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Revision einmal anders – RiBGH Fischer – live – in Bonn

Die Strafverteidigervereinigung NRW e.V. macht mich auf eine Fortbildungsveranstaltung aufmerksam, die am 12.12.2011 in Bonn stattfindet. Und die wird sicherlich interessant. Die Kollegen laden nämlich zu folgender Veranstaltung ein – ich zitiere:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

wir freuen uns, Sie im Dezember zu der nachstehenden (und aus der Anlage näher ersichtlichen) Veranstaltung einladen zu können.

Fortbildungs- und Diskussionsveranstaltung

mit

Prof. Dr. Thomas Fischer

stellv. Vorsitzender des 2. Strafsenats am BGH

Revision einmal anders

Wie denkt und arbeitet ein Revisionsrichter

Montag 12. Dezember 2011, 18.30 Uhr

Universitätsclub Bonn

Konviktstr.9 – 53113 Bonn

Über Inhalte und Formalia der Revisionsschrift sowie die Rechtsprechung der Senate sind unzählige Vorträge gehalten und Schriften verfasst worden. Genauso wichtig, vielleicht wichtiger für die Anbringung einer erfolgreichen Revisionsrüge ist das Verständnis der Arbeit des Revisionsrichters: Wie liest er eine Revisionsschrift, wie die Akte und was aus ihr, was ärgert ihn und was stößt auf Verständnis. Wie wird beraten, wie entschieden ?

Der Abend mit Prof. Dr. Fischer soll einen kleinen Einblick in Leben und Arbeit eines Revisionsrichters bieten. In der Person von Prof. Dr. Fischer ist garantiert, dass dieser Blick nicht nur pointiert, geistreich und scharfsinnig ausfällt, sondern auch von der erfahrenen Sicht des langjährigen stellvertretenden Vorsitzenden des 2. Strafsenats geprägt ist. Sicherlich werden daneben auch andere Punkte wie die Formstrenge des Revisionsverfahrens oder aktuelle Fragen höchstrichterlicher Rechtsprechung gestreift werden.

Nicht nur als stellvertretender und gegenwärtig kommissarischer Vorsitzender des 2. Strafsenats ist Prof. Fischer jedem Verteidiger bekannt, sondern zugleich als streitbarer Diskussionsteilnehmer, Autor der renommiertesten Strafrechtskommentare, Verfasser zahlreicher Aufsätze und regelmäßiger Teilnehmer am Strafverteidigertag. Und als lebensnaher, nicht von den Unbillen des Alltags abgehobener Typus eines Richters ist Prof. Fischer wie kein Zweiter prädestiniert, uns einen Einblick in die praktische Arbeit des Revisionsrichters zu geben. „Die als dröge und blutleer geltende Rechtswissenschaft wird plötzlich lebendig, wenn Fischer sie präsentiert“, so Sabine Rückert in der ZEIT.  (http://www.zeit.de/2011/41/DOS-BGH)“.

Interessant nicht nur wegen der Thematik, sondern interessant auch wegen des Referenten, der ja nun gerade um den Vorsitz im 2. Strafsenat des BGH kämpft. Also: Auf nach Bonn. Die Kollegen werden sich über ein volles Haus freuen.

Zur Klärung der benötigten Raumkapazität bitten sie um möglichst kurzfristige Anmeldung unter info@strafverteidigervereinigung-nrw.de oder per Fax 0234 9136727. Von Mitgliedern der Strafverteidigervereinigung NRW wird eine Teilnehmerbeitrag von 30 € und von Nichtmitgliedern in Höhe von 50 € erhoben. Fortbildungsveranstaltung nach § 15 FAO. Fortbildungsdauer 2 Stunden.

