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Durchsuchung II: Durchsuchung bei Dritten, oder: Durchsuchung bei Rechtsanwälten

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem LG Stuttgart, Beschl. v. 04.11.2021 – 6 Qs 9/21 – geht es auch noch einmal um die Anforderungen an die Anordnung der Durchsuchung bei Dritten im Sinne von § 103 StPO, und zwar hier bei Rechtsanwälten.

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, das die StA gegen die Beschuldigten L., I. K. und T. K. u.a. wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Insiderhandelsverbot führt. Der Beschuldigte L. ist Rechtsanwalt und Partner der Beschwerdeführerin, der C., die ihre Kanzleiräume in der S.-Straße in S. hat. Auf Antrag der StA hat das AG die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten L. in der C.-Straße in S. sowie seiner Geschäftsräume, der Kanzlei C. in der S.-Straße in S., jeweils einschließlich der auf dem Anwesen befindlichen Sachen, Behältnisse und Fahrzeuge, welche der Beschuldigte L. nutzen kann, angeordnet. Der Sicherstellung sollten auch elektronisch gespeicherte Daten und die zum sichtbar machen geeigneten Geräte unterfallen. Die Durchsuchungsanordnung ist dann ausgeführt worden, es sind verschiedene Gegenstände pp. sicher gestellt worden.

Dagegen hat sich die C gewandt, die mit ihrem Rechtsmittel teilweise Erfolg hatte:

„1. Die Anordnung der Durchsuchung war rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung gemäß §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 und Abs. 2 StPO waren im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses gegeben.

a) Es bestand ein Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten L., I. K. und T. K. ….

b) Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume und der Geschäftsräume des Beschuldigten L. in der Kanzlei C. ist nicht zu beanstanden.

aa) Der Begriff der Wohnung in § 102 StPO ist weit auszulegen. Darunter fallen auch nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume, die der Beschuldigte tatsächlich innehat (KK-StPO/Bruns, § 102 Rn. 8). Um einen solchen Raum handelt es sich jedenfalls bei dem persönlichen Büro des Beschuldigten L. nebst angeschlossenem Sekretariat.

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Anordnung der Durchsuchung weiterer Räume der Kanzlei ist zu differenzieren: Insoweit bleibt § 102 StPO dann maßgeblich, wenn weitere Personen lediglich Mitinhaber der tatsächlichen Herrschaft über die Räumlichkeiten sind. Wenn die Räumlichkeiten hingegen allein einer unbeteiligten Person zuzuordnen sind, ist § 103 StPO maßgeblich (BGH, NStZ 1986, 84, 85; OLG Köln, BeckRS 2018, 6002 Rn. 6).

Vor diesem Hintergrund handelt es sich nach Ansicht der Kammer auch bei den Archivräumen der Kanzlei um Geschäftsräume des Beschuldigten L., da dieser als Partner der Kanzlei an den Räumen Mitgewahrsam hatte. Soweit die Beschwerde die Rechtsansicht vertritt, es bedürfe hierzu der tatsächlichen Nutzung, eine rechtliche Nutzungsbefugnis reiche nicht aus (LR-StPO/Tsambikakis, 27. Auflage 2018, § 102 Rn. 54; Hiéramente, NStZ 2021, 390, 392), folgt die Kammer dem nicht. Der Mitgewahrsam besteht bereits dann, wenn der beschuldigte Partner der Sozietät den Archivraum als Informationsquelle für seine Tätigkeit in der Kanzlei nutzen darf und der Archivraum anderen Bediensteten der Kanzlei nicht exklusiv zugeordnet ist (LG Bonn, BeckRS 2011, 11803). Insoweit setzt Mitgewahrsam, also die (geteilte) tatsächliche Sachherrschaft, nicht voraus, dass in dem Archivraum eine bestimmte Anzahl von Unterlagen des beschuldigten Partners der Sozietät gelagert sind, vielmehr kommt es auf die potentielle Zugriffsmöglichkeit an. Diese besteht auch dann, wenn der beschuldigte Partner der Sozietät nicht jeden einzelnen Archivraum der räumlichen Lage nach kennt. Es genügt insoweit, dass der Partner der Sozietät unter Zuhilfenahme beispielsweise des ihm zugeordneten Sekretariatspersonals Zugriff auf die Räumlichkeiten und die darin gelagerten Unterlagen nehmen kann. Soweit dem pauschal „Gründe des effektiven Geheimnisschutzes“ entgegengehalten (LR-StPO/Tsambikakis, a.a.O.) oder „ausufernde Unternehmensdurchsuchungen“ besorgt (Hiéramente, a.a.O.) werden, überzeugt dies nicht. Insoweit erfolgt eine Begrenzung im Rahmen des Durchsuchungsprogramms, wie es auch das Bundesverfassungsgericht fordert (BVerfG, NJW 1976, 1735, 1736; 1994, 2079; 2005, 1917, 1920).

