Bei der zweiten Entscheidung, die ich aus dem StPO-Bereich heute vorstelle, handelt es sich um den (etwas aktuelleren) BGH, Beschl. v. 27.09.2018 – 4 StR 153/18. Gerügt worden war mit der Revision in einem Verfahren wegen Verstößen gegen das BtMG ein Verstoß gegen § 250 StPO durch Verlesung einer dienstlichen Äußerung der Ermittlungsrichterin, die den Angeklagten offenbar im Ermtillungsverfahren vernommen hatte. Die Rüge hat nicht durchgegriffen:
„Die Rüge eines Verstoßes gegen § 250 StPO durch Verlesung der dienstlichen Äußerung der Ermittlungsrichterin ist unbegründet. Zwar reicht ein fehlender Widerspruch gegen die Anordnung einer Verlesung im Regelfall nicht zur Annahme eines Einverständnisses nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1983 – 1 StR 174/83, NJW 1984, 65, 66). Die dienstliche Erklärung durfte aber im Freibeweisverfahren verlesen werden. Tatsachen, die dem Freibeweis unterliegen, können durch dienstliche Erklärung eines Richters in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Dies ist beispielsweise möglich, wenn im Blick auf Verfahrenshindernisse oder Verwertungsverbote allein die äußeren Umstände des Zustandekommens einer Zeugenaussage von Bedeutung sind, ohne dass diese Umstände Auswirkungen auf die Beurteilung des Inhalts der Aussage haben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354, 356 f.). So liegt der Fall hier. Die Verlesung diente ersichtlich der Aufklärung der Frage, ob die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Angeklagten vom 9. Februar 2017 im Wege des Vorhalts Bestandteil der ermittlungsrichterlichen Vernehmung geworden ist.
Im Übrigen wäre auch ein Beruhen des Urteils auf einem etwaigen Verfahrensfehler auszuschließen. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung als widerlegt angesehen (UA 39 f.).“