Schlagwortarchiv: Urteilsgründe

Klassischer Fehler XXIII: Urteil ohne Einlassung, das ist ein „Anfängerfehler“.

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Da kann/muss ich mal wieder über einen „Klassischen Fehler“ berichten, den ich allerdings noch besser in die Kategorie „Anfängerfehler“ eingeordnet hätte. Denn das, was das LG Gera da „verbrochen“ hat, geht m.E. gar nicht. Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzt die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Im Urteil kein Wort zur Einlassung des Angeklagten. Und das war es dann beim BGH, der dazu im BGH, Beschl. v. 30.12.2014 – 2 StR 403/14 – ausführt:

„Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Überzeugung vom Vorliegen der angeklagten Tatvorwürfe verschafft hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagte zur Sache eingelassen hat.

Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2013, 134, 135 m.w.N. im Falle eines Freispruchs; siehe BGH NStZ-RR 1999, 45 zu einem Verurteilungsfall; dazu auch: auch OLG Hamm StraFo 2003, 133; OLG Köln StraFo 2003, 313). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können.

In den Urteilsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten. Es wird nicht einmal mitgeteilt, ob die Angeklagte sich überhaupt zu dem Anklagevorwurf geäußert hat. Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten auf ihren Angaben beruhen, lässt dies – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht den Schluss zu, dass die Angeklagte über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht hat. Infolgedessen ist das Urteil mangels einer durch das Revisionsgericht überprüfbaren Beweiswürdigung aufzuheben.“

In meinen Augen ein Fehler, den man allenfalls noch einem frisch gebackenen „Neuling“ als Amtsrichter am AG durchgehen lassen kann – aber auch nur einmal, nicht aber eine Strafkammer mit einem Vorsitzeden und mindestens einem Richter am LG. Man fragt sich: Wieso haben die ihre Hausaufgaben nicht gemacht und wieso kann es zu so einem Fehler kommen? Möglicherweise liegt es dem in den Augen der der Kammer geringen Strafmaß und man hat nicht  mit einer Revision gerechnet. Aber: Im Zweifel wird das Urteil doch erst nach Einlegung der Revision begründet worden sein. Das wusste man, dass eine Revision im Spiel und der Weg nach Karlsruhe programmiert war.

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Kleiner Grundkurs im Abfassen von Urteilsgründen: Da darf nichts „hoch kochen“…

© Dan Race - Fotolia.com

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So richtig etwas für den Weg ins Wochenende ist das BGH, Urt. v. 14.08.2014 –  4 StR 163/14, auf das ich aus anderem Grund in den nächsten Tagen nochmal zurückkommen werde. Zunächst: Das Urteil zeigt sehr schön, dass der BGH es nicht mag, wenn in den Urteilsgründen umgangssprachlich formuliert wird. Denn er moniert umgangssprachliche Redewendungen in einem Urteil des LG Detmold als ggf. für den Bestand des Urteils sogar „gefährdend“:

„3. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) in sachlicher Form und mit möglichst eindeutigen Formulierungen dargestellt werden sollten. Der Umgangssprache entnommene Wendungen und Redensarten („mehr schlecht als recht“, „mit Vorwürfen bombardierend“, „kochte in ihr alles hoch“, „sodann war ihr alles egal“, „vergaß sich der Angeklagte komplett“) sind dabei – sofern nicht als Zitate unerlässlich – grundsätzlich zu vermeiden. Ihre Verwendung kann den Bestand des Urteils gefährden, wenn sie mehrdeutig sind oder Wertungen enthalten, die nicht durch Tatsachen belegt sind.“
Ok, ok. Obwohl: Manchmal lässt sich durch solche „Redewendungen“ mehr und einfacher ausdrücken, worauf es ankommt. Aber eben gefährlich – wenn nicht zumindest ein paar Tatsachen angeführt werden, was denn nun z.B. „hoch kochte“.

Urteil ohne Gründe?

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Ein Urteil ohne Gründe? Gibt es das? Nun, ja, das gibt es (teilweise), aber nur ausnahmsweise in den Fällen des § 267 Abs. 4 StPO oder des § 77b OWiG. Um einen solchen Fall handelte sich allerdings bei dem OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.07.2014 – 2 Ss OWi 600/14 – entschiedenen Fall wohl nicht, jedenfalls ergeben sich aus dem Beschluss dafür keine Anhaltspunkte. Offenbar hatte der Amtsrichter da die Begründung seines Urteils wohl nur vergessen (?). Tja, und das war es dann, denn, das gibt es schon gar nicht, wenn Rechtsmittel eingelegt sind:

„Das Urteil unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung, weil es keine Gründe enthält und daher nicht geprüft werden kann, ob dem Tatrichter bei einer Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. die Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 — 2 Ss-OWI 493/09- und vom 25. Februar 2010 — 2 Ss-OWi 92/10).“

Für die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ein schöner Erfolg, denn die Aufhebung bringt zumindest Zeitgewinn, der für die Frage des Absehens vom Fahrverbot von Bedeutung sein kann. Und einen neuen Richter gibt es auch, da das OLG an „eine andere Abteilung“ des AG zurückverwiesen hat (aus welchen Gründen auch immer, denn üblich ist das nicht).

