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Und als letzte Entscheidung dann noch etwas zum Recht der Vermögensabschöpfung, und zwar zum neuen Recht und da zur Frage der Verhältnismäßigkeit (der Aufeechterhaltung) von Arrestentscheidungen, wenn das Verfahren schlepend geführt wird. Zu den damit zusammenhängenden Fragen nimmt der OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.06.2018 – 3 Ws 425/17 – Stellung.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Arrest über ca. 380.000 €, der seit April 2015 besteht. Das Verfahren richtet sich gegen die Tochter der Beschwerdeführerin. Gegen die Beschuldigte wird seit Ende 2013 wegen Nichtabführung von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Betrieb mehrerer „Terminswohnungen“ zwecks Ausübung der Prostitution durch diverse Chinesinnen ermittelt. Dabei soll die Beschuldigte insgesamt Sozialabgaben in Höhe von 599.285,09 € nicht abgeführt haben. Von ihren illegalen Einnahmen hat die Beschuldigte insgesamt 379.085,57 € der Mutter zukommen lassen. Mit Beschluss vom 30.4.2015 ordnete das AG Frankfurt a.M. deshalb den dinglichen Arrest in das Vermögen der Beschwerdeführerin in Höhe von 379.085,57 € an. Ihre Beschwerde hiergegen hatte beim LG Frankfurt a.M. keinen Erfolg.
Das OLG Frankfurt a.M. hot mit Beschluss v. 8.1.2016 jedoch den Haftbefehl aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gegen die Beschuldigte aufgehoben, weil das OLG davon ausging, dass die tatsächliche Schadenssumme unter 30.000 € liege. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin am 01.03.2016 den Arrestbeschluss v. 30.04.2015 aufzuheben, da das AG Frankfurt a.M. diesen Antrag zurückwies und die dagegen gerichtete Beschwerde vom LG Frankfurt a.M. verworfen wurde, griff die Beschwerdeführerin diese Entscheidung mit der weiteren Beschwerde an.
Zu einer Anklage ist es bisher nicht gekommen, weil die Staatsanwaltschaft mehrfach hinsichtlich des Schlussberichtes der ermittelnden Bundespolizei v. 10.12.2015 Rückfrage hielt und zudem den Ausgang eines finanzgerichtlichen Verfahrens abwarten wollte, um die dortigen Erkenntnisse in den Bericht der Steuerfahndung wie der Schlussberechnung der Deutschen Rentenversicherung einfließen zu lassen. Schließlich lagen am 12.06.2017 der entsprechende Ermittlungsbericht sowie die Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung vor. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft bisher keine Anklage erhoben.
Das OLG hat jetzt den Arrestbeschluss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufgehoben:
„Am 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft getreten. Da im Verfahren noch kein Urteil ergangen ist, in dem festgestellt wurde, dass nur deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. entgegen stehen, ist das neue Recht anzuwenden (Art. 316h EGStGB; § 14 EGStPO).
Maßgebend für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung des Vermögensarrestes ist daher die begründete Annahme, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen (§ 111e Abs. 1 StPO; §§ 73, 73a, 73c StGB). Die Einziehung kann sich auch gegen einen Dritten richten, der durch die Tat etwas erlangt hat, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein (§ 73b StGB).
Auch nach neuem Recht ist sowohl bei der Anordnung als auch der Fortdauer des Vermögensarrestes der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die bisherige Rechtsprechung hierzu wird durch die Neuregelung nicht berührt (BT-Drs 18/9525 S. 49 und §. 75). Der Vermögensarrest beschränkt die wirtschaftliche ‚Handlungsfreiheit des Betroffenen in einschneidender Weise. Im Hinblick darauf, dass es sich dabei lediglich um eine vorläufige Maßnahme handelt, die der Sicherung der späteren Einziehungsentscheidung dient, steigen die Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit mit der Dauer der durch sie bewirkten Einschränkungen (vgl. OLG Frankfurt [Senat) StV 2008, 624; Senat, Beschluss vom 11. Februar 2014 3 Ws 1086/13; BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 2006 – 2 BvR 583/06 und vom 7e Juni 2005 — 2 BvR 1822/04 jeweils zum bisherigen Recht). Ein angeordneter Arrest wird deshalb unverhältnismäßig, wenn der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens allein durch Umstände aus der Sphäre des Staates erheblich verzögert wird, weil in diesem Falle eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit nicht mehr hinzunehmende Belastung des Betroffenen entsteht (Senat aaO; OLG Köln NStZ 2005, 400).
