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Neuigkeiten zum CanG/KCanG I: Verfahrensrecht, oder: Wirksamkeit einer „alten“ Berufungsbeschränkung

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te gibt es hier dann „Neuigkeiten“ zum KCanG, also neue Entscheidungen. Da haben sich ein paar angesammelt, so dass es für einen ganzen Tag reicht.

Ich beginne mit einer verfahrensrechtlichen Problematik, nämlich der Frage nach der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und Schuldspruchänderung  bei Delikten mit Cannabis nach Inkrafttreten des CanG. Dazu gibt es zwei unterschiedliche OLG-Entscheidungen, von denen ich hier nur die Leitsätze vorstelle, und zwar.

1. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch kann dann keinen Bestand haben, wenn es sich bei dem angewendeten Gesetz um eine nichtige oder – wie seit Inkrafttreten des CanG für Delikte mit Cannabis – nicht mehr geltende Strafvorschrift handelt. Das Revisionsgericht trifft gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO Verpflichtung und Befugnis, bei seiner Prüfung das erst im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getretene (mildere) Recht anzuwenden. Dies führt dazu, dass die eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs zu durchbrechen ist.

2. Stellt das Revisionsgericht fest, dass die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, kann es den Schuldspruch selbst ändern, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Berufungsgericht denselben Sachverhalt wie das Amtsgericht festgestellt hätte. Das ist vorliegend der Fall, denn die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen die Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des damals maßgeblichen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als auch des nun anzuwendenden § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG lückenlos erkennen.

1. Beim Handeltreiben mit Cannabis steht der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Strafausspruch nicht das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Cannabisgesetzes entgegen, wenn die Tat auch nach neuem Recht strafbar ist (entgegen BayObLG).

2. Bei der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht findet jedoch § 354a StPO entsprechende Anwendung.

3. Bezüglich des Handeltreibens mit Cannabis sind die Regelungen im Konsumcannabisgesetz gegenüber den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes regelmäßig das mildere Gesetz im Sinn des § 2 Abs. 3 StGB.

 

Rechtsmittel III: Wirksame Berufungsbeschränkung?, oder: Reichen die Urteilsgründe?

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Und dann zum Schluss der BayObLG, Beschl. v. 03.07.2023 – 202 StRR 34/23 – zur Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch.

Da gibt es aber nur die Leitsätze:

  1. Das Revisionsgericht hat die Zulässigkeit der vom Angeklagten gegen ein amtsgerichtliches Urteil eingelegten Berufung nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn (Teil-)Rechtskraft des Ersturteils eingetreten ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft ihrerseits eine unbeschränkte oder als unbeschränkt zu behandelnde Berufung eingelegt hat.

  2. Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unter anderem dann unwirksam, wenn der Angeklagte vom Amtsgericht wegen eines versuchten Delikts verurteilt wurde, nach den Urteilsfeststellungen aber ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB in Betracht kommt oder diese Frage aufgrund der unzulänglichen Feststellungen des Erstgerichts nicht beurteilt werden kann.

  3. Liegt dem Angeklagten eine versuchte Erpressung zur Last, sind aber nach dem Urteilsfeststellungen noch keine Absprachen zu den Übergabemodalitäten getroffen worden, hat der Tatrichter diesen Umstand für die Frage, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt, in seine Überlegungen einzubeziehen.

Bewährung III: Berufungsbeschränkung auf die Frage der Bewährung, oder: Reichen die Feststellungen?

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Und bei der dritten Entscheidung des Tages handelt es sich um den OLG Köln, Beschl. v. 30.06.2020 – III-1 RVs 127/20. Den hatte ich bereits einmal vorgestellt, und zwar wegen der vom OLG behandelten Frage der  Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses eines fehlenden Eröffnungsbeschlusses (vgl. hier: StPO I: Fehlender Eröffnungsbeschluss, oder: Verfahrenshindernis).

Heute komme ich auf die Entscheidung wegen der zweiten verfahrensrechtlichen Frage, die das OLG behandelt zurück. Nämlich: Noch einmal Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. Der Angeklagte hatte die Beschränkung in der Hauptverhandlung erklärt. Das LG hatte die Berufung verworfen. Dem OLG reichen die Feststellungen, die das AG getroffen hatte und die das LG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht aus und es hebt auf:

„2. Hinsichtlich der weiteren in der Beschlussformel genannten Taten der Bedrohung (Tat vom 24. März 2019), der Leistungserschleichung (Tat vom 17. Dezember 2018), der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung (Tat gleichfalls vom 17. Dezember 2018) und des Diebstahls in sechs Fällen (Taten vom 3. Januar, 15. März, 18. März, 20. März [Motorsäge und Inbusschlüssel], 21. März und 26. März 2019) ist das Berufungsurteil materiell-rechtlich unvollständig, weil sich die Berufungsstrafkammer zu Unrecht an die amtsgerichtliche Strafbemessung gebunden gesehen und daher in eigener Verantwortung keine Strafzumessung vorgenommen hat. Im Einzelnen:

a) Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 S. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren (Dispositionsfreiheit) (BGHSt 47, 32 [38] = NJW 2001, 3134 [3135] = NZV 2001, 434 [435] = DAR 2001, 463 [464] = VRS 101, 107 [110] = VM 2002, 18 [Nr. 16] m. w. Nachw.; SenE v. 03.03.2017 – III-1 RVs 41/17 -; SenE v. 02.03.2018 – III-1 RVs 14/18 -; SenE v. 09.10.2018 – III-1 RVs 207/18 -; BayObLG NStZ-RR 2004, 336). Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (SenE v. 02.03.2018 – III-1 RVs 14/18 -). Die Beschränkung der Berufung ist zulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist, ohne dass es eines erneuten Eingehens auf den nicht angefochtenen Teil bedarf (BGHSt 5, 252 f.; BGHSt 27, 70 [72] = VRS 52, 265 [266]; BGH NJW 1981, 589 [590]; SenE v. 26.02.2002 – Ss 543/01 -; SenE v. 06.12.2005 – 81 Ss 58/05 -; SenE v. 25.01.2019 – III-1 RBs 2/19 -; SenE v. 12.03.2019 – III-1 RVs 49/19 -). Die Beschränkung ist wirksam, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 – Ss 464/03 -; SenE v. 24.05.2016 – III-1 RVs 83/16; SenE v. 03.03.2017 – III-1 RVs 41/17 -; SenE v. 02.03.2018 – III-1 RVs 14/18 -).

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze begegnet zunächst die Herausnahme des Schuldspruchs aus dem Rechtsmittelangriff keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die amtsgerichtlichen Feststellungen lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der abgeurteilten Taten ausreichend erkennen und bieten so der Strafbemessung eine hinreichend sichere Grundlage (hierzu s. grundlegend BGHSt 62, 155 = NJW 2017, 2428 = StraFo 2017, 280 m. N. in Tz. 20; s. weiter SenE v. 19.09.2017 – III-1 RVs 200/17; SenE v. 26.01.2018 – III-1 RVs 3/18; SenE v. 26.01.2018 – III-1 RVs 4/18 –; SenE v. 02.03.2018 – III-1 RVs 14/18; s. auch OLG Hamm B. v. 14.07.2017 – 2 Rv 8 Ss 420/17 – bei burhoff.de; s. weiter OLG Bamberg B. v. 09.10.2017 – 3 OLG 6 Ss 94/17 = NStZ-RR 2017, 369 [L] = BeckRS 2017 127410).

c) Eine – weitergehende – Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist bei Beachtung der Gebote von Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit möglich (SenE v. 21.07.2016 – III-1 RVs 157/16 -; SenE v. 25.01.2019 – III-1 RBs 2/19 -; SenE v. 12.03.2019 – III-1 RVs 49/19 -).

Ihr ist allerdings die Wirksamkeit zu versagen, wenn im angefochtenen Urteil eine Strafzumessung fehlt oder diese so unvollständig ist, dass sie nicht einmal in Umrissen erkennen lässt, ob die verhängte Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion für die abgeurteilte Tat ist. Sie stellt dann keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung dar. Eine sinnvolle Prognose über die Wirkung der Verurteilung ist nämlich nicht möglich, wenn über die Angemessenheit der Strafe völlige Unklarheit herrscht (SenE v. 20.09.1988 – Ss 474/88 = VRS 76, 125 = NStZ 1989, 24; SenE v. 14.10.1988 – Ss 581/88 = NStZ 1989, 90 = MDR 1989, 284; SenE v. 03.03.1989 – Ss 21/89 – 1 Ws 6/89; SenE v. 24.02.1993 – Ss 37/93 -; SenE v. 10.12.1999 – Ss 523/99 -; SenE v. 14.03.2000 – Ss 90/00 -; SenE v. 08.08.2000 – Ss 340/00 -; SenE v. 14.05.2002 – Ss 83/02 -; SenE v. 07.05.2004 – Ss 177/04 -; SenE v. 06.12.2005 – 81 Ss 58/05 -; SenE v. 21.07.2016 – III-1 RVs 157/16 -; SenE v. 25.01.2019 – III-1 RBs 2/19 -; SenE v. 12.03.2019 – III-1 RVs 49/19 -; SenE v. 07.02.2020 – III-1 RVs 20/20 -; MüKo-StPO-Quentin, § 318 Rz. 63). So verhält es sich hinsichtlich der Strafzumessung für die in der Beschlussformel näher bezeichneten Taten.

aa) Von den genannten Grundsätzen ausgehend erweist sich freilich die Herausnahme der Strafbemessung aus dem Rechtsmittelangriff als wirksam, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Tat aus Juli 2018), wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Beleidigung und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat vom 8. Januar 2019 – Anklage vom 11. März 2019, 666 Js 257/19), wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen (Taten vom 18. und 20. März 2019) sowie wegen Einbruchsdiebstahls (Tat vom 27. März 2019) verurteilt worden ist. Es handelt sich insoweit – von der Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln abgesehen – durchweg um Strafen, die einem Strafrahmen mit erhöhtem Mindestmaß entnommen und nur Weniges über der Mindeststrafe angesiedelt sind.

