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„Kein Pardon für Verkehrsrowdy“, oder: Pkw-Sicherstellung bei einem „Intensivtäter des Straßenverkehrs“

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Unter der Überschrift „Kein Pardon für Verkehrsrowdy“ hat das VG Köln Anfang des Jahres über den VG Köln, Beschl. v. 06.02.2017 – 20 L 3178/16 berichtet. Den Beschluss stelle ich heute vor. Er ist auch schon etwas älter, es hat aber leider einige Zeit gedauert, bis der Beschluss veröffentlicht worden ist. Daher berichte ich erst jetzt.

Mit dem Beschluss ist der Antrag eines 18-Jährigen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung des Polizeipräsidiums Köln, mit der seine zwei Fahrzeuge sichergestellt wurden, abgelehnt worden. Der Antragsteller war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Dennoch hatte er nach den Feststellungen der Polizei seit September 2014 in mindestens 20 Fällen einen Pkw geführt. Zudem soll er nach den Erkenntnissen der Polizei zeitgleich weitere Rechtsverstöße begangen haben. Polizeilichen Kontrollen hatte er sich wiederholt durch Flucht entzogen. Bei den anschließenden Verfolgungen ist es nach den Feststellungen der Polizei zu ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen, zu gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr, Gefährdungen des Straßenverkehrs durch rücksichtsloses Verhalten und Nötigungen gekommen. Mit Verfügung vom 25.11.2016 hat das Polizeipräsidium Köln dann einen BMW Z 4 und einen Nissan Z 350 des Antragstellers sichergestellt. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er macht zur Begründung geltend, er halte die Sicherstellung der Fahrzeuge für unverhältnismäßig.

Das VG ist dem nicht gefolgt:

„Nach § 43 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen. Die Voraussetzungen dafür sind hier gegeben.

Die Sicherstellung der Kraftfahrzeuge dient im vorliegenden Fall der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Konkret soll die weitere Begehung von Straftaten im Wege des Führens von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch den Antragsteller verhindert werden.

Unter einer polizeilichen Gefahr ist eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen würde. Dabei sind vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit nicht nur die Individualrechtsgüter, wie Leib, Leben und Eigentum anderer erfasst, sondern auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Das bedeutet, dass sich mit jedem Verstoß gegen eine Rechtsnorm eine Gefahr realisiert hat und damit ein Schaden im vorgenannten Sinne eingetreten ist.

43 Nr. 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung der Eingriffsvoraussetzungen. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

Aber auch bei Anwendung des qualifizierten Gefahrenbegriffs ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung eine differenzierte Betrachtung geboten. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können.

Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 – I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51, 58 und Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 10. Auflage 2011, Rn. 8 ff.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Denn es ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnislage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller in allernächster Zukunft erneut ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr führen wird.

Diese Annahme stützt sich auf die große Zahl der Fälle, in denen der Antragsteller ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Der am 00.00.0000 geborene, polizeibekannte Antragsteller war zu keiner Zeit Inhaber einer Fahrerlaubnis. Es ist – auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Straf- bzw. Ermittlungsakten – davon auszugehen, dass der Antragsteller seit September 2014 in mindesten 20 Fällen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Es muss zudem angenommen werden, dass der Antragsteller in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle zugleich weitere Rechtsverstöße begangen hat. Neben teils ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen, dem Missbrauch von Kennzeichen etc. ist nach gegenwärtiger Sachlage auch die Verwirklichung folgender Straftatbestände anzunehmen: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (§ 315 c StGB) und Nötigung (§ 240 StGB). Es sprich zudem ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller Anfang Oktober 2015 anlässlich eines vorgegebenen Autokaufs ein Fahrzeug während der Probefahrt unterschlagen und mit diesem in der Folgezeit wiederholt am Straßenverkehr teilgenommen hat. In mehreren Fällen ist der Antragsteller polizeilichen Aufforderungen anzuhalten nicht nachgekommen und hat sich den Kontrollen jeweils durch eine in besonderem Maße rücksichtslose Flucht entzogen, so geschehen am 29.12.2015 und zuletzt am 26.08. und 14.09.2016. Darüber hinaus werden in zwei Fällen Verfahren wegen des Verdachts der Unfallflucht gegen den Antragsteller geführt.

