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Grundlos Nachbesichtigung verweigert, dann trägt man beim Anerkenntnis die Kosten

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Schon etwas länger schlummert in meinem Blogordner der OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2018 – 4 W 9/18. Entschieden hat das OLG eine verfahrensrechtliche Frage, und zwar zur Kostentragungspflicht des § 93 ZPO. Grundlage war in etwa folgender Sachverhalt:

Der Kläger hatte von der Beklagten zu 2 als Fahrerin und Halterin eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs und von dem Erstbeklagten auf Grund eines Verkehrsunfalls am 7. Januar 2016 mit Anwaltsschreiben vom 02.02.2016, gerichtet an die Dekra Claims Services GmbH in Aachen als Regulierungsbeauftragte, unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros Saarpfalz S. K., vom 26.01.2016 und Fristsetzung zum 19.02.2016 vorläufig auf 5.752,96 € bezifferten Schadensersatz nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Mit E-Mail vom 23.03.2016 teilte die Regulierungsbeauftragte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, sie werde das Kläger-Fahrzeug nachbesichtigen lassen, und sie bat um Mitteilung, wo dies geschehen könne. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers lehnte eine Nachbesichtigung ab.

Am 11. Mai 2016 hat der Kläger die Klageschrift vom 21.04.2016 beim Landgericht Saarbrücken eingereicht u.a. mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger von 5.514,96 € zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € freizustellen. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2016 hat er den Antrag geändert. Die Klageschrift und der Schriftsatz vom 26.052016 sind dem Beklagten zu 1 am 10.06.2016 zugestellt worden. Die Prozessbevollmächtigten haben in der Klageerwiderung vom 08.07.2016 für den Fall, dass die Behauptungen des Klägers zu Grund und Umfang der reklamierten Schäden durch einen Gerichtssachverständigen bestätigt werden, ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kosten des Verfahrens angekündigt.

Das LG hat das am 15.11.2017 beim LG eingegangene Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Dieses Gutachten ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Stellungnahme von vier Wochen am 20.11.2017 zugestellt worden (Bd. I Bl. 150 d. A.). Mit Telefax vom 18.12.2017 haben die Beklagten ein sofortiges Teilanerkenntnis der Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kosten erklärt. Der Kläger hat mit Telefax vom 03.01.2018 die Zurücknahme der Klage für den das Teilanerkenntnis übersteigenden Betrag erklärt. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 28.02.2018 hat das LG die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.678,26 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das LG dem Kläger auferlegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die keinen Erfolg hatte:

„2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat dem Kläger mit Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

a) Das Landgericht hat in Bezug auf den sowohl im Rahmen des Teilanerkenntnisses als auch der infolge der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung anwendbaren § 93 ZPO im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem Klageanlass, weil die klagende Partei dem berechtigten Verlangen des gegnerischen Haftpflichtversicherers bzw. Regulierungsbeauftragten, das beschädigte Fahrzeug besichtigen zu können, nicht nachgekommen sei. Wenn der Kläger eine Nachbesichtigung schlicht deshalb verweigere, weil er sie eben nicht zulassen möchte, könne er nicht davon ausgehen, nur durch eine Klage zu seinem Recht zu kommen. Die Beklagten hätten den Anspruch auch sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt, da die fehlende Möglichkeit der Nachbesichtigung des Kläger-Fahrzeugs erst durch den Zugang des Gutachtens Dipl.-Ing. E. entbehrlich geworden und das Anerkenntnis innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme erklärt worden sei.

b) Diese Erwägungen halten in jeder Hinsicht den Angriffen der Beschwerde stand…..“

Der Rest steht im Volltext zum Selbstlesen zur Verfügung/bereit. Der Leitsatz zu der Entscheidung lautet:

Erkennt der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, dem die Nachbesichtigung eines Kraftfahrzeugs auf eigene Kosten trotz begründeter Zweifel an einem vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachten verwehrt wurde, den Anspruch nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens innerhalb der vom Gericht gewährten Frist zur Stellungnahme an, ist im Einzelfall § 93 ZPO zu Lasten des Klägers anzuwenden.

Vorschadenproblematik und Abrechnung auf Totalschadenbasis, oder: Erforderlicher Sachvortrag

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Und dann der OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2018 – 1 9 U 111/18 – betreffend eine Vorschadensproblematik bei der Unfallschadenregulierung.

