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StPO II: Wenn das Berufungsurteil „viele Fehler“ hat, oder: Man mag es nicht glauben

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Als zweites dann der BayObLG, Beschl. v. 04.06.2024 – 203 StRR 184/24. Das ist mal wieder so eine Entscheidung, bei der man die Hände über dem Kopf zusammenschlagen und rufen möchte: „Das kann doch nicht wahr sein.“ Das bezieht sich allerdings nicht aus den BayObLG-Beschluss, sondern aus das landgerichtliche Berufungsurteil, das grob fehlerhaft ist/war. Daher was bei mir die Entscheidung des BayObLg auch mit dem Zusatz „viele Fehler“ gespeichert.

In der Sache geht es um eine Verurteilung wegen eines Ladendiebstahls. Die beanstandet das BayObLG. Ich stelle hier, weil es sonst zu viel wird, nur die Ausführungen des BayObLG zu den insoweit tatsächlichen Feststellungen vor – und verweise noch einmal darauf: Es handelte sich um ein Urteil einer Berufungskammer:

„1. Die Feststellungen des Landgerichts genügen nicht, um eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Diebstahls zu tragen. Das Landgericht hat außer Acht gelassen, dass die in den Urteilsgründen gewählte Formulierung „entwendete“ ohne nähere Darlegung der Vorgehensweise des Täters nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Darstellung eines vollendeten Diebstahls in einem Ladengeschäft genügt.

a) Der Begriff des Entwendens lässt offen, wie sich die Tat abgespielt hat und ob die Wegnahme im Rechtssinne vollendet wurde (St. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 2023 – 203 StRR 255/23 -, unveröffentlicht; BayObLG, Beschluss vom 7. April 2021 — 202 StRR 33/21 —, juris; KG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2019 — 3 Ss 89/19 —, juris Rn. 8 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 12. März 2015 — 2 OLG 22 Ss 14/15 —, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013 – 111-5 RVs 111/13 juris; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2013 – 111-5 RVs 38/13 juris; Quentin in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 318 Rn. 39). Für eine vollendete Wegnahme ist erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der zuzueignenden Sache fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet hat (St. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. März 2019 – 5 StR 593/18-, juris m.w.N.; Schmitz in MüKo-StGB, 4. Aufl. § 242 Rn. 83 ff.; Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 242 Rn. 37 ff.; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 242 Rn. 16 ff.). Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft bei einem Ladendiebstahl ist entscheidend, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen (BGH, Urteil vom 6. März 2019 — 5 StR 593/18 —, juris Rn. 3). Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. zu den möglichen Fallkonstellationen beim Ladendiebstahl Vogel/Brodowski in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 242 Rn. 100 ff.; Bosch a.a.O. Rn. 39). Allein der Umstand, dass die Sache zurückgegeben wurde, lässt noch keinen verlässlichen Schluss auf die Begründung von Gewahrsam von Seiten des Täters zu (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. April 2021 a.a.O. Rn. 5). Entsprechendes gilt für die Feststellung der gewerbsmäßigen Begehungsweise. Weder der Verweis auf ein Geständnis des Angeklagten noch die Darlegung seiner Absicht kann die fehlenden Ausführungen zu den Gewahrsamsverhältnissen kompensieren (zum Geständnis vgl. Senat a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013 – III-5 RVs 111/13 -, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2013 — III-5 RVs 38/13 juris).

b) Auch die in den Urteilsgründen nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erfolgte Bezugnahme auf mehrere Lichtbilder, die die entwendeten Parfums zeigen, vermag die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen. Nach § 267 Abs. 1 §. 1 und §. 3 StPO müssen die Urteilsgründe im Falle einer Verurteilung die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; wegen der Einzelheiten kann auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, verwiesen werden. Satz 3 der Vorschrift gestattet jedoch nur die ergänzende Heranziehung von Abbildungen, nicht jedoch eine Verweisung auf ein Schriftstück, soweit es auf den Wortlaut ankommt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 — 6 StR 319/21 juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 20. Januar 2021 —2 StR 242/20 —, juris Rn. 19, 21). Da der Tatrichter nur auf die – eine Wegnahme nicht belegenden – Lichtbilder verwiesen hat, könnte der Senat aus den Abbildungen einen Gewahrsamsbruch nicht ableiten. Dass auch ein außerhalb der Lichtbilder befindlicher Text Gegenstand der Inaugenscheinnahme gewesen wäre und vom Gericht und den Beteiligten wahrgenommen worden ist, lässt sich den Ausführungen im Urteil nicht entnehmen. Der Senat darf daher die Bildunterschrift in der Revision nicht zur Kenntnis nehmen. Auf die in der Rechtsprechung nicht endgültig geklärte Frage, inwieweit ein Text innerhalb einer Abbildung von der Regelung des § 267 Abs. 1 §. 3 StPO erfasst ist (vgl. BayObLG5 Beschluss vom 31 . Januar 2022 – 202 ObOWi 106/22 juris; KG, Beschluss vom 23. April 2021BeckRS 2021, 12952; BeckOK StPO/Peglau, 51. Ed. 1.4.2024, StPO § 267 Rn. 9; Bartel in KK-StPO, 9. Aufl., § 267 Rn. 43), kommt es daher nicht an.“

