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Eigentum an Festplatteninhalt

Es ist ja schon an anderen Stellen (vgl. z.B. hier) über den OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.11.2011 – 2 U 68/11 berichtet worden. Ja, ist Zivilrecht, aber m.E. dennoch 🙂 berichtenswert. Das OLG Oldenburg hatte nämlich die Frage nach den Folgen einer Stromkabelbeschädigung zu entscheiden.

Hintergrund des Rechtsstreits waren Schachtarbeiten, „die die Beklagte, eine Bauunternehmung, am 26.08.2009 in der Nähe des ehemaligen Karmann-Betriebsgeländes ausgeführt hat. Hierbei hatten ihre Mitarbeiter versehentlich ein im Erdreich verlegtes öffentliches Mittelspannungskabel der Stadtwerke Osnabrück beschädigt. Nach der Vernehmung eines Stadtwerke-Mitarbeiters und eines klägerischen Angestellten wars Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass durch den Stromausfall an den im klägerischen Betrieb befindlichen und mittels Computersoftware gesteuerten Maschinen ein Datenverlust eingetreten ist. Dadurch konnten die Maschinen wegen der Veränderung der sie steuernden Software zunächst nicht wieder hochgefahren werden. Die durch die Kabelbeschädigung zerstörten Daten mussten zunächst von den klägerischen Software-Technikern neu auf die Computer heruntergeladen werden. Hierbei sind 374 Arbeitsstunden angefallen, die die Beklagte der Klägerin mit 40,- € pro Stunde vergüten muss.

Die Kammer für Handelssachen hatte die interessante Rechtsfrage zu beantworten, ob eine Zerstörung von Daten auf einer Festplatte eine Eigentumsverletzung gemäß § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt, die eine Schadensersatzpflicht begründen kann. Das Gericht ist der Ansicht, dass auch auf Datenträgern gespeicherte Sachdaten vom Eigentumsschutz umfasst sind. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich dieser Rechtsauffassung im Berufungsverfahren angeschlossen. Bei der Speicherung auf magnetischen Datenträgern liegt nämlich eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vor. Auch wenn die Daten lediglich neu vom Server heruntergeladen werden mussten, war aufgrund der Stromunterbrechung eine Eigentumsverletzung zu bejahen.“