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Strafrechtsentschädigung, oder: Nach Teileinstellung gibt es (noch) keine Entschädigung

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Die zweite Entscheidung des Tages stammt aus dem Bereich der Strafrechtsentschädigung. Das OLG Celle hat im OLG Celle, Beschl. v. 29.01.2020 – 4 Ws 3/20 – zur Strafrechtsentschädigung Stellung genommen.

Die OLG Entscheidung hat folgenden Sachverhalt:

„Der Beschuldigte begehrt Entschädigung für die am 23. Mai 2018 durchgeführte Durchsuchung seiner Wohnung und die Sicherstellung der dabei aufgefundenen Sachen.

Die Bundesanwaltschaft leitete Ende des Jahres 2017 gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB ein. Dem lagen Angaben des Beschuldigten zugrunde, die dieser im Rahmen seines Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13. Oktober 2017 in B. getätigt hatte. Danach habe sich der Beschuldigte – möglicherweise gezwungenermaßen – ab März bzw. April 2015 für gut eineinhalb Monate in einem Ausbildungslager der in S. operierenden militant-islamistischen Gruppierung Al-Shabab aufgehalten und sei dort militärisch – insbesondere in der Erlernung von Enthauptungstechniken –  unterwiesen worden.

Nach Abgabe des Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft Celle erließ der Ermittlungsrichter beim Oberlandesgericht Celle am 6. April 2018 einen Durchsuchungsbeschluss betreffend die Person des Beschuldigten und seine Wohnung. Bei der am 23. April 2018 durchgeführten Durchsuchung wurden die im Tenor benannten Gegenstände sichergestellt.

Die Auswertung der sichergestellten Gegenstände haben keine Hinweise ergeben, die eine Mitgliedschaft oder Nähe des Beschuldigten zur terroristischen ausländischen Vereinigung der Al-Shabab belegten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat daher durch Verfügung vom 4. Dezember 2019 das Verfahren, soweit es eine Straftat nach §§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB oder wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 145d StGB zum Gegenstand hatte, mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die noch sichergestellten Gegenstände freigegeben.

Aufgrund abweichender Angaben des Beschuldigten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 23. Mai 2018 zu seinen zuvor im Rahmen des Asylverfahrens getätigten Ausführungen sowie Auswertungen von auf den Mobiltelefonen gespeicherten Chatverläufen hat die Generalstaatsanwaltschaft hingegen im selben Zuge einen Anfangsverdacht wegen einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bejaht und deshalb unter dem Aktenzeichen 41 Js 34/19 ein – noch nicht abgeschlossenes – Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren ist im weiteren Verlauf an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Braunschweig abgegeben worden (dortiges Az. 651 Js 69295/29).

Der Bescheid über die Teileinstellung des Verfahrens ist dem Beschuldigten am 7. Januar 2020 zugestellt worden. Mit am 21. Januar 2020 beim Senat eingegangenen Schreiben begehrt der Beschuldigte, die Entschädigungspflicht für die im Tenor benannten Maßnahmen festzustellen.“

Das OLG meint dazu:

„Der Antrag auf Feststellung einer Entschädigungspflicht für in diesem Verfahren erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen erweist sich bereits als (derzeit) nicht zulässig.

Ob und inwieweit eine Entschädigung für die dem Beschuldigen durch bisherigen Strafverfolgungsmaßnahmen erlittenen Schäden aufgrund der gesetzlich geregelten Ausschlussgründe nach den §§ 5, 6 StrEG zu versagen ist, ist daher in der Sache nicht zu entscheiden.

1. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Antrag ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 StrEG.

2. Zwar ist der Antrag fristgerecht binnen einen Monats nach Zustellung der Einstellungsmitteilung erhoben (§ 9 Abs. 1 S. 4 StrEG).

