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OLG Bamberg III: PoliscanSpeed bleibt standardisiert, oder: Wir machen es auch falsch

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Urheber KarleHorn

So, da ja aller guten (?) Dinge drei sind, stelle ich als dritte Entscheidung heute dann noch den OLG Bamberg, Beschl. v. 24.07.2017 – 3 Ss OWi 976/17 – vor. Auch er: Nichts Neues, sondern: Anschluss an dei (falsche) OLG-Rechtsprechung, die PoliscanSpeed weiterhin als standardisiert ansieht:

„Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. er­ge­ben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Auch mit Blick auf die zur Antragsschrift der GenStA abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers bemerkt der Senat ergänzend: Nach zutreffender Ansicht, welcher sich der Senat anschließt, wird durch die im Einzelfall nicht ausschließbare bauartbedingte Berücksichtigung von Messpunkten und die hierdurch bedingte Generierung von Rohmessdaten mit außerhalb des Messbereichs liegenden Ortskoordinaten bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScanSpeed die (unveränderte) Gültigkeit der innerstaatlichen Bauartzulassung zur Eichung und damit die Einordnung des vorgenannten Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts als sog. ‚standardisiertes‘ Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43/277; vgl. u.a. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr. 21) nicht in Frage gestellt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2017 – 1 OWi 1 Ss BS 53/16 = ZfS 2017, 172 = DAR 2017, 211 und v. 21.04.2017 – 1 OWi 2 SsBs 18/17 = ZfS 2017, 350; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.04.2017 – Ss Rs 13/2017 [bei juris]; KG, Beschl. v. 21.06.2017 – 162 Ss 90/17 [bei juris]; OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.06.2017 – 1  Ss [OWi] 115/17 [bei juris]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.05.2017 – 8 Ss 246/17 [bei juris]). […]“

Also: Wir schließen uns an und machen es also auch falsch……….

PoliscanSpeed ist toll, oder: Schönen Gruß vom KG, alles super

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Der Sachverständige M.Winninghof aus Berlin hat mir gestern den KG, Beschl. v.21.06.2017 – 3 Ws (B) 156/17 – 162 Ss 901/17 – geschickt mit der Anmerkung, der sei für meine Sammlung und „alles super“. Ja, ist alles super beim KG betreffend Poliscan Speed. Man, jedenfalls ich, kann die Worthülsen nicht mehr lesen, mit denen sich die Obergerichte in der Argumentation überbieten. So auch hier dann mal wieder zu PoliscanSpeed. Man „merkt“ übrigens nur noch an.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Ge­schwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Messgerät PoliScan speed um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2017 — 2 Rb 8 Ss 246/17 —, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 2016 — 2 OWi 4 SsRs 128/15 —, juris; OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2015 —1 RBs 172/15 —, juris; OLG Zweibrücken DAR 2017, 211; Senat VRS 127, 178). Hieran ändert der vom Rechtsmittelführer vorgebrachte Einwand (bauartbedingte Berücksichti­gung von Messpunkten außerhalb des Messbereichs bei der Geschwindig­keitsmessung) nichts (vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O. und OLG Zweibrücken a.a.O.). Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat hierzu Stellung ge­nommen und die unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Gerätes festgestellt (vgl. Unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Ei­chung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes  PoliScan speed der Fa. Vitronic, Stand: 16. Dezember 2016 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin, DOI: 10.7795/520.20161209A; Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner­Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan speed der Fa. Vitronic, Stand: Januar 2017 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin, DOI: 10.7795/520.20161209B). Ist ein Messgerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Mess­gerätes, enthoben. Die Zulassung ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei den Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsge­richt bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung je­weils neu überprüfen muss (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2017, 104). Die Über­prüfung und Zulassung des Messgerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. OLG Düsseldorf, Be­schluss vorn 13. Juli 2015 — IV-1 RBs 200/14 —, juris und Beschluss vom 14. Juli 2014 — IV-1 RBs 50/14 —, juris; OLG Frankfurt DAR 2015, 149; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2014 — 3 RBs 25/14 —, juris; OLG Karlsruhe a.a.O. und Beschluss vom 17. Juli 2015— 2 (7) SsBs 212/15 —, juris sowie VRS 127, 241; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2012 —111-1 RBs 277/12 —, juris; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450; Senat VRS 118, 367 und DAR 2010, 331),

Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Ge­genstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewähr­ten Toleranz, beschränken kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden ist oder wenn Messfehler konkret behauptet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 — 3 Ws (B) 680/16 —; 30. Novem­ber 2016 — 3 Ws (B) 592/16 —; VRS 131, 148; 28. September 2015 — 3 Ws (B) 450/15 —; 16. April 2015 — 3 Ws (B) 182/15 — und 29. Mai 2012 — 3 Ws (B) 282/12 — ).

Diesem Maßstab hat das Anttsgericht entsprochen. Es hat das eingesetzte Messverfahren und die gefahrene Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 3 km/h — hier: 77 km/h statt der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h — mit­geteilt (UA S. 2 und 3). Das Gericht ist im Ergebnis zutreffend von einem stan­dardisierten Messverfahren ausgegangen. Weder hat der Betroffene konkret dargetan, dass bei der Geschwindigkeitsmessung die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten wurde oder Messfehler aufgetreten sind noch sind Anhaltspunkte hierfür ansonsten ersichtlich.“

Fazit: Alles super. Und: Wie bereits mehrfach ausgeführt: Die PTB, die PTB, die PTB hat immer Recht.

 

PoliscanSpeed, oder: „ein bisschen schwanger“ bzw. Trauerspiel/Worthülse „standardisiertes Messverfahren“

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Ich habe bislang gedacht, dass es „ein bisschen schwanger“ nicht gibt. Nach der Lektüre des OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.05.2017 – 2 Rb 8 Ss 246/17 – muss ich das aber wohl anders sehen. „Ein bisschen schwanger“ geht doch, jedenfalls bei PoliscanSpeed. Leider.

Es geht also mal wieder um PoliscanSpeed, die „heilige Kuh“ der OLG. Der Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Zugrunde gelegt worden ist eine Messung mit PoliscanSpeed. Bei der hatte die Auswertung des digitalen Falldatensatzes ergeben, dass der Pkw des Betroffenen in einem Abstand von 49,82 bis 19,95 m vom Messgerät gemessen worden ist. Die Bauartzulassung sieht hingegen einen Messbereich zwischen 50 und 20 m vor. Das OLG sagt: Macht nix. Es handelt sich (dennoch) um ein standardisiertes Messverfahren. Zwar sind die Vorgaben der Bauartzulassung nicht eingehalten worden. Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Einsatzbedingungen führt aber – so das OLG – nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses; vielmehr muss der Tatrichter die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Mess­wertbildung überprüfen. Zudem würden bei der geringfügigen Überschreitung des zugelassenen Messbe­reichs bei Messungen PoliScan Speed Besonderheiten gelten. Die PTB habe in einer Stellungnahme vom 16.12.2016 zum einen darauf hin­gewiesen, dass sich der Messbereich allein auf die Position des softwareseitigen Modellob­jekts bezieht, welches das angemessene Fahrzeug repräsentiert. Je nach konkret vorliegen­der Fahrzeugkontur und Verkehrssituation könne es vorkommen, dass einzelne Rohmessda­ten für die Bildung des geeichten Messwertes berücksichtigt werden, deren Ortskoordinate (meist nur knapp) außerhalb des Messbereichs liegt. Solange sich dabei das Modellobjekt im Messbereich befindet, sei dies zulässig. Unabhängig davon betone die PTB, dass ein Rohmess­wert, dessen Ortskoordinate außerhalb des Messbereichs liegt, in sich genau so zuverläs­sig sei wie solche, deren Koordinaten innerhalb des Messbereichs liegen. Und: Die Geschwindigkeit sei hier so erheblich überschritten, dass Messfehler keine nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen haben können.