bb) Nach den genannten Grundsätzen unwirksam ist hingegen die Beschränkung, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung (Tat vom 24. März 2019) zu der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Hier hat das Tatgericht ausgehend von einem bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen nach dessen Verschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB eine Strafe verhängt, die nur Weniges unter der Höchststrafe liegt. Je mehr sich die im Einzelfall verhängte Strafe (u. a.) dem oberen Rand des Strafrahmens nähert, umso höher sind indessen die Anforderungen, die an eine umfassende Abwägung und eine erschöpfende Würdigung der für die Bemessung der Strafe maßgeblichen straferschwerenden und strafmildernden Umstände zu stellen sind (BGH NStZ-RR 2003, 52 [53]; SenE v. 23.03.2018 – III-1 RVs 54/18 –). Eine Begründung für die Höhe dieser Einzelstrafe findet sich in der amtsgerichtlichen Entscheidung jedoch nicht.

cc) Unwirksam ist die Beschränkung des Weiteren, soweit das Amtsgericht auf kurze Freiheitsstrafen im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB erkannt hat. Die Berufungsstrafkammer hat sich auch insoweit an die amtsgerichtliche Strafbemessung gebunden gesehen, die sich indessen in dem Satz erschöpft, „anders als durch die Verhängung von Freiheitsstrafen (sei) der Angeklagte nicht mehr zu beeindrucken“. Wenn auch die Beschränkung auf die Aussetzungsfrage nicht eine in jeder Hinsicht rechtsfehlerfreie Strafbemessung voraussetzt (SenE v. 09.10.2018 – III-1 RVs 207/18), lässt doch diese formelhafte Wendung jegliche Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass der Angeklagte sich zwischen 2002 und 2017 straffrei geführt hat und dieser straffreie Zeitraum durch zwei mit einer Geldstrafe geahndeten Leistungserschleichungen beendet wurde. Der hier zu verzeichnende Rückfall in die Delinquenz ist der Aufhebung der Betreuung und dem Verlust des Platzes im betreuten Wohnen geschuldet. Bei dieser Sachlage hätte es einer eingehenderen Begründung für die Unerlässlichkeit kurzer Freiheitsstrafen bedurft (zur Unwirksamkeit der Beschränkung auf die Bewährungsfrage bei unzureichenden Ausführungen zu § 47 StGB s. noch SenE v. 07.05.2004 – Ss 177/04).“

Häufiger Fehler.

Änderung der Konkurrenzen. Häufig: Ausgang wie beim „Horneberger Schießen“, oder?

Nicht selten denkt man bei Revisionsentscheidungen: Viel (oder einiger) Lärm um nichts, bzw. fast nichts.

Ein schönes Beispiel ist der Beschl. des BGH v. 23.06.2010 – 2 StR 243/10, in dem der BGH zu den Konkurrenzen beim Herstellen von Zahlungskarten und Computerbetrug Stellung genommen und ausgeführt hat:

Das Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist nur eine Tat im Sinne des § 152a StGB, wenn es jeweils in einem durchgehenden Arbeitsgang im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt (BGH NStZ 2005, 566). Werden die Dubletten in der Absicht hergestellt, sie später zu gebrauchen, werden das Nachmachen und das Gebrauchmachen zu einer deliktischen Einheit verbunden. Zu dieser Tat steht ein Computerbetrug (§ 263a StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB). Gleiches gilt, wenn der Täter sich in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Karten in der Absicht verschafft, diese alsbald einzusetzen (BGH NStZ 2008, 568, 569; 2005, 329 m.w.N.).

Das Ergebnis ist für den Angeklagten allerdings kaum merkbar. Denn der BGH kommt lediglich zu Änderungen im Schuldspruch, am Rechtsfolgenausspruch wird nichts geändert, da der Senat (mal wieder) ausschließen kann, dass bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses „eine noch mildere Strafe“ verhängt worden wäre. Also so eine Art „Horneberger Schießen“.

Verschärfung der Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen im Bußgeldbescheid, so das OLG Hamm

Ganz interessant die Entscheidung des OLG Hamm v. 11.02.2010 – 3 Ss OWi 319/09. Danach ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheides beim Vorwurf der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG nur wirksam, wenn sich dem Bußgelbescheid entnehmen lässt, dass bei der dem Betroffenen zur Last gelegten Fahrt eine Konzentration eines berauschenden Mittels vorgelegen hat, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt. Das OLG hat damit – soweit ersichtlich als erstes OLG – die Rechtsprechung der Obergerichte zum Umfang der Urteilsfeststellungen bei der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG auf den Bußgeldbescheid erstreckt. Man fragt sich allerdings, wieso das OLG für die im Grunde eindeutige Frage fast ein Jahr gebraucht hat. Jedenfalls ergeben sich aus dem Beschluss keine verfahrensrechtlichen Besonderheiten. Die Bußgeldbehörden werden sich darauf einstellen müssen.