Schlagwortarchiv: Unfallschadenregulierung

Resteverwertung, oder: Muss man auf ein besseres Angebot des Versicherers warten?

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Aus dem „Kessel Buntes“ am heutigen Samstag zunächst das schon etwas ältere – also Resteverwertung 🙂 –  BGH, Urt. v. 27.09.2016 – VI ZR 673/15 – zur Frage, ob der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall, wenn ihm bereits Restwertangebote vorliegen, auf ein besseres Restwertangebote seines/des Versicherers warten muss. Nach dem Sachverhalt des Urteils hatte der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Kläger im Rahmen der Regulierung ein Schadensgutachten eingeholt und dieses an die beklagte Versicherung geschickt. Bei der war es am 08.02.2014 eingegangen. Der Restwert des Pkws des Klägers war in dem Gutachten unter Berücksichtigung von vier Angeboten auf dem regionalen Markt errechnet worden. Am 11.02.2014 hat der der Kläger sein Fahrzeug dann verkauft, wobei der erzielte Kaufpreis in etwa dem ermittelten Restwert entsprach. Dann kam die Beklagte, die am 13.02.2014 dem Kläger u. a. ein verbindliches Angebot eines anderen Händlers vorlegt, das immerhin um rund 9.000 EUR höher ausfiel. Dieses Gutachten hat die Versicherung bei der Schadensregulierung zugrunde gelegt. Um die Differenz wurde gestritten.

Was der BGH dazu meint, ergibt sich aus den beiden Leitsätzen seiner Entscheidung:

a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Fortführung Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963).

b) Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

Ersatz der Reparaturbestätigung, – die wird bei fiktiver Schadensabrechnung i.d.R, nicht ersetzt, so der BGH

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In der vergangenen Woche ist auf der Homepage des BGH das BGH, Urt. v. 24.01.2017 – VI ZR 146/16 – veröffentlicht worden. Eine Leitsatzentscheidung, was zeigt, wie wichtig der BGH die entschiedene Frage nimmt, wenn er selbst den Leitsatz bildet. Darüber gibt es dann nur noch die Veröffentlichung in BGHZ 🙂 .

In der Entscheidung ging es um eine Restschadenabrechnung aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden war nicht im Streit. Ein Privatsachverständiger ermittelte die Kosten für die Reparatur des Unfallschadens am Fahrzeug der Klägerin mit netto 4.427,07 €. Die Klägerin rechnete auf Gutachtenbasis mit dem Beklagten ab, der den ermittelten Betrag erstattete. Die Reparatur ließ die Klägerin von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie sich von dem Sachverständigen bestätigen, der für die Erstellung der Reparaturbestätigung 61,88 € in Rechnung stellte. Und um diesen Betrag wurde noch gestritten. Das AG hatte die Klage abgewiesen, das LG die vom AG zugelassene Berufung zurückgewiesen.

Und der BGH? Der gibt dem LG Recht und hat die Revision zurückgewiesen. Der Leitsatz:

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.

Also: Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen. Aber:

„Etwas anderes könnte gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2015 – 235 C 11335/14, juris Rn. 18; AG Schwabach, Urteil vom 22. November 2012 – 2 C 999/12, juris Rn. 5 ff.; AG Mainz, Urteil vom 15. Mai 2012 – 86 C 113/12, juris Rn. 12; AG Frankfurt, Urteil vom 3. Februar 2011 – 29 C 2624/10, juris Rn. 97 ff.). Die Reparaturbescheinigung wäre – ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt – dann als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung (vgl. zu dieser Anspruchsvoraussetzung Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 249; vom 10. März 2009 – VI ZR 211/08, VersR 2009, 697 Rn. 9; Geigel/Knerr, Der Haft-pflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 90) erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Entsprechendes kann im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten für den Nachweis der ver-kehrssicheren (Teil-)Reparatur des Unfallfahrzeugs und damit des tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395; Geigel/Knerr, aaO, Rn. 35; Wussow/Zoll, aaO, Rn. 10 f.) gelten.“

Unfallschadenregulierung: Welcher Umtauschkurs beim ausländischen Geschädigten?