bb) Eine weitere Konkretisierung der zu durchsuchenden Räumlichkeiten war nicht geboten, denn es war zulässig, den Ermittlungspersonen Zugang zu allen Räumen zu gewähren, an denen der Beschuldigte L. zumindest Mitgewahrsam hatte. Welche Räume dies sein würden, konnte im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses nicht abschließend beurteilt werden. Die insoweit von der Beschwerde geltend gemachten Erfahrungssätze zur Einrichtung von Anwaltskanzleien existieren nicht.

cc) Die Anordnung der Durchsuchung gegen den Beschuldigten L. war auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Stellung als Rechtsanwalt und des Umstandes, dass seine Kanzlei durchsucht werden sollte, nicht unverhältnismäßig.

Mildere, gleich wirksame Mittel, die vorzuziehen gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Ein Herausgabeverlangen gemäß § 95 StPO kam nicht in Betracht. Die Pflicht zur Vorlage und Auslieferung trifft nur den Zeugen (KK-StPO/Greven, § 95 Rn. 2). Die Anordnung einer solchen Maßnahme gegenüber dem Beschuldigten L. kam daher von vornherein nicht in Betracht.

Es handelt sich, anders als die Beschwerde meint, auch keineswegs um einen Tatvorwurf von untergeordneter Bedeutung, der nach Opportunitätsvorschriften einzustellen wäre. Die Gewinne, die der Beschuldigte L. erzielt haben soll, sind mit ca. 15.000 € gerade nicht geringfügig, sondern machen einen fünfstelligen Betrag aus. Hinzu käme, dass die Tat, sofern sie nachgewiesen werden würde, in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten L. als Rechtsanwalt stünde.

Die Anordnung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil potentiell der Mitgewahrsam anderer Rechtsanwälte betroffen war. Insoweit waren die sicherzustellenden Unterlagen so genau bezeichnet, dass der Umfang der Maßnahme von vornherein auf ein Mindestmaß beschränkt war.

c) Eine wirksame Anordnung der Durchsuchung bei Dritten nach § 103 StPO enthält der Beschluss nicht.

Zwar zitiert die Beschlussformel auch § 103 StPO. Dies genügt jedoch für die wirksame Anordnung einer Durchsuchung bei unverdächtigen Dritten nicht. Es wird weder klar, gegen wen sich die Durchsuchung insoweit richten soll, noch ob die Voraussetzungen hierfür vorlagen und geprüft wurden.

aa) Als Dritte im Sinne von § 103 StPO kamen hier bereits nach Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses die Zeugen Rechtsanwälte S. und R. in Betracht. Diese werden im Beschluss aber weder namentlich als Betroffene nach § 103 StPO bezeichnet, noch wird die Durchsuchung der ihnen allein zuzuordnenden Räume ausdrücklich angeordnet. Zwar werden die Zeugen S. und R. im Tenor in Zusammenhang mit den aufzufindenden Beweismitteln genannt. Es handelt sich bei der Aufzählung potentieller Beweismittel um nicht mehr als eine Richtlinie für die Durchsuchung im Sinne einer gattungsmäßigen Umschreibung von Beweismitteln (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, 64. Auflage 2021, § 98 Rn. 9). Ausdrücklich angeordnet wird lediglich die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschuldigten L. an der Geschäftsanschrift der Kanzlei C.

bb) Darüber hinaus fehlt es betreffend die Zeugen S. und R. aber auch an der Begründung einer solchen Anordnung der Durchsuchung. Die bei Rechtsanwälten gebotene besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 2 BvR 497/12, BeckRS 2015, 45182) ist nicht erkennbar. Der Beschluss des Amtsgerichts verhält sich mit Blick auf die Zeugen S. und R. weder zu der nach § 103 StPO erforderlichen qualifizierten Auffindevermutung, noch zu der Frage, ob eine Durchsuchung bei diesen als Dritte verhältnismäßig ist.

cc) Diese Mängel können auch nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden.

