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Etwas Verkehrzivilrechtliches „aus der Instanz“, oder: Unklare Verkehrslage, falsches Betanken, USt usw.

Und dann kommt hier ein kleiner Überblick zu verkehrsrechtlichen Entscheidungen, die nicht vom BGH stammen, und zwar auch wieder nur die Leitsätze und: Ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Eine unklare Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein unzulässiges Überholen kommt in Betracht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug bei einem ordnungsgemäß angekündigten Rechtsabbiegen in ein Grundstück zunächst erkennbar – unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO – nach links ausholt. In diesem Fall hat der Überholende mit einem weiteren Ausscheren des Vorausfahrenden nach links vor dem eigentlichen Abbiegen zu rechnen.

2. Im Falle einer seitlichen Kollision zwischen einem unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage Überholenden und einem nach rechts in ein Grundstück abbiegenden Vorausfahrenden, der sich entgegen § 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 StVO zunächst nach links zur Fahrbahnmitte hin einordnet und unmittelbar vor dem Rechtsabbiegen nach links ausholt, kommt eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zulasten des Überholenden in Betracht.

Es ist nicht der Betriebsgefahr i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG eines Tanklastwagens zuzurechnen, wenn sich ein eigenständiger Gefahrenkreis aus der Risikosphäre des Bestellers verwirklicht (hier: fehlerhafte Füllstandsanzeige am Tank) und der Schadenseintritt beim Befüllvorgang weder auf ein Verschulden des Tanklastwagenfahrers noch auf einen Defekt des Tanklastwagens oder seiner Einrichtungen zurückzuführen ist.

    1. Nach den AKB 2015 ist eine Mehrwertsteuer in der Kaskoversicherung nur zu erstatten, wenn und soweit diese für den Versicherungsnehmer bei der von ihm gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist.
    2. Eine solche Mehrwertsteuer ist nicht angefallen, wenn schon Monate vor dem Unfallereignis ein Nachfolgefahrzeug im Rahmen einer Fahrzeugfinanzierung bestellt worden ist, der Vertrag dann wegen Lieferschwierigkeiten für eine Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges verlängert wird und in der Zwischenzeit vor der Lieferung des Ersatzfahrzeuges der Versicherungsfall eintritt.
    1. Es ist anerkannt, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung auch konkludent oder stillschweigend zustande kommen kann. Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Beschaffenheit als vereinbart gilt, nicht nur auf die Beschreibung der Beschaffenheit im Kaufvertrag abzustellen, sondern es sind auch weitere schriftliche Angaben des Verkäufers an anderer Stelle des Vertragsformulars oder auch sonstiger Erklärungen des Verkäufers außerhalb der Vertragsurkunde in die Bewertung einzubeziehen.
    2. In dem bloßen Bestreiten von Mängeln kann nicht ohne weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung gesehen werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn neben dem Bestreiten des Vorhandenseins von Mängeln weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer ordnungsgemäßen Nacherfüllungsforderung werde umstimmen lassen.

Wenn ein vorausfahrender Traktor nach links blinkt, oder: Unklare Verkehrslage für den Überholenden

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Heute im „Kessel Buntes“ seit längerem mal wieder zwei verkehrszivilrechtliche Entscheidungen, und zwar Unfallregulierung.

Ich mache den Opener mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 26.07.2023 – 7 U 42/23 – zur Haftung und zur Haftungsquote bei einem Linksabbiegerunfall. Der Beschluss hat folgenden Sachverhalt:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am 10.06.2021 kam es im Bereich einer Hofeinfahrt an der K.xx in T. zur Kollision zwischen dem Kläger mit seinem Motorroller Piaggio Vespa und dem vom Beklagten zu 2) geführten Traktorgespann Fendt 818 Vario mit Gülleanhänger. Der Kläger befuhr die K.xx in Richtung H.. Vor ihm fuhr der Beklagte zu 2) mit dem Traktorgespann in gleiche Richtung. Zur Kollision kam es, als der Kläger das Traktorgespann überholte und das Traktorgespann nach links in eine Hofeinfahrt abbog. Der Kläger stieß auf der Gegenfahrbahn gegen das linke Vorderrad des Traktors.