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So, und dann gleich noch ein AG-Urteil, und zwar das AG Mitte, Urt. v. 11.01.2017 – 112 C 3117/16, zu der interessanten Frage: Wie berechnet sich eigentlich der Schadensersatzanspruchs eines ausländischen Geschädigten bzw. auf welchen Umtauschkurs ist bei ihm abzustellen? Dazu das AG:

„Zutreffend hat der Kläger für die Berechnung seines Schadensersatzanspruchs auf den Umtauschkurs des Unfalltages abgestellt. Denn an diesem Tag ist der Schadensersatzanspruch entstanden. Soweit die Beklagte meint, es sei auf den Umtauschkurs am Tag der Regulierung durch die Beklagte abzustellen, ist dieser Tag völlig willkürlich gewählt. Der Umtauschkurs könnte an diesem Tag zugunsten des Geschädigten oder aber auch zugunsten des Schädigers ausfallen. Darüber hinaus hätte es der Schädiger in der Hand, an einem Tag zu regulieren, der einen für ihn günstigen Umtauschkurs bietet. Dies kann nicht richtig sein. Soweit die Beklagte auf die von ihr zitierten Entscheidungen des BGH abstellt, sind diese zum einen veraltet und zum anderen betreffen sie keine Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfallsachen.“

Unfallschadenregulierung, oder: Ersatz der Kosten der Eigenreparatur

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Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Pkw Mercedes Benz CLK 200 K der Klägerin beschädigt worden ist, hat die Klägerin über die Beschädigung an ihrem Fahrzeug ein Sachverständigengutachten erstellen. In der Folgezeit ist – so die Behauptung der Klägerin – dann das Fahrzeug sach- und fachgerecht entsprechend dem Gutachten repariert worden. Die dafür erforderlichen Teile seien, so dei Klägerin, bei verschiedenen Verkäufern erworben worden, die Reparatur selbst sei durch Freunde und Verwandte sach- und fachgerecht in einer Selbsthilfewerkstatt erfolgt. Um die Kosten der Unfallschadenregulierung wird gestritten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei ihr zu vollem Schadenersatz verpflichtet. Sie hat Zahlung der im Gutachten ausgewiesenen Netto-Reparaturkosten sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für 11 Tage geltend gemacht, ferner die Erstattung der Sachverständigenkosten sowie eine Kostenpauschale von 25,00 €. Das LG hat an der Höhe der Ersatzforderung erhebliche Abstriche vorgenommen. Begründung : Nach — wie von ihr behauptet — sach- und fachgerechter Reparatur könne die Klägerin nicht mehr auf Gutachtenbasis abrechnen; trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise habe sie zu den tatsächlichen entstandenen Kosten nicht vorgetragen, so dass ihr insoweit Ansprüche nicht zustünden.

Die Berufung dagegen hatte beim OLG Schleswig Erfolg. Das führt im OLG Schleswig, Urt. v. 17.11.2016 – 7 U 20/16 – u.a. aus:

„Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13) ausgeführt, dass sich der ersatzfähige Kraftfahrzeugsachschaden nach sach- und fachgerecht durchgeführter Reparatur auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung (wie hier) auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beläuft bzw. beschränkt.

…..

Abgesehen einmal davon, dass nach Auffassung des Landgerichts das Vorbringen der Klägerin dazu unsubstanziiert war (S. 8 unten des angefochtenen Urteils), handelt es sich bei den in einem Schadengutachten ausgewiesenen (voraussichtlichen) Reparaturkosten ersichtlich um eine – wenn auch fundierte – Schadenschätzung.

Diese ist nicht zu verwechseln mit dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag i. S. v. § 249 Abs. 2 5, 1 BGB. Dieser beläuft sich (BGH a. a. o. juris Rn 12) vielmehr auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug Sachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat.

Welches der „erforderliche Geldbetrag“ i. S. v. § 249 Abs. 2 S, 1 BGB ist, ist somit nicht (nur) Tatsachenfrage, sondern auch und insb. eine Rechtsfrage.

