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Rückforderung von zu viel gezahlten Pflichti-Gebühren, oder: Unbefristetes Erinnerungsrecht der Staatskasse?

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Gestern habe ich mit Pflichtverteidigungsentscheidungen aufgehört, heute fange ich am Gebührenfreitag mit einer Entscheidung an, die auch einen Pflichtverteidiger betrifft. Ist allerdings ein wenig „unschön“. Denn es geht um einen Rückforderungsanspruch gegen den Pflichtverteidiger wegen zu viel gezahlter Pflichtverteidigergebühren.

Folgender Sachverhalt: Der Pflichtverteidiger hat am 14.03.2020 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 10.881,84 EUR beantragt, die auch festgesetzt worden sind. Am  19.11.2021 hat er dann zudem beantragt, ihm eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG in Höhe von weiteren 2.000,- EUR zu bewilligen. Im Rahmen des Pauschgebührenverfahrens hat der Bezirksrevisor dann dahingehend Stellung genommen, dass die Akten vor der Entscheidung über die Pauschgebühr zunächst der Bezirksrevisorin bei dem LG vorgelegt werden mögen. Die solle prüfen, ob die Festsetzung mit der Erinnerung anzugreifen sei, da die gesetzlichen Gebühren und Auslagen unzutreffend festgesetzt worden seien. Es werden dann durch Entscheidung vom 30.12.2022 4.438,70 EUR inklusive Umsatzsteuer zurückgefordert.

Dagegen die Erinnerung, der teilweise abgeholfen wird. Hiergegen richtet sich beim LG eingelegte Beschwerde des Pflichtverteidigers. In dieser vertritt er die Auffassung, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse in entsprechender Anwendung von § 20 GKG verwirkt (gewesen ) sei. Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg, der OLG Braunschweig, Beschl. v. 07.08.2024 – 1 Ws 210/23  hat sie verworfen.

„1. Die Kammer hat mit Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, insgesamt 1.775,48 € inklusive Umsatzsteuer zurückzuzahlen. (373,- € x 4 = 1.492,- € x 1,19 = 1.775,48 €). Dieser Betrag entspricht der Grundgebühr (Nr. 4101 VV RVG), der Verfahrensgebühr (Nr. 4105 VV RVG) und der Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) für insgesamt 4 hinzuverbundene Sachen (Fallakten 8, 12, 19.1 und 19.2). Die Kammer hat im angefochtenen Beschluss, auf den der Senat insoweit verweist, zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete gebührenauslösende Tätigkeit gemäß §§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht hat.

2. Die Rückforderung ist auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ob und in welcher Weise die Rückforderung einer überhöht festgesetzten und ausgezahlten Vergütung einer zeitlichen Begrenzung unterliegt, ist streitig. Eine Auffassung zieht die gesetzliche Wertung zur Nachforderung von Kosten wegen eines unrichtigen Ansatzes (§§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) heran und meint, dass die Rückforderung nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahres ausgeschlossen sei (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2009, 2 Ws 125/09, juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2019, II-1 WF 128/19, juris, Rn. 11). Demgegenüber wird unter Hinweis auf die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG unbefristete Erinnerungsbefugnis die Auffassung vertreten, dass die genannten Vorschriften nicht eingreifen und die Rückforderungsbefugnis der Staatskasse allenfalls im Rechtsinstitut der Verwirkung seine Grenze findet. Es sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, die Erinnerung nicht zeitlich zu befristen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2017, I-10 W 35-37/17, juris, Rn. 5; LAG München, Beschluss vom 4. März 2014, 1 Ta 416/12, juris, Rn. 18).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an und hält die analoge Anwendung der starren Fristen der §§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf die Rückforderung von Gebühren und Auslagen von einem Pflichtverteidiger für verfehlt. Die Nachforderung von Kosten wegen eines unrichtigen Ansatzes ist nicht mit der unzutreffenden Auszahlung von Gebühren und Auslagen eines Pflichtverteidigers vergleichbar. Hätte der Gesetzgeber die Rückforderung in solchen Fällen an eine konkrete Frist knüpfen wollen, hätte es ihm freigestanden, eine entsprechende Regelung zu treffen. Davon hat der Gesetzgeber abgesehen und sich vielmehr bewusst entschieden, die Erinnerung nicht zeitlich zu befristen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2017, I-10 W 35-37/17, juris, Rn. 5; LAG München, Beschluss vom 4. März 2014, 1 Ta 416/12, juris, Rn. 18). Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf der Bundesregierung des Justizkommunikationsgesetzes vom 23. Februar 2005 (Bt-Drs. 15/4952) hingewiesen, wonach die Neufassung von § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG klarstellen sollte, dass die Erinnerung gegen die Vergütung zeitlich nicht befristet ist (Seiten 41 und 51 der Drucksache).

