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Schnell ist das scharfe Schwert der Verspätung gezückt…

Immer wieder machen die AG im OWi-Verfahren bei der Ablehnung eines Beweisantrages vom scharfen Schwert der Ablehnung wegen Verspätung (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) Gebrauch (es ist ja so einfach :-(), ohne dabei zu bedenken, dass das nur dann sticht, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt – nicht nur unterbrochen – werden muss.

Dass es auf die Aussetzung ankommt, hat das OLG Hamm jetzt gerade einer Amtsrichterin noch einmal ins Stammbuch geschrieben (vgl. Beschl. v. 04.05.2010 – 2 RBs 35/10). Allerdings hat deren Fehler (?) dem Betroffenen nicht viel gebracht. Denn der Verteidiger hatte die Rechtsbeschwerde/Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet. Aus ihr muss sich nämlich ergeben, dass es nicht zur Aussetzung gekommen wäre. Dennoch: Das OLG hat aufgehoben, weil das AG auch den Rechtsfolgenausspruch, vor allem das Fahrverbot nicht genügend begründet hatte. Also: Wenigstens insoweit noch einmal. Und die Uhr tickt…

BGH – 1. Strafsenat rudert bei den Beweisanträgen zurück –

Die Tendenz in der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Ablehnung der Beweisanträge wegen Prozessverschleppung/Verspätung war in der Verganagenheit m.E. eindeutig auf Verschärfung angelegt. Besonders der 1. Strafsenat hatte sich da hervorgetan. Nachdem nun aber schon der 5. Strafsenat vor einiger Zeit zur Mäßigung aufgerufen hatte, kommen jetzt auch vom 1. Strafsenat mildere Töne. In seinem Beschl. v. 10.11.2009 – 1 StR 162/09 führt er aus, dass der Vorsitzende zwar nach Abschluss der vom Gericht nach Maßstab der Aufklärungspflicht für geboten gehaltenen Beweiserhebungen die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffordern kann, etwaige Beweisanträge zu stellen. Das Verstreichen dieser Frist führe aber nicht dazu, dass hiernach gestellte Beweisanträge vom Gericht als verspätet abgelehnt werden können oder überhaupt nicht mehr zu bescheiden sind. Die Frist stelle keine Ausschlussfrist dar; sie lässt die Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des wahren Sachverhalts unberührt. Es sei deshalb ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich verzögerten Vorbringens abzulehnen.

Hauptsache die Instanzgerichte hören diese Schalmeienklänge auch.