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass das Beschwerdegericht die Begründung des Erstgerichts ergänzt, allerdings setzt dies voraus, dass die Funktion der präventiven Kontrolle gewahrt bleibt (MüKoStPO/Hauschild, 1. Aufl. 2014, § 105 Rn. 41b; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 2 BvR 1108/03, BeckRS 2005, 24600). Die Heilung einer vollzogenen Durchsuchungsanordnung kommt somit nicht in Betracht, wenn diese dem mit der Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses bezweckten Schutz des von der Durchsuchung Betroffenen zuwiderliefe (BVerfG, NJW 2009, 2518, 2520 f.). Letzteres wäre angesichts des gänzlichen Fehlens der Begründung der Fall. Es ist nicht nachvollziehbar, ob das Amtsgericht die Durchsuchung bei den Dritten S. und R. anordnen wollte und geprüft hat. Da bereits die Begründung im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden kann, kann erst recht nicht die Anordnung selbst nachgeholt werden.

dd) Da bereits keine Anordnung einer Durchsuchung nach § 103 StPO vorliegt, kann auch dahinstehen, ob ein Herausgabeverlangen gemäß § 95 StPO betreffend die Zeugen S. und R. ein milderes, gleich wirksames Mittel gewesen wäre. Die Kammer neigt aber zu der Ansicht, dass ein grundsätzlicher Vorrang des Herausgabeverlangens gegenüber einer Durchsuchung nach § 103 StPO auch bei einer Rechtsanwaltskanzlei nicht existiert (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, § 103 Rn. 1a; LG Köln, wistra 2021, 37).

ee) Die L1 als Mandantin der Zeugen S. und R. ist nicht Dritte im Sinne von § 103 StPO. Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass es sich um eine Durchsuchung „bei“ der dritten Person handelt, dass also ihre Wohn- oder Geschäftsräume, ihre Person oder ihre Sachen durchsucht werden sollen. Bei den Kanzleiräumen von C. handelt es sich nicht um Geschäftsräume der L1 Insoweit käme nur eine Durchsuchung von Sachen, insbesondere Unterlagen, der L1 in Betracht. Jedoch gilt § 103 StPO nur für Sachen, die beim Nichtverdächtigen abgestellt sind. Im Umkehrschluss war die Anordnung der Durchsuchung, sofern sich die Sachen im Mitgewahrsam des Beschuldigten L. befanden, bereits von der Anordnung nach § 102 StPO gedeckt (vgl. KK-StPO/Bruns, § 102 Rn. 11).

2. Die Art und Weise der Durchsuchung war rechtswidrig, soweit Büroräume und E-Mail-Konten durchsucht wurden, die allein den Zeugen S. und R. zuzuordnen waren.

Insoweit fehlte es an der erforderlichen ermittlungsrichterlichen Anordnung nach §§ 103, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (siehe oben).

Im Übrigen war die Art und Weise der Durchsuchung nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde vorträgt, es seien über 100 Rechtsanwälte betroffen gewesen, ist dies unzutreffend, denn die Anordnung der Durchsuchung betraf lediglich den Beschuldigten L. und Räume an denen dieser Mitgewahrsam hatte. Dass Unterlagen dritter Rechtsanwälte – mit Ausnahme der Zeugen S. und R. – erhoben oder durchgesehen worden wären, ist nicht ersichtlich.

a) Die vorläufige Sicherstellung der Asservate Nr. 1/1/1 und 1/2/1 bis 1/2/17 zur Durchsicht ist nach § 110 StPO rechtmäßig erfolgt. Eine solche setzt voraus, dass Papiere, worunter auch elektronische Aufzeichnungen und E-Mails auf dem Server des E-Mail-Providers fallen, im Gewahrsam des Betroffenen stehen ohne weiteres als Beweisgegenstand aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses in Betracht kommen (KK-StPO/Bruns, § 110 Rn. 2 f.). Dies ist angesichts des im Beschluss vom 26. April 2021 enthaltenen Durchsuchungsprogramms für die genannten Asservate der Fall. Das Asservat 1/1/1 wurde im Büro des Beschuldigten L., die übrigen Asservate in den Archivräumen der Kanzlei erhoben, an denen der Beschuldigte L. Mitgewahrsam hatte.

b) Die vorläufige Sicherstellung des Asservats Nr. 1/3/1 ist rechtswidrig, soweit E-Mails der Zeugen S. und R. sichergestellt wurden. Eine Durchsuchung nach § 103 StPO wurde nicht angeordnet. Folglich kann auch keine Durchsicht nach § 110 StPO erfolgen, da diese Teil der Durchsuchung ist. Die Anordnung der Durchsuchung beim Beschuldigten L. nach § 102 StPO bietet insoweit keine hinreichende Grundlage, da dieser nicht zumindest Mitgewahrsam an den E-Mail-Postfächern der Zeugen S. und R. hatte.

