Verbotenes Überholen bei unklarer Verkehrslage, oder: Zurechenbarkeit bei Abbruch des Überholvorgangs

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Und im zweiten Posting – dem letzten „Kessel Buntes“ des Jahres 2021 – dann noch eine Entscheidung des KG, und zwar das KG, Urt. v. 25.11.2021 – 22 U 46/21.

Es geht um einen Verkehrsunfall in Zusammenhang mit einem Überholvorgang. Das LG hat aus den von ihm festgestellten Unfallhergang – bitte im Volltext nachlesen – ein zurechenbares Verschulden des Fahrers des Pkw der Klägerin wegen eines verbotenen Überholens bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO abgeleitet. Das KG sieht das anders.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten durch Überholen bei unklarer Verkehrslage mit (beabsichtigtem) anschließendem Fahrstreifenwechsel sind nicht zurechenbar, wenn der Überholvorgang rechtzeitig abgebrochen wird und das überholende Fahrzeug noch in seinem (endenden) Fahrstreifen anhält.

  2. Verkehrsteilnehmer sind gegenüber Fahrzeugen mit gelbem Blinklicht (nur) zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet und haben daher auf die besondere Gefahr, hier wegen der Überlänge, entsprechend zu achten.

 

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