Der Kläger hat nach einem Verkehrsunfall auf fiktiver Basis auf Grundlage eines von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens Schadensersatz verlangt, wobei der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von 11.135 € ermittelte und diese deutlich unterhalb eines von ihm angesetzten Wiederbeschaffungswertes einstufte. Die beklagte Versicherung verteidigte sich u.a. damit, dass ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht feststehen würde, da hier auch eine Abrechnung auf Basis eines Totalschadens in Betracht kommen würde und der Kläger einen erheblichen Vorschaden aus seiner Besitzzeit, der durch Bruttoreparaturkosten in Höhe von 34.000 € hätte fachgerecht beseitigt werden müssen, gegenüber dem eigenen Gutachter verschwiegen hat. Es würde an einem ausreichend konkreten Sachvortrag dazu fehlen, welche konkreten Reparaturmaßnahmen tatsächlich bezüglich des Vorschadens durchgeführt worden wären und wie sich dies auf die Wertbestimmung des Fahrzeuges auswirken würde. Weitere Angaben des Klägers dazu, wie im Einzelnen repartiert worden ist und warum dieser Vorschaden gegenüber dem eigenen Sachverständigen verschwiegen wurde, erfolgten in der I. Instanz nicht. Es wurde nur pauschal eine vollständige und fachgerechte Reparatur behauptet.

Das LG hat ausreichenden Sachvortrag der Klägerseite zur Bestimmung eines erstattungsfähigen Fahrzeugschadens vermisst. Ebenso das OLG Hamm:

„Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, welcher Fahrzeugschaden ihm durch den Verkehrsunfall vom 22.10.2017 entstanden ist.

Wird das Fahrzeug in einem nicht bereits vorgeschädigten Bereich beschädigt, kann der Geschädigte unschwer darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, welche unfallkausalen Reparaturkosten zur Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich sind. Die Darlegung des Wiederbeschaffungswerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs, das einen reparierten Vorschaden an anderer, deutlich abgrenzbarer Stelle (also ohne Auswirkung auf die unfallbedingten Repara­turkosten) erlitten hatte, erfordert nicht nur Vortrag dazu, dass die erforderlichen Re­paraturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht bereits unterschreiten, sondern insbesondere auch Vortrag dazu, in welchem konkreten Zustand sich das beschädig­te Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand; denn davon hängt die Höhe des Wiederbe­schaffungswertes ab. Diesbezüglich genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast dann, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, der Vor-schaden durch ein Schadensgutachten aktenkundig ist und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen der Vorschaden bekannt gewesen ist (Laws/LohmeyerNinke in: Freymann/VVellner, jurisPK- . Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 257ff).

Diese Bedingungen sind vorliegend nicht gegeben.

Zwar hat der Schadensgutachter pp., an der DEKRA Bruttoreparaturkosten von 11.135,51 € ermittelt, die nach seiner Einschätzung bei weitem nicht den über­schlägig ermittelten Wert des Fahrzeugs erreichten, so dass eine Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis danach nicht in Betracht kam. Grundlage der Beurteilung des Sachverständigen war aber die Prämisse, dass das Fahrzeug keine reparierten bzw. unreparierten Vorschäden aufwies. Eine valide Aussage hierzu hat der Scha­densgutachter gerade nicht getroffen. Er hat in der Rubrik „Vorschäden“ angemerkt, dass bei der Besichtigung, soweit ohne weitergehende Untersuchung erkennbar, keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt worden seien. Dass der Schadensgutachter das Fahrzeug einer umfassenden Begutachtung auch außerhalb des eigentlichen Schadensbereichs unterzogen hat, ergibt sich daraus gerade nicht. Diese Aussage ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Schadensgutach­ter keine Veranlassung hatte, auf Vorschäden in anderen Bereichen zu achten und diese in seine Bewertung einfließen zu lassen, weil der Kläger ihm den kapitalen Vorschaden aus April 2016 während seiner Besitzzeit mit einem Bruttoreparaturkos­tenaufwand von rund 34.000,- nicht offenbart hat.

Das besagt im Klartext, dass das Kraftfahrzeug vom Schadensgutachter gar nicht auf reparierte Vorschäden untersucht wurde, und zwar schlicht deshalb, weil der Kläger solche nicht offenbart hat. Zu entsprechenden umfassenden Untersuchungen be­steht auch regelmäßig kein Anlass, weil diese nicht vom Gutachterauftrag (Feststel­lung der Reparaturkosten bzw. des Wiederbeschaffungswertes) umfasst werden (OLG Düsseldorf v. 10.02.2015 – 1 U 32/14 – juris Rn. 8 – Schaden-Praxis 2015, 338), insbesondere dann, wenn – wie hier – Vorschadensbereich und Neuschadensbereich nicht deckungsgleich sind.

