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Verkehrsrecht III: Das Schieben eines Fahrrades, oder: Wer seine Fahrerlaubnis liebt, der schiebt ….

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Und als letzte Entscheidung des Tages dann hier noch das LG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 26.10.2021 – 11/21 10 Ns 530 Js 30832/20 – zur Frage: Ist das bloße Schieben eines Fahrrades  Führen i.S. des § 316 StGB – also eine Trunkenheitsfahrt?

Das LG hat das verneint und den Angeklagten wird freigesprochen.

„Die Staatsanwaltschaft Freiburg legte dem Angeklagten mit dem am 12.10.2020 vom Amtsgericht pp. erlassenen Strafbefehl zur Last, am 09.08.2020 gegen 6.30 Uhr mit dem Fahrrad auf der Straße pp. in pp. gefahren zu sein, obwohl er aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig gewesen sei. Daher sei er auf die Fahrbahn gestürzt. Eine am selben Tag um 07.34 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille im Mittelwert ergeben. Er habe sich hiermit der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht.

Das Amtsgericht verurteilte am 18.03.2021 den Angeklagten nach Beweisaufnahme entsprechend dieses Tatvorwurfs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 35,- €. Die fristgerecht und mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegte Berufung des Angeklagten wurde durch Beschluss der Berufungsstrafkammer vom 10.08.2021 angenommen. Die Berufung hatte Erfolg.

II.

Der Angeklagte besuchte am Abend des 08.08.2020 eine private Feier, die im Vereinshaus des Sportvereins pp. ausgerichtet wurde. Hierbei trank er alkoholische Getränke im Übermaß, was dazu führte, dass er noch am 09.08.2020 um 07.34 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille aufwies. In den frühen Morgenstunden des 09.08.2020 wollte er mit dem Fahrrad nachhause fahren. Zu diesem Zweck zog er das Rad aus dem Fahrradständer und schloss es auf. Bereits hierbei fiel er mit dem Fahrrad zu Boden. Er bemerkte, dass er zu betrunken war, um auf das Fahrrad aufzusteigen, und wollte das Fahrrad daher die ca. 3 bis 4 km bis zu seinem Wohnort schieben. Hierbei stieß er wegen seiner alkoholbedingten Gleichgewichtsstörungen noch einmal an einer Brücke gegen das Brückengeländer. Einige hundert Meter weiter geriet er, das Fahrrad schiebend, nach links vom Weg ab. Dort fiel er mit seinem Fahrrad in die Böschung. Das Fahrrad ließ er dort liegen und ging dann noch wenige Meter weiter, bevor er alkoholbedingt stürzte bzw. sich zum Schlafen auf der Straße niederließ. Jedenfalls lag er gegen 6.28 Uhr bewusstlos auf der kleinen Straße, wo er von einem zufällig auf privatem Weg befindlichen Polizeibeamten aufgefunden wurde. Dieser verständigte über Notruf Polizei und Rettungsdienst. Nachdem diese gegen 6.40 Uhr eingetroffen waren, wachte der Angeklagte langsam auf. Auf die Frage des Zeugen POM …, was geschehen sei, antwortete der Angeklagte, er sei vom Fahrrad gefallen.

III.

Diese Feststellungen entsprechen im Wesentlichen der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten. Die Strafkammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte auf dem Weg vom Vereinsheim bis zu der Stelle, an der er bewusstlos aufgefunden wurde, zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Fahrrad gefahren ist. (pp.)

IV.

Der Angeklagte hat somit sein Fahrrad nicht geführt im Sinne des § 316 StGB. Zwar bedient der Schiebende sich dafür in aller Regel des Lenkers (s. BayObLG VRS 75 127, 128), so dass das Zweirad unter eigenverantwortlicher Handhabung einer seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen durch den öffentlichen Verkehrsraum geleitet wird. Dennoch geht die herrschende Meinung, der die Strafkammer sich anschließt, davon aus, dass das Schieben eines Fahrrads nicht als Führen im Sinne des § 316 StGB angesehen werden kann (König in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2021, § 315 c Rn. 14; zweifelnd Fischer, StGB, 68. Aufl., 2021, § 315c Rn. 3a). Die Gefahrenlage ist so viel geringer, dass es sachgerecht erscheint, einschlägige Verhaltensweisen im Wege der teleologischen Reduktion aus dem Tatbestand zu eliminieren. Dafür kann stützend die Wertung der StVO, so z. B. § 25 Abs. 2 StVO, herangezogen werden, wonach die genannten Phänomene wesentlichen Regelungen des Fußgängerverkehrs unterworfen sind (König, a.a.O.).