Die E-Mails sind daher herauszugeben bzw. die elektronischen Kopien zu löschen, sofern keine richterliche Beschlagnahme durch das hierfür zuständige Amtsgericht angeordnet wird. Obwohl die Staatsanwaltschaft die richterliche Beschlagnahme bereits mit Schreiben vom 3. August 2021 beantragt hat, ist eine Entscheidung des Amtsgerichts insoweit noch nicht erfolgt.“

Ist ein bisschen viel, aber das LG musste ja auch einiges prüfen 🙂 .

Verkehrsrecht III: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter, oder: Nochmals Entziehung der Fahrerlaubnis

entnommen wikimedia.org – gemeinfrei

Und in der dritten Entscheidung des Tages, dem LG Stuttgart, Beschl. v. 12.03.2021 – 18 Qs 15/21 –,  geht es noch einmal um die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter. Gefahren war der Beschuldigte mit einem E-Scooter, der einen 350 W-Elektroantrieb hatte und Höchstgeschwindigkeiten von bis 30 km/h erreichen soll. Ein freiwillig angebotener Atemalkoholvortest bei dem Angeklagten hatte um 00:30 Uhr einen Wert von 0,62 mg/l ergeben, eine um 00:48 Uhr entnommen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille.

Das AG hat die Fahrerlaubnis vorläufig (§ 111a StPO) entzogen. Die Beschwerde dagegen hatte beim LG Stuttgart keinen Erfolg:

„1. Aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen besteht der dringende Verdacht, dass sich der Angeklagte nach § 316 StGB strafbar gemacht hat. Der Angeklagte ist dringend verdächtig, am 1. November 2020 um 00:30 Uhr über die S.-straße den R.-S.-Platz in […] Herrenberg sowie anschließend die N. Straße und die A.-straße befahren zu haben und damit im Verkehr einen E-Scooter der Marke E. ohne Versicherungskennzeichen mit einem 350 W-Elektroantrieb und einer möglichen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h geführt zu haben. Zwar hat der Angeklagte selbst keine Angaben zur Sache gemacht. Der dringende Tatverdacht ergibt sich jedoch aus der Aussage der Zeugen PM S. und PK W., die den Angeklagten während der Fahrt beobachteten.

Bei dem E-Scooter handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Kraftfahrzeuge sind danach alle durch Maschinenkraft bewegten und nicht an Gleise gebundenen Landfahrzeuge. Dabei sei darauf hingewiesen, dass selbst E-Scooter, die unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen, weil sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen, gemäß § 1 Abs. 1 eKFV als Kraftfahrzeuge einzustufen sind (hierzu ausführlich LG München I, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 1 J Qs 24/19 jug, BeckRS 2019, 38560; s. auch LG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 3 Qs-62 Js 7713/19-61/19, BeckRS 2019, 35480; LG Dresden, Beschluss vom 27. März 2020 – 16 Qs 14/20, BeckRS 2020, 7598; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019 – 26 Qs 51/19, BeckRS 2020, 3467). Vor diesem Hintergrund ist der vom Angeklagten gefahrene E-Scooter, der eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erreicht, zweifellos ebenso als Kraftfahrzeug einstufen.

Es liegt weiterhin der dringende Verdacht vor, dass der Angeklagte aufgrund seiner Alkoholisierung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war. Die um 00:48 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille, also mehr als den Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme der Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille bei Führern von Kraftfahrzeugen (s. bspw. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, NJW 1990, 2393) und damit absolute Fahruntüchtigkeit. Vorliegend ist nicht der höher liegende Grenzwert für Fahrradfahrer anzusetzen, da es sich bei einem E-Scooter eben gerade um ein Kraftfahrzeug handelt (s. auch LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 31 Qs 1/20, juris Rn. 8; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 9 Qs 35/20, juris Rn. 14; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019 – 26 Qs 51/19, aaO). Insoweit kann ergänzend auf die Rechtsprechung zu „Segways“ verwiesen werden, auf deren Führer ebenfalls der Beweisgrenzwert von 1,1 Promille anzuwenden ist (s. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 1 Rev 76/16, NJOZ 2018, 249). Seine absolute Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung auch erkennen können.

2. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist der Angeklagte bei einer Tat nach § 316 StGB in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht erfolgen wird. Nur wenn im Einzelfall besonders günstige – außergewöhnliche – Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen vorliegen, die positiv festgestellt werden können und die Indizwirkung der Tat widerlegen und sie vom Durchschnittsfall deutlich abheben lassen, ist ein Ausnahmefall anzunehmen und von der Regelvermutung abzuweichen (Fischer, StGB, 68. Auflage (2021), § 69, Rn. 22 und 26).

