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG kann eine solche Verwertung nicht rechtfertigen, da mit Geisteszustand i.S. des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG der psychische Zustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung gemeint ist und nicht die – hier im Rahmen der Strafaussetzung – zu treffende Prognoseentscheidung zur Gefährlichkeit des Verurteilten (BGH, Beschluss vom 28.08.2012, 3 StR 309/12).“

Also: Verwertungsverbot für getilgte Vorstrafen auch bei der Legalprognose nach § 57 StGB. Gelegentlich sollte man als StVK auch mal rechnen.

Vorsicht bei der Absprache – es gibt kein instanzübergreifendes Verwertungsverbot

Bei der Absprache/Verständigung ist im Hinblick auf die Frage der Verwertbarkeit der Angaben des Angeklagten, die dieser im Rahmen seines Geständnisses macht, besondere Vorsicht geboten, wenn es um die Frage geht, ob diese ggf. in späteren Verfahrensabschnitten gegen ihn verwendet werden können. Also z.B., wenn der Angeklagte gegen ein ihn verurteilendes Urteil Berufung einlegt. Greift dann § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO?

Das OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.02.2012 – 1 St OLG Ss 292/11 sagt: Nein. Es gibt kein  instanzübergreifendes und vom Loslösungstatbestand unabhängiges allgemeines Beweisverwertungsverbot. § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO erfasst nur die in Satz 1 und 2 der Vorschrift geregelten Fälle.  Das Geständnis kann also verwertet werden.

Lesenswert der Beschluss, auch wegen der revisionsrechtlichen Fragen.

„Fernwirkung“ einer „informellen Absprache“?

Inzwischen vergeht kaum eine Woche, in der auf der Homepage des BGH nicht eine Entscheidung veröffentlicht wird, die sich mit der Verständigung/Absprache befasst. Das zeigt, welche praktische Bedeutung die (Neu)Regelung hat. Zu diesem Kreis gehört auch der BGH, Beschl. v. 22.02.2012 – 1 StR 349/11, der die Auswirkungen einer sog. „informellen Absprache“ mit einem Belastungszeugen behandelt. Das LG hatte den Angeklagten als Mitglied einer Bande wegen Diebstahls verurteilt und die Verurteilung auch auf Aussagen von Bandenmitglieder gestützt, die in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig verurteilt worden waren. Dort war es zu informellen Absprachen gekommen. Der Angeklagte hatte geltend gemacht, dass die Aussagen aus dem anderen Verfahren nicht verwertbar waren und das Urteil aus dem anderen Verfahren nicht hätte verlesen werden dürfen. Der BGH hat beides als zulässig angesehen.