Streitig ist insbesondere, ob der Beklagte zu 2) vor dem Abbiegen am Traktor den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat.

Das Landgericht hat der Klage auf Grundlage einer Mithaftungsquote von 50 % teilweise stattgegeben. Dem Beklagten zu 2) sei ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO vorzuwerfen, weil er seiner doppelten Rückschaupflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Den hierfür streitenden Anscheinsbeweis hätten die Beklagten nicht erschüttert. Allerdings stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) rechtzeitig vor dem Abbiegen nach links geblinkt habe. Den Kläger treffe der Vorwurf aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, in einer unklaren Verkehrslage überholt zu haben. Ausgehend davon, dass das Traktorgespann nach links blinkte, hätte der – zumal ortskundige – Kläger nicht überholen dürfen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei ungeeignet. Bei der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG gebotenen Abwägung ergäbe sich unter Berücksichtigung der wechselseitigen Mitverursachungsbeiträge und der unterschiedlichen Gewichtung der von den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr eine hälftige Schadensteilung.

Dagegen die Berufung des Klägers. Die hat – so das OLG in seinem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss:

„Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Grundlage einer Mithaftungsquote von 50 %.

1. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Beklagten nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend in der gebotenen Abwägung gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG eine Haftungsquote des Klägers und der Beklagten von jeweils 50 % angenommen. Aufgrund der Beweisaufnahme ist es nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass am Traktorgespann vor dem Abbiegen nach links in die Hofeinfahrt der linke Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet war.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529, Rn. 3). Solche konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich.

Das Landgericht hat zunächst den gegen den Beklagten zu 2) als Linksabbieger sprechenden Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO korrekt angewendet und sodann die zur Verfügung stehenden, geeigneten Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Es hat den Kläger persönlich angehört, den Beklagten zu 2) persönlich angehört und als Partei nach § 448 ZPO vernommen sowie den Zeugen I. vernommen. Es hat die Angaben umfassend und frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Die Überzeugungsbildung ist nachvollziehbar und verstößt nicht gegen Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen bestehen danach nicht. Der Kläger will mit seiner Berufungsbegründung letztlich nur seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle des Landgerichts setzen. Ein Widerspruch zum Inhalt der Ermittlungsakte besteht nicht. Dass auf den dortigen Lichtbildern der Fahrtrichtungsanzeiger nicht im aufleuchtenden Zustand zu sehen ist, mag daran liegen, dass die Lichter eben nur zeitweilig aufleuchten und die Fotos nicht genau in diesem Moment aufgenommen wurden. Zudem haben die Fotos, die erst geraume Zeit nach dem Unfall gefertigt wurden, ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Aussagekraft hinsichtlich der Frage, ob der linke Fahrtrichtungsanzeigers im Zeitpunkt des Unfalls eingeschaltet war oder nicht. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen I.l hat das Landgericht berücksichtigt, dass dieser den Unfall selbst nicht beobachtet hat. Die Würdigung der Zeugenaussage durch das Landgericht als (weiteres) Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu 2) ist nicht zu beanstanden. Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Zutreffend hat das Landgericht dies als unerheblich und ungeeignet abgelehnt. Durch ein Sachverständigengutachten ließen sich zwar möglicherweise die Ausgangsgeschwindigkeiten und die Kollisionsstellung ermitteln. Beide Faktoren sind indes nicht entscheidungserheblich. Nicht durch ein Sachverständigengutachten ermitteln ließe sich hingegen, wer zuerst gebremst hat und mit welchem Abstand zum Traktorgespann der Kläger bis zum Überholen gefahren ist. Nach seinen eigenen Angaben sollen es nur ca. 5 m gewesen sein. Ein Sachverständiger könnte ex post auch nicht klären, ob am Traktorgespann zum Unfallzeitpunkt der linke Fahrtrichtungsanzeiger tatsächlich eingeschaltet war oder nicht.