Ein derartiger Ausnahmefall wird bei Verwirklichung des § 316 StGB mittels eines E-Scooters in der Rechtsprechung teils, bisher wohl vornehmlich im Landgerichtsbezirk Dortmund, aber auch dort nicht einheitlich, angenommen. Gegen die Indizwirkung, die der Verwirklichung des § 316 StGB nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB zukommt, wird von der 31. Strafkammer des Landgerichts Dortmund in der auch vom Angeklagten in Bezug genommenen Entscheidung die von dieser angenommene verringerte abstrakte Gefährlichkeit eines E-Scooters gegenüber einspurigen Kraftfahrzeugen angeführt. Ein E-Scooter sei angesichts seines Gewichts und der erreichbaren Geschwindigkeit vielmehr mit der Gefährlichkeit eines Pedelecs oder eines konventionellen Fahrrads zu vergleichen (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 31 Qs 1/20, juris Rn. 12, 13 und 16). Weiterhin wird angeführt, die Einordnung der für E-Scooter geltenden „Promillegrenze“ sei für den Bürger jedenfalls schwerer als im Fall von Pkws oder Motorrädern (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 31 Qs 1/20, juris Rn. 15). Zudem sah das Landgericht Dortmund die konkrete Gefährlichkeit der Benutzung eines E-Scooters in fahruntüchtigem Zustand bei den zwei Beschwerdesachen zugrundeliegenden Sachverhalten als deutlich herabgesetzt an (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 31 Qs 1/20, juris Rn. 17: Tatzeit gegen 01:10 Uhr an einem Werktag; LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 35 Qs 3/20, BeckRS 2020, 3435: kurze Fahrtstrecke von 2,5 Metern). Schließlich bestehe eine niedrigere Hemmschwelle für das Führen eines E-Scooters in fahruntüchtigem Zustand, als dies bei einem Pkw der Fall sei (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 35 Qs 3/20, aaO).

In der vorliegenden Konstellation konnte die Kammer günstige Umstände, mit denen sich die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB widerlegen ließe, jedenfalls nicht positiv feststellen. Das Vorbringen des Angeklagten und seines Verteidigers vermag die Indizwirkung nicht zu widerlegen und hebt sie vom Durchschnittsfall jedenfalls nicht so deutlich ab, dass ein Ausnahmefall anzunehmen und von der Regelvermutung abzuweichen wäre.

Insbesondere liegen Besonderheiten, die ein Abweichen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würden, nicht schon darin, dass der Straftatbestand des § 316 StGB „nur“ mit einem E-Scooter verwirklicht worden sein soll (s. auch LG Dresden, Beschluss vom 27. März 2020 – 16 Qs 14/20, juris Rn. 7). Aus Sicht der Kammer ist die abstrakte Gefährlichkeit eines E-Scooters als Kraftfahrzeug nicht mit der von konventionellen Fahrrädern oder Pedelecs, sondern eher mit der eines Motorrollers oder Mofas vergleichbar (so auch LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 43 Qs 5/20, BeckRS 2020, 3434; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019, 26 Qs 51/19, aaO; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 9 Qs 35/20, juris Rn. 22). E-Scooter sind motorisiert und weisen durch ihre erheblich schnellere Fortbewegungsmöglichkeit und Beschleunigungskapazität eine höhere Leistungsanforderung an den Fahrer auf als dies bei einem Fahrrad der Fall ist. Der vom Angeklagten gefahrene E-Scooter kann offenbar eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erreichen und hat damit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte. Dieses wird dadurch verstärkt, dass der E-Scooter eine ohne große eigene Anstrengung und ohne erhebliche Koordinationsbemühungen abrufbare Kraft des Elektromotors freisetzt und insbesondere eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich leichter fällt als mit einem Fahrrad oder Pedelec, das durch eigene Anstrengung und Koordination bewegt werden muss (LG München I, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 1 J Qs 24/19 jug, aaO). Diese Kraft muss von dem Führer eines E-Scooters auch beherrscht werden können (so auch LG München I, Beschluss vom 29. November 2019, 26 Qs 51/19, aaO; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 9 Qs 35/20, juris Rn. 21). Überdies weisen E-Scooter ein gesteigertes Gefahrenpotential auf, da sie wegen der kleinen Räder viel empfindlicher auf Unebenheiten und wetterbedingte Einwirkungen der Fahrbahn reagieren und dem Fahrer insoweit eine höhere Aufmerksamkeit abverlangen (s. auch LG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 117 Qs 105/20, juris Rn. 5). Im alkoholisierten Zustand kommt noch hinzu, dass durch Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und dadurch veranlasste plötzliche, unkontrollierte Lenkbewegungen auch andere, erheblich schneller fahrende Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern veranlasst werden können, die nicht nur für den ausweichenden, sondern auch vor allem für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in hohem Maße gefährlich sind (s. auch LG Dortmund, Beschluss vom 8. November 2019 – 32 Qs 130/19, 32 Qs 267 Js 1748/19 – 130/19, juris Rn. 11).