Gerade der vorliegende Fall, bei dem zugleich ein Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) gestellt ist, zeigt, dass die kurze Frist der §§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für den Rückforderungsanspruch nicht angemessen ist. Denn bei Festsetzung einer Pauschgebühr ist zu prüfen, ob die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens unzumutbar niedrig sind (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Wäre die Rückforderung in analoger Anwendung der §§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahres ausgeschlossen, könnte deren sich aus den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses ergebende Höhe trotz des Eingangs eines Antrags auf Bewilligung einer Pauschgebühr danach gegebenenfalls nicht mehr korrigiert werden. Denn beim Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr ist es dem Staat binnen 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das zugrundeliegende Verfahren rechtskräftig geworden ist, untersagt, die Einrede der an §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu bemessenden Verjährung zu erheben (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. April 2019, 1 ARs 5/19, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2015, 1 ARs 22/14, juris, Rn. 4). Der gemäß § 51 RVG zu treffenden Senatsentscheidung fehlte somit der zutreffende Bezugspunkt.

Der Zahlungsempfänger ist trotz der Unanwendbarkeit der §§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auch nicht unbegrenzt dem Erstattungsanspruch des Staates ausgesetzt. Vielmehr ist er unabhängig vom Rechtsinstitut der Verwirkung seinerseits durch die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB geschützt. Der Rückzahlungsanspruch ist als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch einzuordnen (KG Berlin, Beschluss vom 22. April 2008, 1 Ws 47/07, juris, Rn. 5; Groß in Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl., § 45 Rn. 8; Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 51 RVG Rn. 89), so dass sich die einschlägige Verjährungsregelung nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage beurteilt (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, 10 C 3/16, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 5. November 2021, 2 B 15/21, juris, Leitsatz 1 und Rn. 11). Spricht schon allgemein viel dafür, der Sachnähe des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zum Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) durch Anwendung des § 195 BGB Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017; a.a.O.; Rn. 20), tritt bei der Pflichtverteidigervergütung noch hinzu, dass eine längere Verjährungsfrist auch deshalb unangemessen wäre, weil sich die Verjährungsfrist für den Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr, wie dargelegt, ebenfalls an § 195 BGB orientiert (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. April 2019, 1 ARs 5/19, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2015, 1 ARs 22/14, juris, Rn. 4).

Die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen ebenfalls nicht vor. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten zudem darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde ((Umstandsmoment; vgl BGH, Urteil vom 16. März 2017, I ZR 49/15, juris, Rn. 83). Bei der Bestimmung der für die Annahme einer Verwirkung hinreichenden Zeitspanne sind auch die Verjährungsfristen in den Blick zu nehmen und eine Verwirkung scheidet regelmäßig – so auch hier – aus, wenn der Anspruch gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegt (BGH, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 26. Mai 2016, 1 Ws 245/16, juris, Rn. 10). Es fehlt zudem an einem Verhalten der Staatskasse, dem der Beschwerdeführer nach Auszahlung der Vergütung entnehmen konnte, dass der Rückforderungsanspruch nicht geltend gemacht werde.“

Ist leider so. Das entscheidende Argument ist m.E., dass der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 56 Abs. 2 S. 1 RVG davon ausgegangen, dass die Erinnerung gegen die Vergütung zeitlich nicht befristet ist/sein sollte. Dann kann man nicht über eine Hintertür durch analoge Anwendung anderer Vorschriften eine zeitlich Befristung einführen.

Es bleibt nach der OLG-Entscheidung aber zumindest die Einrede der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist war hier aber noch nicht abgelaufen, so dass das OLG dazu mit Recht nicht weiter ausführt. Auch verwirkt war der Rückforderungsanspruch nicht, jedenfalls ergeben sich dafür nach dem mitgeteilten Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

Verzögerte Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren, oder: Warten auf Aktenrückkehr „rechtswidrige Praxis“

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Am Gebührenfreitag starte ich mit einer Entscheidung des OLG Hamm. Das hat in einem Verfahren, in dem eine Entschädigung nach §§ 198 f- GVG geltend gemacht worden ist, sehr deutlich zu einer verzögerten Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung Stellung genommen. Ich kann nur sagen: Endlich gibt es mit dem OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2021 – 11 EK 11/20 – eine Entscheidung, die die vielfach anzutreffende Praxis von Kostenbeamten, einen Festsetzungsantrag zunächst mal damit zu bescheiden, dass über den Antrag erst nach Rückkehr der Akten aus der Rechtsmittelinstanz entschieden werden kann, als das bezeichnet, was sie ist: Nämlich eine „rechtswidrige Praxis“.