Kostenteilung im Revisionsverfahren

Liest man auch nicht häufig: Eine Kostenverteilungsentscheidung im Revisionsverfahren. So aber im BGH, Beschl. v. 16.08.2011 – 5 StR 304/11, in dem es heißt:

„Das Landgericht hat nicht ausreichend den Teilerfolg berücksichtigt, den der Angeklagte im ersten Revisionsverfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen und die Zurückverweisung des Verfahrens erzielt hat. Nachdem der Angeklagte im ersten tatgerichtlichen Urteil wegen Totschlags – unter Einbeziehung der Strafen aus einem Strafbefehl – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und zwei Wochen verurteilt wurde (Einsatzstrafe für den Totschlag: zehn Jahre Freiheitsstrafe), hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen des Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte damit durch das erste Revisionsverfahren eine beträchtliche Verkürzung der für den Totschlag verhängten Strafe um zwei Jahre und drei Monate erzielt hat, hält der Senat eine Teilung der Kosten und Auslagen für das erste Revisionsverfahren entsprechend der Beschlussformel für billig (§ 473 Abs. 4 Satz 2 StPO).“

Unentschieden in der „Causa Schreiber“

Im Fußball würde man es wohl als „Unentschieden“ ansehen, das Ergebnis im Fall Schreiber, den das LG Augsburg am 05.05.2010 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt hatte. Die dagegen eingelegten Revisionen des Angeklagten und der StA hatten Erfolg. Der Angeklagte ist mit einer Verfahrensrüge durchgedrungen – unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages – die StA mit der Sachrüge – nicht ausreichende Begründung des Einstellungsurteils. So die etwas magere PM des BGH Nr. 140/2011 v. 06.09.2011 .

Teures Lehrgeld…

Wohl ohne Rechtsanwalt bzw. anwaltlichen Beistand – hoffentlich –  ist im Verfahren 1 StR 633/10 ein Schreiben an das LG (und damit an den BGH) gerichtet worden, in dem der Absender Revision gegen ein Urteil des LG Augsburg eingelegt hat. Der Absender hatte schon vorher einige Male versucht, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, was jeweils von der StK abgelehnt worden ist. Jetzt hat der Absender es dann auf seine „4. Anschlusserklärung/Nachbegründung der 3. Anschlusserklärung mit neuen Tatsachen“auch noch einmal vom 1. Strafsenat des BGH in BGH, Beschl. v. 02.08.2011 – 1 StR 633/10 bescheinigt bekommen: Die im Verfahren angeklagten Delikte der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bestechung (§ 334 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sind keine Tatbestände, die im Katalog der Straftaten des § 395 Abs. 1 und 3 StPO, bei deren Verfolgung die Nebenklage zulässig ist, aufgeführt sind. Da zugleich auch die Revision auf Kosten des „Nebenklägers“ verworfen ist: Teures Lehrgeld. Aber ich vermute, dass wird dem Antragsteller egal sein.

Kein Revisionsrecht am Hochreck…

Es gibt m.E. kaum eine Woche, zumindest aber kaum einen Monat, in der/dem man bei der Auswertung der Revisionsentscheidungen des BGH nicht auf den Dauerbrenner: Anforderungen an den Umfang Begründung der Begründung der Sachrüge, wenn der Nebenkläger Revision eingelegt, stößt. Immer wieder muss der BGH dazu Stellung nehmen und immer wieder weit er dabei darauf hin, dass an diese Revisionen besondere Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der Begründung gestellt werden. Es reicht eben nicht die einfache/allgemeine Sachrüge. So jetzt auch noch einmal/schon wieder der BGH, Beschl. v. 13.07.2011 – 2 StR 198/11 -, in dem es heißt:

„Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Er hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung beantragt. Es bleibt offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags wendet oder ob er – was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist – lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss vom 6. März 2001 – 4 StR 505/00, NStZ-RR 2002, 104; BGH, Beschluss vom 11. März 2004 – 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.“

Mir sind diese Verwerfungen bzw. die unzureichenden Begründungen unverständlich. Wenn man schon als Verteidiger Revision für den Nebenkläger einlegt, dann sollte man sich auch mit den Anforderungen an deren Begründung befassen. Dazu steht etwas in jedem Kommentar. Und das Ganze ist – anders als ggf. bei der Verfahrensrüge – nicht Revisionsrecht am Hochreck.