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Zu spät, zu spät, zu spät, oder: Verjährung

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So ganz häufig liest man ja nicht etwas zur Verjährung. Wenn dann aber mal, dann muss man über den Beschluss berichten. Und das tue ich dann mit dem BGH, Beschl. v. 10.08.2017 – 1 StR 218/17. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen Beihilfe zum Betrug. Nach den Feststellungen des LG unterstützte die Angeklagte den anderweitig verfolgten und von den USA aus operierenden E. in der Zeit von September 2006 bis zum Jahreswechsel 2006/07 bei der Abwicklung betrügerischer Geldanlageschäfte zum Nachteil diverser Anleger in mindestens 323 Anlagegeschäften des sog. Portfolio 1 mit einem Gesamtanlagevolumen von 7,145 Mio. US-Dollar (Fall C.I. der Urteilsgründe). In der Zeit ab dem Jahreswechsel 2006/07 unterstützte sie E. bei der Abwicklung betrügerischer Geldanlagegeschäfte des sog. Portfolio 2 in 960 weiteren Anlagegeschäften mit einem Gesamtanlagevolumen von 16,844 Mio. US-Dollar (Fall C.II. der Urteilsgründe). Die Angeklagte half E. bei der Umsetzung des als Schneeballsystem ausgestalteten betrügerischen Anlagemodells durch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Sie erstellte dabei Aufstellungen und Listen über Kunden und die von ihnen vereinnahmten Anlagegelder, erledigte zunehmend selbständig den anfallenden Zahlungsverkehr und zahlte Scheinrenditen an die Anleger und Provisionen an die Vermittler aus (UA S. 15 f.).

Nachdem im Juni und Juli 2007 bei mehreren Vermittlern polizeiliche Durchsuchungen stattgefunden hatten, tauchte E. Anfang August
2007 unter und war in der Folge für die Vermittler und die Anleger nicht mehr erreichbar. Danach führte die Angeklagte ihre Tätigkeit zunächst fort und nahm noch bis Ende September 2007 verschiedene willkürliche Auszahlungen vor, dabei auch an ihre Familienangehörigen (UA S. 14).

Der BGH sagt: Verjährt:

„Die Taten sind verjährt; das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 3 StR 556/16).

1. Die Verjährung für die Verfolgung von Taten des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB).

2. Beim Erlass der gegen die Angeklagte gerichteten richterlichen Durchsuchungsanordnung (§ 102 StPO) vom 4. Februar 2013, durch welche die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nochmals hätte unterbrochen werden können, war die Verjährungsfrist für beide Taten bereits abgelaufen. Sie endete mit Ablauf des 3. Februar 2013.

a) Das Landgericht hat die Angeklagte wegen zweier Taten der Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 27 StGB verurteilt. Dabei hat es ihre Unterstützung bei der Abwicklung der betrügerischen Anlagegeschäfte des E. , getrennt nach Portfolio, jeweils als einheitliche Beihilfe zum Betrug gewertet. Die Taten waren spätestens Ende September 2007 beendet, als E. untergetaucht war und die Angeklagte ihre Tätigkeit für E. einschließlich der Vornahme von Auszahlungen an Anleger eingestellt hatte. Zu  diesem Zeitpunkt begann die Verjährung (§ 78a StGB).

b) Nachdem der zuständige Oberstaatsanwalt, der von Auszahlungen eingegangener Anlagegelder durch die Angeklagte an Altanleger erfahren hatte, am 4. Februar 2008 gegen diese ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche (§ 261 StGB) eingeleitet hatte, beauftragte er telefonisch das Landeskriminalamt, die Angeklagte als Zeugin im Verfahren gegen E. wegen Betruges zu vernehmen und sie „im Anschluss an die Vernehmung als Beschuldigte wegen Geldwäsche (zu) belehren“. Dieser Auftrag wurde von der Polizeibeamtin S. in einem in den Ermittlungsakten befindlichen Vermerk niedergelegt (EA VIII, Bl. 121 f. d.A.). Hierdurch wurde die Verjährung der verfahrensgegenständlichen Taten wirksam gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterbrochen.

aa) In dem telefonischen Auftrag an die Polizei, die Angeklagte als Beschuldigte wegen Geldwäsche zu belehren, lag die Anordnung im Sinne des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, ihr bekanntzugeben, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist.