Sich betrunken zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen, ist somit auch dann nicht strafbar, wenn hierbei ein Fahrrad geschoben wird.

Der Angeklagte war daher aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freizusprechen.

Verkehrsrecht III: Erst Trunkenheitsfahrt, dann tätlicher Angriff auf Polizei, oder: Strafklageverbrauch

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Und als dritte und letzte Entscheidung stelle ich dann den OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.07.2021 – 1 Rv 13 Ss 421/21 – vor. Er behandelt auch noch einmal die Problematik des Strafklageverbrauchs. Aber in einer m.E. nicht so häufigen Konstellation, nämlich (vorangegangene) Trunkenheitsfahrt und tätlicher Angriff des betrunkenen Kraftfahrers auf die kontrollierenden Polizeibeamten.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte ist vom AG wegen der Vorwurfs einer Trunkenheitsfahrt am 28.03.2020 gegen 19.33 Uhr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt worden. Die Berufung wurde vom LG mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 07.07. 2020 zu der Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt wurde und die Fahrerlaubnissperre auf noch drei Monate festgesetzt wurde. Diesem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 28.03.2020 gegen 19.50 Uhr wurden Sie nach einer Fahndung wegen der Anzeige einer mit der Benennung des Kennzeichens Ihres Fahrzeugs und Ihrer Personenbeschreibung angezeigten Trunkenheitsfahrt durch die uniformierten Streifenbeamten PHM A und POM´in B auf dem Fahrersitz Ihres an der B. Straße in Schwäbisch Gmünd abgestellten Fahrzeugs angetroffen. Nach der Durchführung eines Atemalkoholtests zeigten Sie sich gegenüber den mit den weiteren polizeilichen Maßnahmen befassten Polizeibeamten aggressiv. Als PHM A Ihnen erklärte, Sie aufgrund des Verdachts der Trunkenheitsfahrt zur Durchführung einer Blutentnahme in das Stauferklinikum Mutlangen verbringen zu müssen, schlugen Sie die Fahrertür mit Wucht zu und fluchten herum. Bei dem Versuch von PHM A, Sie vor der Mitnahme am Fahrzeug stehend zu durchsuchen – während POM´in B und der weiter hinzugekommene Streifenbeamte POK C Sie an den Armen festhielten – rissen Sie sich los und weigerten sich, die Durchsuchung zuzulassen. Daraufhin wandten die Polizeibeamten unmittelbaren Zwang an und versuchten, Ihre Arme auf dem Rücken zu schließen. Hiergegen sperrten Sie sich und traten die hinter Ihnen stehende POM´in B bewusst und gewollt gegen das linke Schienbein. Hierdurch erlitt die Polizeibeamtin – wie von Ihnen zumindest billigend in Kauf genommen – Schmerzen.

Zur Tatzeit standen Sie unter dem Einfluss zuvor genossenen Alkohols, ohne jedoch hierdurch in Ihrer Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen zu sein. Ein bei Ihnen zum 19.58 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Körperverletzung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.“

Der Strafbefehl wurde am 30.07.2020 rechtskräftig. Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die hatte Erfolg. Das OLG hat wegen Strafklageverbrauch eingestellt:

1. Das Geschehen am 28. März 2020 in der B. Straße in Schwäbisch Gmünd zwischen 19.33 Uhr und 19.50 Uhr mit der vorgeworfenen Trunkenheitsfahrt und dem unmittelbar nachfolgenden tätlichen Angriff ist eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO.

……

b) Vorliegend stehen die vorgeworfene Trunkenheitsfahrt und der nachfolgende Widerstand mit tätlichem Angriff zwar materiell-rechtlich in Realkonkurrenz im Sinne von § 53 StGB zueinander, sie stellen jedoch prozessual eine Tat im Sinne von § 264 StPO dar, da ihr jeweiliger Unrechts- und Schuldgehalt innerlich so verknüpft sind, dass ihre getrennte Verfolgung eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts darstellen würde.