Den Rest dann bitte selbst lesen. Hier müssen die Leitsätze dann reichen, und twar.

    1. Die Formulierung „entwendete“ in den Urteilsgründen ohne nähere Darlegung der Vorgehensweise des Täters genügt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Darstellung eines vollendeten Diebstahls in einem Ladengeschäft.
    2. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gestattet nur die ergänzende Heranziehung von Abbildungen, nicht jedoch eine Verweisung auf ein Schriftstück, soweit es auf den Wortlaut ankommt.
    3. Bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung hat der Tatrichter zwischen der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit zu differenzieren.
    4. In Fällen einer Kumulation von Alkohol und Betäubungsmitteln ist in der Regel die Hinzuziehung eines Sachverständigen sachdienlich.

 

StPO II: Drei Pflichtverteidigungsentscheidungen, oder: Beweisverwertungsverbot, Sachverständiger, Akten

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Und im zweiten Posting dann drei Entscheidungen „aus der Instanz“ zur Pflichtverteidigung, und zwar zu den Gründen für eine Beiordnung, und zwar:

Für die Frage der Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Verteidigers in einem Strafverfahren genügt, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht völlig fernliegend ist. Das kann der Fall sein, wenn eine im Rahmen des Zwischenverfahrens durchgeführten Wahllichtbildvorlage ggf. nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht.

    1. Nicht jede Hinzuziehung eines Sachverständigen begründet die Schwierigkeit einer Sachlage mit der Folge, dass ein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre.
    2. Der Beiordnung eines Pflichtverteidigers steht nicht entgegen, wenn der bisherige Wahlverteidiger des Angeklagten im Berufungsverfahren erklärt hat, er würde eine gegenseitige Berufungsrücknahme befürworten, und die Staatsanwaltschaft daraufhin angekündigt hat, im Falle einer Berufungsrücknahme des Angeklagten die ihrerseits eingelegte Berufung ebenfalls zurückzunehmen.

Ist zur Feststellung, ob eine versehentliche Doppelverfolgung des Beschuldigten vorlag, eine Akteneinsicht ebenso erforderlich, wie das verstehende Lesen der beiden Verfahrensakten, ist die Sach- und Rechtslage schwierig.

Ablehnung III: Wenn der Sachverständige befangen ist, oder: Gutachten für Nebenkläger im Vorverfahren

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Und als dritte Entscheidung stelle ich dann noch einen AG-Beschluss vor, und zwar zur Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen (vgl. dazu neulich auch das AG Schmallenberg, Urt. v. 12.10.2022 – 5 Ds 47/22 und dazu AG III: Wenn der Sachverständige befangen ist, oder: “Diener zweier Herren” geht nicht ).

Im AG Freiberg, Beschl. v. 23.11.2022 – 1 Ds 210 Ja 1296/20 – haben wir eine etwas andere Konstellation, aber es geht in dieselbe Richtung. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren mit dem Vorwurf einer fahrlässigen Tötung, aufgrund von Behandlungsfehlern des behandelnden Arztes. Der Sachverständige, der nun als gerichtlicher Sachverständiger tätig werden sollte, hatte für die Eltern des Verstorbenen bereits im Ermittlungsverfahren Gutachten erstattet. Das geht so nicht, meint das AG:

„Der Sachverständige Dr. pp. hat für die Eltern des Verstorbenen zunächst das Gutachten vom 23.03,2019 und dann eine Stellungnahme vom 28.6.2019 erstellt. Auftraggeber war jeweils Herr Dr. pp. Dieser hat die Eltern des Verstorbenen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vertreten und sowohl durch seinen Sachvortrag als auch durch die Vorlage des vorgenannten Gutachtens erreicht, dass die staatanwaltschaftlichen Ermittlungen wieder aufgenommen wurden. Die Eltern haben zwischenzeitlich ihre Zulassung als Nebenkläger beantragt, inzwischen jedoch wieder zurückgezogen. Nichts destotrotz ergibt sich aus der Stellung von Dr. pp. im Ermittlungsverfahren die Besorgnis, dass dieser bei der Erstattung seines Gutachtens im Hauptverfahren nicht unbefangen sein wird. Denn mit dem schriftlichen Gutachten wollten die Eltern ersichtlich Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte nachweisen. In dem privat erstatteten Gutachten hat Dr. pp.     bereite Behandlungsfehler erkannt und sich insoweit festgelegt.

Auf Antrag der Verteidiger der beiden Angeklagten ist Dr. pp. daher wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur morgigen Hauptverhandlung ist er abzuladen.“

AG III: Wenn der Sachverständige befangen ist, oder: „Diener zweier Herren“ geht nicht

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Und zum Tagesschluss dann noch das AG Schmallenberg, Urt. v. 12.10.2022 – 5 Ds 47/22. Es nimmt in einer „Brandsache“ zur Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen Stellung.

Mit der Anklageschrift wurde dem Angeklagten vorgeworfen am 31.03.2021 fremde technische Einrichtungen, namentlich Maschine, in Brand oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört zu haben. Der Angeklagte ist Mitarbeiter der Firma H in Q und für die Errichtung und Wartung von Blockheizkraftwerken zuständig. Eine solche Anlage, die auch von der Firma unter Mitwirkung des Angeklagten in Schmallenberg-M erbaut wurde, befindet sich dort beim Hotel U.

Am 31.03.2021 war der Anklagte mit der Wartung und Prüfung der Anlage beauftragt. Ihm wird vorgeworfen, dass er dabei unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einen Verschlussdeckel des Öleinfüllstutzens an einem der beiden Motoren nicht richtig wieder aufgeschraubt habe und es dabei zu einem Brand gekommen sei. Hierbei soll nach Angaben des geschädigten Zeugen U ein Sachschaden von 360.000,00 Euro und mit dem Ausfallschaden ein Gesamtschaden von ca. 600.000,00 Euro entstanden sein. Hierauf habe die Feuerversicherung bislang lediglich 80.000,00 Euro gezahlt.

Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt und sich wie folgt eingelassen: Es habe aufgrund einer Überspannung im Netz eine Störung an der Anlage vorgelegen. Er habe dann an dem Motor die Ventileinstellung überprüft, den Schaltschrank und Sensoren überprüft und den Wärmetauscher gereinigt. Dann habe er die Anlage wieder gestartet. Den Ölwechsel mache er immer mit einem warmen Motor, da das Öl dann dünnflüssiger sei. Das Öl werde an einem speziellen Ventil mit einer Ölpumpe (Bohrmaschinenpumpe) abgesaugt und auf dem gleichen Weg wieder eingefüllt. Aufgrund der großen Mengen sei dies viel einfacher als ein Einfüllen von Hand über den Öldeckel. Dieser sei eigentlich bei der Anlage völlig überflüssig und werde nie genutzt. Er habe ihn daher noch nie abgeschraubt. Auch an diesem Tag sei er nicht an dem Deckel (ein einfacher Kunststoffdeckel mit Gewinde) gewesen. Er sei sich sicher, dass der Deckel auch auf dem Gewinde gesessen habe, da ansonsten das Öl sofort herausspritzen würde und er dies habe bemerken müssen.

Das AG hat frei gesprochen und macht dabei folgende Ausführungen zu dem Sachverständigen im Verfahren:

„….

Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen C.

Bei diesem ist zunächst festzustellen, dass der Angeklagte den Sachverständigen ohne weiteres nach § 74 i.V.m. § 26 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit hätte ablehnen können. Der Sachverständige hat sein Gutachten zunächst für die Staatsanwaltschaft erstellt. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war er aber gleichzeitig für die Feuerversicherung in dieser Sache tätig. Diese wiederum hat aufgrund des § 86 VVG ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Feststellung, dass der Angeklagte den Brand durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hat. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Versicherung, obgleich der Versicherungsfall eindeutig gegeben ist, den Schaden bislang nur zu einem unangemessen kleinen Teil reguliert hat. Dies ist rechtlich und sachlich nur schwer nachzuvollziehen.

