Schlagwortarchiv: Sachverständigengutachten

Sechs-Monats-Haft-Prüfung, oder: Wenn der Beschuldigte mit einer SV-Exploration (zunächst) nicht einverstanden ist

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Die zweite Entscheidung am Wochenanfang kommt ebenfalls aus Nürnberg und betrifft auch Haftfragen. Im OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.04.2018 – 1 Ws 104/1 -8 hat das OLG im Rahmen der Sechs-Monats-Haftprüfung (§ 121 StPO) die Fortdauer der U-Haft beschlossen. In dem Zusammenhang spielt u.a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB eine Rolle. Dazu geht das OLG von folgendem Verfahrensablauf aus:

„Mit Schreiben vom 30.11.2017 hatte der Verteidiger auf ausdrückliche Nachfragen der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 04.10.2017 und vom 24.11.2017 zwar noch mitgeteilt, dass mit einer Begutachtung des Angeschuldigten kein Einverständnis bestehe. Erst mit Schreiben vom 01.02.2018 erklärte er dann aber doch das Einverständnis des Angeschuldigten mit einer entsprechenden Begutachtung. Die Strafkammer hat daraufhin nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 12.02.2018 beschlossen, ein fachpsychiatrisches Gutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB zu erholen, und mit der Erstellung dieses Gutachtens den Gerichtsärztlichen Dienst des Oberlandesgerichts Nürnberg beauftragt. Die Akten wurden am 15.02.2018 von der Staatsanwaltschaft an den Gerichtsärztlichen Dienst des Oberlandesgerichts Nürnberg versandt. Nachdem letzterer mit Schreiben 22.02.2018, bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 26.02.2018, bei der Strafkammer eingegangen am 01.03.2018, mitgeteilt hatte, dass aufgrund sehr hohen Auftragsaufkommens und personeller Engpässe eine Bearbeitung des Auftrags innerhalb der nächsten vier Wochen nicht möglich sei, hat die Strafkammer mit Beschluss vom 12.03.2018 den Landgerichtsarzt a.D. Dr. pp. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt; es liegt noch nicht vor.“

Das OLG sieht den Beschleunigungsgrundsatz nicht verletzt:

„Insbesondere besteht eine solche Verzögerung nicht im Zusammenhang mit der Erholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB vor. Die Erstellung eines solchen Gutachtens verschafft dem Gericht mangels vorliegend anderweitig ausreichender Tatsachenplattform erst dann eine aussagekräftige Grundlage, wenn sich der Angeschuldigte vom Sachverständigen explorieren lässt. Dieses Einverständnis hatte der Angeschuldigte mit Schreiben seines Verteidigers vom 30.11.2017 noch verweigert und erst mit Schreiben seines Verteidigers vom 01.02.2018 erklärt. Die Strafkammer hat anschließend unverzüglich die Erholung des Gutachtens in Auftrag gegeben, wobei sie angesichts der bisherigen Praxis davon ausgehen durfte, dass der Gerichtsärztliche Dienst des Oberlandesgerichts Nürnberg zu einer zeitnahen Erstellung des Gutachtens in der Lage sein würde. Letzterer hat – entgegen der Behauptung des Verteidigers im Schreiben vom 27.03.2018 – nach Akteneingang nach dem 15.02.2018 bereits mit Schreiben vom 22.02.2018 der Strafkammer seine Überlastung angezeigt, wobei die Aktenrückleitung wie die Aktenzusendung über die Staatsanwaltschaft erfolgte und deshalb bis zum 01.03.2018 dauerte. Die Strafkammer hat sich sodann unverzüglich um einen weiteren Sachverständigen bemüht, wobei nicht ersichtlich ist, welche zeitliche Verkürzung jetzt durch Einschaltung des Verteidigers hätte erreicht werden können.