Zunächst ist der überaus enge – nahezu koinzidente – örtliche und zeitliche Zusammenhang unverkennbar. Es sind lediglich 17 Minuten zwischen der vorgeworfenen Trunkenheitsfahrt um 19.33 Uhr und dem Widerstand mit tätlichem Angriff um 19.50 Uhr vergangen. Auch ist zu sehen, dass beide Taten an demselben Tatort begangen wurden. Sowohl die vorgeworfene, 200 bis 300 Meter lange Trunkenheitsfahrt als auch der Widerstand sind innerhalb dieser 17 Minuten in der B. Straße in Schwäbisch Gmünd zu verorten. Anders verhielt es sich etwa in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen „Schmuggelfall“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 2125/04 –, juris): Der zeitliche Abstand ist dort zwar nahezu identisch (15 Minuten), aber die Vortat des Zigarettenschmuggels wurde in einem erheblichen räumlichen Abstand von 10 km zur Widerstandshandlung begangen.

Hinzu kommt vorliegend ein auffallend enger situativer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang zwischen der Trunkenheitsfahrt und dem tätlichen Angriff. Anders als im Schmuggelfall, in welchem die Sachverhaltsschilderung im Steuerstrafverfahren mit dem Abstellen der Zigaretten im Kofferraum endet und der Schmuggel mit Beginn der Autofahrt bereits mindestens vollendet, wenn nicht gar beendet war, ist vorliegend der tätliche Angriff durch die Trunkenheitsfahrt bedingt. Dies fällt bereits in der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 7. Juli 2020 auf. Bei der Beschreibung der Widerstandshandlungen werden dort zugleich Tatbestandsmerkmale der Trunkenheitsfahrt festgestellt; so zum Beispiel wörtlich: „angezeigte(n) Trunkenheitsfahrt“, des Weiteren Eckdaten wie: „Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille“ und schließlich die Antreffsituation: „auf dem Fahrersitz Ihres an der B. Straße (pp.) abgestellten Fahrzeugs angetroffen“.

Darüber hinaus ergibt sich die notwendige innere Verknüpfung der Straftaten unmittelbar aus den ihnen zugrundeliegenden Handlungen oder Ereignissen. Der betrunkene Angeklagte wurde vorliegend noch im Auto sitzend von der Polizei angetroffen, er hatte den Autoschlüssel bei sich, der Motor seines Wagens war noch warm, das Auto nahm am sogenannten ruhenden Verkehr teil, es stand auf der öffentlichen Straße und war jederzeit abfahrbereit. Auch der Angeklagte selbst war in Fahrbereitschaft und hätte jederzeit die Trunkenheitsfahrt unmittelbar fortsetzen können und sei es nur, um sein Auto von der Straße auf sein Grundstück zu fahren. In dieser Situation wurde der Angeklagte von der Polizei angetroffen und es kam zu der Auseinandersetzung mit tätlichem Angriff, die aus den wegen der Trunkenheitsfahrt vorzunehmenden polizeilichen Maßnahmen wie der Feststellung der Atemalkoholkonzentration resultierte. Auch im weiteren Verlauf waren die polizeilichen Maßnahmen zur Trunkenheitsfahrt „Verbringung in ein Krankenhaus zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration“ mit dem tätlichen Angriff „Tritt gegen das Schienbein der Polizeibeamtin B“ innerlich verwoben und verknüpft. Eine getrennte Verfolgung käme einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs gleich.

Schließlich ist zu sehen, wie es überhaupt zu dem Geschehen am Abend des 28. März 2020 gekommen ist. Die Polizei lief nicht zufällig dem Angeklagten über den Weg, umgekehrt fuhr dieser auch nicht zufällig in eine allgemeine Verkehrskontrolle der Polizei. Vielmehr wurde die Polizei aufgrund einer angezeigten Trunkenheitsfahrt unter Benennung der Personalien des Angeklagten und dessen Kfz-Kennzeichens auf diesen aufmerksam. Sie fahndete folglich gezielt nach diesem, um die Anzeige wegen der Trunkenheitsfahrt aufzunehmen und gegebenenfalls weitere präventiv und repressiv erforderliche polizeiliche Maßnahmen zu treffen. Dies zeigt, wie stark die Handlungen und Ereignisse auch unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Beurteilung am 28. März 2020 innerlich verknüpft sind……“

Verkehrsrecht III: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter, oder: Nochmals Entziehung der Fahrerlaubnis

entnommen wikimedia.org – gemeinfrei

Und in der dritten Entscheidung des Tages, dem LG Stuttgart, Beschl. v. 12.03.2021 – 18 Qs 15/21 –,  geht es noch einmal um die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter. Gefahren war der Beschuldigte mit einem E-Scooter, der einen 350 W-Elektroantrieb hatte und Höchstgeschwindigkeiten von bis 30 km/h erreichen soll. Ein freiwillig angebotener Atemalkoholvortest bei dem Angeklagten hatte um 00:30 Uhr einen Wert von 0,62 mg/l ergeben, eine um 00:48 Uhr entnommen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille.

