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Datenschützer stoppen Videoräder in Münster

Die münsterische Polizei hatte vor einiger Zeit mit der Meldung überrascht, dass sie sog. „Videoräder“ angeschafft hat, mit denen der Verkehr überwacht werden soll – was bei der Art und Weise, wie hier in Münster teilweise Fahrradfahrer die Verkehrsregeln (miss)achten, nicht ganz unnötig ist/wäre.

Heute finde ich in den „Westfälsichen Nachrichten“ die Meldung, dass die beiden erst kürzlich angeschafften Video-Fahrräder nun doch keine Verkehrssünder verfolgen werden, um ihre Vergehen aufzuzeichnen. „Aus Datenschutzgründen“ werde man auf den Kameraeinsatz verzichten, so der Sprecher der münsterischen Polizei. Damit komme man einer entsprechenden Bitte des NRW-Innenministeriums nach. Warum das Innenministerium „bittet“, ergibt sich aus dem Beitrag, den man hier findet, nicht. BVerfG 2 BvR 941/08 lässt grüßen? Ich vermute es.

Weg mit dem Richtervorbehalt… Die Rufe werden lauter

Nun wird es sicherlich nicht mehr lange dauern, bis die Politik sich an eine Änderung des § 81a Abs. 2 StPO machen wird. Denn jetzt hat auch die Presse (immerhin die SZ) das Thema „entdeckt“ und widmet ihm heute eine Meldung (vgl. SZ v. 18.01.2010), worauf mich gerade ein Kollege im Forum bei LexisNexis Strafrecht hingewiesen hat. Die Rufe nach der Abschaffung des Richtervorbehalts werden lauter/häufiger/heftiger. Nach dem Niedersächsischen JM nun auch Töne aus Hamburg und (natürlich) aus Bayern. Offen ist aber immer noch die Frage, warum man sich nicht einfach an die bestehende Gesetzeslage hält und die Polizei entsprechend schult.

Ich habe auch erhebliche Bedenken, den Richtervorbehalt ggf. zu beschränken. Wie soll das gehen? Für Verstöße gegen §§ 316, 315c StGB, 24a Abs. 2 StVG gilt er nicht, sonst aber doch. Was ist aber, wenn ich in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen §§ 316, 315c StGB, 24a Abs. 2 StVG eine Blutprobe entnommen habe, sich dieses dann aber ausweitet: § 315b StGB mit einem Vorwurf auch nach den §§ 212, 211 StGB. Darf dann dort verwertet werden? Das Ganze wird keine Erleichterung bringen, sondern nur noch mehr Wirrwarr.

NRW: Neue Regelung zum finalen Rettungsschuss

In NRW hat Innenminister Dr. Ingo Wolf gestern (10. November 2009) dem Kabinett einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes vorgelegt (vgl. PM vom 10.11.2009). Damit soll – so heißt es in der PM – das Polizeigesetz auf der Basis der Vereinbarung im Koalitionsvertrag novelliert und evaluiert werden Der Entwurf enthält eine ausdrückliche Regelung zum sogenannten finalen Rettungsschuss. Der finale Rettungsschuss ist nach dem derzeitigen Polizeirecht in Nordrhein-Westfalen zwar zulässig, allerdings nur als kompliziertes Rechtskonstrukt. Die Regelung sieht die klare Festschreibung des Rettungsschusses als ultima ratio vor (so die PM). Er soll danach nur dann zulässig sein, wenn er das einzige Mittel  zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrt­heit ist, wie zum Beispiel bei einer Geiselnahme. Man wird sich die geplante Regelung genau ansehen müssen, ob das stimmt.

Gleiches gilt für die Erweiterung der Zuständigkeiten der Polizei, die demnächst, ebenso wie die Ordnungsbehörden, – subsidiär – für die öffentliche Ordnung zuständig sein soll. Der Schutz des Kernbereichs lässt grüßen.

Biene Maja/Schwarz/Gelb: Was ist denn nun an dem Vorhaben liberal? Aussagepflicht vor der Polizei?

Liest man den Koalitionsvertrag – Überschrift „Wachstum.Bildung.Zusammenhalt – dann ist man, wenn sich dem Bereich der Rechtspolitik nähert, schon erstaunt. Da hat man doch zwischen Änderungen im Wiederaufnahmerecht (zu Lasten des Angeklagten/Verurteilten) und Änderungen im Transsexuellenrecht eine m.E. weit reichende Änderung „versteckt“. Lapidar heißt es dort: „Wir werden eine gesetzliche Verpflichtung schaffen, wonach Zeugen im Ermittlungsverfahren nicht nur vor dem Richter und dem Staatsanwalt, sondern auch vor der Polizei erscheinen und – unbeschadet gesetzlicher Zeugenrechte – zur Sache aussagen müssen.“ Da kann man Frau Leutheuser-Schnarrenberger ja gleich mal fragen, was das soll und wie man das regeln will? Mit einer vorherigen Ladung oder sollen die Zeugen auch ohne Ladung – „vor Ort/auf Zuruf“ zur Aussage verpflichtet sein. Und was ist, wenn sich der Zeuge weigert. Kann die Polizei dann Zwangsmittel festsetzen? Oder soll das so laufen wie bei der Beiordnung des Vernehmungsbeistandes, dass darüber dann die StA oder der Ermittlungsrichter entscheidet? Können die Polizeibeamten überhaupt die Frage eines Zeugnisverweigerungsrechts oder – noch besser – eines Auskunftsverweigerungsrechts abschätzen/beurteilen. Es werden sicherlich wunderbare Vernehmungen bei der Polizei werden, wenn man das wirklich umsetzt.

Das Ganze ist allerdings übrigens nicht so ganz neu. Denn ein entsprechender Vorschlag war schon im Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens“ (BR-Drucks. 660/06) als Ergänzung zu § 163a Abs. 6 StPO-E enthalten; übrigens ein wunderbarer Name für ein Gesetz, das ua. Rechte abbaut. Gegen dieses Gesetz hat sich das BMJ allerdings als nicht genügend „rechtsstaatlich“ ausgesprochen (vgl. BT-Drucks. 16/3659).

Jetzt sind wir aber „liberal“ .

zu allem auch: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/10/25/von-der-polizeiwache-in-die-ordnungshaft/

2. Opferrechtsreformgesetz im Bundesrat

Der Bundesrat hat sich am 03.04.2009 detailliert mit dem Regierungsentwurf auseinandergesetzt, der die Rechte von Opfern und Zeugen im Strafverfahren verbessern will (2. Opferrechtsreformgesetz; BR-Drs. 178/09). Zukünftig soll es danach z.B: leichter möglich sein, als Nebenkläger aufzutreten und Beistand von einem kostenlosem Opferanwalt zu erhalten. In seiner Stellungnahme meldet der Bundesrat einigen Verbesserungsbedarf an dem Gesetzentwurf an. So müssten sich die Voraussetzungen für die Nebenklageberechtigung konsequenter am Maßstab der besonderen Schutzbedürftigkeit orientieren: Körperverletzungsdelikte sollten dann zum Anschluss berechtigen, wenn die Tat zu schweren Folgen beim Opfer geführt hat. Bei Beleidigungsdelikten, die typischerweise nicht besonders schwerwiegend sind, sei eine Nebenklageberechtigung dagegen nicht angezeigt.

Interessant ist, dass der Bundesrat angeregt hat, die Erscheinens- und Aussagepflicht für Zeugen auch auf polizeiliche Vernehmungen auszuweiten. Das fordern die Länder schon länger.

Der Gesetzesentwurf soll noch in dieser Legislaturperiode Gesetz werden.