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Fiktive Abrechnung, oder: Auf die Schadenshöhe zum Unfallzeitpunkt kommt es an

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Samstag ist „Kessel-Buntes-Zeit“. Und da stelle ich heute zunächst das LG Saarbrücken, Urt. v. 01.03.2019 – 13 S 119/18, über das schon der Kollege Gratz berichtet hat.

Es geht um eine fiktive Abrechnung im Rahmen einer Unfallschadenregulierung. Die Klägerin hatte fiktiv abgerechnet. Von der Haftpflichtversicherung wird sie auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verwiesen. Das LG sagt: Mit Recht:

„1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin, für deren Schaden die Beklagte gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG haftet, berechtigt ist, ihren Schaden – wie hier – auf der Grundlage einer sachverständigen Prognose „fiktiv“ abzurechnen. Dabei kann sie sich allerdings anders als der Geschädigte, der sein Fahrzeug reparieren lässt und seinen Schaden konkret abrechnet, nicht auf ein schützenswertes Vertrauen in die Schadenskalkulation ihres Gutachters stützen. Dem Schädiger bleibt es vielmehr unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen mit der Folge, dass die gutachterlich ermittelten Werte vom Geschädigten zu beweisen sind (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056 f; BGHZ 63, 182 ff.; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 31.07.2015 – 13 S 79/15; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 159 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagtenseite die Berechnung der Geschädigten auch hinsichtlich bestimmter Arbeitsaufwände substantiiert bestritten, so dass das Erstgericht mit Recht eine Sachverständigenbegutachtung veranlasst hat, um die Erforderlichkeit der Schadenbeseitigungskosten festzustellen. Dass sich hierbei die Gegenberechnung der Beklagtenseite teilweise als unrichtig erwiesen hat, macht die Berufung auf die Gegenberechnung – anders als dies die Berufung offenbar annehmen will – nicht unwirksam. Vielmehr entspricht es allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, dass insoweit das Ergebnis der Beweisaufnahme das streitige Vorbringen der Parteien klärt.

2. Entgegen der Berufung hat die Erstrichterin ferner mit Recht die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagtenseite benannten günstigeren Werkstatt der Schadensabrechnung zugrunde gelegt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Schädiger den Geschädigten, der – wie hier – fiktive Reparaturkosten abrechnet, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, st. Rspr.; vgl. BGHZ 155, 1; 183, 21; zuletzt Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18, juris m.w.N.).

b) Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für eine wirksame Verweisung gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin mit der eindeutig beschriebenen Werkstatt (Firma …) eine geeignete, aber günstigere Reparaturmöglichkeit aufgezeigt. Dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der einer Reparatur in einer markengebunden Werkstatt entspricht, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der Werkstatt um einen sog. Eurogarant-Fachbetrieb im Saarland handelt (Kammer, vgl. Urteil vom 11.10.2013 – 13 S 23/13, Zfs 2014, 80 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380; OLG Köln, VersR 2017, 964; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, § 249 BGB Rn. 151 m.w.N.). Umstände, die der Zumutbarkeit der Reparatur in der Verweisungswerkstatt für den Geschädigten entgegenständen, sind nicht ersichtlich.

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht die nach Ermittlung des Sachverständigen … bis März 2016 geltenden Stundenverrechnungssätze der Verweisungswerkstatt (98,- Euro für Karosseriearbeiten, 145,80 Euro für Lackierarbeiten) zugrunde gelegt, wie sie auch von Beklagtenseite in ihrer vorgerichtlichen Zahlung am 20.1.2016 berücksichtigt worden sind. Anders als die Berufung meint, führt die danach erfolgte Preiserhöhung bei der Verweisungswerkstatt zu keiner anderen Bewertung.