In meinen Augen ist das „ein bisschen schwanger“, aber auch ein weiterer Stein in der Mauer, die die OLG um das Messverfahren PoliscanSpeed bauen – aus welchen Gründen auch immer. Schon das Mantra „standardisiertes Messverfahren“ und die darauf beruhenden Probleme bei der Einsicht in Messunterlagen sowie die Hochstilisierung der Bauartzulassung zu einem antizipierten Sachverständigengutachten haben an der Mauer gebaut. Und nun noch dieser Beschluss. Ich hoffe nur, dass sich das OLG bewusst ist, was es damit anrichtet. Denn:

M.E. ist dieser Beschluss ein weiterer Schritt zur Abschaffung des standardisierten Messverfahrens, obwohl man an sich schon länger den Eindruck hat, dass die OLG den Begriff und die damit zusammenhängenden Folgen allenfalls dann noch bemühen, wenn es zu Lasten des Betroffenen geht. Man fragt sich welchen Sinn Grenzwerte in der Bauartzulassung für den Messbereich eigentlich noch haben, wenn bei einem Verstoß dagegen die Messung gleichwohl standardisiert bleibt mit den erheblichen Folgen für den Betroffenen? Bislang galt – bzw sollte gelten: Bei einem Verstoß gegen die Vorgaben der Bauartzulassung verliert ein an sich standardisiertes Messverfahren diesen Charakter mit der Folge, dass die Messung vom Tatrichter in der Regel unter Hinzuziehung eines Sachverständigen auf ihre Richtigkeit zu prüfen ist. Diesen Ansatz gibt das OLG Karlsruhe hier auf und sieht das Messverfahren auch bei „nicht nennenswerten“ Abweichungen von den Vorgaben der Bauartzulassung noch als standardisiert an. Das widerspricht dem Sinn der PTB-Bauartzulassung im Rechtsinstitut „standardisiertes Messverfahren“. Da stellen sich außerdem dann die Fragen: Wo ist die Grenze? Wieviel Abweichung ist denn zulässig? Und ab wann ist das Verfahren nicht mehr standardisiert? Und wer legt die zur Beantwortung dieser Fragen erforderlichen Werte fest?

Nun, die Antworten liegen (vielleicht/wahrscheinlich) auf der Hand: Natürlich die PTB, die bei den OLG den Status der Unantastbarkeit erlangt hat. Das, was sie sagt, ist Gesetz bzw. wird so behandelt. Da kann der Betroffene – gestützt auf andere Sachverständigengutachten – vortragen, was er will. Es interessiert nicht. Man fragt sich, warum man eigentlich die „unheilige Allianz“ mit der PTB eingeht und warm man nicht endlich mal, den Gang nach Karlsruhe wagt. Warum hat man Angst vor dem 4. Strafsenat des BGH? So verkommt jedenfalls der vom BGH geprägte Begriff des „standardisierten Messverfahrens“ zu einer Worthülse. Das Ganze ist ein Trauerspiel. Verteidigen lohnt sich nicht mehr. Zumal, wenn man als Verteidiger damit rechnen muss, dass einem vom OLG „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“ entgegen gehalten wird, wenn man sich „in Beweisanträgen und/oder Rechtsmitteln auf die Außenseitermeinungen der Amtsgerichte zu stützen/[stütz], die inzwischen von den übergeordneten Oberlandesgerichten darüber belehrt wurden, dass und warum sie völlig daneben lagen (so der OLG Koblenz, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 OWi 4 SsRs 21/17 und dazu Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz?, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“).

OLG Zweibrücken: Poliscan ist/bleibt standardisiert, oder: Teufelskreis bzw: Bock zum Gärtner machen?

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Urheber Jacquelinekato

Ich hatte im Dezember über den AG Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15 – berichtet (vgl. Mal wieder Poliscan Speed, oder: Verstoß gegen Bauartzulassung = keine Verurteilung/Einstellung und „AG Mannheim und das Ende des standardisierten Messverfahrens?“). In dieselbe Richtung ging der AG Hoyerswerda, Beschl. v. 15.12.2016 – 8 OWi 630 Js 5977/16  (vgl. AG Hoyerswerda wie das AG Mannheim, oder: PoliscanSpeed wegen Verstoß gegen Bauartzulassung unverwertbar). Zu der Problematik gibt es jetzt – soweit ich das sehe – den ersten  OLG-Beschl., nämlich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2017 – 1 OWi 1 Ss Bs 53/16.

