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„Akte außer Kontrolle geraten“ – aber dennoch keine Verjährung…

Das AG verurteilt den Betroffenen am 25.02.2010 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und verhängt auch ein Fahrverbot. Dagegen legt der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Ausweislich eines richterlichen Vermerks vom 19. 10.2011 wurde das in Rede stehende, am 25. Februar 2010 verkündete Urteil in der Folge zunächst „(…) aus Gründen, die aus der Akte nicht ersichtlich sind (…) nicht abgesetzt und zugestellt“. Nachdem man die Akte wieder gefunden hat (vom Verf. :-)) wird das Rechtsbeschwerdeverfahren betrieben und die Sache kommt endlich zum OLG. Der Betroffene hatte sicherlich schon auf eine Einstellung wegen Verjährung gehofft. Aber das OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.03.2012 – 6 Ss 54/12 belehrt ihn eines Besseren, na ja zumindest anders:

„b. Hinsichtlich der von der Verteidigung erhobenen Einrede der Verjährung verhält es sich wie folgt:

Gemäß § 32 Abs. 2 OWiG läuft die (Frist der) Verfolgungsverjährung, die als Verfahrensvoraussetzung/-hindernis vom Senat im Rahmen der Rechtsbeschwerde von Amts wegen eigenständig unter Benutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren zu überprüfen ist (vgl. Gürtler, in Göhler, OWiG, 15. Aufl., Vor § 31 Rdnr. 3 sowie Seitz in Göhler, aaO., § 79 Rdnr. 47a), in Bußgeldsachen nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen ist; eine zeitliche Limitierung gibt es in diesem Zusammenhang nicht (vgl. Bohnert, OWiG, 3. Aufl., § 32 Rdnr. 16), weshalb infolge der Ablaufhemmung auch die Grenze der absoluten Verjährung durchbrochen werden kann.

Hiernach ist festzustellen, dass die Tat vom 22. Januar 2009 nicht verjährt ist. Durch das angefochtene Urteil wurde die am 25. Februar 2010 noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist gemäß § 32 Abs. 2 OWiG zum Ruhen gebracht. Der Senat verkennt nicht, dass eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift, die an einem wesentlichen Formmangel leidet und sich (insofern) als unvollständig erweist, für den Eintritt dieser Hemmungswirkung nicht ausreichen kann (vgl. Gürtler in Göhler, aaO., § 32 Rdnr. 7; OLG Frankfurt, DAR 2007, 38 f.; OLG Hamm ZfS 2004, 92 f.). Ein entsprechendes, dem Ruhen der Verfolgungsverjährung entgegen stehendes Defizit lässt sich vorliegend indes nicht feststellen: Für den Fall eines erstinstanzlichen Urteils ist die Verkündung der betreffenden Entscheidung für das Ruhen der Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG notwendig aber auch ausreichend. Auf die inhaltliche Richtigkeit des Urteils kommt es nicht an (vgl. Bohnert, aaO., § 32 Rdnr. 11); demzufolge sind auch rechtlich fehlerhafte Entscheidungen geeignet, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen, sofern kein nichtiges Urteil anzunehmen ist, was (ausnahmsweise) dann in Betracht kommen kann, wenn besonders gravierende Mängel vorliegen, die der Strafprozessordnung und wesentlichen Rechtsstaatsprinzipien so evident widersprechen, dass es für die Rechtsgemeinschaft unerträglich wäre, sie als verbindlich hinzunehmen (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2002, 341; OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.01.2008 – Az. 4 Ws 412/07 -, jeweils m. w. N.).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist in vorliegender Sache ein Ruhen der Verfolgungsverjährung seit dem 25. Februar 2010 gegeben. Auch wenn – wie hier – lediglich eine schriftlich fixierte Urteilsformel vorliegt und die Fertigstellung eines Urteils im Sinne von §§ 275 StPO, 46 Abs. 1 OWiG wegen Fehlens der hiernach vorgeschriebenen weiteren notwendigen Bestandteile (Rubrum, schriftliche Entscheidungsgründe, Unterschrift/en der/des an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter/s) nicht gegeben ist, führt dies zu keiner Nichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Die aus dem beschriebenen Versäumnis resultierende (Rechts-) Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils steht dem Eintritt der Ablaufhemmung im Sinne von § 32 Abs. 2 OWiG mithin nicht entgegen. …“

Aber wenigstens etwas:

Für das weitere Verfahren bleibt anzumerken, dass für den Fall einer (erneuten) Verurteilung der Betroffenen vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensgangs in entsprechender Anwendung der vom Bundesgerichtshof in Strafsachen entwickelten Grundsätze bei rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen eine Kompensation im Rechtsfolgenausspruch zu erwägen ist (vgl. OLG Hamm DAR 2011, 409 ff.). Bei Berücksichtigung des mittlerweile gegebenen (längeren) zeitlichen Abstands zur Tat (-begehung) und der (bisherigen) – außerhalb des Einflussbereichs der Betroffenen liegenden – Dauer des Verfahrens, kann insofern auch eine Erhöhung der Geldbuße unter Wegfall der Fahrverbotsanordnung in den Blick zu nehmen sein (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 323).