Das AG hat die Fahrerlaubnis vorläufig (§ 111a StPO) entzogen. Die Beschwerde dagegen hatte beim LG Stuttgart keinen Erfolg:

„1. Aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen besteht der dringende Verdacht, dass sich der Angeklagte nach § 316 StGB strafbar gemacht hat. Der Angeklagte ist dringend verdächtig, am 1. November 2020 um 00:30 Uhr über die S.-straße den R.-S.-Platz in […] Herrenberg sowie anschließend die N. Straße und die A.-straße befahren zu haben und damit im Verkehr einen E-Scooter der Marke E. ohne Versicherungskennzeichen mit einem 350 W-Elektroantrieb und einer möglichen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h geführt zu haben. Zwar hat der Angeklagte selbst keine Angaben zur Sache gemacht. Der dringende Tatverdacht ergibt sich jedoch aus der Aussage der Zeugen PM S. und PK W., die den Angeklagten während der Fahrt beobachteten.

Bei dem E-Scooter handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Kraftfahrzeuge sind danach alle durch Maschinenkraft bewegten und nicht an Gleise gebundenen Landfahrzeuge. Dabei sei darauf hingewiesen, dass selbst E-Scooter, die unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen, weil sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen, gemäß § 1 Abs. 1 eKFV als Kraftfahrzeuge einzustufen sind (hierzu ausführlich LG München I, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 1 J Qs 24/19 jug, BeckRS 2019, 38560; s. auch LG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 3 Qs-62 Js 7713/19-61/19, BeckRS 2019, 35480; LG Dresden, Beschluss vom 27. März 2020 – 16 Qs 14/20, BeckRS 2020, 7598; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019 – 26 Qs 51/19, BeckRS 2020, 3467). Vor diesem Hintergrund ist der vom Angeklagten gefahrene E-Scooter, der eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erreicht, zweifellos ebenso als Kraftfahrzeug einstufen.

Es liegt weiterhin der dringende Verdacht vor, dass der Angeklagte aufgrund seiner Alkoholisierung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war. Die um 00:48 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille, also mehr als den Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme der Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille bei Führern von Kraftfahrzeugen (s. bspw. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, NJW 1990, 2393) und damit absolute Fahruntüchtigkeit. Vorliegend ist nicht der höher liegende Grenzwert für Fahrradfahrer anzusetzen, da es sich bei einem E-Scooter eben gerade um ein Kraftfahrzeug handelt (s. auch LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 31 Qs 1/20, juris Rn. 8; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 9 Qs 35/20, juris Rn. 14; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019 – 26 Qs 51/19, aaO). Insoweit kann ergänzend auf die Rechtsprechung zu „Segways“ verwiesen werden, auf deren Führer ebenfalls der Beweisgrenzwert von 1,1 Promille anzuwenden ist (s. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 1 Rev 76/16, NJOZ 2018, 249). Seine absolute Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung auch erkennen können.

2. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist der Angeklagte bei einer Tat nach § 316 StGB in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht erfolgen wird. Nur wenn im Einzelfall besonders günstige – außergewöhnliche – Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen vorliegen, die positiv festgestellt werden können und die Indizwirkung der Tat widerlegen und sie vom Durchschnittsfall deutlich abheben lassen, ist ein Ausnahmefall anzunehmen und von der Regelvermutung abzuweichen (Fischer, StGB, 68. Auflage (2021), § 69, Rn. 22 und 26).