3. Gleichwohl war die Feststellung einer Entschädigungsverpflichtung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht veranlasst.

a) Im Falle einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kommt eine Grundentscheidung über die Feststellung einer Entschädigung regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es sich um eine endgültige Einstellung des Ermittlungsverfahrens und nicht lediglich um eine Teileinstellung handelt (vgl. MüKoStPO/Kunz, 1. Aufl. 2018, StrEG § 9 Rn. 6-7). Dies ist darin begründet, dass bei der Behandlung von Strafverfolgungsmaßnahmen der Grundsatz der Verfahrenseinheit gilt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1982, 252, NStZ 1991, 141; OLG Koblenz NStZ-RR 1999, 52; MüKoStPO aaO). Denn Entschädigungsfragen lassen sich auch in einem auf verschiedene Tatvorwürfe gerichteten oder sogar in verschiedenen Teilabschnitten durchgeführten Straf- bzw. Ermittlungsverfahren regelmäßig erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens einheitlich beurteilen. Eine isolierte Betrachtung von in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen scheidet für gewöhnlich aus, da am Ende des Verfahrens eine Gesamtabwägung zwischen den insgesamt verhängten Rechtsfolgen und sämtlichen Strafverfolgungsmaßnahmen vorzunehmen ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1982, 252 m.w.N.).

Anders liegt der Fall nur dann, wenn beispielsweise bei verschiedenen prozessualen Taten nach § 264 StPO eine eindeutige Ausscheidbarkeit im Sinne einer klaren Zuordnung der Maßnahme zu dem Verfahrensteil, der die Teileinstellung betrifft, möglich ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 141; Kunz, StrEG 4. Aufl. § 4 Rn. 8). Dies setzt jedoch voraus, dass sich eine Strafverfolgungsmaßnahme völlig isoliert auf denjenigen Verfahrensteil bezogen hat, welcher mit der Teileinstellung beendet worden ist.

b) So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zwar betrifft der Verdacht einer möglichen mitgliedschaftlichen Betätigung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland aufgrund von Handlungen des Beschuldigten im März bzw. April 2015 eine andere prozessuale Tat als etwaige unrichtige Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13. Oktober 2017 in B. Gleichwohl lassen sich sowohl die erfolgte Durchsuchung als auch die dabei sichergestellten Gegenstände nicht ausschließlich dem Verdacht einer mitgliedschaftlichen Betätigung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zuordnen. Vielmehr dienten als Grundlage des Tatverdachts für eine Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG neben den Angaben des Beschuldigten auch die Erkenntnisse, die aufgrund der Auswertung der bei der Durchsuchung erlangten Aufzeichnungen sowie elektronischen Geräte erlangt worden sind. Die Durchsuchung diente damit der weiteren Sachverhaltsaufklärung sowohl in Bezug auf einen Anfangsverdacht für eine Mitgliedschaft in der Vereinigung Al-Shabab als auch bezüglich unrichtiger Angaben im Rahmen des Asylverfahrens. Eine Trennbarkeit von Ermittlungshandlungen, welche eine Abweichung vom Prinzip der Verfahrensidentität rechtfertigen würde, liegt daher gerade nicht vor. Die Beurteilung des Gesamtvorgangs der Durchsuchung und der dabei sichergestellten Gegenstände lässt sich vorliegend mithin erst nach Abschluss des weiter anhängigen Strafverfahrens wegen des Verdachts nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG treffen.c

c) Der Antragsteller ist deshalb gehalten, seinen Antrag auf Feststellung einer Entschädigungspflicht gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, wenn auch das derzeit noch anhängige Verfahren wegen eines Verstoßes nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG abgeschlossen ist. Zuständig für die dann zu treffende Entscheidung ist dass für das Verfahren wegen der Tat nach § 45 AufenthG zuständige Gericht. (§ 9 Abs. 1 S. 1 StrEG; vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 1999, 52).“

Anerkenntnis im Adhäsionsverfahren und Teileinstellung, oder: Wie spielt das zusammen?

