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Ablehung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht, oder: Ablehnungsbeschluss ist nicht anfechtbar

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Und dann die Gebührenentscheidungen am Freitag.

Ich starte zum Warmwerden mit dem BayObLG, Beschl. v. 30.04.2024 – 203 StObWs 150/24. Nicht direkt Gebühren, aber der Beschluss hat damit zu tun. Es geht um die Anfechtbarkeit der PKH-Entscheidung im Strafvollzugsverfahren. Da sagt das BayObLG: Nicht anfechtbar:

„Der Senat hat das Rechtsmittel aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung durch die Rechtsanwältin als Rechtsbeschwerde und hilfsweise als sofortige Beschwerde geprüft. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer erweist sich als unzulässig.

1. Eine Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG wäre gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht eröffnet, da sich das Tatgericht – insoweit auch rechtsfehlerfrei – isoliert mit dem ihm zur Entscheidung unterbreiteten Begehren des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe befasst hat.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Nach überwiegender obergerichtlicher Auffassung, der sich der Senat anschließt und die auch im Schrifttum Zustimmung erlangt hat, ist im Strafvollzugsverfahren ein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnender Beschluss der Strafvollstreckungskammer ungeachtet des Verfahrenswerts nicht anfechtbar (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 Ws 129/19 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2020 – 2 Ws 38/20 –, juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 5. November 2019 – 2 Ws 627/19 Vollz –, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 5 Ws 20/18 Vollz -, juris Rn. 2 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 1 Ws 294/13-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – III-1 Vollz (Ws) 672/12-, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 2008 – 3 Vollz (Ws) 64/08 –, juris Rn. 8; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. September 2003 – 1 Ws 275/03, juris; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil IV § 120 StVollzG Rn. 21; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 12. Kapitel § 120 Rn. 12; Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, §120 StVollzG, 25. Ed., § 120 Rn. 11; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl., P § 120 StVollzG Rn. 140; diff. nach Beschwerdewert wohl Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 120 Rn. 7; diff. nach zulässig eingelegter Rechtsbeschwerde OLG Rostock, Beschluss vom 6. Februar 2012 – I Vollz [Ws] 3/12 – BeckRS 2012, 04285). Denn im Strafvollzugsverfahren ist gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer keine weitere Tatsacheninstanz eröffnet (vgl. KG a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.).“

Prozesskostenhilfe für den Nebenklägerbeistand, oder: Privilegierter/normaler Nebenkläger

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Und im zweiten Posting dann etwas zur Prozesskostenhilfe für den Nebenklägerbeistand. Dazu äußert sich der OLG Schleswig, Beschl. v. 08.02.2022 – 1 Ws 42/22.

Der Nebenklägerbeistand hatte in einem Sicherungsverfahren beantragt, dem Nebenkläger Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu gewähren. Das LG hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim OLG Erfolg:

„Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat in ihrer Zuschrift vom 3. März 2022 ausgeführt:

„Der Antrag ist – da für den Beschwerdeführer günstiger – als Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Der Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands besteht auch dann, wenn zwar die Anklage nicht auf ein versuchtes Tötungsdelikt gestützt wird, aber die wenn auch nur geringe Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte ein solches Delikt begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1999 – 1 ARs 4 – 99, NJW 1999, 2380). So liegt der Fall hier. Nachdem die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfügung einen Rücktritt vom versuchten Totschlag angenommen hat (Bl. 2 d. SB), geht die Antragsschrift unter Ziffer 5 zwar lediglich von einer gefährlichen Körper-verletzung aus (Bl. 7 d. SB). Gleichwohl verbleibt die Möglichkeit, dass die Frage des Rücktritts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anders bewertet wird und infolgedessen ggf. auch ein versuchter Totschlag als Anlasstat in Betracht kommen könnte.

Bereits vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde begründet.

Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch begründet, wenn der Antrag – entsprechend der Auslegung des Landgerichts Lübeck – als Antrag auf Gewährung von Prozesskosten-hilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts verstanden würde.

Soweit sich der Beschluss des Landgerichts Lübeck angesichts der erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers ausschließlich damit auseinandersetzt, ob dieser seine Interessen selbst ausreichend wahrnehmen kann, ist anzumerken, dass es sich insoweit weniger um eine Frage der Unfähigkeit als der Unzumutbarkeit eigener Interessenwahrnehmung handeln dürfte, die als solche insbesondere auf der psychischen Betroffenheit des Nebenklägers durch die Tat beruhen kann (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt StPO § 397a Rn. 9). Das in der Antragsschrift unter Ziffer 5 geschilderte Tatgeschehen (Bl. 7 d. SB) lässt sowohl wegen der Tat selbst (Messerangriff auf offener Straße) als auch wegen ihrer Folgen (Notwendigkeit einer lebensrettenden Operation) auf eine erhebliche psychische Betroffenheit des Beschwerdeführers schließen, die eine Unzumutbarkeit eigener Interessenwahrnehmung nahelegt.