2. Unter der Maßgabe, dass am Traktorgespann der linke Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet war, hat das Landgericht zu Recht ein Überholen des Klägers bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO angenommen. Blinkt ein Traktor nach links, ist stets damit zu rechnen, dass dieser kurzfristig abbiegt, und zwar ggf. auch ohne vorheriges Einordnen nach links (was wegen der Fahrzeugbreite häufig schon nicht möglich ist). Der Kläger hätte auch damit rechnen müssen, dass das Traktorgespann nach links in eine schwer erkennbare Hof- oder Feldeinfahrt einbiegen will. Bei dieser Verkehrslage war das Überholen unzulässig.

Die Bewertung der Verursachungsbeiträge durch das Landgericht ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, Juris Rn. 4 m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht das Verschulden des Beklagten zu 2) wegen eines Verstoßes gemäß § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 StVO gegen das Verschulden des Klägers wegen eines Verstoßes gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unter Berücksichtigung der jeweiligen unterschiedlichen Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge gegeneinander abgewogen und die jeweiligen Verursachungsbeiträge im Ergebnis gleich hoch gewichtet. Dies findet die Billigung des Senats.“

Überholvorgang bei einer unklaren Verkehrslage, oder: Überholen einer größeren Kolonne

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Im Kessel Buntes heute dann seit längerem mal wieder zwei Entscheidungen zu Verkehrsunfällen.

Zunächst hier das OLG Celle, Urt. v. 8. Juni 2022 – 14 U 118/21 – zum Überholen bei einer unklaren Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei einer größeren Kolonne von Fahrzeugen.

Grundlage der Entscheidung ist ein Verkehrsunfall, der sich am 25.05.2014 auf einer  Bundesstraße ereignete. Der Kläger überholte mit seinem Kraftrad eine Fahrzeugkolonne von 9-10 Fahrzeugen, an deren Spitze ein Lkw fuhr. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit dem links abbiegenden Pkw des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Das LG ist von einer Haftungsquote von 50 % ausgegangen und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte beim OLG teilweise Erfolg. Das OLG ist von einer Haftung von 75 5 zugunsten der Klägers ausgegangen.

Ich stelle hier mal nur die Leitsätze zu dem umfangreich begründeten Urteil ein, und zwar.

  1. Wer ordnungsgemäß zum Überholen einer Kolonne angesetzt hat, hat gegenüber ausscherenden Fahrzeugen aus der Kolonne Vorrang, auch wenn im weiteren Verlauf die Absicht, links abzubiegen, erkennbar wird.
  2. Das Überholen einer großen Kolonne von 9 bis 10 Fahrzeugen, ohne dass eine unklare Verkehrslage vorliegt, ist grundsätzlich erlaubt und führt nicht zu einem Mitverschulden. Gegebenenfalls kommt jedoch eine erhöhte Betriebsgefahr zum Ansatz.
  3. Verletzt der aus einer Kolonne Abbiegende seine Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO und kommt es deshalb zu einem Zusammenstoß mit einem die Kolonne ordnungsgemäß Überholenden, trifft den Abbiegenden die überwiegende Haftung (vorliegend 75 Prozent).

Verbotenes Überholen bei unklarer Verkehrslage, oder: Zurechenbarkeit bei Abbruch des Überholvorgangs

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Und im zweiten Posting – dem letzten „Kessel Buntes“ des Jahres 2021 – dann noch eine Entscheidung des KG, und zwar das KG, Urt. v. 25.11.2021 – 22 U 46/21.

Es geht um einen Verkehrsunfall in Zusammenhang mit einem Überholvorgang. Das LG hat aus den von ihm festgestellten Unfallhergang – bitte im Volltext nachlesen – ein zurechenbares Verschulden des Fahrers des Pkw der Klägerin wegen eines verbotenen Überholens bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO abgeleitet. Das KG sieht das anders.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten durch Überholen bei unklarer Verkehrslage mit (beabsichtigtem) anschließendem Fahrstreifenwechsel sind nicht zurechenbar, wenn der Überholvorgang rechtzeitig abgebrochen wird und das überholende Fahrzeug noch in seinem (endenden) Fahrstreifen anhält.