Nichts anderes ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2016 (VI ZR 491/15), auf die die Parteien hingewiesen worden sind. In jener Entscheidung hat der BGH (bezogen auf die Kosten eines Sachverständigengutachtens) ausgeführt (a. a, o., juris Rn 19), dass nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bildet.

Mit anderen Worten: Hätte die Klägerin – wie ihr vom Landgericht aufgegeben – die entsprechenden Rechnungen vorgelegt, hätte sich ggf. ein höherer zu ersetzender „erforderlicher Geldbetrag“ ergeben.“

Günstigere Reparaturmöglichkeit „freie Fachwerkstatt“, oder: 20 km entfernt ist nicht „mühelos“

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Vor ein paar Jahren haben die Fragen der Unfallschadenregulierung die Rechtsprechung des BGH und der OLG beherrscht. Fast jeden Monat gab es neue Entscheidungen. Ich bin im VRR mit der Veröffentlichung kaum nachgekommen. An der „Front“ ist jetzt Ruhe eingekehrt, der BGH feilt allenfalls gelegentlicht noch an Feinheiten. Jetzt gibt es mehr/eher Rechtsprechung der Instanzgerichte, die die Vorgaben des BGh umsetzen. So z.B. das AG Detmold, Urt. v. 21.09.2016 – 6 C 166/15, das mir der Kollege Dr. Pott aus Detmold übersandt hat. Es geht um die Problematik: Günstigere Stundenverrechnungssätze in einer markenungebundenen Fachwerkstatt. Darauf hatte sich der Geschädigte berufen. Das AG sagt: Zu Unrecht:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten behaupteten günstigeren Stundenverrechnungssätze auch nicht auf eine markenungebundene Fachwerkstatt verweisen lassen.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger. wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.

Will der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es sich um eine mühelos und ohne weiteres zugängliche Fachwerkstatt handelt und dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in eine markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Anforderungen nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der das erkennende Gericht folgt, gerade bei der fiktiven Abrechnung an den Schädiger zu stellen. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Firma pp. um eine vergleichbare Fachwerkstatt handelt. Die Werkstatt ist aus Sicht der Klägerin, die in pp. wohnt, nicht mühelos und ohne weiteres zugänglich. Die Wegstrecke zwischen Wohnhaus und Werkstatt beträgt mehr als 20 km. Für die Frage, ob bei einer solchen Entfernung die Werkstatt noch mühelos erreichbar ist, sind insbesondere die örtlichen Begebenheiten zu berücksichtigen. Es ist gerichtsbekannt, dass der Weg zwischen pp.und pp. auf zum Teil kleinen Landstraßen durch diverse Ortschaften führt und damit entsprechend zeitaufwändig ist. Es ist einem Geschädigten, der durch den Schaden bereits einen erheblichen Mehraufwand hat, nicht zuzumuten, zwecks Reparatur eine derart zeitaufwendige Anfahrt durchzuführen. Es kommt auch nicht darauf an, dass bei einer fiktiven Abrechnung die Wegstrecke tatsächlich nicht anfällt. Denn an den fiktiv abrechnenden Geschädigten sind zur Erhaltung seines Wahlrechts als Herr des Restitutionsverfahrens nicht höhere Anforderungen zu stellen, als an den Geschädigten, der tatsächlich reparieren lässt. Soweit die Beklagte hierzu erwidert, dass ein Hol- und Bringservice durch die Werkstatt bestehe, fehlt es an einem hinreichend konkreten Vortrag. Die Beklagte hat hierzu zunächst vorgetragen, die Werkstatt biete „gegebenenfalls“ einen „in der Regel kostenlosen“ Service an. Der Geschädigte muss sich aber auf Unwägbarkeiten im Service und insbesondere eventuell zusätzlich anfallende Kosten für den Service nicht einlassen. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 28.06.2016 behauptet, es bestehe ein kostenloser Abholservice der Firma pp. steht dieser Vortrag zum einen im Widerspruch zu dem bisherigen Vortrag; im Übrigen fehlt auch ein entsprechender Beweisantritt.“