Die Anordnung ist an keine bestimmte Form gebunden, sie kann daher auch mündlich oder durch schlüssige Handlung ergehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 – 4 StR 127/79, BGHSt 28, 381 mwN). Allerdings erfordert jede Feststellung, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist, eine hierfür ausreichende transparente Entscheidungsgrundlage. Die Voraussetzungen einer verjährungsunterbrechenden Anordnung müssen deshalb den Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar sein und von diesen in ihrer Wirkung abgeschätzt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2006 – 5 StR 578/05, BGHSt 51, 72, 79; Urteil vom 10. April 1979
– 4 StR 127/79, BGHSt 28, 381, 382 und vom 11. Juli 1978 – 1 StR 178/78).

Für die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend, dass sich für deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1982 – 3 StR 280/82) und sich so der behördliche Wille zur Vornahme einer Unterbrechungshandlung mit Gewissheit feststellen lässt (vgl. BGH aaO, BGHSt 51, 72, 79 mwN; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1981 – 1 StR 356/81, BGHSt 30, 215, 219). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine mündliche Anordnung nur dann eine Unterbrechungswirkung entfalten kann, wenn sie sogleich aktenkundig gemacht wird (so aber Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 78c Rn. 7 mit Verweis auf die zu § 33 OWiG ergangenen Entscheidungen BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 1980 – 1 Ob OWi 432/80, VRS 60, 126 und OLG Hamm, Beschluss vom 17. September 1987 – 4 Ss OWi 848/87, NStZ 1988, 137). Vielmehr kann auch ein später erstellter polizeilicher Vermerk, der zu den Ermittlungsakten des Verfahrens genommen wird, ausreichend sein. So verhält es sich hier. Zwar machte die Polizeibeamtin S. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
die Anordnung erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt in einem Vermerk aktenkundig. Die Verfahrensbeteiligten konnten aus dem Vermerk jedoch klar entnehmen, dass die Anordnung als verjährungsunterbrechende Maßnahme erfolgt war, und sich auf die hieraus folgenden Wirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist einstellen.

bb) Als Anordnungszeitpunkt ist zugunsten der Angeklagten vom 4. Februar 2008 auszugehen, dem Tag, an dem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte eingeleitet hatte. Zwar war ausweislich des von der Polizeibeamtin S. gefertigten Vermerks der genaue Zeitpunkt, zu dem das Landeskriminalamt von der Verfahrenseinleitung gegen die Angeklagte erfuhr, nicht mehr feststellbar. Jedoch hatte die Zeugin S. bereits am 5. Februar 2008 eine Auflistung der bis dahin bekannten Tätigkeiten der Angeklagten für E. gefertigt.

cc) Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auf die Tat im prozessualen Sinne, nicht nur auf die einzelne Gesetzesverletzung. Damit ergibt sich die Grenze der Unterbrechungswirkung aus dem objektiven Umfang der Tat, wie sie sich dem Gericht letztlich darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 352/96, BGHR StGB § 78 Abs. 3 Urteil 1; LK-StGB/Schmid, 12. Aufl.,
§ 78c Rn. 15). Dagegen ist ohne Bedeutung, wie das die Unterbrechungshandlung vornehmende Strafverfolgungsorgan die Tat beurteilt und ob sich der Sachverhalt oder seine rechtliche Einordnung nachträglich verändern, sofern nur die Identität der Tat gewahrt bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1968 – 5 StR 115/68, BGHSt 22, 105, 107; LK-StGB/Schmid aaO
mwN).