Der Einwand des Verteidigers im Schreiben vom 27.03.2018, die Strafkammer hätte gleichwohl schon eröffnen und terminieren können, da angesichts einer erstrebten Verständigung mit einer geständigen Einlassung des Angeschuldigten gerechnet werden könne, widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Gegenstand einer Verständigung kann nämlich weder sein, ob beim Angeschuldigten von einer vollen oder eingeschränkten Schuldfähigkeit oder von einer Schuldunfähigkeit auszugehen ist, noch ob § 64 StGB zur Anwendung kommen soll oder nicht (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO betreffend Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. § 257c Rn. 10 bezüglich etwaiger Strafrahmenverschiebungen).

Die Strafkammer hat die diesbezüglichen Voraussetzungen vielmehr vor einer etwaigen Verständigung zwingend festzustellen und deshalb den Eingang des fachpsychiatrischen Gutachtens abzuwarten.“

Privat-SV-Gutachten führt zur Einstellung des OWi-Verfahrens, oder: Dann Kostenerstattung

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So, und zum Abschluß bringe ich heute dann den AG Eisleben, Beschl. v. 25.04.2018 – 12 OWi 284/16, den mir der Kollege Ratzka aus Eisleben geschickt hat. Es geht mal wieder um die Erstattung von Kosten eines Sachverständigengutachtens nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitun, wozu das Gutachten beigetragen hat. Die Bußgeldbehörde hatte die Erstattung abgelehnt, und zwar mit der immer wieder kehrenden Begründung: Die Einholung eines Privatgutachtens könne immer nur dann notwendig sein, wenn Mängel vorliegen, die zur Einholung des Gutachtens drängen, d.h., wenn die bisher geführten Ermittlungen unzureichend waren. Allerdings sei es den Betroffenen auch in diesen Fällen zuzumuten, die Behebung solcher Ermittlungslücken durch das Gericht oder die Ermittlungsbehörden zu beantragen.

Das AG hat das zu Recht anders gesehen:

„Die von der Betroffenen geltend gemachten Auslagen für das Gutachten der VUT i.H.v. 1.061,41 € hingegen wurden von der Bußgeldbehörde zu Unrecht nicht festgesetzt. Gemäß § 464a StPO sind die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Hierbei verkennt das Gericht nicht die überwiegend vertretene Ansicht, dass die Einholung eines Privatgutachtens im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zwar zweckmäßig erscheinen mag, jedoch nicht notwendig ist (vergleiche hierzu Meyer-Gossner, § 464 Buchst. a, Rn. 16). Auch die Rechtsprechung des Landgerichts Halle (Beschluss vom 11.02.2016 Az. 3 QS 20/16) hat das Gericht nicht außer Acht gelassen. Allerdings weicht der vorliegende Sachverhalt deutlich von dem durch das Landgericht Halle zu entscheidenden Fall ab. Im vorliegenden Fall nämlich hat die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid auf Grundlage einer Messung erlassen, die ersichtlich nicht den Auswertekriterien des Herstellers entsprach. Die Betroffene konnte daher auch aus der Sicht ex ante nicht darauf vertrauen, dass die Bußgeldbehörde von Amts wegen, also aus eigenem Antrieb, ihren Bußgeldbescheid wieder zurücknehmen werde, wenn ihr nicht aufgrund gutachterlicher Tätigkeit Veranlassung hierzu gegeben worden wäre, das Verfahren zu weiteren Aufklärung und Stellungnahme der hierfür zuständigen Stelle im Hause vorzulegen. Bei einer aufmerksamen Prüfung des Messfotos hätte die Bußgeldstelle bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides Veranlassung gehabt, diese Erklärung herbeizuführen, da sie dies nicht getan hat, war es aus Sicht der Betroffenen nicht nur zweckmäßig, sondern auch notwendig, die Messung mittels eines von ihr eingeholten Gutachtens überprüfen zu lassen. Sie kann also nun nicht darauf verwiesen werden, durch das Stellen entsprechender Anträge bei der Bußgeldbehörde hätte ein Privatgutachten vermieden werden können. Da letztlich auch ex post betrachtet das Sachverständigengutachten entscheidungserheblich geworden ist, da es letztlich zur Einstellung des Verfahrens geführt hat, sind der Betroffenen die durch die Einholung des Gutachtens entstandenen Kosten auch zu erstatten.“