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch bei der Benutzung von Pedelecs mit Hilfe eines Elektroantriebs schnell Geschwindigkeiten erreicht werden können, die jedenfalls nicht erheblich unter der Höchstgeschwindigkeit des E-Scooters des Angeklagten liegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Pedelecs, die nach § 1 Abs. 3 StVG gerade nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen sind, lediglich einen elektrischen Hilfsantrieb haben, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer nicht mehr tritt. Schon aufgrund dieses Umstands und der für die Benutzung eines Pedelecs erforderlichen Koordination dürfte ein fahruntüchtiger Fahrer größere Schwierigkeiten haben, mit einem Pedelec ähnliche Geschwindigkeiten zu erreichen wie mit einem E-Scooter. Im Fall eines alkoholisierten Fahrradfahrens steht daher nicht wie bei einem Kraftfahrzeug die Fremd-, sondern die Eigengefährdung im Vordergrund (so auch LG München I, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 1 J Qs 24/19 jug, aaO). Aufgrund des unterschiedlichen Gefährdungspotentials vermag die Kammer den vom Angeklagten angeführten Wertungswiderspruch zu einer Verwirklichung des § 316 StGB mit dem Fahrrad, bei dem § 69 StGB eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorsieht, nicht zu erkennen.

Auch ist letztlich die Wertung des Gesetzgebers zu sehen, wonach § 69 StGB grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge gilt. Eine Beschränkung auf einzelne Fahrzeugarten wie etwa bei § 69a Abs. 2 StGB sieht § 69 StGB gerade nicht vor. Dementsprechend ist es auch nicht erforderlich, dass der Angeklagte eine Verantwortungslosigkeit an den Tag legt, die mit einer Trunkenheitsfahrt mit – wie auch immer definierten – „klassischen“ Kraftfahrzeugen vergleichbar ist. Eine Unterscheidung zwischen „klassischen“ und anderen Kraftfahrzeugen sieht das Gesetz nicht vor und es existieren an diesem Punkt keine Sonderregelungen für E-Scooter. Auch wenn die Einordnung von E-Scootern als Kraftfahrzeuge und die daraus resultierende „Promillegrenze“ derzeit gegebenenfalls noch nicht allgemein bekannt sein sollte, so gehört es doch zur Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, dass sich der Kraftfahrzeugführer über die für E-Scooter geltenden Regelungen informiert, bevor er einen solchen verwendet (s. auch LG Dresden, Beschluss vom 27. März 2020 – 16 Qs 14/20, juris Rn. 7).

Anders als vom Angeklagten dargestellt, ist vorliegend auch die konkrete Gefährlichkeit der Benutzung des E-Scooters zum Zeitpunkt und Ort der zur Last gelegten Tat am 1. November 2020 gegen 00:30 Uhr im Bereich des R.-S.-Platzes gegeben. Zu der gegebenen Uhrzeit und an der betroffenen Örtlichkeit war durchaus mit Personen- und vor allem auch Kfz-Verkehr zu rechnen, da der Angeklagte zwar nachts, aber noch nicht in den ganz frühen Morgenstunden unterwegs war. Zudem handelte es sich um die Nacht zu einem Sonntag (und Feiertag), so dass mit gegenüber einem Werktag erhöhtem Verkehrsaufkommen gerechnet werden musste. Dies zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass die Polizei an dieser Stelle sogar eine Kontrollstelle eingerichtet hatte. Für andere Personen und Kraftfahrzeuge bestand daher ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential, zumal der Angeklagte mit 1,2 Promille erheblich alkoholisiert und im Bereich einer mehrspurigen Bundesstraße unterwegs war.

Auch in der Person des Angeklagten liegende günstige Umstände, durch die die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB widerlegt wäre, konnte die Kammer nicht positiv feststellen. Der Angeklagte soll seine Fahrt nicht aus eigenem Antrieb abgebrochen haben, sondern von der Polizei gestoppt worden sein, nachdem er bereits die Kreuzung mehrerer mehrspuriger Straßen überquert hatte. Ein freiwilliger oder einsichtsgesteuerter Abbruch der Fahrt, der positive Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zulassen könnte, scheint damit ausgeschlossen.

