Schlagwort-Archive: Steuerstrafverfahren

U.Hoeneß: Wie will man bei 18,5 Mio € noch zu einer Bewährungsstrafe kommen?

entnommen wikimedia org Urheber Harald Bischoff

entnommen wikimedia org
Urheber Harald Bischoff

Heute Morgen hat der mit Spannung erwartete Auftakt zum „Steuerprozess Hoeneß“ stattgefunden. Im Moment laufen die ersten Meldungen über die Ticker. Auch LTO berichtet (vgl. hier). Was ich interessant finde, ist das Update von 12.15. Da heißt es:

Update vom 10.03.2014, 12:15 Uhr: Uli Hoeneß hat nach eigenen Angaben noch viel mehr Steuern hinterzogen als ihm in der Anklage zu Last gelegt wird. In den Jahren 2003 bis 2009 habe er weitere 15 Millionen Euro am Fiskus vorbei geschleust, sagte sein Anwalt Hanns W. Feigen am Montag zum Auftakt des Steuerprozesses. Das sind dann insgesamt 18,5 Millionen Euro und deutlich mehr als die 3,5 Millionen Euro, die ihm die Anklage vorwirft.“

Ähnlich wir bei Spiegel-online berichtet, vgl. hier.

Na, dann wird es aber allmählich richtig eng, wenn es nicht „nur 3,5 Mio € waren sondern 18,5 Mio €. Wie will man da noch zu einer Bewährungsstrafe kommen?

 

Die unberechenbare Strafzumessung – jedenfalls beim 1. Strafsenat des BGH

© Dan Race – Fotolia.com

Der 1. Strafsenat des BGH hatte in seinem Urteil v. 02.12.2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, Strafzumessungsregeln-/grenzen für Steuerhinterziehung augestellt. Auf die hat sich jetzt ein Angeklagter in der Revision berufen und die Ansicht vertreten, dass eine gegen ihn wegen der Hinterziehung von Einfuhrabgaben verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten schon deshalb rechtlich fehlerhaft sei, weil der Hinter-ziehungsbetrag die Millionengrenze nicht überschritten habe.

Das hat der 1. Strafsenat aber im BGH, Beschl. v.26.09.2012 –  1 StR 423/12 aber anders gesehen und eine Bindung/Selbstbindung/Berechenbarkeit oder was immer verneint:

Dies trifft indes nicht zu. Die Zumessung der schuldangemessenen Strafe richtet sich nach den Grundsätzen des § 46 StGB. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt daher auch bei geringeren Hinterziehungsbeträgen eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren in Betracht.
Die Strafzumessung ist insgesamt rechtsfehlerfrei.

Zack. Das war es.

Die Anklage – ich schätze die Schätzung, erlaubt oder nicht?

© eccolo – Fotolia.de

Die Frage, ob ordnungsgemäß Anklage erhoben worden ist, spielt im Strafverfahren ggf. eine erhebliche Rolle. Ist das nämlich nicht der Fall, liegt eine ausreichende Verfahrensgrundlage nicht vor und es kommt ggf. noch im Revisionsverfahren zur Einstellung. Die mit dieser Problematik zusammenhängenden Rechtsfragen tauchen immer wieder in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren eine Rolle.Mit ihnen hat sich jetzt auch noch einem der BGH, Beschl. v. 00.08.2012 – 1 StR 296/12 auseinander gesetzt und zu den Anforderungen an die Anklageschrift bei geschätzter Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und hinterzogener LohnsteuerStellung genommen.

Der 1. Strafsenat geht davon aus, dass eine Anklageschrift nicht deshalb unwirksam ist, weil sie keine Ausführungen zur Berechnung der hinterzogenen Steuer bzw. der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen enthält. Der Umgrenzungsfunktion sei Genüge geleistet, wenn das relevante Verhalten und der Taterfolge, also bei der Steuerhinterziehung Steuerart und jeweiliger Steuerabschnitt dargestellt seien. Insofern seien auch nicht die strengen Anforderungen, die für die Darstellung in einem Urteil gelten, auf die Anklageschrift übertragbar .

Das vor einiger Zeit das OLG Celle noch anders gesehen. Das OLG Celle hatte im OLG Celle, Beschl. v. 19.07.2011 – 1 ws 271 – 274/11 eine Nichteröffnung des Hauptverfahrens gehalten, die damit begründet worden war, dass die Staatsanwaltschaft eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bzw. der Höhe der vorenthalten Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen hatte, obgleich die Voraussetzungen für eine Schätzung nicht vorlagen, weil eine exakte Berechnung möglich war. Das macht der BGH anders.

Der BGH-Beschluss vom 08.08.2012 ist für uns noch aus einem anderen Grund wichtig/erfreulich. Der BGH bezieht sich in seiner Begründung auf die Veröffentlichung des OLG Celle- Beschluss im StRR 2011, 388 und die dortige Anmerkung des Kollegen Hunsmann. Schön, dass wir nun auch beim BGH angekommen sind 🙂 :-D.

 

Dinglicher Arrest im Steuerstrafverfahren – kein Automatismus

Anfang des Jahres hat das OLG Köln in seinem Beschl. v. 06.01.2010 – 2 Ws 636/09 zum dinglichen Arrest Stellung genommen. Danach begründet der Vorwurf der Steuerhinterziehung für sich genommen noch keinen Arrestgrund. Etwas anderes könne gelten, wenn besondere Umstände der Tatbegehung vorliegen oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten auf Verschleierung oder Verschiebung von Vermögen durch manipulatives und betrügerisches Verhalten ausgerichtet ist.

Das ist zutreffend. Denn würde man allein vom Verdacht einer Steuerhinterziehung auf den Arrestgrund schließen können, dann wäre mit der Bejahung des Verdachts immer zugleich auch der Arrestgrund bejaht. Diesen Automatismus sieht das Gesetz aber nicht vor. Die Argumentation läuft also ähnlich wie beim Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Auch da kann nach h.M. nicht allein mit dem Vorliegen eines auf Verschleierung angelegten Delikts der Haftgrund bejaht werden (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1707 m.w.N.).