Der Entscheidung liegt etwa folgender Sachverhalt zugrunde:

Die klagende Rechtsanwältin, verlangt wegen einer überlangen Verfahrensdauer für die Festsetzung von erstinstanzlich angefallenen Pflichtverteidigergebühren die Zahlung einer Geldentschädigung. Das AG hatte am 18.6.2018 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet und die Klägerin zur Pflichtverteidigerin bestellt. Der Angeklagte wurde am 30.04.2019 verurteilt. Am gleichen Tage beantragte die Klägerin die Festsetzung ihrer Pflichtverteidigergebühren. Am 07.05.2019 legte sie für den Angeklagten Rechtsmittel ein. Nachdem zunächst am 04.06.2019 der zuständige Richter die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft verfügt hatte, lag die Akte am 05.06.2019 der für die Festsetzung zuständigen Rechtspflegerin vor. Mit Verfügung von diesem Tage bat sie die Klägerin um Überprüfung ihrer Kostenrechnung und um Einreichung einer berichtigten Rechnung. Soweit in der Rechnung Kopierkosten geltend gemacht waren, bat sie um Einreichung der gefertigten Kopien. Ferner bat sie um Erläuterung von Abwesenheitszeiten und der für Fahrten angesetzten Kilometerzahl. Abschließend erteilte sie den Hinweis: „Ich weise Sie allerdings bereits jetzt darauf hin, dass die Bearbeitung des Antrags erst nach Aktenrückkehr aus der Berufungsinstanz erfolgen kann.“

Mit Schriftsatz vom 05.07.2019 erklärte die Klägerin, dass das eingelegte Rechtsmittel als Berufung geführt werden soll. Daraufhin übersandte die Staatsanwaltschaft am 11.07.2019 die Strafakten an das LG. Mit Verfügung vom 26.08.2019 regte die Berufungsrichterin nach bereits erfolgter Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegenüber der Klägerin die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten an.

Mit Schriftsatz vom 20.09.2019 erläuterte die Klägerin gegenüber dem AG ihre Kostenrechnung und kündigte angesichts der voraussehbaren Bearbeitungszeit die Erhebung einer Verzögerungsrüge an. Am 23.09.2019 teilte die Rechtspflegerin der Klägerin mit, dass die Bearbeitung des Vergütungsantrages erst nach Aktenrückkehr erfolgen könne. Mit Schriftsatz vom 21.10.2019 erklärte die Klägerin für den Angeklagten das Einverständnis mit dem Vorgehen gemäß § 153 a StPO. Das LG beschloss daraufhin die vorläufige Einstellung des Verfahrens und legte gegenüber dem Angeklagten die Auflagen fest. Mit Schriftsatz vom 19.11.2019 erhob die Klägerin gegenüber dem AG bezüglich der Gebührenfestsetzung Verzögerungsrüge. Mit Verfügung vom 29.11.2019, ausgeführt am 13.01.2020, teilte die Rechtspflegerin ihr daraufhin mit, sie müsse noch die von ihr berechneten Kopien im Original vorlegen, zudem bleibe es dabei, dass die weitere Bearbeitung des Kostenantrags erst nach Rückkehr der Akten erfolgen könne. Am 29.04.2020 stellte das LG das Strafverfahren nach Erfüllung der Auflagen durch den Angeklagten ein. Unter dem 20.05.2020 erhob die Klägerin beim AG erneut Verzögerungsrüge. Am 03.06.2020 wurden der Klägerin die Verteidigergebühren für ihre Tätigkeit in II. Instanz aufgrund ihres Antrages vom 11.05.2020 angewiesen. Mit Schreiben vom 8.6.2020 mahnte die Klägerin die Bescheidung ihres Kostenantrages für die I. Instanz an. Am 17.06.2020 setzte das AG die Vergütung der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 30.04.2019 auf 1.135,14 EUR fest.

Die Klägerin hat die Zahlung einer angemessene Entschädigung, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, jedoch mindestens 850,– EUR betragen soll, verlangt. Das beklagte Land beantragte, die Klage abzuweisen. Das OLG hat 200 EUR zugesprochen.

Ich kann nur empfehlen, die Urteilsgründe zu lesen. Die stelle ich hier wegen ihres Umfangs nicht ein, sondern beschränke mich auf den Leitsatz der Entscheidung, der lautet:

Ein beim Amtsgericht zu führende Verfahren zur Festsetzung erstinstanzlicher Pflichtverteidigerkosten kann eine im Sinne von § 198 GVG unangemessen lange Verfahrensdauer haben, wenn es vom zuständigen Rechtspfleger grundsätzlich so betrieben wird, dass die Vergütungsfestsetzung bis zur Rücksendung der Akten aus der Rechtsmittelinstanz nicht abschließend bearbeitet wird, und während der Dauer der Aktenversendung auch eine Anfrage beim Rechtsmittelgericht unterbleibt, um die Akten für den kurzen Bearbeitungszeitraum einer Vergütungsfestsetzung zurück zu erlangen.