Abschließend ist zu bemerken, dass allein eine möglicherweise niedrigere Hemmschwelle für die Nutzung eines E-Scooters in alkoholisiertem Zustand gegenüber der Nutzung eines anderen Kraftfahrzeugs nicht als Umstand für die Widerlegung der Regelvermutung ausreichend ist (s. auch LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 43 Qs 5/20, juris Rn. 9).“

 

Einstellung des Bußgeldverfahrens, oder: Erstattung der Gutachterkosten ja, aber nicht in der Höhe

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Und als zweite Entscheidung dann mal wieder eine zur Frage der Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten, heute aus dem Bußgeldverfahren.

Dem Betroffenen ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden. Der Betroffene hat ein „Privatgutachten“ über die vorgenommene Messung eingeholt und dem AG übersandt. Das hat daraufhin das Verfahren eingestellt.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung sind dann auch die Kosten für das Gutachten 5.251,73 EUR zuzüglich USt geltend gemacht worden.Die hat das AG nicht festgesetzt. Dagegen dann die sofortige Beschwerde, die (nur) teilweise Erfolg hatte. Das LG Stuttgart sagt im LG Stuttgart, Beschl. v. 28.12.2020 – 20 Qs 21/20: Grundsätzlich zu erstattet, aber nicht in der angemeldeten Höhe:

„Es besteht ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten als notwendige Auslagen im Sinne des § 464a StPO jedenfalls dem Grunde nach. Die Höhe der Vergütung bemisst sich jedoch nach den JVEG-Sätzen und beträgt vorliegend 85,- Euro pro Stunde (entsprechend Honorargruppe 5 des § 9 Abs. 1 JVEG, Sachgebiet 38 Verkehrsregelungs- und —überwachungstechnik).

Zwar entspricht es nahezu einhelliger Meinung, dass private Ermittlungen im Regelfall nicht als „notwendig“ i.S.v. § 464 Abs. 2 StPO anzusehen sind, da Privatgutachten aufgrund der grundsätzlichen Verpflichtung der Ermittlungsbehörden zur umfassenden Sachaufklärung — auf die die Verteidigung durch die Stellung von Beweisanträgen und —anregungen Einfluss nehmen kann —aus ex-ante-Sicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich sind. Dies gilt auch für Bußgeldverfahren, da auch dieses als Amtsermittlungsverfahren schon auf der Ebene der Ermittlungen auf alle dem Betroffenen günstigen Umstände zu erstrecken ist und es somit zumutbar ist, auch ex-ante notwendig erscheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht diese abgelehnt hat.

Im vorliegenden Fall beruhte die Verfahrenseinstellung allerdings final auf dem Privatgutachten des Betroffenen, weshalb die Kosten der sich tatsächlich zugunsten des Betroffenen entscheidungserheblich ausgewirkten privaten Ermittlungsmaßnahme ausnahmsweise dem Grunde nach als notwendige Auslagen einzuordnen sind.

Die Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten beruht hier auf dem Gedanken, dass das Gericht die privat veranlasste Beweiserhebung durch einen Sachverständigen auf entsprechenden Vortrag oder Antrag des Betroffenen selbst hätte veranlassen müssen. Maßgeblich hierfür ist letztlich sowohl der Umstand, dass der private Gutachtenauftrag für das konkrete Verfahren zielführend ist, als auch dass die dadurch veranlassten Kosten nicht höher als die bei gerichtlicher Beauftragung angefallenen wären (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 07.10.2009 — 5 Qs 73/09).

Daraus folgt aus Sicht der Kammer, dass die Höhe der erstattungsfähigen Kosten auf Grundlage des JVEG zu bestimmen ist, da die Kosten nur in Höhe der JVEG-Sätze als notwendig angesehen werden durften. Es ist nicht einzusehen, wieso der durch den Beschwerdeführer beauftragte Sachverständige über die Abrechnung nach § 464a StPO eine höhere Vergütung erlangen sollte, als er aus der Staatskasse für die gleiche Leistung verlangen kann (so etwa auch LG Wuppertal, B. v. 13.04.2015 — 23 Qs 43/15).

Die Kammer verkennt hierbei den privatrechtlichen Charakter der zugrundeliegenden Honorarvereinbarung nicht, erachtet es allerdings als zumutbar, die Kosten für das Sachverständigengutachten lediglich in der Höhe zu erstatten, die der Staatskasse ohnehin bei Einholung des Gutachtens durch das Gericht entstanden wären. Es sind keine Umstände erkennbar, die es ausnahmsweise erforderlich erscheinen lassen, einen Gutachter unter Vereinbarung eines höheren Stundenlohns zu beauftragen, da insbesondere kein Zeitdruck aufgrund eines etwa zu befürchtenden Beweismittelverlust bestand. Der Beschwerdeführer war somit nicht aufgrund einer drohenden Verschlechterung seiner Prozesslage gezwungen, den Sachverständigen für eine höhere Vergütung selbst zu beauftragen; die Einholung eines Gutachtens hätte zunächst förmlich beim Gericht beantragt werden können.