Jedenfalls aber erscheint die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Blick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Eine schwierige Sach- und Rechtslage ist regelmäßig dann gegeben, wenn aus der vernünftigen Sicht des Nebenklägers der Sachverhalt verwickelt ist, Spezialkenntnisse erfordert oder komplizierte bzw. umstrittene Rechts-fragen auftauchen oder Beweisanträge gestellt werden müssen (BeckOK StPO/Weiner StPO § 397a Rn. 20). Angesichts dessen dürfte sich die Sach- und Rechtslage aus der maßgeblichen Sicht des Beschwerdeführers schon allein deshalb als schwierig erweisen, weil hinsichtlich des Tathergangs eine Aussage gegen Aussage Konstellation besteht und der Beschuldigte sich bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf Notwehr berufen hat (Bl. 11 d. SB). Demzufolge steht zu erwarten, dass die Frage etwaiger Notwehr auch Gegenstand der Hauptverhandlung sein wird, zumal auch die Antragsschrift davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten unmittelbar vor dem Messerstich einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat (Bl. 7 d. SB).

Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um ein Sicherungsverfahren handelt, das per se die Schwierigkeit der Beurteilung der Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten birgt und dafür die Bewertung der Ausführungen eines Sachverständigen erfordert, was aus Sicht eines Nebenklägers tatsächlich wie rechtlich als problematisch einzustufen ist. Rechtlich schwierig wäre insbesondere auch eine im Laufe des Sicherungsverfahrens ggf. notwendige Überleitung in das Strafverfahren gemäß § 416 StPO. Für den Beschwerdeführer gilt dies umso mehr, als dass der Vortrag seines Rechtsanwalts auf eine bestehende Sprachbarriere hin-deutet (Bl. 35 d. SB), die sich angesichts der Komplexität der genannten Schwierigkeiten nicht allein durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers überwinden lassen dürfte.“

Dem tritt der Senat bei.“

VW-Abgasskandal: Rechtsschutz und/oder PKH, oder: Ohne Moos nix los….

entnommen wikimedia.org Urheber User: High Contrast

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Die Entscheidungen zum VW-Abgasskandal – Stichwort: „Schummelsoftware“ – mehren sich. ich habe ja auch schon häufiger darüber berichtet (zuletzt über den OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016 –  7 W 26/16 mit VW-Abgasskandal: OLG Celle – ja, aber, oder: Nachbesserung erfolgreich möglich? mit Links zu weiteren Entscheidungen). Heute will ich zwei Entscheidungen vorstellen, die sich mit „Randproblemen“ dieser Thematik befassen, und zwar mit der Frage der „Prozessfinanzierung“. Für die Betroffenen Eigentümer natürlich kein Randproblem, sondern von großer Bedeutung, denn: Ohne Moos, nix los.

Und darauf scheint mal wieder eine Rechtsschutzversicherung gebaut zu haben. Denn die RSV hatte Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag abgelehnt. Der Versicherungsnehmer war Eigentümer eines VW und wollte gegenüber dem Autohaus, bei dem der Pkw gekauft worden war vom Vertrag zurücktreten bzw. denselben wegen arglistiger Täuschung anfechten. Daneben wollte er gegenüber der VW-AG Schadensersatzansprüche geltend machen. Die RSV hatte die Deckung wegen „Mutwilligkeit“ abgelehnt. Die dagegen gerichtete Deckungsklage hatte beim LG Essen im LG Essen, Urt. v. 18.05.2016 – 18 O 68/16 – Erfolg:

„Der Anspruch des Klägers bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Autohaus K & Co ist insbesondere nicht gem. § 3a Abs. 1 b) ARB wegen Mutwilligkeit ausgeschlossen.

Mutwilligkeit liegt gem. § 3a Abs. 1 b) ARB dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Versicherungsgemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

Der angestrebte Erfolg der vom Kläger beabsichtigten Klage gegen das Autohaus K & Co. liegt in der Rückabwicklung des Kaufvertrages über den vom Abgasskandal betroffenen PKW. Den Kostenaufwand für ein entsprechendes Verfahren beziffert die Beklagte im Schreiben vom 11.01.2016 mit 7.700,69 €. Sie stellt diesem Betrag ein Nutzen des Klägers in Höhe von 60,00 – 200,00 € gegenüber (Kosten der Sachmängelbehebung).

Eine solche Gegenüberstellung geht jedoch fehl. Der Kläger möchte mit der angestrebten Klage gerade nicht die Nachbesserung durch das Autohaus K & Co. erreichen, sondern die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages. Dieser angestrebte Nutzen kann nicht gleichgesetzt werden mit den Nachbesserungskosten im Falle der Nacherfüllung durch den Verkäufer.