Der konkreten Darstellung der Vorfälle durch den Antragsgegner ist der Antragsteller in keiner Weise substantiiert entgegengetreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher im Weiteren auf die detaillierten Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 25.11.2016 und in der Antragserwiderung vom 06.01.2017 Bezug genommen. Darin hat der Antragsgegner zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass, soweit Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft in den benannten Fällen vorgenommen worden sind, diese (vorläufig) auf der Grundlage des § 154 Abs. 1 StPO, d.h. im Hinblick auf in anderen Verfahren zu erwartende Strafen und Maßregeln, erfolgt sind. Entgegen der Annahme der Antragstellerseite ist lediglich ein einziges Verfahren wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bislang nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden und das obwohl der Antragsteller die Tat zugestanden hat.

Die vom Antragsgegner zutreffend aufgezeigte Konstanz und Selbstverständlichkeit, mit der der Antragsteller Straftaten durch und während seiner Teilnahme am Straßenverkehr begangen hat, spricht im Übrigen dafür, dass nur ein Teil seiner Taten zur Anzeige gebracht worden sein dürfte, so dass davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Zahl der Taten um ein Vielfaches höher sein dürfte.

Allein die dokumentierten Taten belegen jedoch, dass der Antragsteller regelmäßig in ganz besonders enthemmter und rücksichtsloser Weise mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr agiert und bei dieser Fahrweise letztlich schwerste Verletzungen und auch den Tod anderer Menschen billigend in Kauf nehmen muss.

Der Antragsteller ist als Intensivtäter im Bereich der Straßenverkehrsdelikte zu bezeichnen. Er ist offenkundig in keiner Weise in der Lage, sein Verhalten eigenständig zu kontrollieren, um sich regelkonform zu verhalten. Zugleich zeigen die Vorfälle, dass Vorgaben anderer und die Versuche, von außen regulierend auf ihn einzuwirken, nicht nur ohne Erfolg geblieben sind, sondern noch zu gesteigerten Regelverstößen geführt haben.

Wiederholte polizeiliche Vorhalte, Gefährderansprachen sowie Versuche des Antragsgegners, über den Vater auf den Antragsteller einzuwirken, haben keinerlei Verhaltensänderung bewirkt. Dazu dürfte beigetragen haben, dass nach summarischer Prüfung einiges dafür spricht, dass der Vater und auch der Großvater des Antragstellers nicht nur Kenntnis von dessen strafbaren Verhalten hatten, sondern dies auch gedeckt und ihn dadurch in der Begehung von Straftaten noch bestärkt haben.“

Alle Jahre wieder: Der Pkw als Waffe, oder: Die Fahrt auf der Motorhaube

© vege - Fotolia.com

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Gefühlt einmal im Jahr (vielleicht auch öfter) gibt es (eine) BGH-Entscheidungen zur Frage des Vorliegens einer gefährlichen Körperverletzung i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen durch den Einsatz eines Pkw als (gefährliches) Werkzeug. Meist haben die entsprechenden Revisionen in dem Punkt Erfolg, weil die von den LG getroffenen Feststellungen nicht ausreichen. So auch im BGH, Beschl. v. 03.02.2016 – 4 StR 594/15 – der Sachverhalt erschließt sich aus dem nachfolgenden Zitat:

„2. Die (weitere) tateinheitliche Verurteilung beider Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2014 – 4 StR 453/13, VD 2014, 137; vom 25. April 2012 – 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697; vom 12. Februar 2015 – 4 StR 551/14).

b) Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im vorliegenden Fall nicht hinreichend belegt.

Nach den Feststellungen setzte sich der Geschädigte auf die Motorhaube des Kraftfahrzeugs der Angeklagten, nachdem die Angeklagte ihn im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten, ihrem Ehemann, zunächst mit dem Pkw langsam nach vorn rollend, etwa einen Meter zurückgedrängt hatte, um mit dem Diebesgut, zwei Kisten Mineralwasser, vom Parkplatz des Getränkemarktes unentdeckt zu entkommen. Dann fuhr sie auf entsprechende Aufforderung ihres Ehemannes mit dem weiterhin auf der Motorhaube sitzenden Geschädigten mit mittlerer Geschwindigkeit über den Parkplatz in Richtung Ausfahrt. Sie vermochte den Geschädigten jedoch nicht abzuschütteln, da sich dieser an dem Spalt zwischen Motorhaube und Windschutzscheibe festhielt. Während der Fahrt rutschte der Geschädigte aber einmal nach vorn, „so dass sein linker Fuß kurzzeitig vorne unter die Motorhaube geriet, wodurch [er] nicht unerhebliche Schmerzen am Fuß erlitt.“ Danach ist die Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht dargelegt; es bleibt offen, ob die körperliche Misshandlung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Körper des Geschädigten und dem Fahrzeug zurückzuführen ist.“

Hätte man m.E. auch anders sehen können….