An dem Letzteren dürfte wohl nach mehr als zwei Jahren Rechtsbeschwerdezeit kein Weg vorbei gehen.

Erst verjähren lassen und dann dem Betroffenen die Kosten auferlegt – so läuft es nicht –

Kurz vor Beginn der Osterfreizeit mal was Positives bzw. ein positives Osterei für den Verteidiger:

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Beim Regierungspräsidium Kassel war ein Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig, in dem Verjährung eingetreten ist, weil das Regierungspräsidium es versäumt hat, das Verfahren rechtzei­tig vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 OWiG über die Staatsanwaltschaft an das Gericht zu übersenden (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG). Daher wird das Verfahren eingestellt.

So weit, so gut: Wer nun aber gedacht hatte, das auch die Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, hat sich geirrt. Das Regierungspräsidum hat nämlich unter Verweis auf § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467a Abs. 1 S. 2, 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO mit der Begründung zurück, das Verfahren sei eingestellt wor­den, da nach dem Erlass des Bußgeldbescheides Verfolgungsverjährung eingetreten sei, jedoch habe aufgrund der Beweismittel festgestanden, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit begangen habe.

Das AG Dillenburg, Beschl. v. 22.03.2012 – 3 OWi 25/12 sieht das nun gänzlich anders:

„...Notwendig ist jedoch das Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts, solange klargestellt ist, dass die Auslagenentscheidung nicht auf einer Schuldfeststellung beruht, sondern nur auf der Beschreibung und Bewertung der Verdachtslage (BGH NJW 2000, 1427; OLG Frankfurt NStZ- RR 2002, 246).

Ein derartiger erheblicher Tatverdacht, der es rechtfertigen würde, dem Betroffenen die Erstattung seiner notwendigen Auslagen zu versagen, kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Der Betroffene hat sich im Bußgeldverfahren nicht zur Sache eingelassen. Um die Begehung der Ordnungswidrigkeit durch den Betroffenen fest­stellen zu können, hätte dieser daher zunächst als Fahrer identifiziert werden müssen. Hierzu hätte das Gericht in einer Hauptverhandlung Feststellungen durch einen Ab- gleich zwischen dem Beweisfoto und der Person des Betroffenen treffen müssen. Al­lein der Umstand, dass es sich bei dem Betroffenen um den Halter des Fahrzeugs handelt, dessen Geschwindigkeit gemessen wurde, begründet einen erheblichen, eine Verurteilung wahrscheinlich machenden Tatverdacht noch nicht.

Hinzu kommt, dass das Regierungspräsidium in seinem Kostenbescheid gerade keine Verdachtslage beschrieben und bewertet, sondern in unzulässiger Weise eine Schuldfeststellung vorgenommen hat, indem das Absehen von der Auslagenerstattung mit der Überlegung begründet wurde, aufgrund der Beweismittel habe festgestanden, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit begangen habe. Hierin liegt eine unzulässige, die Unschuldsvermutung verletzende Schuldzuschreibung. Schließlich wäre es auch deswegen unbillig, die notwendigen Auslagen des Betroffe­nen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, weil die Verfolgungsverjährung dadurch ein­getreten ist, dass es das Regierungspräsidium versäumt hat, das Verfahren rechtzei­tig vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 OWiG über die Staatsanwaltschaft an das Gericht zu übersenden (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG). ...“

Recht hat das AG.

Hilfe gesucht bei dem Problem: „§ 153a StPO, verjährte Straftat, Kosten“

Im Forum auf meiner Homepage www.burhoff.de hat in den vergangenen Tagen ein Kollege unter der Überschrift: „153 a StPO, verjährte Straftat, Kosten“ nachgefragt und folgenden Sachverhalt zur Diskussion gestellt:

„Hallo Forum,

folgendes Problem:

Mein Mandant bekommt ein Schrieb der StA mit der Bitte um Zustimmung zu einer Einstellung gemäß § 153 a gegen Zahlung und kann damit schlicht gar nichts anfangen. Tatvorwurf ist Betrug.

Ich fordere also die Akte an und stelle fest, dass sich der Betrug 2005 ereignet haben soll und daraufhin 2011 eine Strafanzeige erstattet wurde.

Es liegt also Verfolgungsverjährung vor, was ich – freundlich wie ich bin – der StA mit der Bitte um Einstellung nach 170 II auch mitteile.

Nun frage ich mich, ob es irgendeinen Weg gibt, der Staatskasse die Kosten überzuhelfen, weil ich es eine Frechheit finde, dem Mandanten eine Geldauflage „anzubieten“ trotzdem offensichtlich Verjährung eingetreten ist. Z.B. nach dem StrEG?? Und ggf. wie das genau geht.

