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Betreutes Fahren in der Bahn?

Zwei Dinge sind, m.E, bemerkenswert am Gericht: OLG Nürnberg, Urt .v. 30.12.0211 – 14 U 852/10, bei dem es um Schadensersatz in Zusammenhang mit einer Bahnfahrt ging:

  1. Einmal, dass die Klage überhaupt erhoben wurde – sorry, der ein oder andere wird es anders sehen, ich weiß. Man könnte auch sagen: Erst saufen, dann Blödsinn machen (wollen) und dann fragen: Wo bekomme ich Schadensersatz.
  2. Dass die DB, die ich nun wahrlich nicht immer schätze, keine allgemeine Betreuungspflicht hat.

Der Leitsatz des Urteils dazu:

„Klettert ein Fahrgast aus dem Fenster eines anfahrenden Zuges und kommt dabei zu Schaden, so stehen ihm regelmäßig wegen seines überwiegenden Mitverschuldens Schadensersatzansprüche gegen den Bahnbetreiber nicht zu.
Dies gilt auch dann, wenn sich nicht mehr klären lässt, ob er von diesem oder einem nachfolgenden Zug verletzt wurde, selbst wenn letzterer aufgrund eines Fehlverhaltens des Zugbegleiters nicht mehr angehalten werden konnte.„

In den Gründen führt das OLG dann aus:

„….

1. Die Beklagte hat keine vertragliche Nebenpflicht dadurch verletzt, dass der von ihr eingesetzte Zugbegleiter als ihr Erfüllungsgehilfe das Hinausklettern des Klägers aus dem Fenster nicht verhinderte. Vor allem bestand auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles keine Aufsichtspflicht des Zugbegleiters gegenüber dem Kläger.
a) Das Hinausklettern aus dem Fenster hätte nur durch eine ständige Beaufsichtigung des Klägers durch den Zugbegleiter verhindert werden können. Eine solche war nicht gefordert. Anders wäre es gewesen, wenn Anzeichen dafür bestanden hätten, dass der Kläger den Zug über das Fenster verlassen wollte. Solche gab es aber nicht.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Berufung, dem Zugbegleiter sei bekannt gewesen, dass der Kläger infolge starker Alkoholisierung hilflos gewesen sei und in H. auf der falschen Seite habe aussteigen wollen. Er habe damit rechnen müssen, dass der Kläger auf eine andere Art und Weise versuchen würde, in H. auszusteigen und habe ihn deshalb nicht mehr aus den Augen lassen dürfen, vielmehr an der nächsten Station der Polizei übergeben müssen; vor allem habe der Zugbegleiter den Kläger nicht gefragt, ob dieser in H. aussteigen wollte.
Demgegenüber ist festzustellen, dass der Zugbegleiter, wie dieser bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 14.01.2009 (Sitzungsprotokoll Seite 4) bekundete, den Kläger ansprach, als dieser beim Halt in H. auf der falschen Seite aussteigen wollte, ihm erklärte, dass er auf dieser Seite nicht aussteigen dürfe, jener aber nichts antwortete und wieder in das Abteil zurückging und sich dort hinsetzte.
Dieses aus objektiver Sicht regelgerechte Verhalten des Klägers, der den Anweisungen des Zugbegleiters folgte, keine weiteren erkennbaren Anstalten machte, auf der falschen Seite auszusteigen, sondern direkt wieder ins Abteil zurückging und sich dort hinsetzte, ließ eine besondere Überwachungspflicht des Zugbegleiters nicht entstehen…“

Arbeit verloren – nicht auch noch vollen Schadensersatz

Der 24-jährige Beklagte war knapp 4 Wochen für die Klägerin als Fahrer beschäftigt. Am 01.07.2010 nahm er seine Arbeit auf. Am 20.07.2010 verursachte er während der Arbeit mit dem ihm zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen einen Verkehrsunfall. Infolge dessen beendete die Klägerin das Arbeitsverhältnis am 28.07.2010 fristlos. Die Kläger hat dann jetzt Schadensersatz geltend gemach.