Dass ein solcher Vorschaden aus dem Jahr 2016 und der Weg der Schadensbeseiti­gung für die Bewertung eines Fahrzeugs unter dem Aspekt des Wiederbeschaf­fungswertes, des Wiederbeschaffungsaufwandes und des Restwertes im Jahre 2017 von maßgeblicher Bedeutung sind, zumal der Kläger das Fahrzeug am 30.11.2015 für 33.000,- € erworben hat, liegt auf der Hand. Der Kläger hat, nachdem das Schadensgutachen hierzu keine Angaben enthält, weder vorgetragen, welche Vorschäden konkret im Einzelnen an dem Fahrzeug auf welcher Fahrzeugseite und gegebenen­falls darüber hinaus bereits vorhanden waren, noch hat er substantiiert vorgetragen, in welcher Weise die Vorschäden behoben worden sind. Eine zuverlässige Aussage dazu, ob der Kläger auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnen kann, oder ob er von der Beklagten auf die Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes verwiesen werden kann, ist dem Klägervortrag daher nicht zu entnehmen.

Den angebotenen Beweisen – Zeugen- und Sachverständigenbeweis – ist das Land­gericht zu Recht nicht nachgegangen. Denn vor der Anordnung der Beweisaufnahme steht der schlüssige beweisbedürftige Sachvortrag.

Eine Schätzung der durch den Unfall entstandenen Schäden ist dem Senat verwehrt. Die Schadensschätzung nach § 287 ZPO dient nicht dazu, vor Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten einen Schaden durch Schätzung zu bemessen. Dass die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft worden sind, liegt nicht am Gericht.

Die Sachverständigenkosten kann der Kläger deshalb nicht beanspruchen, weil in­folge des Verheimlichens des Vorschadens durch ihn dieses Gutachten für die Ab­rechnung des Schadensfalles nicht brauchbar ist.

Da nicht festgestellt werden kann, ob dem Kläger ein messbarer wirtschaftlicher Schaden durch den Unfall entstanden ist, besteht auch kein Anspruch auf Nutzungs­entschädigung und die Unkostenpauschale sowie die vorgerichtlichen Rechtsan­waltskosten.“

Abrechnung auf Gutachtenbais, oder: Vorschaden

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Und als zweite Entscheidung dann das KG, Urt. v. 10.07.2017 – 22 U 79/16. Ergangen ist das Urteil in einem Verfahren betreffend Unfallregulierung nach einem Verkehrsunfall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das von dem Sohn des Klägers geführte Fahrzeug, das bei dem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, bereits bei einem Unfall im Mai 2013 einen Vorschaden im Heckbereich erlitten hatte. Das KG hatte in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesne, dass dann kommt eine Verpflichtung zur Zahlung des von dem Kläger geltend gemachten Reparaturaufwandes in Höhe von 8.218,14 EUR nur dann in Betracht komme, wenn der Schaden aus dem Jahr 2013 zum Unfallzeitpunkt am 24. 11. 2014 sach- und fachgerecht beseitigt worden war. Das hatte der Kläger aber wohl nicht ausreichend nachgewiesen.

Dazu das KG im Hinweisbeschluss v. 02.03.2017 – 22 U 79/16:

b) Von einer derartigen sach- und fachgerechten Beseitigung kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil der Gutachter pp. mit Schreiben vom 7. Juni 2013 die Reparatur bestätigt hat. Die Bestätigung geht zwar dahin, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist. Wie der Sachverständige zu dieser Erkenntnis gekommen ist, ob er etwa nur eine äußere Besichtigung vorgenommen hat oder das Fahrzeug auf eine Hebebühne gestellt hat, ergibt sich aus der Erklärung nicht. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Bewertung der Reparatur allein auf den weiteren Hinweis bezieht, dass die Betriebs- und Verkehrssicherheit wiederhergestellt ist.
c) Der Kläger hat auch keine Rechnung einer geeigneten Werkstatt vorgelegt, aus der sich die Reparatur und die eingesetzten Ersatzteile im Einzelnen ergeben. Entgegen der Berufung ist das landgerichtliche Urteil aber auch nicht deshalb zu beanstanden, weil das Landgericht nicht den Sachverständigen pp. zu der Frage der sach- und fachgerechten Beseitigung der Vorschäden vernommen hat. Einer Vernehmung steht allerdings weder entgegen, dass der Kläger selbst im Termin vom 14. März 2016 erklärt hat, er wisse nicht, ob Herr pp. mehr als zweimal während der Reparatur des Vorschadens in der Werkstatt gewesen ist, noch die Tatsache, dass der Kläger vorprozessual mit dem Sachverständigen Verbindung aufgenommen hat. Denn eine Partei darf einerseits auch Tatsachen behaupten, die sie nur vermutet, andererseits ist die Kontaktaufnahme eines Rechtsanwalts zu einem möglichen Zeugen nicht unzulässig. Eine Vernehmung kommt gleichwohl deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass der (sachverständige) Zeuge eine sach- und fachgerechte Reparatur bestätigen kann. Mit dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 hat der Kläger behauptet, der Sachverständige könne eine sach- und fachgerechte Reparatur entsprechend seinem Gutachten bestätigen. Im Schriftsatz vom 25. September 2015 und vom 3. November 2015 hat er behauptet, dass der Sachverständige kontrolliert habe, dass die Reparatur vollständig nach den Vorgaben seines Gutachtens ausgeführt wird. Im Schriftsatz vom 3. November 2015 heißt es dann aber weiter, dass der linke Längsträger und der linke Kofferraumboden repariert wurden, ebenso wie die Parksensoren. All dies entspricht aber gerade nicht dem Gutachten des Sachverständigen pp. vom 27. Mai 2013, so dass dieser eine Reparatur entsprechend den Vorgaben aus seinem Gutachten schon nach dem Vortrag des Klägers nicht bestätigen kann. Soweit der Kläger nunmehr mit der Berufung behauptet, die Reparatur des linken Längsträgerendstücks, des linken Kofferraumbodens und der Parksensoren sei sach- und fachgerecht, handelt es sich um neuen Vortrag, der nach § 531 ZPO ausscheidet. Insoweit kann er sich auch nicht auf einen fehlenden Hinweis des Gerichts nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO berufen. Denn die fehlende sach- und fachgerechte Beseitigung der Vorschäden ist von den Beklagten erstinstanzlich durchgehend geltend gemacht worden. Nach alldem kommt es nicht darauf an, ob der Kläger überhaupt erneut auf der Grundlage einer fiktiven Reparaturkostenberechnung abrechnen kann, wenn er nicht nachweist, dass der frühere Schaden exakt nach dem der Abrechnung zugrunde liegenden Sachverständigengutachten beseitigt worden ist und ob, was von der Beklagten mit der Berufungserwiderung bestritten, die Parksensoren überhaupt beschädigt worden sind.“

Dre Kläger hat seine Berufung nicht zurückgenommen. Das KG hat sie dann im o.a. Urteil zurückgewiesen. (Amtlicher) Leitsatz der Entscheidung:

„Rechnet ein Geschädigter einen Vorschaden auf Gutachtenbasis ab, kommt eine Abrechnung auf Gutachtenbasis wegen eines im gleichen Bereich liegenden Neuschadens nur dann in Betracht, wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens dargelegt und ggfls. bewiesen wird. Ein Abweichen des Reparaturweges von dem Vorschadensgutachten – hier: Instandsetzung statt Austausch von Teilen – deutet auf eine nicht sach- und fachgerechte Reparatur hin.“

Unfallschadenregulierung, oder: (Keine) Reparaturkosten nach der 130%-Rechtsprechung?

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Und als zweite Samstags-Entscheidung dann das KG, Urt. v. 14.12.2017 – 22 U 241/13. Es geht um Reparaturkosten im Rahmen einer Unfallschadenregulierung auf der Grundlage der 130%-Rechtsprechung. Davon bringe ich hier nur die Leitsätze, den Rest bitte selbst lesen. Zum Teil löst das KG die Fragen wie die h.M.:

  1. Übersteigen die voraussichtlichen Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines durch einen Verkehrsunfall geschädigten KfZ kann der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Das gilt aber nicht, wenn er ein besonderes Integritätsinteresse nachweisen kann.
  2. Die Annahme eines solchen besonderen Integritätsinteresses an der Reparatur kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Reparaturkosten mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
  3. Sie kommt weiter dann nicht in Betracht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht genau entsprechend den Vorgaben des von ihm eingeholten und zur Entscheidungsgrundlage für die Reparatur gemachten Gutachtens eines anerkannten KfZ-Sachverständigen reparieren lässt.