Ein derartiger Ausnahmefall wird bei Verwirklichung des § 316 StGB mittels eines E-Scooters in der Rechtsprechung teils, bisher wohl vornehmlich im Landgerichtsbezirk Dortmund, aber auch dort nicht einheitlich, angenommen. Gegen die Indizwirkung, die der Verwirklichung des § 316 StGB nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB zukommt, wird von der 31. Strafkammer des Landgerichts Dortmund in der auch vom Angeklagten in Bezug genommenen Entscheidung die von dieser angenommene verringerte abstrakte Gefährlichkeit eines E-Scooters gegenüber einspurigen Kraftfahrzeugen angeführt. Ein E-Scooter sei angesichts seines Gewichts und der erreichbaren Geschwindigkeit vielmehr mit der Gefährlichkeit eines Pedelecs oder eines konventionellen Fahrrads zu vergleichen (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 31 Qs 1/20, juris Rn. 12, 13 und 16). Weiterhin wird angeführt, die Einordnung der für E-Scooter geltenden „Promillegrenze“ sei für den Bürger jedenfalls schwerer als im Fall von Pkws oder Motorrädern (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 31 Qs 1/20, juris Rn. 15). Zudem sah das Landgericht Dortmund die konkrete Gefährlichkeit der Benutzung eines E-Scooters in fahruntüchtigem Zustand bei den zwei Beschwerdesachen zugrundeliegenden Sachverhalten als deutlich herabgesetzt an (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 31 Qs 1/20, juris Rn. 17: Tatzeit gegen 01:10 Uhr an einem Werktag; LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 35 Qs 3/20, BeckRS 2020, 3435: kurze Fahrtstrecke von 2,5 Metern). Schließlich bestehe eine niedrigere Hemmschwelle für das Führen eines E-Scooters in fahruntüchtigem Zustand, als dies bei einem Pkw der Fall sei (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 35 Qs 3/20, aaO).

In der vorliegenden Konstellation konnte die Kammer günstige Umstände, mit denen sich die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB widerlegen ließe, jedenfalls nicht positiv feststellen. Das Vorbringen des Angeklagten und seines Verteidigers vermag die Indizwirkung nicht zu widerlegen und hebt sie vom Durchschnittsfall jedenfalls nicht so deutlich ab, dass ein Ausnahmefall anzunehmen und von der Regelvermutung abzuweichen wäre.

Insbesondere liegen Besonderheiten, die ein Abweichen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würden, nicht schon darin, dass der Straftatbestand des § 316 StGB „nur“ mit einem E-Scooter verwirklicht worden sein soll (s. auch LG Dresden, Beschluss vom 27. März 2020 – 16 Qs 14/20, juris Rn. 7). Aus Sicht der Kammer ist die abstrakte Gefährlichkeit eines E-Scooters als Kraftfahrzeug nicht mit der von konventionellen Fahrrädern oder Pedelecs, sondern eher mit der eines Motorrollers oder Mofas vergleichbar (so auch LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 43 Qs 5/20, BeckRS 2020, 3434; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019, 26 Qs 51/19, aaO; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 9 Qs 35/20, juris Rn. 22). E-Scooter sind motorisiert und weisen durch ihre erheblich schnellere Fortbewegungsmöglichkeit und Beschleunigungskapazität eine höhere Leistungsanforderung an den Fahrer auf als dies bei einem Fahrrad der Fall ist. Der vom Angeklagten gefahrene E-Scooter kann offenbar eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erreichen und hat damit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte. Dieses wird dadurch verstärkt, dass der E-Scooter eine ohne große eigene Anstrengung und ohne erhebliche Koordinationsbemühungen abrufbare Kraft des Elektromotors freisetzt und insbesondere eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich leichter fällt als mit einem Fahrrad oder Pedelec, das durch eigene Anstrengung und Koordination bewegt werden muss (LG München I, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 1 J Qs 24/19 jug, aaO). Diese Kraft muss von dem Führer eines E-Scooters auch beherrscht werden können (so auch LG München I, Beschluss vom 29. November 2019, 26 Qs 51/19, aaO; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 9 Qs 35/20, juris Rn. 21). Überdies weisen E-Scooter ein gesteigertes Gefahrenpotential auf, da sie wegen der kleinen Räder viel empfindlicher auf Unebenheiten und wetterbedingte Einwirkungen der Fahrbahn reagieren und dem Fahrer insoweit eine höhere Aufmerksamkeit abverlangen (s. auch LG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 117 Qs 105/20, juris Rn. 5). Im alkoholisierten Zustand kommt noch hinzu, dass durch Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und dadurch veranlasste plötzliche, unkontrollierte Lenkbewegungen auch andere, erheblich schneller fahrende Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern veranlasst werden können, die nicht nur für den ausweichenden, sondern auch vor allem für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in hohem Maße gefährlich sind (s. auch LG Dortmund, Beschluss vom 8. November 2019 – 32 Qs 130/19, 32 Qs 267 Js 1748/19 – 130/19, juris Rn. 11).