Von einer Verfahrensverzögerung, die zur Unverhältnismäßigkeit der Arrestanordnung führt, ist vorliegend jedenfalls nunmehr auszugehen. Die Arrestanordnung besteht inzwischen seit mehr als drei Jahren und einem Monat. Der 158 Seiten (zuzüglich Anlagen) umfassende Schlussbericht der ermittelnden Bundespolizeiinspektion Bexbach (Bd. VII BI. 2641 ff.) war am 10. Dezember 2015 fertiggestellt. Mit ausführlich begründeten Beschluss vom 31. Mai 2016 (3 Ws 98/16) bejahte der Senat den dringenden gegen die Beschuldigte und wies auf dieser Grundlage deren weitere Beschwerde gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes in Höhe von 599.285,09€ zurück.
Am 31. August 2016 und 5. September 2016 erstellte die POK Röcker Vermerke über die Tätigkeit für die Beschuldigte (Bd. IX BI. 3809 ff; 3838 ff. dA).
Seitdem ist wiederholt in den Akten vermerkt, der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft habe mit POK pp. Ergänzungen abgeklärt und Fortsetzungsarbeiten am Schlussvermerk vorgenommen (Vermerke vom 8. September 2016 Bd. IX BI. 3836; vom 31. Oktober 2016 – Bd. IX BI. 3913; vom 9, November 2016 – Bd. IX BI. 3929).
Aus einem weiteren Vermerk vom 27. April 2017 (Bd. X BI. 4113) ergibt sich, dass der Ausgang eines Verfahrens vor dem Finanzgericht abgewartet werden soll. Die Zahlen und Berechnungen aus dem dort erwarteten urteil sollen sowohl in den Bericht der Steuerfahndung einfließen als auch Grundlage der Schlussberechnung der Deutschen Rentenversicherung sein, Nach Erhalt des Urteils werde der Schlussbericht fertiggestellt werden (siehe auch Vermerk vom 30, Mai 2017 — Bd. X BI, 4126).
Unter dem 29. Mai 2017 und dem 30. Mai 201Tist vermerkt, der Dezernent habe
Fortsetzungsarbeiten an der Anklageschrift vorgenommen. Am 12. Juni 2017 lagen der „Tabellarische Ermittlungsbericht 2017″ sowie die Berechnung der DRV vor (Bd. 4 X. BI. 4132). Am 28. August 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht Frankfurt am Main mit, die Ermittlungen seien „weitestgehend abgeschlossen“, die Abschlussverfügung aber noch nicht fertiggestellt. Es müsse im hiesigen Beschwerdeverfahren erneut Stellung genommen werden (Bd. X BI. 4145). Diese Stellungnahme erfolgte am 19′. Oktober 2017 (Bd. X BI. 4302). Am 29. Dezember 2017 ist vermerkt, der Dezernent habe Fortsetzungsarbeiten an der Abschlussverfügung vorgenommen getätigt und Kontakt mit der Steuerfahndung aufgenommen (BdXBlv4307).
Bei diesem Verfahrensgang kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verfahren nach Aufhebung des Haftbefehls durch den 1. Strafsenat und der Beschwerdeentscheidung des erkennenden Senats von 31. Mai 2016 noch ausreichend gefördert worden ist. Jedenfalls ist nicht mehr nachvollziehbar weshalb die Ermittlungen bislang noch nicht abgeschlossen worden sind.
Wie eine telefonische Anfrage des Senats vom 13. Juni 2018 ergeben hat, ist immer noch nicht Anklage erhoben worden. Selbst wenn dies nun alsbald geschehen sollte, ist unabsehbar, ob und wann ein Urteil ergehen wird, in dem gemäß §§ 73 ff. StGB auf Anordnung der Einziehung von Taterträgen erkannt wird.“
Eine schöne Entscheidung, die zutreffend herausstellt, dass sich auch hinsichtlich eines Arrestes aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip eine Verpflichtung für die Strafverfolgungsorgane ergibt, die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung hinreichend zu fördern. Da die Gesetzesbegründung zur Neuregelung gerade hervorhebt, dass „die bisherige Rechtsprechung zum Arrestgrund und zur Dauer vorläufiger Sicherungsmaßnahmen (…) durch die Neuregelung nicht berührt“ werden (BT-Drs. 18/9525, S. 49), kann auf die bisherige Rechtsprechung dazu zurückgegriffen werden.