Anzumerken ist: Die Entscheidung gilt natürlich nicht nur für Festsetzungsverfahren beim AG, sondern auch für solche bei einem LG. Die Entscheidung ist „gute Munition“ für den Pflichtverteidiger, die Festsetzungsverfahren dann vielleicht endlich beschleunigen zu können. Denn das OLG hat der immer wieder anzutreffenden Praxis von Kostenbeamten, bis zur Rückkehr der Akten aus der Rechtsmittelinstanz die Hände in den Schoß zu legen, einen Riegel vorgeschoben und verlangt – m.E. zu Recht – ein Tätigwerden in Form des Zurückforderns der Akte, um das Festsetzungsverfahren weiter zu betreiben. In der Pflicht sind an der Stelle dann aber auch die Rechtsmittelgerichte und ggf. die Staatsanwaltschaften, die sich um die möglichst schnelle Rücksendung der Akten kümmern müssen, wenn sie bei ihnen nicht mehr benötigt werden. Und das ist nach einer Terminierung der Fall. Dann gehören die Akten nicht in einen Aktenschrank, wo sie bis zum Termin vor sich hinschlummern, sondern müssen zurückgeschickt werden. Ebenso ist ggf. nach Zustellung des Urteils zu verfahren, wenn der Eingang der Revisionsbegründung abgewartet wird. Eine davon abweichende Praxis sieht das OLG ausdrücklich als „rechtswidrige Praxis“ an.

Und man darf nicht übersehen: Das OLG verlangt nicht nur die einmalige Aufforderung zur Rücksendung der Akten, sondern auch die Erinnerung bzw. die Wiederholung der Rücksendungsaufforderung. Damit korrespondiert m.E. die Verpflichtung des Rechtsmittelgerichts dem Ausgangsgericht mitzuteilen, warum nicht und wann mit der Rücksendung der Akten gerechnet werden kann.

Man kann m.E. im Übrigen trefflich darum streiten, ob nicht sogar die Anlegung eines Aktendoppels verlangt werden muss, was das OLG wegen des „damit verbundenen Zeit- und Materialaufwandes“ verneint. Dem mag man in einem Verfahren, wie es hier offenbar vorgelegen hat, noch folgen. M.E. kann man das aber nicht in umfangreichen Verfahren mit mehreren Verteidigern. Dann wird man, wenn nicht so oder so schon ein Kostenband existiert, dessen Anlegung fordern müssen, damit die eingehenden Festsetzungsanträge zeitnah beschieden werden können.

So groß die Freude über die Entscheidung ggf. sein wird – zumindest teilweise 🙂 : Verteidiger sind natürlich auch selbst in der Pflicht. Nicht nur, dass der Festsetzungsantrag so gestellt werden sollte, dass verzögernde Rückfragen des Kostenbeamten nicht erforderlich sind, sondern es muss dann auch alles getan werden, um ggf. einen Entschädigungsbetrag geltend machen zu können. Also Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG unter Beachtung der Frist des § 198 Abs. 3 Satz 3 und der Klagefristen des § 198 Abs. 5 GVG (wegen der Einzelheiten <<Werbemodus an>> Burhoff in: Burhoff in. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2022, Rn 3323 m.w.N.) <<Werbemodus aus>>.

Erst Pflichtverteidiger-, dann Wahlanwaltsgebühren, oder: Gesamtanrechnung, ohne „Rosinentheorie“

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Heute ist zwar Karfreitag und damit Feiertag, ich will dann aber doch – wie immer am Freitag – zur RVG-Thematik posten. Aber, da Feiertag ist, gib es nur eine RVG-Entscheidung und die auch später als üblich.

Hier dann also der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.01.2021 – III-2 Ws 267/20. Nach dem Sachverhalt war Rechtsanwalt war in dem Loveparade-Verfahren als einer der Pflichtverteidiger des früheren Angeklagten bestellt. Das LG hat dann ja das Verfahren gegen den früheren Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und angeordnet, dass die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.

Der Rechtsanwalt hat als Pflichtverteidiger Terminsgebühren in Höhe von 60.928 EUR (netto) aus der Staatskasse erhalten. Ferner ist ihm anstelle der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren (Nr. 4100, 4104, 4112 VV RVG) gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 70.000 EUR (netto) bewilligt und ausgezahlt worden.

Aus abgetretenem Recht des früheren Angeklagten hat der Rechtsanwalt dann als Differenzgebühr eines Wahlverteidigers für 182 Verhandlungstage zusätzliche Terminsgebühren von jeweils 304 EUR (netto), d. h. rechnerisch insgesamt 55.328 EUR (netto) zur Festsetzung gegen die Staatskasse angemeldet. Ferner hat er für den letzten Verhandlungstag, den er nicht als Pflichtverteidiger abgerechnet hat, aus abgetretenem Recht des früheren Angeklagten einen Betrag von 560 EUR (netto) als Terminsgebühr eines Wahlverteidigers sowie Auslagen zur Festsetzung gegen die Staatskasse angemeldet. Die Rechtspflegerin des LG hat antragsgemäß gegen die Staatskasse festgesetzt. Gegen diesen Festsetzungsbeschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatskasse, nach deren Auffassung der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht besteht, da die Pflichtverteidigergebühren insgesamt anzurechnen seien. Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

“ 1. Dem früheren Angeklagten B. stand aus der dem Grunde nach getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung der Strafkammer (§ 467 Abs. 1 StPO) der Höhe nach kein Anspruch auf Erstattung von Wahlverteidigergebühren gegen die Staatskasse zu, da die insgesamt gezahlten Pflichtverteidigergebühren die Wahlverteidigergebühren (weit) übersteigen. Demgemäß kann der Zessionar Rechtsanwalt A. den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht aus abgetretenem Recht herleiten.