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Thematisch zum gerade vorgestellten OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.03.2019 – 1 Ws 360/18 – passt der BGH, Beschl. v. 07.11.2018  – 4 StR 353/18. Da geht es zwar nicht bzw. allenfalls mittelbar um Gebühren, es geht aber auch um das Adhäsionsverfahren, und zwar um das Zusammenspiel von einem Anerkenntnis im Adhäsionsverfahren undeiner Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Fazit der Entscheidung: Wenn das Strafverfahren wegen eines Teils der angeklagten Taten während des Hauptverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, bedeutet dies für den Strafausspruch, dass die ausgeschiedenen Taten zwar nicht im Rahmen der Wahl des Strafrahmens, wohl aber bei dessen Ausfüllung zum Nachteil des Angeklagten herangezogen werden dürfen, wenn sie prozessordnungsgemäß festgestellt worden sind und der Angeklagte entsprechend belehrt worden ist. Für die ggf. anstehende Adhäsionsentscheidung gilt aber § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Folge, dass der Angeklagte nur soweit verurteilt werden darf, wie er schuldig gesprochen ist:

„2. Auch die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz „gemäß seinem wirksamen prozessualen Anerkenntnis“ hält rechtlicher Nachprüfung stand, obwohl „der dem Anerkenntnis zugrunde liegende Schaden (…) zum Teil auf den gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Taten des Angeklagten (…) beruht“ und „der Angeklagte insoweit nicht im Sinne des § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO schuldig gesprochen“ wurde.

a) Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Unter Bezugnahme auf die vom Amtsgericht Ibbenbüren zugelassene und zunächst vor diesem verhandelte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beantragte der Adhäsionskläger, den Angeklagten zur Zahlung von 335.000 Euro, die der Angeklagte im Zeitraum von August 2008 bis Januar 2013 betrügerisch von ihm erlangt habe, nebst Zinsen zu verurteilen. In der Hauptverhandlung vom 5. August 2014 erkannte der Angeklagte den Anspruch an. Im Mai 2015 verwies das Amtsgericht die Sache an das Landgericht Münster. Dieses stellte das Verfahren im April 2018 gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der vor dem 21. Juli 2011 liegenden Betrugstaten ein. Die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden 97 Betrugstaten betreffen Zahlungen des Adhäsionsklägers im Zeitraum vom 21. Juli 2011 bis zum 24. Januar 2013 in Höhe von 67.145 Euro. Nach den Urteilsfeststellungen erschlich sich der Angeklagte auch die weiter gehenden Zahlungen in dem von der Verfahrenseinstellung umfassten Zeitraum jeweils durch Täuschung des Adhäsionsklägers.

b) Der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 335.000 Euro nebst Zinsen gemäß seinem Anerkenntnis steht nicht entgegen, dass das Landgericht den Angeklagten – abweichend von § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO – nicht wegen sämtlicher Straftaten schuldig gesprochen hat, die der Adhäsionsentscheidung zugrunde liegen. Die Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO schränkte die durch § 406 Abs. 2 StPO angeordnete Verpflichtung des Landgerichts nicht ein, den Angeklagten gemäß seinem zuvor erklärten Anerkenntnis zu verurteilen.

aa) Nach § 406 Abs. 2 StPO ist der Angeklagte gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen, wenn er den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise anerkennt. Diese Vorschrift ist gegenüber § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO die speziellere Regelung. Weder mit ihrem Zweck noch dem Dispositionsrecht des Angeklagten ist es zu vereinbaren, seine Verurteilung gemäß dem Anerkenntnis davon abhängig zu machen, dass der Tatrichter – abweichend vom zivilverfahrensrechtlichen Prüfungsmaßstab (§ 307 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 15) – den dem anerkannten Anspruch zugrunde liegenden strafrechtlichen Sachverhalt (§ 264 StPO) weiter aufklärt oder den Angeklagten entweder schuldig spricht oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung unterwirft (vgl. BT-Drucks. 15/1976, S. 17; BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2013 – 4 StR 364/13, NStZ-RR 2014, 371 Rn. 16; vom 15. Januar 2014 – 4 StR 432/13, Rn. 4; vom 21. Januar 2014 – 2 StR 434/13, Rn. 12 f.; AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 23. März 2011 – 34 Js 5355/10, NStZ-RR 2011, 383; Schneckenberger in Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens, 2. Aufl., Rn. 163; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 2 OLG 3 Ss 198/13, Rn. 12; SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 406 Rn. 11; Bahnson, Das Adhäsionsverfahren nach dem Opferrechtsreformgesetz 2004, 2008, S. 98 f.; vgl. auch Klein, Das Adhäsionsverfahren nach der Neuregelung durch das Opferrechtsreformgesetz, 2007, S. 251). Gegenüber einem Anerkenntnis des Angeklagten – als Ausdruck der Parteiautonomie und der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime – kommt der strafrechtlichen Bewertung in der Regel keine Bedeutung zu (vgl. BT-Drucks. 15/1976, S. 15 und 17; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 2 StR 434/13, Rn. 12 mwN; Schneckenberger in Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens, 2. Aufl., Rn. 163). Jedenfalls wenn – wie hier – die Gefahr widersprüchlicher zivil- und strafrechtlicher Entscheidungen nicht besteht, bedarf es auch mit Blick auf § 406a Abs. 3 StPO keiner einschränkenden Auslegung des § 406 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 – 4 StR 532/13, Rn. 4; vom 21. Januar 2014 – 2 StR 434/13, Rn. 13; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 406 Rn. 33; offen lassend Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 406 Rn. 4).

