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Abstandsmessung, oder: Toleranzabzug ja oder nein?

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Und dann gleich noch eine Entscheidung im Bußgeldverfahren, und zwar ebenfalls vom OLG Bamberg, also abermals viel Zitate 🙂 . Gegenstand dieses OLG Bamberg, Beschl. v. 21.11.2016 – 3 Ss OWi 1394/16 – ist die Frage nach den Mindestfeststellungen zum Toleranzabzug bei einer Abstandsmessung. Das amtsgerichtlcihe Urteil teilte zwar mit, mit wel­chem Messverfahren die „standardisierte“ Abstandsmessung festgestellt worden ist, jedoch fehlten Angaben dazu, ob ein Toleranzabzug berücksichtigt wurde. Das beanstandet das OLG und hebt auf:

„2. Erfüllt die Abstandsmessung die Voraussetzungen eines als „standardisiert“ anerkannten Messverfahrens i.S.d. Rspr. des Bundesge­richts­hofs (grundlegend: BGH, Beschl. v. 19.08.1993 – 4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291 und v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277) und ergibt sich aus den Gründen des Bußgeldurteils zweifelsfrei, dass die dem Betr. vorgeworfenen Geschwindigkeits- und Abstandswerte unter Vornahme des gebotenen Toleranzabzugs ermittelt wurden, stellt es für sich genommen grundsätzlich keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils i.S.v. § 71 I OWiG i.V.m. § 267 I StPO dar, wenn sich die Verurteilung hinsichtlich des Messvorgangs auf die Mitteilung des angewendeten Messverfahrens, die errechnete Geschwindigkeit des Betr. und die Länge des vorwerfbaren Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug beschränkt. Insbesondere bedarf es dann bei der Errechnung der Geschwindigkeit des Betr. und bei der hieraus abgeleiteten Abstandsbestimmung in aller Regel auch keiner ausdrücklichen Mittei­lung der konkreten Toleranzwerte mehr, da davon ausgegangen werden darf, dass die nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers vorgesehenen systemimmanenten Verkehrsfehlergrenzen bereits vom Rechenprogramm abgezogen und damit beim Ergebnis berücksichtigt wurden (st.Rspr.; vgl. neben BGHSt 39, 291/301 ff.; 43, 277/282 ff.; BayObLGSt 1993, 55/56 f. und OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2012 – 3 Ss OWi 450/12 = ZfS 2013, 290 = VerkMitt. 2013, Nr. 30 zuletzt u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15 = NJW 2015, 1320 = NZV 2015, 309 = DAR 2015, 396, jeweils m.w.N.; ferner Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 4 StVO Rn. 25 f.; Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 4 StVO Rn. 7 ff. sowie Burhoff/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 162 ff., insbes. Rn. 168 ff., jeweils m.w.N.). Auf die genannten (Mindest-) Feststellungen könnte allenfalls in den weni­gen Fällen eines echten „qualifizierten“ Geständnisses des Betr. (hierzu OLG Bamberg, Beschl. v. 11.07.2006 – 3 Ss OWi 906/06 = OLGSt StPO § 267 Nr. 18) verzichtet werden.“

Nur Auf- und Abstriche unter dem Urteil? – Das ist keine „Unterschrift“

© Gina Sanders Fotolia.com

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Ich vermute mal, dass der Verteidiger in einem beim AG Tiergarten in Berlin anhängigen Bußgeldverfahren über die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteilsüberrascht gewesen sein wird. Manche Aufhebungen überraschen aber eben bzw. mit ihnen kann man nicht rechnen. So m.E. im Zweifel eben die durch den KG, Beschl. v. 02.02.2016 – 3 Ws (B) 60/16 — 122 Ss 188/15. Der Verteidiger hatte in einem Verfahren wegen eines Rotlichtverstoßes nach der Verurteilung des Betroffenen die Sachrüge erhoben. Die führt dazu, dass das Rechtsbeschwerdegericht das amtsgerichtliche Urteil umfassend auf materiell-rechtliche Fehler überprüft. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Urteil vorliegt. Und das setzt dann wiederum eine ordnungsgemäße Unterschrift unter der Urteilsurkunde voraus. Die hat das KG in dem Fall aber vermisst:

„…..Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, Senat zfs 2014, 349 und Beschluss vom 16. September 2013 – 3 Ss 82/13 -), der nur innerhalb der Frist des§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann.