Das OLG sagt – wenn überrascht es noch? : PoliscanSpeed ist standardisiert und bleibt standardisiert. Die Bedenken des AG Mannheim interessieren uns nicht:

„Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScanspeed um die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens handelt. Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. November 2016 (21 OWi 509 Js 3740/15) hat deren nichts geändert. Der die Entscheidung tragende Feststellung, wonach das Geschwindigkeitsmessgerät der innerstaatlichen Bauartzulassung in wesentlichen Teilen nicht entspricht, kann nicht gefolgt werden (vgl. unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes Scanspeed der Fa. VITRONIC Stand: 16. Dezember 2016 Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin, DOl: 10.7795/520161209A; Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScanspeed der Fa. VITRONIC. Stand 12.Januar 2017 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin, DOI: 10.7795/520.20161209B). Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung im Rundscheiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 1. Februar 2003 (344/20 250), veröffentlicht im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland – Pfalz Jahrgang 2003, S. 190 ff. unter Ziffer 5.1 zwar die Nennung der bei der Messung eingesetzten Beamten im Messprotokoll, nicht aber deren Unterschriften unter dem Protokoll verlangt. Die Kostenentscheidung war nicht zu überprüfen, weil die Rechtsbeschwerde erfolglos geblieben ist und eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung – jedenfalls nicht fristgemäß – eingelegt worden ist.“

Eine in meinen Augen bemerkenswerte Entscheidung: Nicht wegen ihrer Aussage, die war im Hinblick auf die Rechtsprechung der OLG, die auch PoliscanSpeed mit Zähnen und Klauen verteidigen, zu erwarten. Aber das macht dann der Einzelrichter in einem Zusatz. Und, was ich besonders „bemerkenswert“ finde: Gegen die Einwände der AG gegen PoliscanSpeed und die PTB führt man eine Stellungnahme der PTB an. Toll, wenn man sich so verteidigen darf.Und das Ergebnis liegt dann auf der Hand.

Dazu fällt mir einiges ein: „Teufelskreis“ auch hier oder „Hamsterrad“, in dem sich der Verteidiger und der Betroffene rennen, „Hase und Igel“ und auch die Geschichte von dem Bock, der zum Gärtner gemacht wird. Warum versucht man es nicht mal mit einem neutralen Sachverständigen und lässt eben nicht diejenigen, die „angriffen“ werden, das Messverfahren erneut „heilig sprechen“.

Dem Kollegen RA M. Zipper, Schwetzingen, herzlichen Dank für diese schöne 🙂 Entscheidung.

AG Hoyerswerda wie das AG Mannheim, oder: PoliscanSpeed wegen Verstoß gegen Bauartzulassung unverwertbar

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Gerade hereingekommen ist der AG Hoyerswerda, Beschl. v. 15.12.2016 – 8 OWi 630 Js 5977/16, dem Kollegen Kaden aus Dresden herzlichen Dank. Und den Beschluss will ich dann meinen Lesern nicht zu lange vorenthalten.

Es geht mal wieder um PoliscanSpeed. Und das AG Hoyerswerda macht es genauso wie das AG Mannheim im  AG Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15 –, den ich hier ja auch schon vorgestellt hatte (vgl. Mal wieder Poliscan Speed, oder: Verstoß gegen Bauartzulassung = keine Verurteilung/Einstellung). Ebenso wie der Kollege in Mannheim sagt der Kollege in Hoyerswerda nämlich: PoliscanSpeed ist nicht (mehr) standardisiert. Ich muss die Messung daher überprüfen und das kann ich nicht und deshlab stelle ich ein:

„Wenn es dem Sachverständigen mit dem entsprechenden technischen Sachverstand, auf Grund fehlender Herstellerinformationen zum Ablauf des Messverfahrens schon nicht gelingt das Messverfahren exakt darstellen zu können, kann es dies dem Gericht in der aktuellen Besetzung – auf Grund des fehlenden technischen Sachverständnisses – erst recht nicht gelingen.