Ein gegen die Staatskasse gerichteter Erstattungsanspruch des früheren Angeklagten B. konnte nur in dem Umfang bestehen, in dem Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger von dem Mandanten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen konnte. Der Anspruch gegen den Mandanten ist indes nach § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG insoweit entfallen, als die Staatskasse Gebühren an den Pflichtverteidiger gezahlt hat.

Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass der Pflichtverteidiger von dem Beschuldigten nicht mehr erhalten soll als ein Wahlverteidiger (vgl. OLG Jena Rpfleger 2010, 107 = BeckRS 2009, 86298; Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, § 52 Rdn. 30; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 52 Rdn. 30). Anzurechnen sind alle aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren, wozu auch eine Pauschgebühr nach § 51 RVG zählt (vgl. OLG Köln JurBüro 2002, 595 = Rpfleger 2003, 97; Burhoff in: Gerold/ Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 52 Rdn. 15).

Um den Zweck des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG zu erreichen, dass ein Beschuldigter insgesamt nicht mehr als die Gebühren eines Wahlverteidigers schuldet, sind die von der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren in vollem Umfang anzurechnen (vgl. OLG Hamburg Rpfleger 1999, 413 = JurBüro 2000, 205; OLG Köln BeckRS 2014, 17497). Bei der Regelung, dass der Anspruch gegen den Beschuldigten insoweit entfällt, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat, bezieht sich das Wort „insoweit“ nicht auf die Gebührenart (z.B. Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Pauschgebühr), sondern auf den Umfang der von der Staatskasse geleisteten Zahlungen. Bei der Anrechnung der gezahlten Gebühren ist nicht nach Gebührenarten, Angelegenheiten im Sinne des § 17 Nr. 10 RVG oder Verfahrensabschnitten zu differenzieren.

Die von den Beteiligten erörterte Regelung des § 58 Abs. 3 RVG ist hier nicht einschlägig. Denn sie betrifft die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen, die der Pflichtverteidiger von dem Mandanten oder Dritten (z.B. Familienangehörigen, Rechtsschutzversicherung) erhalten hat. Zahlungen der Staatskasse fallen nicht darunter (vgl. statt vieler: Volpert in: Burhoff/Volpert a.a.O. § 58 Rdn. 6).

Daher ist vorliegend ohne Belang, dass § 58 Abs. 3 RVG durch das 2. KostRMoG mit Wirkung ab 1. August 2013 dahin geändert worden ist, dass bei der Anrechnung nicht mehr auf Verfahrensabschnitte, sondern auf Angelegenheiten abzustellen ist. Die Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG ist unverändert geblieben. Mangels Regelungslücke besteht auch weder Anlass noch Raum, die Regelung des § 58 Abs. 3 RVG im Rahmen des  52 Abs. 1 Satz 2 RVG analog anzuwenden.

2. Der Pflichtverteidiger hat folgende Pflichtverteidigergebühren (netto) aus der Staatskasse erhalten (Gebührensätze nach VV RVG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung):

Pauschgebühr 70.000 Euro
(anstelle Nr. 4100, 4104, 4112 VV RVG)
Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG 181 x 256 Euro 46.336 Euro
Längenzuschlag Nr. 4116 VV RVG 106 x 128 Euro 13.568 Euro
Längenzuschlag Nr. 4117 VV RVG 4 x 256 Euro 1.024 Euro
Summe 130.928 Euro.

Bei den Terminsgebühren eines Wahlverteidigers hat der Pflichtverteidiger 182 x 304 Euro = 55.328 Euro zusätzlich sowie 560 Euro für den letzten Verhandlungstag in Ansatz gebracht, so dass sich insgesamt Terminsgebühren in Höhe von 116.816 Euro netto (60.928 Euro + 55.328 Euro + 560 Euro) ergeben.

Die Differenz bei der Anzahl der Verhandlungstage (181 bzw. 182) erklärt sich daraus, dass die Rechtspflegerin die Terminsgebühr für den aufgehobenen Hauptverhandlungstermin vom 30. Januar 2018 bei den Pflichtverteidigergebühren abgesetzt hat, bei den Wahlverteidigergebühren jedoch nicht. Eine Begründung für diese unterschiedliche Handhabung enthält der angefochtene Beschluss nicht.