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch bei der Benutzung von Pedelecs mit Hilfe eines Elektroantriebs schnell Geschwindigkeiten erreicht werden können, die jedenfalls nicht erheblich unter der Höchstgeschwindigkeit des E-Scooters des Angeklagten liegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Pedelecs, die nach § 1 Abs. 3 StVG gerade nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen sind, lediglich einen elektrischen Hilfsantrieb haben, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer nicht mehr tritt. Schon aufgrund dieses Umstands und der für die Benutzung eines Pedelecs erforderlichen Koordination dürfte ein fahruntüchtiger Fahrer größere Schwierigkeiten haben, mit einem Pedelec ähnliche Geschwindigkeiten zu erreichen wie mit einem E-Scooter. Im Fall eines alkoholisierten Fahrradfahrens steht daher nicht wie bei einem Kraftfahrzeug die Fremd-, sondern die Eigengefährdung im Vordergrund (so auch LG München I, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 1 J Qs 24/19 jug, aaO). Aufgrund des unterschiedlichen Gefährdungspotentials vermag die Kammer den vom Angeklagten angeführten Wertungswiderspruch zu einer Verwirklichung des § 316 StGB mit dem Fahrrad, bei dem § 69 StGB eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorsieht, nicht zu erkennen.

Auch ist letztlich die Wertung des Gesetzgebers zu sehen, wonach § 69 StGB grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge gilt. Eine Beschränkung auf einzelne Fahrzeugarten wie etwa bei § 69a Abs. 2 StGB sieht § 69 StGB gerade nicht vor. Dementsprechend ist es auch nicht erforderlich, dass der Angeklagte eine Verantwortungslosigkeit an den Tag legt, die mit einer Trunkenheitsfahrt mit – wie auch immer definierten – „klassischen“ Kraftfahrzeugen vergleichbar ist. Eine Unterscheidung zwischen „klassischen“ und anderen Kraftfahrzeugen sieht das Gesetz nicht vor und es existieren an diesem Punkt keine Sonderregelungen für E-Scooter. Auch wenn die Einordnung von E-Scootern als Kraftfahrzeuge und die daraus resultierende „Promillegrenze“ derzeit gegebenenfalls noch nicht allgemein bekannt sein sollte, so gehört es doch zur Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, dass sich der Kraftfahrzeugführer über die für E-Scooter geltenden Regelungen informiert, bevor er einen solchen verwendet (s. auch LG Dresden, Beschluss vom 27. März 2020 – 16 Qs 14/20, juris Rn. 7).

Anders als vom Angeklagten dargestellt, ist vorliegend auch die konkrete Gefährlichkeit der Benutzung des E-Scooters zum Zeitpunkt und Ort der zur Last gelegten Tat am 1. November 2020 gegen 00:30 Uhr im Bereich des R.-S.-Platzes gegeben. Zu der gegebenen Uhrzeit und an der betroffenen Örtlichkeit war durchaus mit Personen- und vor allem auch Kfz-Verkehr zu rechnen, da der Angeklagte zwar nachts, aber noch nicht in den ganz frühen Morgenstunden unterwegs war. Zudem handelte es sich um die Nacht zu einem Sonntag (und Feiertag), so dass mit gegenüber einem Werktag erhöhtem Verkehrsaufkommen gerechnet werden musste. Dies zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass die Polizei an dieser Stelle sogar eine Kontrollstelle eingerichtet hatte. Für andere Personen und Kraftfahrzeuge bestand daher ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential, zumal der Angeklagte mit 1,2 Promille erheblich alkoholisiert und im Bereich einer mehrspurigen Bundesstraße unterwegs war.

Auch in der Person des Angeklagten liegende günstige Umstände, durch die die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB widerlegt wäre, konnte die Kammer nicht positiv feststellen. Der Angeklagte soll seine Fahrt nicht aus eigenem Antrieb abgebrochen haben, sondern von der Polizei gestoppt worden sein, nachdem er bereits die Kreuzung mehrerer mehrspuriger Straßen überquert hatte. Ein freiwilliger oder einsichtsgesteuerter Abbruch der Fahrt, der positive Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zulassen könnte, scheint damit ausgeschlossen.