Völlig unabhängig davon, ist das mündlich im Hauptverhandlungstermin erstattete Gutachten aber auch inhaltlich nicht geeignet, dem Angeklagten mit einer zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit ein Verschulden nachzuweisen. ….. „

Ablehnung I: Unparteilichkeit des Sachverständigen?, oder: Wir bilden einen Arbeitskreis….

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Im „Kessel Buntes“ köcheln heute zwei Entscheidungen zu Ablehnungsfragen, allerdings stammen die aus dem Zivilrecht.

Ich beginne mit dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.06.2022 – 3 W 26/22. In dem hat das OLG zur Besorgnis der Befangenheit betreffend einen Sachverständigen Stellung genommen. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem um einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung sowie um Schadensersatz wegen Mängeln eines Industrieestrichbodens, der von der Streithelferin als Subunternehmerin der Beklagten in einer Produktionshalle der Klägerin eingebracht wurde. In dem Beweisbeschluss zu den Beweisfragen der Mangelhaftigkeit des Bodens, der erforderlichen Mangelbeseitigungsarbeiten und deren Kosten wurde zum Sachverständigen ein Sachverständiger bestimmt, der u.a. Mitglied des „Arbeitskreises M.“ des Bundesverbandes E. und Belag e.V., der lediglich aus drei bzw. vier weiteren Mitgliedern besteht, zu denen auch der Geschäftsführer der Streithelferin der Beklagten gehört.

Das OLG hat gesagt: Besorgnis der Befangenheit begründet:

„….. Sie ist auch begründet, da nach Auffassung des Senats Umstände vorliegen, die aus Sicht der Klägerin Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen und somit die Besorgnis der Befangenheit wecken können, sodass dem klägerischen Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen stattzugeben war.

1. Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus denen nach § 42 ZPO die Ablehnung eines Richters möglich ist, somit also wegen der Besorgnis der Befangenheit. Eine solche ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an einer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen aufkommen lassen (vgl. gesetzliche Definition in § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO; G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 42 Rn. 8). Geeignet, ein entsprechendes Misstrauen zu rechtfertigen, sind alle objektiven Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei einer Gesamtbetrachtung aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (Zöller, a.a.O., Rn. 9). Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist (Zöller, a.a.O.). Es ist auch unerheblich, ob er sich selbst für (un-)befangen hält (Zöller, a.a.O. m.w.N.). Entscheidend ist allein, ob sich aus Sicht des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände ausreichende Gründe für eine entsprechende Besorgnis ergeben (Zöller, a.a.O. m.w.N.).

2. Ein Ablehnungsgrund in diesem Sinne kann sich unter anderem aus einer besonderen fachlichen oder persönlichen Nähe zu einer Partei ergeben. Dabei kann auch die Nähe zu der Streithelferin einer der Parteien genügen, insbesondere wenn deren Verhältnis zur unterstützten Partei wiederum – wie vorliegend, da die Streithelferin bei der Ausführung des streitgegenständlichen Gewerks als Subunternehmerin der Beklagten tätig wurde – von einer besonderen Nähe oder Abhängigkeit geprägt ist.
11a) Eine bloße Bekanntschaft oder rein kollegiale Zusammenarbeit zwischen Sachverständigem und Partei oder Streithelfer ist für sich genommen zwar nicht genügend, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. Scheuch in: BeckOK ZPO, 44. Edition, § 406 Rn. 22). So wäre es etwa für sich genommen kein Ablehnungsgrund, dass der Sachverständige – wie er in seinem Schreiben vom 26.03.2022 ausgeführt hat (Bl. 213 d.A.) – mit dem Geschäftsführer der Streithelferin „in den vergangenen Jahren gelegentlich beruflich zu tun hatte“ (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.10.2013, Az. 3 W 48/13), was sich aufgrund des begrenzten Kreises derjenigen, die sich innerhalb Deutschlands mit dem Thema „M.“ auseinandersetzen, entsprechend der nachvollziehbaren Darstellung des Sachverständigen kaum vermeiden lässt.

b) Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass sowohl der Sachverständige als auch der Geschäftsführer der Streithelferin dem „Arbeitskreis M. / S.“ des Bundesverbandes E. und Belag e.V. angehören. Nach dem aktuellen Internetauftritt des Verbandes (https://…..html) besteht der Arbeitskreis neben dem Sachverständigen aus nur drei weiteren Mitgliedern, wobei der Geschäftsführer der Streithelferin … als dessen … fungiert. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats eine längerfristige fachliche Verbundenheit, aus der nach der maßgeblichen Sicht der Klägerin vernünftigerweise Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen folgen können.