bb) Da die Parteien über den sachlich-rechtlichen Anspruch, nicht aber über die Prozessvoraussetzungen disponieren können, hat das Gericht bei einem Anerkenntnis des Adhäsionsanspruchs zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 15; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 307 Rn. 5). Gegen die Zulässigkeit des Adhäsionsantrags zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses – und damit gegen eine Verurteilung gemäß dem Anerkenntnis im Sinne des § 406 Abs. 2 StPO – bestehen hier keine Bedenken.“

Und bei der Gelegenheit: Bitte gebührenrechtliche Entscheidungen schicken, wird knapp hier 🙂 .

Straßenverkehrsgefährdung wird nach § 153a StPO eingestellt — Strafklageverbrauch wegen Unfallflucht

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So, der letzte Arbeitstag des Jahres ist angebrochen, jedenfalls für die Meisten, bevor es dann ins Neue Jahr rübergeht. Und da das ist in diesem Jahr ein ganz normales Wochenende ist, schließe ich die Woche auch (fast) normal. Es gibt also heute dann auch wieder ein Gebührenrätsel, denn Montag ist ja normaler Arbeitstag. Das habe ich dann nachher aber ein wenig vorgezogen, weil ich zum Abschluss des heutigen Tages den Wochenspiegel für die 52. KW. bringen werde, der passt an Neujahr dann nicht so gut.

Den Opener macht dann heute der KG, Beschl. v. 30.08.2016 – (3) 161 Ss 146/16 (82/16) –, eine für den Angeklagten erfreuliche Entscheidung. Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verurteilt. Das KG hebt auf die Revision hin auf und stellt ein. Grundlage der Entscheidung war folgendes Verfahrensgeschehen:

Das AG Tiergarten hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 15 Monaten angeordnet. Die auf sein Rechtsmittel anberaumte Berufungshauptverhandlung hat an insgesamt sieben Tagen stattgefunden. Am sechsten Verhandlungstag sind die Verfahrenbeteiligten übereingekommen, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt werden soll. Ohne dass es zu einer vorläufigen Einstellung gekommen wäre, ist das Verfahren am nächsten Verhandlungstag insoweit endgültig eingestellt worden, nachdem der Angeklagte erklärt hatte, 3.000 € an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz gezahlt zu haben. Sodann ist die Strafverfolgung (unter Wegfall des Vorwurfs nach § 316 Abs. 1 StPO) gemäß § 155a StPO auf den verbleibenden Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) beschränkt worden, und der Angeklagte ist schließlich durch das angefochtene Urteil wegen dieses Vergehens u.a. zu einer Geldstrafe von verurteilt worden. Seine Revision führt dann zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO). denn:

„Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis besteht. Dies ist hier der Fall, denn dadurch, dass der Angeklagte eine Zahlungsauflage erfüllt hat und das Verfahren bezüglich des Tatvorwurfs der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 153a Abs. 2 StPO (endgültig) eingestellt worden ist, ist nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO Strafklageverbrauch für die gesamte Tat im prozessualen Sinn eingetreten (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1990, 38; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 153a Rn. 45; Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 153a Rn. 97 mwN). Die angeklagte und erstinstanzlich abgeurteilte Tat der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs steht zwar sachlich-rechtlich mit dem nachfolgenden Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr) in Tatmehrheit. Die Taten bilden aber einen einheitlichen Lebensvorgang, so dass sie sich als eine Tat im prozessualen Sinn darstellen (vgl. BGHSt 23, 141; 25, 72; Senat DAR 1968, 244; OLG Celle VRS 54, 38; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 264 Rn. 90 mwN). Die den ersten Tatvorwurf betreffende Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO verbraucht damit die Strafklage auch für das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge bei der Verurteilung wegen einer ordnungswidrigen Verursachung eines Verkehrsunfalls und wegen anschließenden Entfernens vom Unfallort die Beschränkung der Berufung auf die Verurteilung wegen des Vergehens zulässig sein soll (vgl. BGHSt 24, 185), ergibt sich nichts anderes. Denn der BGH nimmt hiervon ausdrücklich jene Fälle aus, bei denen der Schuldspruch nicht teilbar wäre, zB den „Fall einer beide Ereignisse umfassenden Trunkenheitsfahrt“ (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1971, 157). Diese Konstellation ist hier gegeben, denn der Alkohol- und Drogenkonsum hatte sowohl Einfluss auf das Unfall- als auch auf das nachfolgende Tatgeschehen. Dies wird schon dadurch deutlich, dass er die Strafkammer dazu veranlasste, die Strafe nach § 21 StGB zu mildern.“

Raus ist raus, oder: Das „missbrauchte“ Vertrauen

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Durch vorläufige gerichtliche Verfahrenseinstellung ausgeschiedene Taten dürfen i.d.R. selbst im Fall prozessordnungsgemäßer Feststellung auch bei der Beweiswürdigung nur dann zu Lasten des Angeklagten verwertet werden, wenn dieser zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung hingewiesen worden ist. Auf dieses „Mantra“ aus der obergerichtlichen Rechtsprechung hat der BGH im BGH, Beschl. v. 07.07.2016 – 5 StR 270/16 – noch einmal hingewiesen.

Das LG hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Ein Teil der erhobenen Vorwürfe war zuvor nach § 154 StPO zum teil eingestellt worden. Die Angeklagten haben mir ihren Verfahrensrügen Folgendes geltend gemacht. Mit der Anklage waren den Angeklagten zwei Taten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen worden, weil ihnen durch einen Mitangeklagten S. nach demselben Muster am 08. und 14.o1.2015 jeweils rund 20 kg Cannabis zum Zweck gewinnbringenden Verkaufs geliefert worden seien. Zu den Vorgängen wurde durch das LG umfänglich Beweis erhoben worden. Im Verlauf der Hauptverhandlung hatte der Sitzungsvertreter der StA dann Zweifel kund getan, ob der Tatnachweis für den 08.01.2015 geführt werden könne. Am zehnten von insgesamt elf Verhandlungstagen hat der Vorsitzende einen rechtlichen Hinweis erteilt, dass Tat 1, die vom 08.01.2015, und Tat 2, die vom 14.0 1.2015, entgegen Anklage und Eröffnungsbeschluss eine Handlungseinheit bilden könnten, weil in der „Bunkerwohnung“ der Angeklagten eine Drogenmenge gefunden worden sei, die mit rund 35 kg weit über die am 14.01.2015 gelieferten rund 20 kg hinausgehe. Ferner ist ein Vermerk des Vorsitzenden verlesen worden, nach dem nicht ausgeschlossen werden könne, dass die überschießende Drogenmenge bereits am 08.01.2015 geliefert worden sei oder auch durch Unbekannte; eine vorläufige Verfahrenseinstellung „nach §§ 154, 154a StPO“ werde angeregt. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend hat das LG danach beschlossen, das Verfahren in Bezug auf Tat 1 vorläufig einzustellen bzw. den Verfahrensstoff insoweit zu beschränken. Am darauf folgenden (letzten) Verhandlungstag verlasen die Verteidiger schriftliche Einlassungen der Angeklagten, die sich ausdrücklich nur zu den Vorgängen am 14.01. 2015 verhielten. Danach hat der Vorsitzende rechtliche Hinweise gegeben, dass hinsichtlich des Angeklagten W. „auch 2 Taten in Betracht kommen können in Form des Handeltreibens (Haschisch 2 Kilogramm) sowie Beihilfe zum Handeltreiben in Tateinheit mit Besitz“ und dass hinsichtlich des Angeklagten K. auch Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht komme. Ein förmlicher Hinweis, dass Tat 1 bei der Beweiswürdigung und der Strafzumessung verwertet werden könne, ist nicht erteilt worden. Im Urteil hat das LG die Drogenlieferung vom 08.01.2015 ordnungsgemäß festgestellt und diese Tat im Rahmen der Beweiswürdigung namentlich für die Annahme bandenmäßigen Handelns der Angeklagten sowie bei der Strafzumessung herangezogen.