Die Verjährungsunterbrechung erfasste daher hier das gesamte vom Landgericht als Beihilfe zum Betrug in zwei tatmehrheitlichen Fällen gewertete Tatgeschehen. Denn der Lebenssachverhalt, auf den sich die von dem Oberstaatsanwalt angeordnete Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung gegenüber der Angeklagten bezog, war Teil der vom Landgericht abgeurteilten Taten. Der Oberstaatsanwalt hatte zwar ersichtlich lediglich die von der Angeklagten nach dem Untertauchen des E. vorgenommenen Geldzahlungen in den Blick genommen und sie als mögliche Geldwäschehandlungen gewertet. Dies belegt auch seine E-Mail vom 8. März 2011 (EA VIII, Bl. 118 d.A.), in der er mitteilt, dass die Angeklagte hinsichtlich der Betrugstaten des E. deshalb zunächst als Zeugin vernommen worden sei, weil es einen Verdacht der Beihilfe zur Haupttat noch nicht gegeben habe; ihrem Verfahren habe der Vorwurf der Geldwäsche zugrunde gelegen. Die von ihm als Geldwäsche gewerteten Handlungen, die noch bis Ende September 2007 andauerten, waren Teil der vom Landgericht jeweils als einheitliche Beihilfe zum Betrug gewerteten Unterstützungshandlungen der Angeklagten zu den betrügerischen Anlagegeschäften des E. in den Fällen C.I. und C.II. der Urteilsgründe. Die Einordnung des Tatverdachts als Geldwäsche seitens der Staatsanwaltschaft bei Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens steht daher einer Verjährungsunterbrechung hinsichtlich des gesamten abgeurteilten Tatgeschehens ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dabei davon ausgegangen war, die Angeklagte sei bis zum Untertauchen des E. nicht an dessen Betrugstaten beteiligt gewesen. Eine Beschränkung des Verfolgungswillens mit Auswirkungen auf die sachliche Reichweite von verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ist nur bei einer Mehrzahl prozessualer Taten möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2000 – 5 StR 226/99, wistra 2000, 219) nicht aber – wie hier – innerhalb eines einheitlichen Geschehens.

c) Die am 7. Februar 2008 im Anschluss an eine Zeugenvernehmung vorgenommene Belehrung der Angeklagten als wegen Geldwäsche und Betruges Beschuldigte konnte als Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung die Verjährung nicht erneut unterbrechen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden sämtliche Maßnahmen des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB eine Einheit, so dass, sobald eine der dort genannten Unterbrechungshandlungen durchgeführt worden ist, die Verjährung durch eine andere der in Nr. 1 aufgezählten Maßnahmen nicht erneut unterbrochen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 1 Einheit 1; Beschluss vom 30. Juni 2004 – 1 StR 526/13, NStZ 2005, 33). Weitere verjährungsunterbrechende Handlungen wurden vor der gegen die Angeklagte gerichteten Durchsuchungsanordnung gemäß § 102 StPO am 5. Februar 2013 nicht mehr vorgenommen.

d) Die durch die Anordnung der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung am 4. Februar 2008 neu begonnene Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB) endete mithin am 3. Februar 2013 (zur Fristberechnung vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 78a Rn. 6). Somit sind die verfahrensgegenständlichen Taten verjährt.“

Finger von der (Zustellungs)Vollmacht, oder: Dann kann man sich freuen

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Und dann bringe ich gleich noch ein OWi-Urteil, und zwar das AG Lüdenscheid, Urt. v. 29.03.2017 – 80 OWi 36/17. Es enthält nichts bahnbrechend Neues, sondern nur die Binsenweisheit, die man sich als Verteidiger hinter die sprichwörtlich Ohren schreiben sollte, so der Leitsatz:

„An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet.“

Daraus folgt dann: Der Verteidiger legt eine schriftliche Vollmacht nicht vor. denn (nur) dann kann man lesen:

„Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist das an den Betroffenen gerichtete Anhörungsschreiben vom 14.09.2016.

Innerhalb der damit erneut in Gang gesetzten Verjährungsfrist von 3 Monaten ist keine weitere verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen worden.

Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger hat nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt. Insoweit ist keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt. An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet. Diese Voraussetzung war nicht gegeben. Eine solche Bevollmächtigung ist erstmals im Hauptverhandlungstermin am 29.03.2017 zur Akte gereicht worden.