Aufgrund dessen ist es in dieser Konstellation dem Gericht nicht möglich, ohne das Vorliegen eines standardisierten Messerfahrens, hier die mit der Messung ermittelte Geschwindigkeit dem Betroffenen zur Last zu legen und darauf eine Verurteilung zu stützen.

Aufgrund der Vorgaben der neuen Eichordnung und der Erkenntnisse, die hier in diesem Verfahren, insbesondere auch aus dem Parallelverfahren des Amtsgerichts Mannheim bekannt geworden sind, zu dieser Art der Bauartzulassung geht das Gericht auch davon aus, dass Abweichungen des Messbereiches von 20 – 50 m hier nicht unter den Tisch fallen können, weil diese ggf. gering sind, insoweit ist auf das formelle Eichverfahren Bezug zu nehmen und auch auf die entsprechenden Vorgaben zur Bauartzulassung.

In den entsprechenden Zulassungsunterlagen ist ein Messbereich von 20 – 50 m eindeutig vorgegeben worden, Abweichungen davon bedeuten also, dass das Messgerät außerhalb der entsprechenden Bauartzulassung arbeitet und somit hier nicht von dieser getragen werden kann und als standardisiertes Messverfahren für das Gericht somit nicht zur Verfügung steht.

Der Sachverständige führte darüber hinaus aus, dass von diesen 1163 Messdaten, die hier im konkreten Fall für die Ermittlung der Geschwindigkeit des Betroffenen herangezogen worden sind, lediglich 5 Daten genau abgespeichert worden sind zu der Messung. Auch aufgrund dessen wird es dem Gericht nicht möglich sein, hier eine entsprechende Messwertbildung selber vorzunehmen.

Das Gericht vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass es unverhältnismäßig wäre, weitere Ermittlungshandlungen zur Meßwertbildung durchzuführen. Insbesondere weil von den 1163 Messdaten 1158 gar nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das grundsätzliche Problem der Darstellbarkeit der Meßwertbildung dadurch nicht gelöst würde. Auch die Durchführung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmen, weiteren Zeugenver-nehmungen würden hier auch nicht dazu führen, dass das Gericht in der Lage wäre, die Mes-sung anhand von Erkenntnissen, die sich daraus ergeben würden, im Rahmen eines nicht standardisierten Messverfahren entsprechend für eine Verurteilung sicher darstellen zu können.

Es obliegt auch nicht dem Gericht, hier Maßnahmen zu treffen, die der Hersteller des Gerätes treffen muss, um eine bauartkonforme Zulassung des Geräts wieder zu erreichen bzw. den Vorgaben der Eichordnung und der Konformität zu entsprechen. Somit können Maßnahmen des Gerichts nicht auf eine Wiederherstellung eines standardisierten Messverfahrens abzielen, sondern allenfalls darauf abzielen, hier eine Messwertbildung plausibel auch außerhalb eines standardisierten Messverfahrens darstellen zu können. Dies ist aus physikalischen Gründen und aus Gründen des physikalischen Unverständnisses des Gerichts jedoch nicht möglich.“

Das AG hat nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Den Betroffenen und seinen Verteidiger wird es freuen. M.E. ist die Einstellung aber nicht richtig, sondern der Betroffene hätte frei gesprochen werden müssen. Denn,wenn das AG dem Betroffenen die Geschindigkeitsmessung nicht nachweisen kann, muss es ihn frei sprechen. Die Einstellung ist dann der falsche Weg. Vor allem auch deshalb, weil damit (wieder) ein OLG – dieses Mal das OLG Dresden – außen vorbleibt. Wäre doch schön, mal von einem OLG zu der Frage was zu hören.

Aber: Ich will nicht zu viel meckern. Denn es bleibt natürlich die Freude über die Einstellung und das sich dann ggf. doch weiter abzeichnende Ende des standardisierten Messverfahrens PoliscanSpeed. Na ja, ein bisschen Überzeugungsarbeit wird man da bei den OLG nocht brauchen.