(1) Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 03.08.2000, Az. X ZR 33/97), dass der Umstand, dass ein Sachverständiger Präsident einer Vereinigung sei, welcher auch der Beklagte angehöre und nach deren Satzung er gehalten sei, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern, kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu begründen geeignet sei. Der vorliegende Fall liegt aber anders. Denn der Geschäftsführer der Streithelferin ist nicht etwa Vorsitzender irgendeiner größeren Vereinigung, als deren bloßes Mitglied er den Sachverständigen kennt. Er ist vielmehr … eines kleinen Arbeitskreises, dem auch der Sachverständige angehört und der gerade zu derjenigen Materie ins Leben gerufen wurde, welche dieser im Streitfall begutachten soll.

(2) Ein Arbeitskreis ist eine Vereinigung mehrerer Personen, die idealerweise – wie wohl vorliegend – eine bestimmte Expertise zu einem Sachgebiet aufweisen, die gegründet wird, um gemeinsam zu bestimmten fachbezogenen Themen Ideen oder gangbare Wege zur Erreichung bestimmter Ziele zu erarbeiten. Entsprechend dem Internetauftritt des Bundesverbandes E. und Belag e.V. besteht eine „wesentliche Aufgabe“ von dessen Arbeitskreisen darin, „den Betrieben des Fußbodenbaus technische Hilfestellungen durch Arbeits- und Hinweisblätter sowie durch Fortbildungsveranstaltungen zu geben“. Ziel des „Arbeitskreises M. / S.“ ist es somit, fachliche Vorgaben zu erarbeiten, an denen sich Handwerker, die in diesem Fachbereich tätig sind, orientieren und nach denen sie sich richten können.

(3) Zwar sind grundsätzlich die üblichen Kontakte im fachlichen Bereich nicht ausreichend, um aus objektiver Sicht die Besorgnis einer Befangenheit zu erregen, so etwa bei Wissenschaftlern die Teilnahme an Fachkongressen zum wissenschaftlichen Austausch oder die gemeinsame Mitwirkung an Fachpublikationen (BeckOK ZPO, a.a.O., Rn. 22.1 m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine langfristigere enge Zusammenarbeit insbesondere zu der zu begutachtenden Materie besteht (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2012, Az. 32 W 24/12, juris Rn. 7 f.; BeckOK ZPO, a.a.O.). Dies ist vorliegend der Fall. Arbeitskreise sind zunächst einmal auf Dauer angelegt, es geht dabei um die gezielte und intensive gemeinsame Erarbeitung von Konzepten oder Regelwerken.

(4) Dabei kann im Übrigen aus Sicht des Senats dahinstehen, ob vorliegend eine solche Zusammenarbeit zwischen dem Sachverständigen und dem Geschäftsführer der Streithelferin in der Vergangenheit bereits erfolgt ist. Denn allein die Tatsache, dass beide demselben Arbeitskreis angehören, der sich gerade mit der im vorliegenden Fall zu begutachtenden Materie beschäftigt und für M. die bundesweiten Vorgaben gemeinsam erarbeiten soll, nach denen im vorliegenden Rechtsstreit unter Umständen wiederum die Mangelhaftigkeit der Werkleistung der mit der Einbringung eines solchen Bodens betrauten Streithelferin und der Mangelbeseitigungsaufwand durch den Sachverständigen beurteilt werden müssten, rechtfertigt aus Sicht der Klägerin als Werkbestellerin bereits die Sorge, der Sachverständige könnte sich im Rahmen seiner Begutachtung zu Gunsten der Beklagten beziehungsweise der Streithelferin von sachfremden Erwägungen leiten lassen, zumal die Streithelferin sich in dem Fall, dass die von ihr unterstützte Beklagte den Rechtsstreit verlieren sollte, als deren Subunternehmerin gegebenenfalls Regressansprüchen ausgesetzt sähe.“