Teurer Einkaufswagen, oder: Wer haftet wie bei einem Zusammenstoß?

entnommen openclipart.org

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Die „Einkaufswagen-Entscheidung“ des OLG Hamm – es handelt sich um das OLG Hamm, Urt. v. 18.08.2015 – 9 U 169/14 – hat ja auch schon andere Blogs beschäftigt. Ich will darüber auch berichten. Ist nämlich ganz interessant die Entscheidung. Wir haben es ja sonst häufig mit einem Einkaufswagen in Zusammenhang mit § 142 StGB zu tun (vgl. z.B. Der (weg)rollende Einkaufswagen II – Unfall i.S. des § 142 StGB oder Der (weg)rollende Einkaufswagen). Hier ging es aber mal um die zivilrechtliche Haftung.

Im Verfahren hatte ein Autofahrer aus Bielefeld Schadensersatz in Höhe von rund 5.400 € geltend gemacht. Er war mit seinem Pkw nachts mit einem herrenlosen Einkaufswagen kollidiert, der unvermittelt vor ihm auf die Straße gerollt war. Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm hat dem Ladenbesitzer, dem der Einkaufswagen gehörte, 80 % der Unfallkosten auferlegt, weil der Einkaufswagen nicht richtig verschlossen war. 20 % seines Schadens muss der Autofahrer wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs selbst tragen.

Das OLG meint zur Verkehrssicherungspflicht:

…Der Beklagte musste daher dafür Vorsorge treffen, dass die Einkaufswagen nach Geschäftsschluss sicher abgestellt waren. Dies gilt zum einen im Hinblick auf Schutzmaßnahmen gegen die unbefugte Benutzung durch Dritte, zum anderen aber auch mit Blick auf die Verhinderung eines Wegrollens dieser Einkaufswagen im Sinne einer Verselbstständigung. Dies gilt vorliegend um so mehr, als der Gehsteig vor dem Ladengeschäft, an den der Abstellplatz für die Einkaufswagen angrenzt, zur Fahrbahn hin ein Gefälle aufweist.

1.3  Die von dem Beklagten ergriffenen Sicherungsmaßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Die auf dem Abstellplatz in drei nebeneinander gelegenen Reihen befindlichen Einkaufswagen wurden nach Ladenschluss von einer Mitarbeiterin mittels einer durch die Einkaufswagen geführten Kette gesichert, die um einen am Kopfende des Abstellplatzes vorhandenen Metallpfosten geschlungen wurde. Eine Sicherung der Kette mittels eines Vorhängeschlosses unterblieb, weil ein solches bereits seit längerer Zeit nicht mehr zur Verfügung stand. Diese Art der Sicherung war unzureichend, wie der Zustand, den die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten vor Ort angetroffen haben, dokumentiert. Der Zeuge T hat ausgesagt, die Kette habe auf dem Boden vor dem jeweils letzten Einkaufswagen in jeder Reihe gelegen. Hierdurch war zwar weiterhin sichergestellt, dass ein Einkaufswagen aus dem Abstellplatz nicht auf den Gehsteig und die Fahrbahn rollen konnte, weil, wie das Landgericht bei dem Ortstermin festgestellt hat, die Kette einen solchen Durchmesser hatte, dass ein Einkaufswagen ohne Zutun nicht darüber hinweg rollen konnte. Die unbefugte Entnahme eines nicht mit einem Pfandmarkensystem ausgerüsteten Einkaufswagens durch einen Dritten war aber leicht möglich, da es nur eines leichten Anhebens zur Überwindung der am Boden liegenden, im Querschnitt 1 – 2 cm starken Kette bedurfte. Dieser Umstand begründet das Vorliegen einer eine Verkehrssicherungspflicht auslösenden abhilfebedürftigen Gefahrenstelle. Denn nach den Erfahrungen des Senats ist es eine nicht nur vereinzelte Beobachtung, dass leicht zugängliche Einkaufswagen nach Geschäftsschluss, durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt, zweckwidrig verwendet werden, um sie anschließend an Ort und Stelle oder auch anderenorts stehen zu lassen. Um eine solche zweckwidrige Nutzung möglichst auszuschließen, genügt es nicht, durch Vorlegen einer Kette den Anschein zu erwecken, die Entnahme eines Einkaufswagens sei nicht möglich. Dies insbesondere dann, wenn durch die Lage der Kette vor den Einkaufswagen im Bodenbereich der bezweckte Anschein einer Sicherung schnell widerlegt ist. Die Sicherung der Einkaufswagen durch eine abschließbare Kette ist geeignet, diese zweckwidrige Benutzung zu verhindern und erfordert keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand. Daraus folgt, dass dem Beklagten die Beachtung der gebotenen Sicherungsmaßnahmen auch subjektiv möglich und zumutbar war, so dass die Verkehrssicherungspflicht seitens des Beklagten schuldhaft verletzt worden ist…“