Dem Verteidiger war auch keine ausdrückliche Zustellungsvollmacht erteilt worden. Die formlose Zusendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen ersetzt auch nicht die Zustellung des Bußgeldbescheides. Die Verjährung ist daher durch den Bußgeldbescheid nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Die Ordnungswidrigkeit ist daher verjährt.“

Und darüber kann/darf man sich dann freuen.

Unwirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides, oder: Verjährt ist verjährt.

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Verjährungsfragen spielen für die Betroffenen in Bußgeldverfahren eine große Rolle. Daher ist m.E. auch der OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.01.2017 – 1 Ss 732/16 – von Interesse. Es geht um eine unwirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides. Zum Zeitpunkt der (Ersatz-)Zustellung, die durch Einlegen in den Briefkasten erfolgte, war der Betroffene nicht mehr unter der Anschrift, an der die Ersatzzustellung erfolgte, wohnhaft. Der Betroffene war bereits vor der Tat in die Schweiz verzogen gewesen und hatte sich auch umgemeldet. Er hatte nur seinen Namen auf dem Briefkasten nicht entfernt. Nachdem er innerhalb von drei Monaten nach der „Zustellung“ keine Kenntnis von dem Bußgeldbescheid erlangt gehabt hatte, berief sich der Betroffene auf Verjährung.

Das AG hat ihn dann dennoch zu einer Geldbuße verurteilt. Zwar sei tatsächlich Verjährung eingetreten; der Betroffene könne sich hierauf jedoch nicht berufen. Das AG folgte insoweit der Rechtsansicht des OLG Hamm (NStZ 2015, 525), wonach ein Betroffener sich wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung berufen könne, wenn er bei der Verwaltungsbehörde einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt habe. Dies gelte auch in Fällen, in denen ein Betroffener nicht durch Angabe einer falschen Anschrift selbst aktiv geworden ist, sondern im Wesentlichen lediglich die erforderliche Ummeldung unterlassen hat.

Das OLG Stuttgart sieht das – m.E. zu Recht – anders und sagt:

„Ist eine Ordnungswidrigkeit verjährt, ist kein Raum für die Prüfung, ob sich der Betroffene wegen Rechtsmissbrauchs auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheides berufen darf. Denn die Verjährung im Bußgeldverfahren unterliegt nicht der Dispositionsfreiheit des Betroffenen.“

Also: Verjährt ist verjährt. Da wird nicht dran herum gefummelt. Im Übrigen: Das AG hatte übersehen, dass wohl auch nach der Rechtsansicht des OLG Hamm sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung berufen konnte. Daher war die vom OLG entschiedene Frage auch nicht entscheidungserheblich und das OLG Stuttgart musste nicht dem BGH vorlegen. Warum es dann aber die Frage überhauprt entscheidet und nicht dahinstehen lässt, leuchtet mir nun wieder nicht ein 🙂 .

Und noch mal Akteneinsicht, oder: Verjährung bei der elektronischen Akte

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Und dann noch eine Entscheidung zur Akteneinsicht außerhalb des Mainstreams Messdaten usw. (vgl. dazu auch schon den AG Bad Saulgau, Beschl. v. 20.12.2016 – 1 OWi 273/16 und Mal was anderes zur Akteneinsicht, oder: Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners). Hier handelt es sich um den AG Bremen, Beschl. v. 01.11.2ß16 – 74 OWi 640 Js 16526/16 (179/16). Es geht um die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung, weil dem AG nur ein nicht ordnungsgemäßer Ausdruck einer elektronischen Akte übersandt worden ist und auch nicht rechtzeitig nachgebessert wurde. Dazu das AG:

„Es besteht ein Verfahrenshindernis nach § 206a StPO, da eine ordnungsgemäße Akte nicht vorliegt und auch nicht vorgelegt werden kann. Übersandt wurde der Ausdruck einer bei der Verwaltungsbehörde elektronisch geführten Akte, die nicht die von § 110b Abs. 2 OWiG vorgeschriebenen Vermerke aufweist, obwohl die Akte offensichtlich eingescannte Dokumente enthält. § 110b Abs. 3 OWiG regelt, dass ein elektronisches Dokument, das unter Beachtung von § 110b Abs. 2 OWiG erstellt wurde, grundsätzlich die Papierakte ersetzt und für das Verfahren zugrunde zu legen ist. Ein Ausdruck dieses elektronischen Dokuments kann dann auch nach §§ 110b Abs. 3, 110d Abs. 3 OWiG für das gesamte weitere Verfahren, also auch das Gerichtsverfahren, die Akte darstellen. Wenn aber die elektronische Akte nicht ordnungsgemäß erstellt wird, dann ist der Ausdruck der elektronischen Akte im Umkehrschluss zu §§ 110b Abs. 3, 110d Abs. 3 OWiG nicht dem Verfahren zugrunde zu legen.

Entgegen § 110b Abs. 2 S.3 OWiG konnten trotz Anforderung binnen zwei Monaten weder die Originalunterlagen noch ein dem § 110b Abs. 2 OWiG entsprechender Ausdruck von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine ordnungsgemäße Akte vor Verjährungseintritt auch nicht mehr hergestellt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, wobei zu berücksichtigen war, dass bei Übersendung der Unterlagen im Original oder mit Vermerken nach § 110b Abs. 2 OWiG aufgrund der vorliegenden Ausdrucke davon auszugehen ist, dass eine Verurteilung des Betroffenen wegen der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.“

Hätten Sie es gewusst?

Rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht, oder: „…. entgegen dem Gesetzeswortlaut „

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Ich habe länger überlegt, ob ich den KG, Beschl. v. 17.06.2016 – 3 Ws (B) 217/16 -162 Ss 55/16 – „bringen“ soll oder nicht, habe mich dann jetzt aber dazu entschlossen. Es geht mal wieder um eine Zustellungsproblematik kombiniert mit der sog. „rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht“ und kombiniert mit der Frage der wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheides, die ja für die Unterbrechung der Verjährung von Bedeutung ist (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG). In dem Zusammenhang spielte dann die Frage eine erhebliche Rolle, ob der Verteidiger eine wirksame Zustellungsvollmacht hatte und ob dazu auch eine rechtsgeschäftlich erteilte Zustellungsvollmacht ausreicht. Das hat das KG im KG, Beschl. v. 17.06.2016 – 3 Ws (B) 217/16 -162 Ss 55/16 bejaht. Der Leser mag es – man mag es an sich schon nicht mehr lesen – selbst nachlesen, welche Klimmzüge das KG unternimmt. Nur: Zunächst: M.E. steht der Auffassung des KG der klare Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG entgegen, in dem es eben heißt: „….Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet“. Das sieht das KG auch wohl, agumentiert aber dennoch mit den Gesamtumständen, aus denen sich die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts ergeben soll.

Das KG steht mit seiner Auffassung im Übrigen nicht allein, andere OLG machen die Geschichte mit der „rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht“ auch. M.E. ergebnisorientiert. Ob eine solche rechtsgeschäftliche Vollmacht vorlag, ist – so die OLG-Rechtsprechung – dann im Einzelfall aus der Gesamtheit der erkennbaren Umstände sowie dem Auftreten des Rechtsanwaltes im Verfahren zu schließen. Dabei komme es nur darauf an, ob die Vollmacht tatsächlich zum Zeitpunkt der Zustellung bestand, das heißt, ob sie vom Vollmachtsgeber tatsächlich erteilt worden ist. Und das hat das KG dann auch dem Auftreten des Rechtsanwalts im Verfahren, das dem eines Wahlanwalts entsprochen hätte, geschlossen. Und dabei spielte eine im Verfahren vorgelegte „Blankovollmacht“ eine Rolle. Da fragta man sich: Was soll das? Es wird doch überall darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt auf keinen Fall eine Vollmachtsurkunde zu den Akten reichen sollte. Und dazu gehört m.E. auch ein Formular, aus dem auf eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht geschlossen werden könnte.