Der BGH vermisst einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verwertung trotz Einstellung nach § 154 StPO und verneint eine Ausnahme von der Hinweispflicht:

„bb) Allerdings weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass der vorgenannte Grundsatz dann nicht gilt, wenn nach Lage des Falls durch die vorläufige Teileinstellung des Verfahrens ein Vertrauenstatbestand von vornherein nicht entstanden sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1996 – 2 StR 590/95, aaO; vom 20. März 2001 – 1 StR 543/00, aaO). Für einen solchen Ausnahmefall könnte hier sprechen, dass die zu beiden Taten parallel laufende, im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung bereits im Wesentlichen ab-geschlossenen Beweisaufnahme ausweislich der Urteilsurkunde gewichtige Anhaltspunkte für einen bandenmäßigen Drogenhandel großen Umfangs und eine Übergabe von Drogen an die Angeklagten im zweistelligen Kilogrammbereich (auch) am 8. Januar 2015 ergeben hatte. Ferner erfolgte die Teileinstellung ausweislich des am 10. Verhandlungstag erteilten rechtlichen Hinweises maßgebend deshalb, weil die Strafkammer Bedenken hatte, ob die Taten nicht entgegen Anklage und Eröffnungsbeschluss eine Bewertungseinheit bildeten.

Andererseits wurden sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch im ver-lesenen Vermerk des Vorsitzenden Beweiszweifel angesprochen. Hinzu kommen die am letzten Verhandlungstag gegebenen Hinweise an die beiden Ange-klagten, die den Vorwurf bandenmäßigen Handelns nicht enthielten, sowie der Umstand, dass sich die Angeklagten nur zur Tat vom 14. Januar 2015 einließen. Dies deutet darauf hin, dass diese – nach dem dargestellten Verlauf nicht unberechtigt und für die Strafkammer erkennbar – darauf vertrauten, das Landgericht werde die Vorgänge zu Tat 1 bei der Urteilsfindung unberücksichtigt lassen. Unter solchen Vorzeichen hätte die Strafkammer einen Hinweis erteilen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Verwertung der Beweisergebnisse mit der Folge des Nichtentstehens eines Vertrauenstatbestandes in anderer Form zum Ausdruck gebracht worden ist, lassen sich der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nicht entnehmen. Der Vorsitzende hat sich nicht dienstlich geäußert.

cc) Im Blick darauf, dass der Vorwurf bandenmäßigen Handeltreibens tragend auch auf die Vorgänge vom 8. Januar 2015 gestützt ist, kann ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) nicht ausgeschlossen werden. Die Sache bedarf deshalb bezüglich der Angeklagten K. und W. insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.“

Also: „Raus ist raus“, oder: Wenn Ausgeschiedenes doch noch/wieder verwendet werden soll, muss darauf hingewiesen werden. Dass das nicht geschehen ist – in welcher Form auch immer – , sollte der Verteidiger in der Revisionsbegründung im Hinblick auf das Beruhen (§ 337 StPO) vortragen.

Auch „Einstellungs“mauscheleien“/-gespräche“ mit der StA gehören auf den Tisch

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Mitteilung, Mitteilung, Mitteilung – also § 243 Abs. 4 StPO -, das ist im Moment das große Thema in der „Verständigungsrechtsprechung“. Es geht also gar nicht (mehr) so sehr um das „Ob“ und den Inhalt, sondern um das „Wie“, also das Prozedere. In die Flut von Entscheidungen reiht sich dann auch das BGH, Urt. v. 17.06.2015 – 2 StR 139/14 – ein, das erst jetzt auf der Homepage des BGH veröffentlicht worden ist. Ergangen ist es in einem Verfahren mit dem Vorwurf des schweren Raubes.