Wer zahlt mehr als 5.000 € Sicherstellungkosten für ein altes Möhrchen? – Ich nicht…

entnommen wikimedia.org Author: Maschinenjunge

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Author: Maschinenjunge

„Wer zahlt mehr als 5.000 € Sicherstellungkosten für ein altes Möhrchen?“ Das hatte sich auch der Sicherungseigentümerin eines still gelegten Pkw, eine Bank, gefragt.  Ich nicht, war ihre Antwort, und schon gar nicht, wenn es schrottreif ist und ich darauf hingewiesen habe, dass das alte Teil verschrottet werden kann. Mit der Antwort hatte sich aber das Abschleppunternehmen, bei dem der Pkw mehrere Monate gestanden hatte, nicht zufrieden gegeben. Und so kam es zum Streit, den dann das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2014 – I-1 U 86/13, zu dem folgenden Leitsätze passen:

1. Der Sicherungseigentümer haftet für die Kosten der polizeilichen Sicherstellung eines Fahrzeugs (hier: mehr als 5.000 EUR für die Aufbewahrung eines schrottreifen Fahrzeugs über einen Zeitraum von fast 1,5 Jahren) allenfalls aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB). Dies setzt allerdings voraus, dass der Aufwand in seinem Interesse lag.

2. Daneben besteht eine Einstandspflicht des Sicherungseigentümers allenfalls aufgrund von Rechtsgrundlagen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind und für die der Zivilrechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem. § 13 GVG nicht gegeben ist.

Die Kollision mit dem alkoholisierten Fußgänger

© ExQuisine - Fotolia.com

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Wie wird die Haftung verteilt, wenn es zwischen einem alkoholisierten Fußgänger und einem Pkw zu eine Kollision kommt? Darauf hat jetzt der BGH im BGH, Urt. v. 24.09.2013 – VI ZR 255/12 – eine Antwort gegeben, und zwar:

Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. Ein überwiegendes Mitverschulden eines Fußgängers am Zustandekommen des Unfalls ergibt sich nach Auffassung des BGH nicht bereits daraus, dass er in erheblich alkoholisiertem Zustand die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs (§§ 7, 17 StVG, 254 BGB).

Im Urteil dazu:

Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht annehmen, das Verschulden der Klägerin überwiege gegenüber der nicht ausgeräumten Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten dermaßen, dass die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Klägerin zurücktrete. Mangels ausreichender Feststellungen zum Unfallhergang ergibt sich ein derart überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls nicht bereits daraus, dass diese in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil als widersprüchlich zu der Begründung, mit der das Berufungsgericht die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. Dazu heißt es in dem angefochtenen Urteil, dass sich weder aus der Ermittlungsakte noch aus der Aussage des Zeugen M. oder der Anhörung der Parteien konkrete Anknüpfungstatsachen, insbesondere Entfernungen, Abstände, Endlagen und Geschwindigkeiten entnehmen ließen, die ausreichten, um einen Sachverständigen mit der Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens über den Hergang des Unfalls zu beauftragen. Mithin stand für das Berufungsgericht weder fest, welche Wegstrecke die Klägerin auf der Fahrbahn bis zum Erreichen des Kollisionsorts zurückgelegt hat, noch dass sie für die Beklagte zu 1 nicht erkennbar gewesen ist und der Unfall durch eine sofortige Reaktion der Beklagten zu 1 nicht hätte vermieden werden können.“