Also: Mir fällt dazu nichts ein. Auslagenerstattung im Ermittlungsverfahren, gibt es nur in Sonderfällen und davon liegt keiner vor. Und StrEG: Welche zu entschädigende Maßnahme liegt denn vor, die zu entschädigen wäre? Was mir eingefallen ist, ist allenfalls ein Anspruch nach § 839 BGB, was ich aber auch nicht durchgeprüft habe.

Daher: Hat jemand noch eine andere, ggf. zündende Idee?

Die Fernwirkung einer Durchsuchungsanordnung

Liegt eine Tat lange/länger zurück, kann man als Verteidiger ja schon auf die Idee kommen, die „Verjährungseinrede zu erheben“. So auch in BGH, Beschl. v. 03.05.2011 – 3 StR 33/11, der allerdings nicht mitteilt, wie lange die Tat schon zurücklag. Jedenfalls ist um die Verjährung gestritten worden. Das LG und ihm folgend der BGH haben aber eine Unterbrechung der Verjährung angenommen und die mit einer gegen Mitbeschuldigte erwirkten Durchsuchungsanordnung begründet. Dazu der BGH:

„Gemäß § 78c Abs. 4 StGB wirkt die Verjährungsunterbrechung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Die Handlung muss daher gegen eine bestimmte Person als Täter oder Teilnehmer gerichtet sein. Dies ist zu bejahen, wenn sie dazu dient, das den Täter oder Teilnehmer betreffende Verfahren fortzusetzen.

Hierfür ist es jedenfalls nicht allein maßgebend, wer von einer Durchsuchung oder Beschlagnahme unmittelbar betroffen ist. Dies zeigt sich schon daran, dass die Strafprozessordnung einerseits in § 103 StPO Durchsuchungen auch zu Lasten nicht tatverdächtiger Dritter zulässt, während andererseits § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB jede Durchsuchungsanordnung für die Verjährungsunterbrechung genügen lässt. Sogar eine Maßnahme, die ausschließlich nicht tatverdächtige Dritte unmittelbar betrifft, ist daher grundsätzlich geeignet, die Verjährung gegenüber einem Beschuldigten zu unterbrechen (BGH, Beschluss vom 1. August 1995 – 1 StR 275/95, StV 1995, 585).

Bei mehreren Tatverdächtigen kann sich eine Unterbrechungshandlung, von der nur ein Beschuldigter unmittelbar betroffen ist, dennoch nach Lage der Umstände ebenfalls auf die übrigen Beteiligten beziehen, indem sie deren Verfolgung erkennbar in den Blick nimmt (vgl. schon RG, Urteil vom 10. Juli 1903 – Rep. 2206/03, RGSt 36, 350, 351). Deshalb werden über unmittelbar Betroffene hinaus auch andere an der Straftat Beteiligte erfasst, wenn die Handlung erkennbar bezweckt, auch deren Tatbeitrag aufzuklären. Dies ist bei Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen regelmäßig der Fall. Diese Unterbrechungshandlungen beziehen sich – anders als etwa eine Beschuldigtenvernehmung (BGH, Beschluss vom 2. September 1992 – 3 StR 110/92, StV 1993, 71) – nicht ihrer Natur nach lediglich auf den unmittelbar Betroffenen. Sie dienen vielmehr in der Regel einer umfassenden Sachaufklärung und richten sich daher, soweit keine Einschränkung ersichtlich ist, grundsätzlich gegen alle Tatverdächtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 1987 – 3 Ss 190/86, wistra 1987, 228, 229; OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 1993 – 1 Ss 8/93, wistra 1993, 272, 273; LK/Schmid, StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 7; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 78c Rn. 24 f.).“

Auf der Grundlage: Zu früh gefreut.

Traumatische Spätfolgen eines Banküberfalls

Mit der Fernwirkung einer Straftat befasst sich das OLG Hamm, Urt. 02.02.2011 – 12 U 119/10, und zwar mit den  Spätfolgen eines Banküberfalls. In der Entscheidung ging es um die Frage der Verjährung.

Das OLG sagt: Bei Schadensersatzansprüchen wegen Spätfolgen einer unerlaubten Handlung ist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit von einer einheitlicher Verjährungsfrist auszugehen. Etwas anderes gilt nur für unvorhersehbare Nachteile. Für solche läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von ihnen und ihrem Kausalzusammenhang mit der unerlaubten Handlung Kenntnis hatte. Unvorhersehbar sind regelmäßig erst spät erkannte schwere Folgeschäden, die aus nur geringfügigen Körperverletzungen hervorgegangen sind oder neue Schäden, die infolge nachträglich hinzugetretener Umstände eingetreten sind. Demgegenüber ziehen schwere Verletzungen fast immer die Befürchtung von Spätschäden nach sich, mit der Folge, dass die Verjährung ab dem ersten Schaden beginnt. Davon ist jedenfalls hinsichtlich der traumatischen Folgen aufgrund eines Banküberfalls auszugehen.