Zu den Anforderungen an die Unterschriftsleistung hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift Folgendes ausgeführt:

„Die Unterschrift der Tatrichterin unter dem Urteil (BI. 154 d. A) vermag den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. KG Beschlüsse vom 16. September 2013 – (3) 161121/13 (82/13) -, vorn 7. März 2014 – (4) 161 Ss 45/14 (58/14) -, vom 27. November 2013 – 3 Ws (B) 535/13 – Juris — und vom 24. Oktober 2013 – 3 Ws (B) 534/13 -; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348f.; Sander in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 275 Rdn. 37 m. w. N.) für eine wirksame Unterzeichnung im Sinne von § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht zu genügen. Erforderlich ist zur wirksamen Unterzeichnung ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert. Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Diese Grenze individueller Charakteristik ist insbesondere bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien eindeutig überschritten (vgl. KG und OLG Köln jew. a.a.O). Nach diesen Maßstäben liegt hier auch bei wohlwollender Betrachtungsweise keine Unterschrift vor. Das Urteil zeigt an der für die richterliche Unterschrift vorgesehenen Stelle nur einen Aufstrich, dem ein linksgerichteter Abstrich folgt, der wiederum in einen annähernd waagerechten Strich übergeht. Weder sind Buchstaben oder Buchstabenfragmente erkennbar noch ist sonst ein Hinweis dahin ersichtlich, dass es sich um Schrift handelt.“

Dieser Einschätzung kann sich der Senat nicht verschließen. Auch wenn an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden dürfen, hat sich in der Rechtsprechung doch Übereinstimmung gebildet, dass einzelne Buchstaben erkennbar sein müssen. Daran fehlt es hier. Damit aber liegt kein vollständiges schriftliches Urteil, sondern lediglich ein Entwurf vor, weshalb der Senat die ihm mit der Rechtsbeschwerde angetragene sachlich-rechtliche Prüfung nicht vornehmen kann.“

Tja, Frau Tatrichterin: Gehe zurück auf Los….. So richtig glücklich ist der Senat mit der Entscheidung übrigens nicht. Kann man m.E. aus der Formulierung „…nicht verschließen“ entnehmnen. Aber an der Aufhebung ging dann doch kein Weg vorbei.

Auch beim standardisierten Messverfahren darf es im Urteil etwas mehr sein….

entnommen wikimedia.org Urheber DBZ2313

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Urheber DBZ2313

Das OLG Bamberg hat eine eigene „Veröffentlichungsabteilung“, die – koordiniert für die Senate – nur das rausgibt/veröffentlicht, was man der juristischen Öffentlichkeit bekannt machen möchte. Ich bin dann immer froh, wenn ich von einem Kollegen mal einen Beschluss des OLG Bamberg zugesandt bekomme, der mal nicht durch diesen „Filter“ gelaufen ist.  Das ist häufig nichts Großes/Weltbewegendes, aber meist doch ganz interessant. Und das gilt dann auch für den OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2015 – 3 Ss OWi 1220/15, der noch einmal schön zu den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei der Geschwindigkeitsüberschreitung und/oder beim standardisierten Messverfahren Stellung nimmt. Hier dann die Leitsätze – nicht amtlich 🙂

  1. Bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter in den Urteilsgründen neben dem angewandten Messverfahren auch den berücksichtigten Toleranzwert angeben. Hierauf kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden.
  1. Bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens ist in den Urteilsgründen die Mitteilung geboten, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema der Tatrichter ein Sachverständigengutachten erholt hat. Nur in diesem Fall kann verlässlich beurteilt werden, ob der Tatrichter zunächst gegebenenfalls Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten.
  1. Wenn sich der Tatrichter ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, muss er im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.

Peinlich allerdings, dass ich mir nicht vermerkt habe, welcher Kollege mir den Beschluss geschickt hat. Sorry, dass ich dann nicht als Einsender nennen kann.