Dazu hat das LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.09.2011 – 3 Sa 241/11 – gesagt: Ein bei einer Spedition seit vier Monaten angestellter, 24-jähriger Fahrer, der grob fahrlässig mit einem firmeneigenen LKW einen Verkehrsunfall verursacht, kann gegenüber der Spedition nur beschränkt haften. Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Fahrers, seines bei der Spedition Arbeitsentgeltes, seiner Unerfahrenheit, des Grades des Verschuldens auch in Bezug auf den Schadenseintritt, aber auch der entstandenen Schadenshöhe bei der Spedition, des diese treffenden Betriebsrisikos sowie der Möglichkeit einer Risikovorsorge, kann der Schadensausgleichsanspruch der Spedition auf vier Monatsverdienste zu beschränken sein.

Eigentum an Festplatteninhalt

Es ist ja schon an anderen Stellen (vgl. z.B. hier) über den OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.11.2011 – 2 U 68/11 berichtet worden. Ja, ist Zivilrecht, aber m.E. dennoch 🙂 berichtenswert. Das OLG Oldenburg hatte nämlich die Frage nach den Folgen einer Stromkabelbeschädigung zu entscheiden.

Hintergrund des Rechtsstreits waren Schachtarbeiten, „die die Beklagte, eine Bauunternehmung, am 26.08.2009 in der Nähe des ehemaligen Karmann-Betriebsgeländes ausgeführt hat. Hierbei hatten ihre Mitarbeiter versehentlich ein im Erdreich verlegtes öffentliches Mittelspannungskabel der Stadtwerke Osnabrück beschädigt. Nach der Vernehmung eines Stadtwerke-Mitarbeiters und eines klägerischen Angestellten wars Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass durch den Stromausfall an den im klägerischen Betrieb befindlichen und mittels Computersoftware gesteuerten Maschinen ein Datenverlust eingetreten ist. Dadurch konnten die Maschinen wegen der Veränderung der sie steuernden Software zunächst nicht wieder hochgefahren werden. Die durch die Kabelbeschädigung zerstörten Daten mussten zunächst von den klägerischen Software-Technikern neu auf die Computer heruntergeladen werden. Hierbei sind 374 Arbeitsstunden angefallen, die die Beklagte der Klägerin mit 40,- € pro Stunde vergüten muss.

Die Kammer für Handelssachen hatte die interessante Rechtsfrage zu beantworten, ob eine Zerstörung von Daten auf einer Festplatte eine Eigentumsverletzung gemäß § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt, die eine Schadensersatzpflicht begründen kann. Das Gericht ist der Ansicht, dass auch auf Datenträgern gespeicherte Sachdaten vom Eigentumsschutz umfasst sind. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich dieser Rechtsauffassung im Berufungsverfahren angeschlossen. Bei der Speicherung auf magnetischen Datenträgern liegt nämlich eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vor. Auch wenn die Daten lediglich neu vom Server heruntergeladen werden mussten, war aufgrund der Stromunterbrechung eine Eigentumsverletzung zu bejahen.“

 

Verzögerte Erteilung des FA-Titels – Schadensersatzpflichtige Amtspflichtverletzung

Für alle die Kollegen, die auf die Verleihung des FA-Titels (schon länger) warten – man hört, dass es manchmal sehr zögerlich geht, aus welchen Gründen auch immer, kann das LG Köln, Urt. v. 09.08.2011 – 5 O 69/11 – von Bedeutung sein (gefunden bei Jurion). Danach stellt die Verzögerung der Erteilung eines Fachanwaltstitels für Medizinrecht stellt schadenersatzpflichtige Amtspflichtverletzung dar. Die grundlose Nichtbearbeitung des Antrags auf Führung einer Fachanwaltsbezeichnung innerhalb der 3-Monatsfrist stellte eine Amtspflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch des betroffenen Anwalts auslösen kann. Ob ein zureichender Grund für die Überschreitung der 3-Monats-Frist bestehe, sei dabei im konkreten Einzelfall anhand der tatsächlichen Umstände zu entscheiden, wobei sowohl das Interesse des Betroffenen an einer möglichst raschen Entscheidung, als auch der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit und das Interesse an einer ausreichend vorbereiteten sachgerechten Entscheidung zu berücksichtigen sind. Tritt der Vorprüfungsausschuss innerhalb von drei Monaten überhaupt nicht in die Bearbeitung des Antrags ein, so liegt bereits aus diesem Grund eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor, wobei die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Antragsteller vermutet werden kann.

