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Urlaub ist ja ganz schön, aber manchmal denkt man während des Urlaubs: Musste man gerade jetzt fahren? So ist es mir gegangen, als mir der Kollegen Gregor aus Aken den OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12 – in der vergangenen Woche voll Freude und Stolz übersandt hat. Als ich ihn gelesen hatte, was auf den kleinen Bildschirmen immer ein wenig mühsam ist – habe ich gedacht: Da hast du nun einen schönen – in gewisser Weise bahnbrechenden – Beschluss und sitzt mitten im Atlantik, so dass du dazu nicht bloggen kannst. Aber das hole ich nun schnell nach und kann es nun sogar mit dem Hinweis auf den Cierniak-Beitrag aus zfs 12/2012 verbinden. Beides passt mehr als gut zusammen.
Das OLG Naumburg nimmt in seinem Beschluss v. 05.11.2012 als erstes OLG in der Sache zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren Stellung, mogelt sich also an den Fragen nicht über die formelle Schiene des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorbei, wie in meinen Augen der OLG Hamm, Beschl. v.03.09.2012 – III 3 RBs 235/12 und der OLG-Bamberg, Beschl. v. 19.10.2012 – 2 Ss OWi 1351/12. Das OLG Naumburg führt aus:
Die Rechtsbeschwerde hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Die Betroffene hat in ihrer Rechtsbeschwerde eine Versagung des rechtlichen Gehörs dargelegt (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung und Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts. Der Senat will hiermit — entgegen seiner sonstigen Praxis — vermeiden, dass derselbe Amtsrichter noch einmal mit der Sache befasst ist (§ 79 Abs. 3, Abs. 6 OWiG i. V. m. § 354 Abs. 2 StPO).
Das Amtsgericht hat die Verteidigung der Betroffenen durch die Nichtbescheidung des Antrages des Verteidigers auf Aussetzung des Verfahrens (§ 228 Abs. 1 StPO) in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG 1. V. m. § 338 Nr. 8 StPO) und hiermit gleichzeitig das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt.
Der Verteidiger der Betroffenen hat in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt, den er mit einer vorherigen unzureichenden Gewährung von Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO) begründet hat. So sei ihm insbesondere keine ausreichende Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes gewährt worden. Diesen Antrag hat der Richter im Bußgeldverfahren vor Urteilsverkündung nicht beschieden, was beim Einzelrichter einer Ablehnung durch Gerichtsbeschluss gleichzustellen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, § 229 Rdn. 17 mit Hinweis auf § 338 Rdn. 60).
Die Betroffene hat mit ihrer Rechtsbeschwerdebegründung im Weiteren dargelegt, dass ihrem Verteidiger im gerichtlichen Verfahren (und auch im Verwaltungsverfahren vor der Bußgeldbehörde) keine ausreichende Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes gewährt worden ist. Das Amtsgericht führt hierzu im Urteil aus: „Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung (Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 04.02.2012, Az.: 4 OWi 989/11). Die zahlreichen von dem Verteidiger dem Messbeamten gestellten Fragen zeigen im Übrigen, dass die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist.“
Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (vgl. LG Ellwangen, Beschl. v. 14.12.2009 — 1 Qs 166/09 —; AG Gelnhausen, Beschl. v. 14.09.2012 — 44 OWi 2945 Js 1351/10; AG Verden, Beschl. v. 23.08.2010 — 9 b OWi 764/10 — jeweils zitiert nach juris; eine Rechtsprechungsübersicht findet sich in Burhoff, Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren in VRR, 250 f.). Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit (vgl. LG Ellwangen, VRR 2011, 117). Nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch dem Sachverständigen zugänglich sind, ist es ihm möglich, das Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus wäre ohne Akteneinsicht im geschilderten Umfang zwischen Betroffenem und der Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit gegeben, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangt, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhält und dem Betroffenen deren Kenntnisnahme verweigert. Es ist nicht ausreichend, den Verteidiger auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in denen die Funktions- und Bedienweise von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt wird.
Die Betroffene hat durch die Rechtsbeschwerdebegründung im Weiteren hinreichend dargelegt, dass durch die nicht vollständig gewährte Akteneinsicht ihr Recht auf Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO).
Ihr Verteidiger führt hierzu zutreffend in der Rechtsbeschwerdebegründung aus: „Wenn das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführt, dass „die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist“, verkennt es, dass der Verteidiger und die Betroffene ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung zum einen nicht überprüfen können, ob und inwieweit die Beantwortung zur Bedienungsanleitung und den technischen Grundlagen des Messgerätes gestellter Fragen zutreffend erfolgte. Zum anderen ergeben sich aus dem Inhalt der Bedienungsanleitung auch erst Fragen und Probleme, die es in der Hauptverhandlung oder ggf. durch ein Sachverständigengutachten zu klären gilt, von denen aber weder Verteidiger noch Beteiligter ohne gewährte Einsicht Kenntnis haben.“
Dem ist m.E. nichts mehr hinzuzufügen, na ja: „fast nichts mehr“, außer: Es handelt sich um den ersten OLG-Beschluss, der zu der Problematik in der Sache Stellung nimmt. Mit ihm werden sich die anderen OLG und die AG auseinander setzen müssen – und damit ggf. die Sache nun zum BGH tragen, der die Fragen dann vielleicht endgültig klärt. Also Fazit: Ein schöner, wenn nicht bahnbrechender, dann aber zumindest bedeutsamer Beschluss.
Und: Der Kollege hatte mir bei der Übersendung des Beschlusses mitgeteilt, dass er auf den Beschluss stolz sei und ihm unser Beitrag imVRR 2011, 250 eine Hilfe gewesen sei (vgl. auch noch VRR 2012, 130). Stolz darf er in meinen Augen sein, da er den ersten „richtigen OLG-Beschluss“ in der Frage erstritten hat. Stolz sind wir vom VRR auch – zumindest ein wenig -, nämlich darauf, dass wir haben Hilfestellung geben können (und das OLG Naumburg den Beitrag zumindest wegen der Nachweise erwähnt ;-)). Und das OLG Naumburg wird ebenfalls stolz sein. Hat es doch als erstes OLG die Akteneinsichtsfragen entschieden, und zwar ohne Hilfe aus Karlsruhe = wohl ohne Kenntnis des Cierniaks-Beitrag. Auch ohne diesen sind die Ampeln auch hier auf „grün“ gestellt.