aa) Allerdings richtet sich der Zeitpunkt der Schadensbemessung eines Geldersatzanspruches materiell-rechtlich nach den Wertverhältnissen, die zum Zeitpunkt seines Erlöschens, regelmäßig also im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung bestehen (BGHZ 27, 181, 187; 79, 249, 258; 169, 263 Tz 16; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 23 Rn. 20; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB (MüKo), 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 314; Staudinger/Schiemann (2017) Vorbemerkungen zu §§ 249-254 Rn. 79 f., jew. m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch für die Bemessung des hier geltend gemachten Herstellungsaufwandes, es sei denn der Geschädigte hat den Schaden vor der Erfüllung selbst durch Reparatur oder Ersatzleistung beseitigt und macht einen der Höhe nach bereits konkretisierten Ersatzanspruch geltend (BGHZ 1, 34, 40). Wird die noch offene Forderung eingeklagt, ist verfahrensrechtlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich (BGHZ 133, 246, 252 f.; MüKo/Oetker aaO Rn. 317; Staudinger/Schiemann aaO Rn. 79, jew. m.w.N.).

bb) Demgegenüber gebietet das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten, dass der Geschädigte eines Kfz-Unfalls entsprechend der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht die Wiederherstellung möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis und ggfs. schon vor Ablauf der dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prüfungsfrist durchführt (BGHZ 61, 346; Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463; vgl. auch Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 254 BGB Rn. 47 f. m.w.N.). Weil für die fiktive Schadensbemessung eine gedachte Wiederherstellung maßgeblich ist, die sich an der sorgfaltsgemäßen, mithin zeitnahen Durchführung einer Reparatur in einer Fachwerkstatt orientiert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 226/91, wonach der Nutzungsausfall bei fiktiver Schadensabrechnung auf die gedachte Zeit einer entsprechenden Reparatur in einer Fachwerkstatt begrenzt ist), erscheint es gerechtfertigt, für die fiktive Schadensbemessung den Geschädigten so zu stellen, wie wenn er, seiner Schadensminderungspflicht entsprechend, zeitnah die Wiederherstellung durchgeführt hätte. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung der Zeitpunkt des Unfallgeschehens maßgeblich für die Bemessung der gedachten Wiederherstellungskosten ist (so auch OLG Düsseldorf VersR 1998, 864; Sanden/Völz Sachschadenrecht des Straßenverkehrs, 9. Aufl. 2011, Rn. 184; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn. 89). Damit wird zugleich dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Grundsatz, den Schaden nach dem Erfüllungszeitpunkt zu bemessen, dem Schutz des Geschädigten vor einer verzögerten Ersatzleistung des Schädigers dient. Ein Preisverfall infolge einer Regulierungsverzögerung, wie dies gerade bei der Wiederbeschaffung eines Kfz regelmäßig der Fall sein dürfte, würde den Schädiger daher nach der hier vertretenen Auffassung nicht entlasten (vgl. Sanden/Völtz aaO Rn. 185).

Die Gegenauffassung, die stets auf die letzte mündliche Verhandlung zur Schadensermittlung abstellt (vgl. OLG Hamm NZV 1990, 269; Greger/Zwickel aaO § 23 Rn. 20; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 12 StVG Rn. 5 a.E.), führte demgegenüber zu dem bei der fiktiven Abrechnung unpraktikablen Ergebnis, dass die zeitnah zum Unfall erhobene Schadensprognose – sei es bezüglich der Reparaturkosten, sei es hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes – kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung erneut zu überprüfen wäre, um Preisänderungen einbeziehen zu können.

Im Übrigen hat die auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses bezogene Schadensbemessung bei der fiktiven Schadensabrechnung gerade nicht zur Folge, dass zwischenzeitliche Preisänderungen zu Lasten des Geschädigten stets unberücksichtigt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Geschädigten jederzeit – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – möglich, auch noch nachträglich von der fiktiven Schadensabrechnung zu einer (teureren) konkreten Schadensabrechnung überzugehen, wenn er sich nach Erhalt der fiktiv errechneten Entschädigung später zu einer Reparatur entscheidet und die Kosten der Reparatur den ursprünglich prognostizierten Aufwand überschreiten (BGHZ 169, 263 Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11, DAR 2012, 203). Damit ist sichergestellt, dass nach dem Unfall eingetretene Preissteigerungen weiterhin zu Lasten des Schädigers gehen, allerdings nur soweit sie sich tatsächlich beim Geschädigten ausgewirkt haben (so wohl auch OLG Hamm NZV 1990, 269).