Der pauschale Vortrag der Beklagten, dass in einem Verfahren, wie es der Kläger anstrebt, Kosten in einem bis zu sechsstelligen Bereich anfallen würden ist nicht einlassungsfähig. Dieser Vortrag der Beklagten entbehrt insoweit jeder Substantiierung.“

In der zweiten Entscheidung geht es um PKH. Leider habe ich von dem OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016 – 28 W 14/16 – noch keinen Volltext, sondern nur die PM. Es eght um die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Das LG  Essen hat Prozesskostenhilfe unter Hinweis darauf, dass das gekaufte Fahrzeug zwar mangelhaft, die verlangte Nachlieferung aber unverhältnismäßig sei, abgelehnt, das OLG hat sie bewilligt. Dazu aus der PM – geht so ein bisschen in Richtung der o.a. OLG Celle-Entscheidung:

„Ihren Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeugs habe die Antragstellerin, so der Senat, schlüssig vorgetragen. Sie habe mit hinreichender Erfolgsaussicht einen bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhandenen Sachmangel geltend gemacht. Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindere und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegele, dürfte das Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit abweichen.

Ob die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin gewählte Art der Nacherfüllung aufgrund unverhältnismäßiger Kosten verweigern dürfe, sei derzeit noch nicht abschließend und sicher festzustellen. Über diesen Einwand sei im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Dabei müsse der Antragsgegnerin nicht nur die von der Antragstellerin gewünschte Nachlieferung, sondern auch die von ihr, der Antragsgegnerin, favorisierte Nachbesserung tatsächlich möglich sein. Insoweit sei u. a. zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin bislang keine Freigabe des Kraftfahrtbundesamtes für die von ihr beabsichtigte technische Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells vorliege. Bislang sei auch nicht vorgetragen, wann mit der Freigabe zu rechnen sei und bis zu welchem Zeitpunkt die technische Maßnahme dann ggf. an dem Fahrzeug der Antragstellerin umgesetzt werden könne. Es erscheine zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung auf eine Nachbesserung verweisen könne, wenn ihr diese nicht binnen angemessener Frist möglich sei. Die rechtliche und tatsächliche Bewertung dieses Gesichtspunkts sowie der zwischen den Parteien umstrittenen Frage der Kosten, die bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen seien, sei allerdings nicht bereits im Rahmen des summarischen Prozesskostenhilfeverfahrens vorzunehmen.“

Es bleibt spannend.

PKH abgelehnt – kein Rechtsmittel.

Ja, richtig gelesen, PKH. Und das im Strafverfahren? Ja, auch das ist richtig, wenn es nämlich u.a. um den Nebenkläger und seinen Adhäsionsantrag geht. Wird dafür keine PKH bewilligt, gibt es dagegen kein Rechtsmittel, sagt das OLG Brandenburg, Beschl. v.  20.10.2010 – 1 Ws 167/10. Begründet wird das wie folgt:

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren richtet sich gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO nach den entsprechenden Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§§ 114 ff. ZPO). Hiervon nicht erfasst sind jedoch die Bestimmungen des § 127Abs. 2, 3 ZPO über Rechtsmittel. Denn insoweit enthält § 404 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 StPO für das Strafverfahren eine abschließende Sonderregelung, nach welcher die in Prozesskostenhilfesachen ergehenden Entscheidungen nicht anfechtbar sind (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 254 m.w.N., OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 908, KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2010 – 4 Ws 146/07 -). Diese Regelung gilt sowohl hinsichtlich einer Rechtsmittelbefugnis der Staatskasse (OLG Düsseldorf a.a.O.) wie auch hinsichtlich des vorliegenden Rechtsmittels der Antragstellerin. Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 404 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 StPO und § 406a Abs. 1 StPO wird nämlich die gesetzgeberische Grundentscheidung deutlich, die Rechtsmittelbefugnisse in Adhäsionssachen zu begrenzen, um das Strafverfahren nicht durch Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe zu belasten und zu verzögern. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe unterliegt mithin keiner Anfechtung. (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/5305, S. 16).“

Das gilt dann konsequenterweise auch für den Angeklagten, wenn man davon ausgeht, dass die Bestellung seines Pflichtverteidigers sich nicht automatisch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, sondern der Pflichtverteidiger insoweit im Wege der PKH bestellt werden muss.

Traurig, traurig, was sich die Bundesrepublik da „leistet“

Es ist schon mehrfach in den vergangenen Tagen über den Beschl. des BVerfG v. 22.02.2011 – 1 BvR 409/09 berichtet worden (vgl. hier und hier), mit dem das BVerfG dem Land NRW in einem Verfahren auf Bewilligung von PKH eine Abfuhr erteilt hat.

Darum nur kurz. Es ging mal wieder um die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung. Der Beschwerdeführer hat PKH für eine Amtshaftungsklage gegen das Land NRW wegen menschenunwürdiger Unterbringung in zwei Justizvollzugsanstalten, in denen er sich zunächst in Untersuchungshaft und später in Strafhaft befunden hatte, beantragt. Wenn man dann liest, wie es dort aussah – zwei Gefangene teilen sich eine Zelle mit einer Grundfläche von 8 qm, die Toilettenschlüssel in einer Ecke war nur durch eine verstellbare Holzwand abgedeckt, einen Meter davon entfernt musste gegessen werden – dann fragt man sich, warum ein solches Verfahren eigentlich erst bis zum BVerfG gehen muss.

Traurig, traurig…