Der zerquetsche Laptop

Im Newsletter von Jurion finde ich heute folgende Meldung zu einem Urteil des AG München:

Wird der Fahrersitz eines Autos durch den Fahrer nach hinten geschoben und zerquetscht dadurch einen Laptop einer Mitfahrerin, welche diesen zwischen Fahrersitz und Rückbank abgestellt hatte, ist der Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht. Eine Privat-Haftpflichtversicherung, die die sog. „Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugsklausel“ enthält, muss daher nach einem Urteil des AG München den Schaden nicht ersetzen.

Ein Münchner schloss mit einem Versicherungsunternehmen einen privaten Haftpflichtversicherungsvertrag. In den Versicherungsbedingungen war die sogenannte „Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel“ enthalten. Danach sind Schäden nicht versichert, die von einem Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursacht wurden und die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sind. Ende Mai 2009 beschädigte der Versicherungsnehmer den Laptop einer Bekannten. Er setzte sich im Auto der Bekannten auf den Fahrersitz, da er das Steuer übernehmen wollte. Um gut sitzen zu können, schob er den Fahrersitz vollkommen nach hinten, bis dieser in der letzten Position einrastete. Hierdurch geriet der Laptop der Bekannten, welchen diese hinter dem Fahrersitz abgestellt hatte, zwischen Fahrersitz und Rückbank und wurde eingequetscht. Der Bildschirm des Laptops zerbrach dabei. Die Bekannte kaufte sich einen neuen Laptop und bekam den Kaufpreis in Höhe von 1008,99 Euro von dem Versicherungsnehmer erstattet. Der wiederum wollte den Betrag von seiner Haftpflichtversicherung. Schließlich greife die sogenannte „Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel“ nicht. Der Schaden sei durch seine Unachtsamkeit entstanden und nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs im herkömmlichen Sinn. Die Versicherung sah dies anders. Das Einstellen des Fahrersitzes diene bereits der Vorbereitung der Fahrt und gehöre damit zum Betrieb des Fahrzeugs.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Versicherung Recht: Die Versicherungsklausel sei anwendbar, so dass eine Einstandspflicht der Versicherung ausscheide. Wann der Gebrauch eines Fahrzeugs vorliege, sei weit auszulegen. Hiervon umfasst seien auch Schäden, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen seien. Voraussetzung sei nur, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des Fahrzeugs bestehe. Es müsse sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen sei. Auch Vorgänge, die konkret erst der Vorbereitung des Ingangsetzens des Kraftfahrzeugs dienen, können Gebrauch des Fahrzeugs sein, jedenfalls dann, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken.

Im vorliegenden Fall habe das Zurückstellen des Fahrersitzes durch den Kläger der Vorbereitung des anschließenden Losfahrens mit dem Fahrzeug gedient. Die Rechtsprechung habe in der Vergangenheit auch das Beladen und Entladen noch zum „Gebrauch“ eines Kfz gezählt. Wenn sogar das Be- und Entladen als Vorbereitungshandlung dem Gebrauch zuzuordnen sei, dann jedenfalls auch das vorbereitende Einstellen des Sitzes. Dabei habe sich auch die spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht, da der Laptop gerade durch ein Fahrzeugteil, den Fahrersitz, unmittelbar beschädigt wurde. Dabei sei diese Gefahr auch vom Sitz und nicht unmittelbar vom Kläger ausgegangen, auch wenn dieser natürlich hinter der Handlung gestanden habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 28.10.2010 – Az: 222 C 16217/10″