cc) Ob in Fällen, in denen – wie hier – der Schädiger den fiktiv abrechnenden Geschädigten nachträglich auf eine günstigere und zumutbare Reparaturmöglichkeit verweist und die Bemessung des Schadens unter Zugrundelegung der günstigeren Reparaturmöglichkeit im Streit steht, für die Schadensbemessung ebenfalls auf den Zeitpunkt des Unfallgeschehens oder – wie die Berufung hilfsweise einwendet – auf den Zeitpunkt der Verweisung abzustellen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die im Unfallzeitpunkt geltenden Tarife entsprachen, wie der Sachverständige … dargelegt hat, den Tarifen zum Verweisungszeitpunkt.
herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Günstigere Reparaturmöglichkeit „freie Fachwerkstatt“, oder: 20 km entfernt ist nicht „mühelos“

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Vor ein paar Jahren haben die Fragen der Unfallschadenregulierung die Rechtsprechung des BGH und der OLG beherrscht. Fast jeden Monat gab es neue Entscheidungen. Ich bin im VRR mit der Veröffentlichung kaum nachgekommen. An der „Front“ ist jetzt Ruhe eingekehrt, der BGH feilt allenfalls gelegentlicht noch an Feinheiten. Jetzt gibt es mehr/eher Rechtsprechung der Instanzgerichte, die die Vorgaben des BGh umsetzen. So z.B. das AG Detmold, Urt. v. 21.09.2016 – 6 C 166/15, das mir der Kollege Dr. Pott aus Detmold übersandt hat. Es geht um die Problematik: Günstigere Stundenverrechnungssätze in einer markenungebundenen Fachwerkstatt. Darauf hatte sich der Geschädigte berufen. Das AG sagt: Zu Unrecht:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten behaupteten günstigeren Stundenverrechnungssätze auch nicht auf eine markenungebundene Fachwerkstatt verweisen lassen.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger. wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.

Will der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es sich um eine mühelos und ohne weiteres zugängliche Fachwerkstatt handelt und dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in eine markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Anforderungen nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der das erkennende Gericht folgt, gerade bei der fiktiven Abrechnung an den Schädiger zu stellen. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Firma pp. um eine vergleichbare Fachwerkstatt handelt. Die Werkstatt ist aus Sicht der Klägerin, die in pp. wohnt, nicht mühelos und ohne weiteres zugänglich. Die Wegstrecke zwischen Wohnhaus und Werkstatt beträgt mehr als 20 km. Für die Frage, ob bei einer solchen Entfernung die Werkstatt noch mühelos erreichbar ist, sind insbesondere die örtlichen Begebenheiten zu berücksichtigen. Es ist gerichtsbekannt, dass der Weg zwischen pp.und pp. auf zum Teil kleinen Landstraßen durch diverse Ortschaften führt und damit entsprechend zeitaufwändig ist. Es ist einem Geschädigten, der durch den Schaden bereits einen erheblichen Mehraufwand hat, nicht zuzumuten, zwecks Reparatur eine derart zeitaufwendige Anfahrt durchzuführen. Es kommt auch nicht darauf an, dass bei einer fiktiven Abrechnung die Wegstrecke tatsächlich nicht anfällt. Denn an den fiktiv abrechnenden Geschädigten sind zur Erhaltung seines Wahlrechts als Herr des Restitutionsverfahrens nicht höhere Anforderungen zu stellen, als an den Geschädigten, der tatsächlich reparieren lässt. Soweit die Beklagte hierzu erwidert, dass ein Hol- und Bringservice durch die Werkstatt bestehe, fehlt es an einem hinreichend konkreten Vortrag. Die Beklagte hat hierzu zunächst vorgetragen, die Werkstatt biete „gegebenenfalls“ einen „in der Regel kostenlosen“ Service an. Der Geschädigte muss sich aber auf Unwägbarkeiten im Service und insbesondere eventuell zusätzlich anfallende Kosten für den Service nicht einlassen. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 28.06.2016 behauptet, es bestehe ein kostenloser Abholservice der Firma pp. steht dieser Vortrag zum einen im Widerspruch zu dem bisherigen Vortrag; im Übrigen fehlt auch ein entsprechender Beweisantritt.“