Nachfahren zur Nachtzeit – die Amtsrichter bekommen die Enden nicht zusammen

© lassedesignen - Fotolia.com

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Im Verkehrsrecht ist derzeit Flaute, wenn man mal von der Frage der „Black-Box“ absieht. Die ein oder andere Entscheidung trudelt aber doch ein und ich bin den Kollegen, die sie mir übersenden, dankbar. Sonst weiß man ja gar nicht, warum man Bücher in einer Neuauflage bringen soll.

Zu den Entscheidungen gehört der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2013 – 2 RBs 122/13 -, der sich noch einmal zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit verhält. Nichts Neues aus Düsseldorf dazu, aber Bestätigung meiner Behauptung: Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (zur Nachtzeit) bekommen die Amtsrichter die Enden häufig nicht zusammen und das Urteil wird aufgehoben. Schöner Zeitgewinn, den man beim Fahrverbot manchmal gut gebrauchen kann.

Zu den erforderlichen Feststellungen dann hier noch einmal das OLG:

„Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen genügen nicht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Nachfahren zur Nachtzeit.

Danach bedarf es bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit neben der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zusätzlich näherer Feststellungen im Urteil dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch die Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen ausreichend aufgehellt und damit sicher erfasst und geschätzt werden konnten und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeuges und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Juli 2010 – IV-3 RBs 113/10; vom 20. September 2012 – IV-3 RBs 103/12 und vom 18. Januar 2011 – IV-3 RBs 8/11).

Das angefochtene Urteil enthält zu den Lichtverhältnissen und zur Erkennbarkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs des Beschwerdeführers keine Ausführungen.“

Und dann gibt es gleich noch etwas für die neue Hauptverhandlung mit auf den Weg:

„Diesen überzeugenden Erwägungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung vollumfänglich bei. Das Amtsgericht wird deshalb insbesondere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob das Fahrzeug des Betroffenen unter Berücksichtigung der herrschenden Sichtverhältnisse durch externe Lichtquellen hinreichend beleuchtet oder aufgrund der Heckleuchten hinreichend deutlich erkennbar war, um eine zuverlässige Abstandsschätzung vorzunehmen. Auch soweit das Amts-gericht die Geschwindigkeit erneut unter Anwendung eines Toleranzwertes von 20 % berechnen sollte, wird es die Güte der Sichtverhältnisse zu berücksichtigen haben. Denn ein solcher Abschlag berücksichtigt zu Gunsten des Betroffenen die in Betracht kommenden Fehlerquellen nur bei guten Sichtverhältnissen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal den ganzen Tachowert, der im nachfahrenden Fahrzeug angezeigt wird, nicht übersteigt, der Abstand ungefähr gleich bleibt, die Nachfahrstrecke rund das — nach den getroffenen Feststellungen hier gerade erreichte — Fünffache des Abstands beträgt und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird (vgl. BayObLG NZV 1996, 462). Sollten sich die nachzuholenden Feststellungen nicht in vollem Umfange treffen lassen, so wird das Amtsgericht tatrichterlich zu erwägen haben, ob damit der dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsverstoß nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist, oder ob unter Würdigung der Gesamtumstände gleichwohl die erforderlichen Feststellungen, gegebenenfalls unter Erhöhung des Abschlages von der am Tacho abgelesen Geschwindigkeit, getroffen werden können (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1993, 361; BayObLG a.a.O. S. 463). „

Strafzumessung: „die Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“

In tatrichterlichen Strafzumessungserwägungen findet man häufig die Wendung, dass die Strafzumessung unter „Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ erfolgt ist. Wird so argumentiert/begründet, dann muss aber auch eine Abwägung erkennbar sein bzw. es müssen für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände angeführt werden, soll nicht diese Wendung eine bloße Floskel darstellen. Wo Abwägung drauf steht, muss also auch Abwägung drin bzw. erkennbar sein. Das gilt vor allem auch für belastende/strafschärfende Umstände, und zwar vor allem dann, wenn die Strafe am oberen Rand des Strafrahmens festgesetzt wird. So der BGH, Beschl. v. 13.08.2013 – 2 StR 180/13.

Im zugrundeliegenden Verfahren hatte das LG den Angeklagten u.a. wegen Totschlags verurteilt und eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Jahren festgesetzt. Dazu der BGH, Beschluss:

a) Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten verhängte Einzelfreiheitsstrafe von neun Jahren dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen; einen minder schweren Fall des Totschlags hat es unter Berücksichtigung von Tatbild und Täterpersönlichkeit verneint. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat es zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um ein situatives Tatgeschehen und keine von langer Hand geplante Tat gehandelt hat, der Angeklagte bei der Tat stark erregt war und er alters- und krankheitsbedingt besonders haftempfindlich und nicht vorbestraft ist. Strafschärfungsgründe führt die Strafkammer nicht auf.

b) Diese Ausführungen sind – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. August 2011 – 2 StR 207/11, Rn. 5 juris; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2009 – 5 StR 241/09, NStZ-RR 2009, 336, jeweils mwN) – lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer stützt sich zur Begründung der im anwendbaren Strafrahmen gefundenen Strafe ausschließlich auf Strafmilderungsgründe. Eine Abwägung „aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ (UA S. 52) findet gerade nicht statt. Damit ist aber nicht erkennbar begründet, warum sich die Strafe am oberen Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von elf Jahren drei Monaten bewegt.