Abschließend ist zu bemerken, dass allein eine möglicherweise niedrigere Hemmschwelle für die Nutzung eines E-Scooters in alkoholisiertem Zustand gegenüber der Nutzung eines anderen Kraftfahrzeugs nicht als Umstand für die Widerlegung der Regelvermutung ausreichend ist (s. auch LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 43 Qs 5/20, juris Rn. 9).“

 

Verkehrsrecht III: Strafklageverbrauch, oder: Trunkenheitsfahrt meets Drogenbesitz

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Und die dritte Entscheidung ist dann nicht unbedingt eine verkehrsrechtliche, aber sie hat verkehrsrechtlichen Einschlag. Sie stammt vom AG Stralsund. geschickt hat sie mir der Kollege Rakow aus Rostock.

Es geht um die Frage des Strafklageverbrauch hinsichtlich einer Trunkenheitsfahrt, wenn „wegen der Fahrt“ schon eine Verurteilung wegen Drogenbesitzes vorliegt. Hier war die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO entzogen worden. Das AG hat dann aber im AG Stralsund, Beschl. v. 15.02.2021 – 315 Cs 853/20 – aufgehoben:

„Es bestehen derzeit keine Gründe für die Annahme, dass dem Angeklagten in diesem Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen wird, da das Verfahren nach dem derzeitigten Ermittlungsstand wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen ist.

Der Angeklagte hat sich zur Fahrt am 20.05.2020 dahin eingelassen, dass er auf dem Rückweg von einem Drogenkauf, namentlich von Amphetaminen, gewesen sei, um die erworbenen Drogen nach Hause zu bringen. Beim Verkäufer, den er nicht benennen will, habe er mit diesem zusammen noch Kokain konsumiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 28.01.2021 Bezug genommen, vgl. BI. 51 f.

Dies kann dem Betroffenen nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden.

Wie die Nachermittlungen ergeben haben, kam der Angeklagte aus Richtung Ribnitz in die Kontrollstelle in Damgarten gefahren. Anders als beim Erlass des § 111a StPO-Beschlusses angenommen, wohnte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Ribnitz, was gegen seine Einlassung sprach, sondern in Trinwillershagen. Dies hat der Angeklagte in seiner Beschwerde durch die Vorlage des Übergabeprotokolls seiner Wohnung in Ribnitz an seinen damaligen Vermieter vom 28.04.2020 belegt. Es ist daher davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Fahrt bereits in Trinwillershagen wohnte, so dass die Fahrtrichtung zu seiner Einlassung passt. Weitere Beweismittel, die seine Einlassung widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich.

Es ist -deshalb davon auszugehen, dass sich der Angeklagte auf der Rückfahrt von einem Drogenkauf befand, die Fahrt also dem Transport der Drogen diente. Damit diente die Fahrt gerade dem Transport der Drogen, so dass das Mitführen der Betäubungsmittle nicht nur in einem engen zeitliche und örtlichen Zusammenhang, sondern – darüber hinaus – in einem inneren Beziehugns- oder Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang stand, vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2021 in NStZ 2021, 709 m.w.N. Besitz der Drogen und die Trunkenheitsfahrt sind damit als eine prozessuale Tat zu werten. Mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen des Drogenbesitzes bei der Fahrt im Verfahren 315 Cs 625/20 514 Js 11678/20 ist damit Strafklageverbrauch eingetreten.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Stralsund führt die Entscheidung des OLG München vom 22.03.2019, 4 OLG 13 Ss 491/18 B, zu keinem anderen Ergebnis, denn dort wird entscheidend darauf abgestellt, dass wenn eine minderschwere Dauerstraftat mit mehreren schwereren Gesetzesverstößen zusammentrifft, aufgrund des großen Schwereunterschiedes eine „Entklammerung“ stattfindet. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Zum einen fällt es schon an mehreren schweren Verstößen neben dem „Klammerdelikt“ und zum anderen wiegen Trunkenheitsfahrt und der Besitz von einer geringen Menge (5,5 g) Amphetamin etwa gleich schwer.

Verkehrsrecht III: Urteil wegen Trunkenheitsfahrt, oder: Erforderliche Feststellungen und Regelvermutung

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Und als dritte Entscheidung des Tages stelle ich dann noch das OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.09.2020 – Ss 40/2020 (40/20) – vor. Ergangen in einem Verfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt.