Anzumerken ist, dass sich für die 110 Verhandlungstage, bei denen die zu den Terminsgebühren eines Pflichtverteidigers gehörenden Längenzuschläge nach Nr. 4116 bzw. 4117 VV RVG angefallen sind, nach der von dem Pflichtverteidiger gewählten Berechnungsmethode (je Verhandlungstag 304 Euro zusätzlich) insgesamt Terminsgebühren ergeben, welche die zulässige Höchstgebühr eines Wahlverteidigers (560 Euro) mit 688 Euro bzw. 816 Euro deutlich überschreiten. Dass die Rechtspflegerin gleichwohl die angemeldeten zusätzlichen Terminsgebühren ungekürzt gegen die Staatskasse festgesetzt hat, kann nicht nachvollzogen werden. Abgesehen davon hätte der Pflichtverteidiger bereits bei der Antragstellung erkennen müssen, dass er bei seiner Berechnungsmethode die Längenzuschläge, die allein bei den Terminsgebühren eines Pflichtverteidigers vorgesehen sind und sich erheblich auf die Gebührendifferenz auswirken, nicht berücksichtigt hat. In die Vergleichsberechnung können die Terminsgebühren eines Wahlverteidigers maximal mit dem zulässigen Höchstbetrag (560 Euro) eingestellt werden. Einschließlich des letzten Verhandlungstages ergeben sich somit 183 x 560 Euro = 102.480 Euro (netto).

Auch ohne Bestimmung nach § 14 RVG sollen die Grund- und Verfahrensgebühren eines Wahlverteidigers rechnerisch ebenfalls mit dem zulässigen Höchstbetrag in die folgende Vergleichsberechnung einbezogen werden:

Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 360 Euro
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG 290 Euro
Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG 320 Euro
Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG 183 x 560 Euro 102.480 Euro
Summe 103.450 Euro.

Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren von 130.928 Euro überschreiten mithin die Wahlverteidigergebühren deutlich, so dass nach § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG kein Zahlungsanspruch gegen den Mandanten und demzufolge kein Erstattungs-anspruch gegen die Staatskasse besteht.

Etwas anderes hätte sich selbst im Falle einer an die Stelle der Grund- und Verfahrensgebühren tretenden Pauschgebühr eines Wahlverteidigers (§ 42 RVG) nicht ergeben. Denn anders als die nach oben nicht begrenzte Pauschgebühr eines Pflichtverteidigers (§ 51 RVG) darf die Pauschgebühr eines Wahlverteidigers das Doppelte der für seine Gebühren geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen, so dass hier anstelle der Grund- und Verfahrensgebühren maximal eine Pauschgebühr von 1.940 Euro (netto) erreichbar gewesen wäre.

Es kommt jedenfalls nicht in Betracht, die jeweils vorteilhaften Elemente aus dem Gebührenrecht des Pflichtverteidigers und des Wahlverteidigers im Sinne einer Meistbegünstigung („Rosinentheorie“) miteinander zu kombinieren. Vielmehr sind die von der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG insgesamt auf den Gebührenanspruch des Wahlverteidigers anzurechnen.“

Anrechung von Vorschuss/Begriff der Höchstgebühr, oder: Vorschusszahlung übersehen?

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann den LG Aachen, Beschl. v. 03.01.2020 – 67 KLs 18/17 – vor. Das Richtige für einen Feiertag. Denn es handelt sich um eine Entscheidung mit viel Zahlen- und Rechenwerk, die man sicherlich mehrfach lesen muss, wofür ja heute Zeit ist :-). Aber die Entscheidung ist zugleich ein sehr schönes Beispiel für die sich in Zusammenhang mit der Vorschussanrechnung (§ 58 Abs. 3 RVG) in der Praxis ergebenden Probleme.

In der Entscheidung spielt (mal wieder) der Begriff der Höchstgebühr i.S. des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG eine Rolle – insoweit folgt das LG der h.M., wenn es dazu sagt:

Der Begriff der „Höchstgebühr des Wahlanwalts“ i.S.d. § 58 Abs. 3 S. 4 RVG meint nicht den im VV RVG ausgewiesenen gesetzlichen Höchstbetrag des jeweiligen Betragsrahmens, sondern vielmehr diejenige Vergütung, die der Pflichtverteidiger gemäß § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte.

Diese h.M. mag man nun gut finden oder nicht. Das Diskutieren nützt aber derzeit nichts. Die h.M. sieht es so und darauf muss man sich – so lange nicht ggf. doch eine gesetzliche Klarstellung erfolgt – einstellen.

Wie gesagt, das LG rechnet ein wenig 🙂 hin und her, was denn nun von den Vorschüssen, die der Kollege erhalten hatte, anzurechnen ist. Richtig ist es, wenn das LG in dem Zusammenhang angelegenheitsbezogen anzurechnen ist. Nach den Änderungen im RVG durch das 2. KostRMoG muss nämlich so angerechnet werden.  Das hat das LG hier richtig erkannt. Allerdings scheint es an der Stelle m.E. recht großzügig verfahren zu sein. Denn es muss zwischen dem Verteidiger und dem Mandanten die angelegenheitsbezogene Zahlung eines Vorschusses vereinbart sein. Ist das nicht der Fall, sind die Zahlungen insgesamt auf das Verfahren anzurechnen (vgl. Burhoff RVGreport 2014, 370). Ob eine solche Vereinbarung hier jeweils vorlag, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Die Zahlung zu bestimmten Terminen, die dem Verfahrensablauf angepasst sind, sprachen zwar als Indiz dafür. Ausreichend ist das m.E. allein aber nicht. Zumal die Frage Bedeutung für die Höhe der vom Angeklagten zu zahlenden Pflichtverteidigervergütung hat. Denn ggf. wäre mehr anzurechnen (gewesen).