Sexueller Missbrauch, oder: Abweichen vom Sachverständigengutachten

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So, heute ist Feiertag, bundesweit. Daher gibt es nur zwei Postings, und zwar zunächst das BGH, Urt. v. 12.7.2017 – 1 StR 408/16. Das behandelt u.a. einen Klassiker, nämlich das Abweichen des Tatgerichts vom Ergebnis eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens. Das hatte im vom BGH entschiedenen Fall die Strafkammer in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eingeholt. Dem Angeklagten waren sexueller Übergriffe gegenüber seiner Tochter, gegenüber seinen beiden Enkelinnen und gegenüber eine Freundin einer seiner Enkelinnen zur Last gelegt worden. U.a. war ein Glaubwürdigskeitsgutachten zu dieser Freundin eingeholt worden. Die Sachverständige hatte die Glaubwürdigkeit der Freundin in Abrede gestellt. Dem hatte sich die Strafkammer nicht angeschlossen. Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg:

2. Soweit die Strafkammer von dem die Nebenklägerin J. be-treffenden aussagepsychologischen Sachverständigengutachten, das die Er-lebnisbezogenheit ihrer Angaben in Frage gestellt hatte, abgewichen ist, liegt darin kein Rechtsfehler.

a) Es kann dahin stehen, ob die Strafkammer überhaupt verpflichtet ge-wesen wäre, zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten J. auf die Hilfe einer aussagepsychologischen Sachverständi-gen zurückzugreifen; denn die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaus-sagen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts, wobei regelmäßig davon auszugehen ist, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist. Dies gilt bei jugendlichen Zeugen erst recht, wenn die Berufsrichter – wie vorliegend – Mitglieder der Jugendschutzkammer sind und über spezielle Sachkunde in der Bewertung der Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen verfügen (BGH, Urtei-le vom 18. August 2009 – 1 StR 155/09 Rn. 7, NStZ 2010, 51, 52 und vom 26. April 2006 – 2 StR 445/05, NStZ-RR 2006, 241 mwN; Beschluss vom 8. Januar 2013 – 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672).

Die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ist lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht (BGH, st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 8. Januar 2013 – 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672; vom 25. April 2006 – 1 StR 579/05, NStZ-RR 2006, 242, 243 und vom 12. November 1993 – 2 StR 594/93, StV 1994, 173). Solche Besonderheiten sind nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil Gegenstand der Aussage eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist oder der Zeuge zur Zeit des geschilderten Vorfalls in kindlichem oder jugendlichem Alter war oder zum Zeitpunkt seiner Aussage ist.

b) Es ist einem Tatgericht auch nicht verwehrt, vom Gutachten eines Sachverständigen abzuweichen. Es muss dann aber die maßgeblichen Überlegungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen (BGH, Beschluss vom 29. Septem-ber 2016 – 2 StR 63/16 Rn. 6, NStZ-RR 2017, 88, 89, mwN; BGH, Urteil vom 1. April 2009 – 2 StR 601/08 Rn. 11, NStZ 2009, 571, 572).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die konkreten Erwägungen der Strafkammer, die sie der sachverständigen Einschätzung entgegensetzt, sind für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei.