  2. Verkehrsteilnehmer sind gegenüber Fahrzeugen mit gelbem Blinklicht (nur) zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet und haben daher auf die besondere Gefahr, hier wegen der Überlänge, entsprechend zu achten.

 

OWi I: Überholen des Langsamfahrenden, oder: Führt Langsamfahren zu unklarer Verkehrslage?

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Heute dann drei OWi-Entscheidungen. Den Opener macht der OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2018 – 4 RBs 174/18. Das AG hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage eine Geldbuße in Höhe von 145 € festgesetzt. Es ist dabei von folgenden Feststellungen ausgegangen:

„Der Betroffene befuhr am 23.09.2017 gegen 15.30 Uhr mit seinem PKW Opel, amtliches Kennzeichen X, die Q Straße in I in Fahrtrichtung I. Vor ihm fuhr der Zeuge C mit seinem PKW Kia, amtliches Kennzeichen Y. Als dieser kurz vor der Kreuzung Q Straße/J Straße seine Fahrt verlangsamte, ohne jedoch einen Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, setzte der Betroffene mit seinem Fahrzeug zum Überholen an. Als der Betroffene sich in Höhe des Fahrzeugs des Zeugen C befand, lenkte dieser sein Fahrzeug nach links um in die J Straße abzubiegen. Es kam zu einer Kollision der Fahrzeuge.“

Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen:

„Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG). Die bisherigen Feststellungen ergeben einen Verstoß gegen §§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 49 StVO durch ein Überholen bei unklarer Verkehrslage nicht.

Eine unklare Verkehrslage ist dann gegeben, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies deutlich wird, z.B. bei einem linken Blinkzeichen des Vorausfahrenden ohne Linkseinordnen. Allein ein relatives Langsamfahren des Vorausfahrenden ohne sonstige Ausfälle ist nicht mit einer unklaren Situation im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO gleichzusetzen. Eine das Überholen verbietende Verkehrslage entsteht nur dann, wenn Umstände hinzu treten, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen können, wie etwa eine Fahrtrichtungsanzeige. Allein die theoretische Möglichkeit eines verkehrswidrigen Linksabbiegens schafft noch keine unklare Verkehrslage, die ein Überholen unzulässig macht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2017 – I-1 U 125/16 – juris). Das gilt auch dann, wenn sich der Überholbereich in einem Kreuzungs- oder Einmündungsbereich befindet und das vorausfahrende Fahrzeug in diesem Bereich langsamer fährt (KG Berlin, Urt. v. 09.09.2002 – 12 U 26/01 – juris m.w.N.; OLG Koblenz, Urt. v. 26.01.2004 – – 12 U 1439/02 – juris; OLG Nürnberg VersR 2003, 259 f.; König in: Hentschel/u.a., Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO § 5 Rdn. 35 m.w.N.). Anders wäre dies nur zu bewerten, wenn Umstände vorliegen, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen können (König a.a.O.).

Hier hat das Amtsgericht lediglich eine Verlangsamung der Fahrt des vorausfahrenden Fahrzeugs kurz vor einem Kreuzungsbereich festgestellt. Es geht noch nicht einmal – weder in den Feststellungen noch in seiner rechtlichen Würdigung – davon aus, dass sich das vorausfahrende Fahrzeug zur Mitte hin eingeordnet hat (wie es der als Zeuge vernommene Fahrer dieses Fahrzeugs bekundet haben soll).

Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob neben der Verlangsamung der Fahrt in einem Kreuzungsbereich weitere Umstände vorgelegen haben, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen könnten. Dazu könnte eine deutliche Einordnung zur Fahrbahnmitte zählen (OLG Köln, Beschl. v. 15.04.1983- 3 Ss 115/83 Bz. – juris LS), noch nicht aber unbedingt, wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug erst „etwas“ zur Fahrbahnmitte hin orientiert hat (OLG Koblenz a.a.O.). Auch die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers kann hier relevant sein (König a.a.O.). Weiter werden die räumlichen Verhältnisse, insbesondere in welchem Abstand zu dem Einmündungsbereich die Verlangsamung der Fahrt und eine etwaige Einordnung zur Straßenmitte hin erfolgten, näher festzustellen sein.“