Die Höhe des Honorars bestimmt sich vorliegend nach Honorargruppe 5 des § 9 Abs. 1 JVEG, dadie Nachprüfung einer Geschwindigkeitsbestimmung mit einem Lasermessgerät durch Geschwindigkeitsmessgeräte, derer sich die Polizei zur präventiven und repressiven Kontrolle des Verkehrsraumes bedient, seit der Änderung des JVEG durch Art. 7 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (KostRModG, BGBl. I S. 2586) dem Sachgebiet 38 zugeordnet wird (vgl. etwa KG, Beschluss vom 10.09.2015 —1 Ws 47 + 67/15).

Das kleine 1 x 1 der Terminsverlegung/Terminierung, oder: „Angefressenes“ Beschwerdegericht

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Die zweite landgerichtliche Entscheidung stammt dann aus dem Problembereich: Terminsverlegung. Die war vom Verteidiger – rechtzeitig vor dem anberaumten Haupverhandlungstermin – beantragt worden. Das AG hatte sie abgelehnt. Das LG Stuttgart hat im LG Stuttgart, Beschl. v. 25.09.2019 – 7 Qs 59/19 – dann „Tacheles“ geredet:

„1. Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Daraus folgt allerdings nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann. Die Terminierung ist Sache des Vorsitzenden und steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen (§ 213 StPO). Der Vorsitzende muss sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit als möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Gerichts und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragen (vgl. BGH NJW 2018, 1698, 1699). Zu berücksichtigen ist ferner, ob dem Angeklagten auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten die Wahrnehmung des Termins ohne seinen Verteidiger unzumutbar ist und das Verlegungsgesuch rechtzeitig gestellt und auf gewichtige Gründe gestützt worden ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2014, 250, 251).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung der Terminsverlegung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig:

Zutreffend weist die Beschwerdebegründung darauf hin, dass der Strafrichter sich weder bei den zuvor erfolgten Terminierungen auf den 15. Oktober 2019 und 5. November 2019 noch bei derjenigen auf den 12. November 2019 um eine Terminsabstimmung mit dem Wahlverteidiger, den der Angeklagte bereits vor Erlass des Strafbefehls beauftragt hat und der ersichtlich sein Vertrauen genießt, bemüht hat. Wie die zweifache Verlegung des Termins um wenige Wochen bzw. Tage nahelegt, dürfte eine andere Terminierung der Strafsache, bei der es sich im Übrigen um keine besonders zu beschleunigende Haftsache handelt, auch nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen sein. Die zuvor jeweils mögliche zeitnahe Verlegung der Hauptverhandlung zeigt zudem, dass auch im Fall einer weiteren Terminsverlegung trotz der angeführten, allerdings nicht näher konkretisierten Auslastung des Strafreferats eine ins Gewicht fallende zeitliche Verzögerung nicht zu befürchten ist. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten sind nicht nur Bagatelldelikte. Dies und der von ihnen betroffene sensible Deliktsbereich machen es für den Angeklagten unzumutbar, den Hauptverhandlungstermin allein wahrzunehmen oder sich einen neuen Verteidiger zu suchen. Letztlich ist die Verhinderung des Wahlverteidigers wegen der Wahrnehmung anderer Vertretungen in Strafverfahren ein gewichtiger, eine Terminsverlegung rechtfertigender Grund. Der Verlegungsantrag wurde unmittelbar nach Erhalt der Ladung und viele Wochen vor der angesetzten Hauptverhandlung angebracht. In seiner ohnehin nur knappen fallbezogenen Begründung der Ermessensausübung hat der Strafrichter die genannten Gesichtspunkte nicht erkennbar berücksichtigt. Diese erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass bereits zwei Mal eine Terminsverlegung auf Antrag des Wahlverteidigers erfolgt ist. Diese waren jedoch allein auf die eigenen Versäumnisse des Strafrichters zurückzuführen.

Nach alledem wird der Strafrichter nunmehr — tunlichst nach Terminsanfrage beim Wahlverteidiger — einen neuen Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen haben.“

Man merkt m.E., dass das LG „angefressen“ war – „knapp fallbezogen“, „eigene Versäumnisse des Strafrichters“ und „tunlichst nach Terminsanfrage“ -, dass es mal wieder das „kleine 1 x 1“ der Terminierung/Terminsverlegung erläutern musste.