„Hochbetagt“, oder: Der sexuelle Mißbrauch durch den bislang unbestraften 94-Jährigen

Der BGH hat sich im BGH, Beschl. v. 02.08.2017 – 4 StR 190/17 – mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Umstand zu bewerten ist, dass der dort wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes Angeklagte zum ersten Mal in hohem Alter straffällig geworden ist. Der Angeklagte ist wegen sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war er zum Zeitpunkt der Taten 94 Jahre alt. Zuvor war der Angeklagte weder durch Sexualstraftaten noch sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hinzu kamen gesundheitliche Beeinträchtigungen. Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

Der BGH hat rechtliche Bedenken gegen den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils:

„Das Landgericht hat seinem Urteil ohne jegliche Erörterung die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten zugrunde gelegt, ohne die Möglichkeit eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu prüfen. Dies ist ein auf die Sachrüge zu prüfender sachlich-rechtlicher Mangel, da sich die maßgeblichen Umstände aus dem Urteil selbst ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1995 – 5 StR 297/95, StV 1995, 633; vom 24. August 1993 – 4 StR 452/93, StV 1994, 14; vom 6. November 1992 – 2 StR 480/92, NStZ 1993, 332).

a) Zwar besteht nach der Rechtsprechung nicht bei jedem Täter, der jenseits einer bestimmten Altersgrenze erstmals Sexualstraftaten begeht, Anlass, der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit oder gar einer Schuldunfähigkeit nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 1998 – 1 StR 338/98, NStZ 1999, 297 f.; Beschluss vom 11. Januar 2005 – 3 StR 450/04, NStZ-RR 2005, 167 f.). Jedoch sind die Prüfung dieser Frage und ihre Erörterung im Urteil jedenfalls dann veranlasst, wenn neben der erstmaligen Sexualdelinquenz in hohem Alter weitere Besonderheiten in der Person des Täters bestehen, die geeignet sind, auf die Möglichkeit einer durch Altersabbau bedingten Enthemmtheit hinzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 347/05, NStZ-RR 2006, 38; Beschlüsse vom 6. November 1992 – 2 StR 480/92, aaO; vom 25. November 1988 – 4 StR 523/88, BGHR StGB § 21 Sach-verständiger 5).

b) So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der zum Zeitpunkt der Taten 94-jährige Angeklagte zuvor weder durch Sexualstraftaten noch sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte eine Vielzahl auch altersbedingter gesundheitlicher Leiden hat (UA S. 4). So leidet er an Diabetes, Herzrhythmusstörungen, Osteochrondose und den Folgen eines Schlaganfalls; auch kann er sich aufgrund altersbedingter Mobilitätseinschränkungen nur noch mit Hilfe eines Rollators oder eines Gehstocks fortbewegen; das Landgericht beschreibt seinen Zustand insgesamt als „hochbetagt“ (UA S. 12). Der Senat kann vor diesem Hintergrund nicht ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten infolge altersbedingter auch psychischer Veränderungen erheblich vermindert gemäß § 21 StGB oder aufgehoben im Sinne des § 20 StGB war…..

3. Das neue Tatgericht wird zu bedenken haben, ob zur Beurteilung der Frage einer erheblichen Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein Sachverständiger mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des Altersabbaus in Anspruch zu nehmen sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 347/05, aaO; Beschlüsse vom 11. Januar 2005 – 3 StR 450/04, aaO; vom 25. November 1988 – 4 StR 523/88, aaO; Kröber, NStZ 1999, 298 f.). Sollte auch das neue Tatgericht die Verhängung einer Frei-heitsstrafe für erforderlich erachten, wird es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu erwägen haben, ob anstelle einer Bewährungsversagung andere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen, um einer erneuten Straffälligkeit des Angeklagten entgegen zu wirken.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Es ist kaum nachzuvollziehen, warum das LG nicht selbst auf die Idee gekommen ist, ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Frage einer erheblichen Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen.