Gegen den Angeklagten war mit Strafbefehl des AG wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 45,– € verhängt worden. Zugleich wurde die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, dass dem Angeklagten für die Dauer von fünf Monaten von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. In dem Strafbefehl sind hinsichtlich der Tat folgende Feststellungen getroffen:

„Sie fuhren am 15.06.2019 gegen 00:20 Uhr mit dem Pkw Opel Astra, luxemburgisches Kennzeichen pp., auf der L177 aus Richtung Orscholz kommend in Fahrtrichtung Sinz in 66706 Perl, obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren.

Eine bei Ihnen am 15.06.2019 um 01:59 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰.

Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.“

Auf den auf den Rechtfolgenausspruch beschränkten Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,– € verurteilt und gegen ihn ein verbüßtes Fahrverbot von sechs Monaten verhängt. Zur Begründung der Verhängung lediglich eines Fahrverbots hat das AG ausgeführt: Da der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit fast acht Monaten nicht mehr am Straßenverkehr teilgenommen habe, habe das Gericht ihn nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen vermocht, so dass es mit der Verhängung eines deklaratorischen Fahrverbots sein Bewenden haben könne.

Dagegen die Sprungrevision der StA, die Erfolg hatte. Das OLG nimmt zunächst wegen der Feststellungen und der Wirksamkeit der Beschränkung der Revision der StA Stellung. Dazu die Leitsätze:

  1. Im Fall einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil das angegriffene Urteil keine Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme, den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten enthält. Vielmehr genügt es, wenn der Tatrichter die Tat nach Tatzeit, Tatort, Fahrzeug und den die Fahrunsicherheit ergebenden Umständen in den Feststellungen eingrenzt (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – 4 StR 547/16). Gleiches gilt in den Fällen der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen entsprechenden Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch.
  1. Die Staatsanwaltschaft kann ihre Revision innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs dann wirksam auf das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und der Bestimmung einer Sperrfrist (§ 69a StGB) beschränken, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist, und sie zudem keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift.

Und dann zum Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis, insoweit hatte die Revision Erfolg:

„b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat, als rechtsfehlerhaft, weil besondere Umstände, welche zur Widerlegung der Regelvermutung führen könnten, nicht festgestellt sind. Besonderheiten der Trunkenheitsfahrt selbst sind weder dem Strafbefehl noch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Auch besondere Umstände außerhalb der Tat, welche im Rahmen einer Gesamtwürdigung, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, geeignet sein könnten, die Vermutung der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen jedenfalls zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu widerlegen, liegen nicht vor. Zwar sind derartige Umstände im Einzelfall etwa dann angenommen worden, wenn seit der Trunkenheitsfahrt eines Ersttäters ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, keine erhebliche Überschreitung des Grenzwerts von 1,1 ‰ vorlag, die Fahrerlaubnis für längere Zeit vorläufig entzogen war und der Täter erfolgreich an einem anerkannten Nachschulungskurs teilgenommen hat (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 371, 372 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 14. November 2017 – 1 Ws 189/17 -; Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69 Rn. 46). An solchen Umständen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Die Überschreitung des Grenzwerts von 1,1 ‰ ist mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰ nicht nur unerheblich. Dass der Angeklagte an einem Nachschulungskurs teilgenommen hätte, ist nicht festgestellt. Allein der vom Amtsgericht herangezogene Umstand, dass der Angeklagte – seinen vom Amtsgericht nicht überprüften Angaben zufolge – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit fast acht Monaten kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr geführt haben soll, und ihm zu diesem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis seit fast fünf Monaten entzogen war, reicht zur Widerlegung der Regelvermutung nicht aus (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. – juris Rn. 37; KG, Urt. v. 01.11.2010 – (3) 1 Ss 317/10 (108/10), juris Rn. 3; Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69 Rn. 46). Vielmehr hätte es der Feststellung von über den bloßen Zeitablauf hinausgehenden Tatsachen, die belegen, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, bedurft (vgl. KG, a. a. O). Das gilt vor dem Hintergrund, dass nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gegen den Angeklagten im luxemburgischen Strafregister „2 Straßenverkehrsdelikte aus den Jahren 2015 und 2013“ eingetragen sind, erst recht.“