In dem hatten die Vorsitzende der Strafkammer und die Berichterstatterin in der Zeit zwischen dem vorletzten und dem letzten Sitzungstag – nach den Schlussvorträgen – eine Vorberatung durchgeführt und waren zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sache hinsichtlich eines  zweiten Anklagevorwurfs gegen den Angeklagten noch nicht entscheidungsreif sei. Jedoch beabsichtigten sie, das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, falls die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellen würde. Die Vorsitzende bat die Berichterstatterin, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft anzurufen, ihn über das Ergebnis der Zwischenberatung der Berufsrichter zu informieren und ihn zu fragen, ob er mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden sei. Die Berichterstatterin telefonierte mit dem Staatsanwalt, der einen Einstellungsantrag ankündigte. Die Verteidiger wurden hierüber zunächst nicht informiert. Im nächsten Hauptverhandlungstag trat das Gericht erneut in die Beweisaufnahme ein, worauf der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens über den zweiten Tatvorwurf gegen den Angeklagten I. C. beantragte. Dazu erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei teilte die Vorsitzende mit, dass die Frage der Teileinstellung des Verfahrens im Vorfeld mit der Staatsanwaltschaft geklärt worden sei. Diese Mitteilung wurde aber nicht im Protokoll der Hauptverhandlung vermerkt. „Nach Beratung am Tisch“ beschloss die Strafkammer die Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich des zweiten Anklagepunktes. Es folgten eine Wiederholung der Schlussvorträge, die Erteilung des letzten Wortes an die Angeklagten, die Urteilsberatung und -verkündung.

Das Verfahren war nach Auffassung des BGH rechtsfehlerhaft:

„Aus diesem Grund unterliegen auch Gespräche von Richtern mit Verfahrensbeteiligten über eine Teileinstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung entsprechenden Transparenz- und Dokumentationsregeln. Dies muss auch deshalb gelten, weil die Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO ohne Verletzung des Verbots der Verständigung über den Schuldspruch gemäß § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO (krit. LR/Stuckenberg, StPO 26. Aufl., § 257c Rn. 29) Gegenstand einer förmlichen Verständigung sein kann (vgl. BeckOK-StPO/Eschelbach, 21. Ed., § 257c Rn. 16; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 257c Rn. 13; KK/Moldenhauer/Wenke, StPO 7. Aufl., § 257c Rn. 15; SK/Velten, StPO 4. Aufl., § 257c Rn. 11). Ein Gesetzentwurf des Bundesrats, wonach die §§ 154 ff. StPO ausdrücklich von einer Verständigung unberührt bleiben sollten (§ 243a Abs. 2 Satz 3 StPO des Ent-wurfs in BT-Drucks. 16/4197), ist nicht Gesetz geworden (SSW/Ignor, StPO § 257c Rn. 58). Zur Vermeidung informeller Absprachen hierüber sind die Förmlichkeiten zur Herstellung von Transparenz und zur Dokumentation des Verfahrensablaufs an den Maßstäben der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO zu messen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2014 – 5 StR 351/14, StV 2015, 153).

bb) Im vorliegenden Fall wäre es demnach erforderlich gewesen, in der Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, dass das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung mit der Staatsanwaltschaft die fehlende Entscheidungsreife des Verfahrens hinsichtlich des zweiten Anklagepunkts sowie die Möglichkeit einer Teileinstellung des Verfahrens besprochen und die Staatsanwaltschaft einem solchen Vorgehen zugestimmt hatte. Dieser Hinweis hätte sodann in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen werden müssen.

Die genaue Mitteilung und Dokumentation des Vorgangs war auch deshalb angezeigt, weil ein Wahlverteidiger, der für den Verhandlungstag vom 6. November 2013 nur noch mit der Urteilsverkündung rechnete, dann nicht mehr anwesend war. Dieser Verteidiger hat aus eigenem Recht eine Rechts-mittelbefugnis für die Urteilsanfechtung; er muss auch deshalb den Vorgang nachvollziehen können.“