Vorsatz, Vorsatz – da muss das AG schon was schreiben….

© fotomek - Fotolia.com

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Eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist für den Betroffenen besonders nachteilig, weil in den Fällen in der Regel kein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen ist. Das wird von den OLG damit begründet, dass § 1 BKatVO von in der Regel fahrlässiger Begehungsweise ausgeht. Wenn dann aber schon bei einem fahrlässigen Verstoß ggf. ein Fahrverbot verhängt werden kann, muss der Betroffene mit dem bei einem vorsätzlichen Verstoß erst recht rechnen. Das bedeutet: Als Verteidiger muss man versuchen, vor allem bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Vorsatzverurteilung zu vermeiden. Und Verteidigungsansätze bzw. eine reelee Chance gibt es. Denn die Latte für die Darstellungs- und Begründungsanforderungen für die Annahme vorsätzlicher Begehungsweise liegen bei den OLG hoch, was die doch recht große Zahl von Aufhebungen wegen nicht ausreichender Urteilsgründe zeigt.

Aus neuerer Zeit dazu der OLG  Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 – 3 Ss OWi 294/15 – mit dem Leitsatz:

Die Annahme vorsätzlichen Handelns bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf auch dann nachvollziehbarer Darlegungen im Urteil, wenn der Betroffene den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt.

Zu allem dann auch  Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl.  2015, Rn. 2422 ff., insbesondere Rn. 2428 ff. – durfte mal wieder sein 🙂 . Das Zitat stammt übrigens aus dem OLG- Beschluss 🙂 🙂 .

Allerdings: In der Sache hat es dem Betroffenen nur eine Verurteilung wegen eines „fahrlässigen Verstoßes“ gebracht und eine Reduzierung der Geldbuße. Beim Fahrverbot ist es geblieben. Es war ein „beharrlicher Betroffener“.

Klassischer Fehler XXIII: Urteil ohne Einlassung, das ist ein „Anfängerfehler“.

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Da kann/muss ich mal wieder über einen „Klassischen Fehler“ berichten, den ich allerdings noch besser in die Kategorie „Anfängerfehler“ eingeordnet hätte. Denn das, was das LG Gera da „verbrochen“ hat, geht m.E. gar nicht. Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzt die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Im Urteil kein Wort zur Einlassung des Angeklagten. Und das war es dann beim BGH, der dazu im BGH, Beschl. v. 30.12.2014 – 2 StR 403/14 – ausführt:

„Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Überzeugung vom Vorliegen der angeklagten Tatvorwürfe verschafft hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagte zur Sache eingelassen hat.

Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2013, 134, 135 m.w.N. im Falle eines Freispruchs; siehe BGH NStZ-RR 1999, 45 zu einem Verurteilungsfall; dazu auch: auch OLG Hamm StraFo 2003, 133; OLG Köln StraFo 2003, 313). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können.

In den Urteilsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten. Es wird nicht einmal mitgeteilt, ob die Angeklagte sich überhaupt zu dem Anklagevorwurf geäußert hat. Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten auf ihren Angaben beruhen, lässt dies – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht den Schluss zu, dass die Angeklagte über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht hat. Infolgedessen ist das Urteil mangels einer durch das Revisionsgericht überprüfbaren Beweiswürdigung aufzuheben.“

In meinen Augen ein Fehler, den man allenfalls noch einem frisch gebackenen „Neuling“ als Amtsrichter am AG durchgehen lassen kann – aber auch nur einmal, nicht aber eine Strafkammer mit einem Vorsitzeden und mindestens einem Richter am LG. Man fragt sich: Wieso haben die ihre Hausaufgaben nicht gemacht und wieso kann es zu so einem Fehler kommen? Möglicherweise liegt es dem in den Augen der der Kammer geringen Strafmaß und man hat nicht  mit einer Revision gerechnet. Aber: Im Zweifel wird das Urteil doch erst nach Einlegung der Revision begründet worden sein. Das wusste man, dass eine Revision im Spiel und der Weg nach Karlsruhe programmiert war.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…