Ich habe da mal eine Frage: Sind die Pflichtverteidigergebühren „nachträglich weggefallen“?

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Heute dann mal wieder eine Frage zur Pflichtverteidigervergütung, und zwar:

„…….

Ich wurde am 16.1.17 vom LG Kaiserslautern „zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens“ als Pflichtverteidiger bestellt, der bisherige Pflichtverteidiger wurde entlassen. Es gab keinerlei Vortätigkeit, ich habe die Akten übersandt bekommen.

Der pflichtschuldige Pflichtverteidiger kopiert die Akte, reist zum Mandanten und wird aufgefordert die Akte vor Ablauf der zugestandenen Zeit zu retournieren, was er macht. Hintergrund: Die StA ist dagegen in Beschwerde gegangen, der Beschwerde wird abgeholfen, der Beschluss vom 16.1.17 wird am 23.1.17 aufgehoben.

Auf die erfolgte Abrechnung der bis dahin angefallenen Gebühren und Auslagen teilt die Rechtspflegerin jetzt mit:

„Ihr Vergütungsantrag liegt hier zur Bearbeitung vor. Sie werden gebeten, diesen zurückzunehmen. Eine Auszahlung kann aus der Landeskasse nicht erfolgen. Der Beiordnungsbeschluss, auf den Sie sich beziehen, wurde mit Beschluss vom 23.01.2017 rückwirkend aufgehoben. Eine Beiordnung ist seit nicht erfolgt. Sollten Sie den Antrag nicht zurücknehmen, wird Zurückweisung erfolgen.“

Spinne ich oder die, wenn ich davon ausgehe, dass ich nicht die Rechtsmittelfrist des Beiordnungsbeschlusses abwarten muss um nicht zu riskieren, für Gottes Lohn gearbeitet zu haben?“

Lösung liegt m.E. auf der Hand. Oder?

2 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Sind die Pflichtverteidigergebühren „nachträglich weggefallen“?

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