Diskutieren wird man die Vorgabe des KG können, eine Abrechnung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes auch dann abzulehnen, wenn durch die Reparatur die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges wiederhergestellt wird. Denn grundsätzlich hält der BGH eine solche Abrechnung ja durchaus für möglich, ohne dass es dann im Einzelnen auch auf die Qualität der Reparatur ankommen würde (vgl.  BGH, Urt. v. 29.04.2003 – VI ZR 393/02). Insbesondere in den Fällen einer Teilreparatur wird dies auch schon regelmäßig in der Rechtsprechung bejaht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2006 – I-1 U 163/05). Wenn es sich aber zugleich um einen 130%-Fall handelt, stellt das KG nun offenbar noch eine weitere zusätzliche Voraussetzung auf. Hiernach wird eine Abrechnung der Reparaturkosten nur mit einem besonderen schützenswerten Integritätsinteresse nach dem Maßstab der 130%-Rechtsprechung zugelassen, da der Geschädigte ja auch genau über diese Anforderungen Bescheid gewusst hätte. Eine Abrechnung auf Basis der Reparaturkosten als „Minus“ bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ist nach Ansicht des KG dann nicht mehr statthaft. So restriktiv hat der BGH vergleichbare Fälle jedenfalls noch nicht entschieden.

Unfallschadenregulierung, oder: Wann kann der Rechtsanwalt, der sich als Unfallgeschädigter selbst vertritt, dafür Gebühren abrechnen?

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Im ersten „Kessel Buntes“ des Jahres 2018 „köchelt“ heute dann zunächst das AG Köln, Urt. v. 11.12.2017 – 261 C 176/17 -, quasi Gebührenrecht mit verkehrsrechtlichem Einschlag. Entschieden hat das AG die Ersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Anspruchsteller selbst als Rechtsanwalt bei der Unfallschadenregulierung tätig wurde. Also die Frage: Kann der Rechtsanwalt, der sich bei einer Unfallschadenregulierung als Unfallgeschädigter selbst vertritt, dafür Gebühren abrechnen/geltend machen. Das AG sagt – mit der Rechtsprechnung des BGH: Ja, das geht:

„Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellen die durch die Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren einen ersatzfähigen Schaden i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB dar. Sie gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und nach § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteil. Umfasst wird hier der erforderliche Aufwand, zu dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Kosten zählen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit ist dabei auf eine ex-ante Sicht abzustellen. Grundsätzlich sind gerade bei Verkehrsunfällen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als erforderlicher Aufwand anzusehen.

Lediglich dann, wenn ein einfach gelagerter Schadensfall vorliegt, in dem die Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Erstattungspflicht des Schädigers besteht und wenn es sich nicht um einen Geschädigten handelt, der selbst zur Geltendmachung der Schäden aus besonderen Gründen, wie etwa einem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, nicht, in der Lage ist, ist eine Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verneinen (BGH, Urteil vom 08.11.1994, Az: VI ZR 3/94). Zu beachten ist dabei, dass es nicht ausreichend ist, wenn nur eine der genannten

Voraussetzungen zu bejahen ist, vielmehr müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegend. Dies ist hier nicht der Fall.

Denn der hier betroffene Verkehrsunfall ist schon nicht ein derart einfach gelagerter Fall wie der, der der Entscheidung des BGH zugrunde lag. Anders als im vom BGH entschiedenen Verfahren kollidierten hier zwei Fahrzeuge. In einem solchen Fall stellt sich automatisch die Frage der Betriebsgefahren (vgl. LG Krefeld, Urteil v. 07.04.2011, Az. 3 S 39/10). Die Anrechnung einer Betriebsgefahr kommt auch bei geparkten Fahrzeugen in Betracht.

Zu beachten ist außerdem, dass die Erforderlichkeit der Einschaltung aus der ex-ante Sicht zu beurteilen ist. Dass weder die Haftung dem Grunde nach noch die Höhe unstreitig sein würde, war für die Kläger nicht ohne weiteres ersichtlich. Gerade bei der Schadenshöhe kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Kompatibilität, die Höhe der Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten etc. So wurde auch hier zunächst eine Kürzung um € 37,22 vorgenommen. Ferner waren diverse weitere Positionen geltend zu machen, u.a. Mietwagenkosten. Bei einem Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten ist schon angesichts der deutschlandweit variierenden und unüberschaubaren Rechtsprechung zu dieser Frage kein einfach gelagerter Fall gegeben.

Die Ersatzpflicht entfällt auch nicht, weil die Kläger selbst als Rechtsanwalt tätig wurden. Die Ersatzpflicht besteht auch, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt, soweit ein rechtsunkundiger die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich ansehen durfte (AG München, Urteil vom 28.1.2004, Az: 322 C 33323/03; AG Münster, Urteil vom 9.2.2011, Az: 60 C 4389/10; BGH, Urteil vom 10.11.2010, Az: IV ZR 188/08; Palandt/Heinrichs, § 249 Rn. 39). Dies war hier der Fall, s.o.“

Fazit nach AG Köln: Immer dann, wenn es um Mietwagenkosten und die Schadenshöhe geht, handelt es sich um einen nicht einfach gelagerten Sachverhalt, der die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erlaubt/erfordert.