Täteridentifizierung III: Anthropologe, oder: Ja, aber dann bitte die Urteilsgründe richtig

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Die dritte Entscheidung zur Täteridentifizierung stammt wieder aus dem Bußgeldverfahren. Im OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2017 – 4 RBs 216/17 – geht es auch noch einmal um die Anforderungen an die Urteilsgründe/die Beweiswürdigung zur Fahreridentifizierung. Der Amtsrichter hatte nicht auf ein Lichtbild vom Verkehrsverstoß Bezug genommen, sondern hatte der Verurteilung des Betroffenen ein anthropologisches Vergleichsgutachten zugrunde gelegt. So weit, so gut. Kann man machen. Aber: Dann müssen die insoweit vom BGH und den OLG aufgestellten Anforderungen an die Urteilsgründe erfüllt sein. Und wie mit Sachverständigengutachten in den Urteilgsründen umzugehen ist, beten der BGH (vgl. dazu gerade der BGH, Beschl. v. 22.06.2017 – 5 StR 606/16 und Täteridentifizierung II: DNA-Gutachten, oder: Anfängerfehler in den Urteilsgründen ) und die OLG auch den AG immer wieder vor. So auch hier:

„Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darlegung von Gutachten, die nicht unter Anwendung eines allgemein anerkannten und weithin standardisierten Verfahrens erstattet worden sind, wie es bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten der Fall ist, nicht gerecht werden. Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichter-licher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2008 – 3 Ss OWi 793/07 –juris m.w.N.).

Die Überzeugung des Tatrichter beruht hier nach der Darstellung in den Urteils-gründen allein auf einem Sachverständigengutachten. Zwar heißt es zur Einleitung der Beweiswürdigung, dass die Überzeugung von der Täterschaft „insbesondere“ auf den „Feststellungen“ des Sachverständigen Dr. I beruhten. Letztlich ergibt aber die Beweiswürdigung und auch ihr Abschlusssatz, dass diese Über-zeugung allein auf dem Sachverständigengutachten beruht. Insoweit werden zwar einige Gesichts- bzw. Kopfmerkmale wiedergegeben, die Sachverständige bei Abgleich mit dem Messfoto gefunden haben will. Die Merkmale wiesen „ein große Ähnlichkeit“ auf.  Insgesamt habe der Sachverständige die Identität des Betroffenen mit der Person auf dem Radarfoto als „sehr wahrscheinlich“ eingeordnet und die von der Verteidigung ins Spiel gebrachte Alternativfahrerin als höchstwahrscheinlich nicht identisch mit dieser Person bezeichnet. Dies reicht nicht aus, um das Rechtsbe-schwerdegericht in den Stand zu versetzen, die Ausführungen des Sachverständigen überprüfen zu können. So bleibt schon unklar, was mit den Formulierungen „große Ähnlichkeit“ oder „sehr wahrscheinlich“ gemeint ist. Nachvollziehbar begründete Wahrscheinlichkeitsaussagen fehlen. Hinzu kommt, dass die Beweiswürdigung ureigene Aufgabe des Tatrichters ist (vgl. § 261 StPO): Hier fehlt es aber schon an einer solchen eigenen Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Urteilsgründe beschränken sich darauf, die Angaben des Sachverständigen wiederzugeben und abschließend zu bemerken, dass das „Gericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen“ von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt sei.“

Und dann gibt es für das AG „für die neue Hauptverhandlung“ noch eine Segelanweisung dahin, „dass die o.g. Darlegungsanforderungen nur für den Fall gelten, dass sich der Tatrichter für seine Überzeugungsbildung von der Täterschaft (allein) auf ein Sachverständigengutachten stützt. Verschafft er sich aufgrund eigener Wahrnehmung von der Person den Betroffenen (oder eines Fotos) und einem Abgleich mit dem Radarfoto eine solche Überzeugung, gelten sie nicht….“ Das spare ich mir hier. Denn den „Textbaustein“ kennt jeder bzw. sollte jeder kennen, der sich mit den Fragen befasst.

Zu allem äußert sich dann natürlich auch der Kollege Gübner in „Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren“, dessen 5. Auflage im November 2017 erscheint. Zur Vorbestellung dann hier.