Und etwas ist mir sauer aufgestoßen, nicht beim LG, sondern bei dem antragstellenden Kollegen. Nach § 55 Abs. 5 Satz 2 – 4 RVG hat der Pflichtverteidiger Zahlungen, die er auf seine Pflichtverteidigergebühren erhalten hat, anzugeben. Hier hatte der Pflichtverteidiger diese Angaben erst gemacht, nachdem sich der Mandant im Kostenansatzverfahren gemeldet und auf die von ihm geleisteten Zahlungen hingewiesen hatte. Die Erklärung des Pflichtverteidigers, man habe diese Zahlungen übersehen, hat das LG hier nicht kommentiert. Es bleibt in solchen Fällen für mich aber immer ein bitterer Beigeschmack.“Übersehen“/“Vergessen“? Ich habe damit immer Probleme.

So wie es hier gelaufen ist, entsteht vielmehr für mich immer der Eindruck, der Rechtsanwalt habe sich einen unberechtigten Gebührenvorteil zu Lasten des Mandanten verschaffen wollen. Daher ist sorgfältigst darauf zu achten, dass erhaltene Zahlungen angerechnet werden. Zwar führt der Verstoß des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 2 und 4 RVG obliegende Verpflichtung, empfangene Mandantenzahlungen mitzuteilen, auch nicht zwingend zu einem Wegfall oder einer Kürzung der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung (OLG Hamm NJW-RR 2016, 885 = RVGreport 2016, 342 = AGS 2016, 530). Auf die Diskussion sollte man sich als Verteidiger aber gar nicht erst einlassen. Mal abgesehen von sonstigen Fragen.

Und wer sich über die nicht einfachen Fragen der Vorschussanrechnung informieren will, den verweise ich <<Werbemodus an>< auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. Da findet man sehr schöne Erläuterungen zu der Problematik, oder besser: Da wird Sie geholfen 🙂 . Zum Bestellformular geht es hier. <<Werbemodus aus>>.

Pflichtverteidigergebühren fallen nicht mit Entpflichtung weg, oder: Aber „kleiner“ Fehler

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Heute dann kein OWi, sondern – es ist Freitag – gebührenrechtliche Entscheidungen. Und da bringe ich zunächst den LG Kaiserslautern, Beschl. v. 11.01.2019 – 4 Ks 6034 Js 10590/16. Der ist insofern interessant, weil ich über das Verfahren und die gebührenrechtliche Problematik, die das LG entschieden hat, schon berichtet habe, und zwar hier in: Ich habe da mal eine Frage: Sind die Pflichtverteidigergebühren “nachträglich weggefallen”? ,also in einem RVG-Rätsel. In dem „Lösungsposting“ (vgl. hier: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind die Pflichtverteidigergebühren “nachträglich weggefallen”?) hatte ich die Hoffnung geäußert, dass die Strafkammer die falsche Entscheidung der Rechtspflegerin korrigieren wird.

Und: Glück gehabt :-). Die Strafkammer hat im LG Kaiserslautern, Beschl. v. 11.01.2019 – 4 Ks 6034 Js 10590/16 korrigiert, sie hat nämlich die vom Pflichtverteidiger geltend gemachten Gebühren festgesetzt:

„Der Erinnerungsführer hat einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.

Nach § 48 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.

Mit Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 16.01.2017 wurde dem Verurteilten Rechtsanwalt pp. zunächst als Pflichtverteidiger zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens bestellt. Mit Beschluss vom 23.01.2017 wurde die Bestellung auf die dagegen gerichtete Beschwerde wieder aufgehoben.

Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse entstehen für Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Bestellung (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 171).

§ 45 ff. RVG setzen demnach eine wirksame Bestellung voraus.

Wirksam wird eine Beiordnung in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Antragsteller, dem beigeordneten Rechtsanwalt oder einer sonstigen Partei bzw. einem beliebigen am Verfahren Beteiligten mitgeteilt wird. Meist geschieht dies durch Verkündung oder Zusendung des Beschlusses. Jedoch genügt auch eine formlose Mitteilung (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 48, Rn. 46). Erfolgt die Bestellung oder Beiordnung eines Rechtsanwalts in sonstiger Weise, gelten die obigen Darstellungen entsprechend (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 48, Rn. 118).

Für die Höhe und den Umfang des Vergütungsanspruchs ist in sämtlichen Verfahrensordnungen nach § 48 Abs. 1 RVG also in erster Linie der Bestellungsakt selbst maßgeblich. Sein Umfang bestimmt die nähere Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Staatskasse und bestelltem Rechtsanwalt. Die Regelung limitiert den Vergütungsanspruch grundsätzlich auch in zeitlicher Hinsicht. Dieser entsteht demnach regelmäßig nur für solche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt nach erfolgter Bestellung sowie vor dem Ende der Wirkungsdauer des Bestellungsakts erbracht hat (OLG Hamburg NStZ-RR 2012, 390).

Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs ist also zunächst die wirksame Bestellung des Pflichtverteidigers. Dies geschah mit der formlosen Mitteilung des Beschlusses vom 16.01.2017 an den Erinnerungsführer. Die Aufhebung dieses Beschlusses bewirkte das Ende der Bestellung, allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Weder aus dem Aufhebungsbeschluss vom 18.01.2017 noch aus dem weiteren Ablehnungsbeschluss vom 25.01.2017 ergibt sich eine rückwirkende Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung.

Darüber hinaus genießt der Erinnerungsführer Gutglaubensschutz,

Die Beiordnung muss wirksam sein, um einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu begründen. Sie ist es nicht. wenn sie nichtig oder namentlich für jedermann erkennbar grob gesetzeswidrig ist. Die bloße Fehlerhaftigkeit der Beiordnung berührt dagegen den öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch nicht. Unklarheiten sind im Festsetzungsverfahren zugunsten des Anwalts auszulegen; das Erklärungsrisiko liegt insoweit bei den Gerichten (Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 45 Rn. 19). Durch die Beiordnung bzw. Bestellung wird zwischen dem Hoheitsträger, der die Beiordnung vorgenommen hat, und dem Anwalt ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet. Wird der Rechtsanwalt im Rahmen der Bestellung bzw. Beiordnung tätig, erwächst ihm ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45) (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 55 Rn. 5).

Wird der Rechtsanwalt vom Gericht versehentlich über seine Bestellung informiert, obgleich eine solche nicht erfolgt ist, so ist der gutgläubige Rechtsanwalt so zu stellen, als ob er bestellt worden wäre (Gerold/Schmidt. RVG Kommentar 23. Auflage 2017. § 45, Rn. 126). Dies muss also erst recht gelten, wenn der Rechtsanwalt, wie auch geschehen, tatsächlich einmal bestellt wurde.

Da der Erinnerungsführer folglich bis zur Aufhebung am 23.01.2017 als Pflichtverteidiger bestellt gewesen ist, steht ihm für diesen Zeitraum ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG zu. Er hat Anspruch auf Gebühren nach § 17 Nr. 12 RVG mit 4136 VV RVG und Ersatz der durch Nachforschungen entstandenen Auslagen nach § 46 Abs. 3 Satz 1 RVG. Sie sind deshalb mit einer Geschäftsgebühr nach 4136 VV RVG i. H. v. 316,00 Euro, einer Pauschale Post/Telekom nach 7002 VVRVG mit 20.00 Euro, einer Pauschale für Ablichtungen 187 Seiten nach 7000 VVRVG mit 45,55 Euro, anteilige (1/2) Reisekosten Besprechung JVA Diez 1014 km nach 7003 VV RVG mit 152,10 Euro, einem halben Abwesenheitsgeld nach 7005 VV RVG mit 35,00 Euro und einer Umsatzsteuer nach 7008 VVRVG mit 108, 04 Euro festzusetzen.“

So weit, so gut. Allerdings: Einen kleinen (?) Wermutstropfen hat die Entscheidung, denn: Alles, was der Vorsitzende der Strafkammer nach den o.a. Ausführungen schreibt, ist überflüssig (und falsch, sorry). Da heißt es nämlich:

„Für die Geschäftsgebühr nach 4136 VVRVG ist die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor der Strafkammer nach 4112 VVRVG mit 50, 00 Euro bis 320, 00 Euro maßgebend. Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wann eine Rahmengebühr unbillig ist, und weil mit der Aufzählung der Umstände, die einerseits für die Erhöhung, andererseits für eine Ermäßigung der Gebühr sprechen, der Praxis nicht viel geholfen ist, weil ihr ein Ansatzpunkt fehlt, hat die Praxis sich diesen Ansatzpunkt mit der sog. Mittelgebühr geschaffen. Die Mittelgebühr soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen“ werden, d.h. in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 S. 1 zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen (Gerold/Schmidt, Kommentar RVG, § 14, Rn. 10). Für die konkrete Bemessung der Gebühren sind beim Wahlanwalt neben dem allgemeinen Umfang der vom RA erbrachten Tätigkeiten und der Schwierigkeit der Sache bei der Geschäftsgebühr VV 4136 insbesondere der Umfang der Akten, in die sich der Rechtsanwalt einarbeiten musste, von Belang (Gerold/Schmidt, Kommentar RVG, VV 4136-4140 Rn. 32). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Gebühr von 316,00 Euro angemessen.“

Falsch deshalb, weil es auf § 14 RVG gar nicht ankommt. Denn der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger (!!), er erhält also die gesetzlich festgelegte Festbetragsgebühr und das sind die beantragten 316 €. Da muss man nicht mit § 14 RVG argumentieren.

Nun ja, kann einem Vorsitzenden des Schwurgerichts schon mal passen. Die haben ja an sich mit wichtigeren Dingen zu tun.