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Änderungen der FeVO durch das CanG und KCanG, oder: Auswirkungen auf Entziehungsverfahren?

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Und dann heute am Samstag ein wenig Verwaltungsrecht.

Den Opener macht der OVG Lüneburg, Beschl. v. 2309.2024 – 12 PA 27/24 –,  der sich mit der Frage befasst, ob die Rechtsänderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durch das Cannabisgesetz bei vor dem 01.04.2024 verwaltungsbehördlich abgeschlossenem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren Auswirkungen haben. Das OVG sagt: Nein:

„Die Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durch das Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 109) am 1. April 2024 sind für den vorliegenden Fall ebenso unerheblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2024 – BVerwG 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5) wie die Änderungen des § 24a StVG – namentlich in Gestalt der Einfügung eines Abs. 1a – durch das am 22. August 2024 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I Nr. 266).

In Verfahren über Anfechtungsklagen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich derjenige des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2024 – BVerwG 3 B 11.23 -, a. a. O.), hier also derjenige des Erlasses der Entziehungsverfügung vom 28. März 2022 durch deren Zustellung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 10.8.2020 – 12 LB 64/20 -, DAR 2021, 164 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 31) am 30. März 2022. In Fällen, in denen die Fahrerlaubnisentziehung – wie hier – auf einer Verneinung der Fahreignung des Betroffenen nach Anwendung der Beweisregel (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2024 – 12 ME 19/24 -, DVBl. 2024, 1046 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 45, m. w. N.) des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV (i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV) beruht, gilt allerdings die Besonderheit, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nicht befolgten behördlichen Begutachtungsanordnung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt deren Erlasses ankommt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2024 – 12 ME 19/24 -, a. a. O., juris, Rn. 33, m. w. N.), und d. h. im vorliegenden Falle auf den Zeitpunkt der Zustellung dieser Anordnung am 12. Februar 2022.

War eine Begutachtungsanordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig, ist in Anwendung der Beweisregel des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung gegebenen gesamten Sachlage, insbesondere der damals für die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens maßgeblichen Gründe, deshalb auf eine Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden konnte, weil sich in der Nichtbeibringung des Gutachtens seine aktuelle Weigerung manifestierte, den notwendigen eigenen Teil zur Sachaufklärung beizutragen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.9.2019 – 12 ME 100/19 -, Blutalkohol 56, 416 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18). Da es dabei im Kern um die Beurteilung einer Tatsachenfrage geht, nämlich derjenigen, ob ein nicht kooperatives Verhalten des Betroffenen vorgelegen hat, das als ein – kraft der Beweisregel als entscheidend definiertes – Indiz für das Vorliegen der von der Behörde befürchteten Eignungsmängel spricht, muss diese Beurteilung vor ihrem damaligen rechtlichen Hintergrund erfolgen. Es wäre dagegen unhistorisch – und deshalb ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung – rückwirkend die Maßstäbe auszutauschen, anhand derer sich entscheidet, ob ein Betroffener hinreichend kooperierte.

Anders als wohl im Bußgeldverfahren (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.8.2024 – 2 ORbs 95/24 [1537 Js 37043/23] -, juris, Rn. 6) ist daher nicht etwa der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 3 OWiG (wonach in dem Fall, in dem ein Gesetz, dass bei der Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, das mildeste Gesetz anzuwenden ist) in der Weise heranzuziehen, dass darauf abzuheben wäre, ob auch nach dem zwischenzeitlich geänderten Recht ein hinreichender Anlass für die (nicht befolgte) Anordnung einer Begutachtung bestanden hätte. Denn ein betroffener Fahrerlaubnisinhaber musste und konnte in der Vergangenheit seine Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung selbstverständlich nur an der damaligen Rechtslage ausrichten. Seine mangelnde Bereitschaft zu einer ihm damals obliegenden Mitwirkung verliert ihre indizielle Bedeutung aber nicht, wenn nach aktuellem Recht eine entsprechende Mitwirkung nicht (mehr) eingefordert würde. Die Richtigkeit dieser Sichtweise wird durch die Überlegung bestätigt, dass unter den aufgrund mangelnder Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers behördlich nicht aufklärbaren Tatsachen (gerade) auch solche fahreignungsrelevanten Umstände sein können, die nach dem – ihm allerdings günstigeren – aktuellen Recht ebenfalls einen Fahreignungsmangel begründet hätten.

Da der Normgeber – anders als etwa im Strafrecht mit dem durch Art. 13 CanG eingefügten Art. 316p EGStGB – eine Übergangsregelung, aus der sich eine Rückwirkung der hier in Rede stehenden Rechtsänderungen ergäbe, nicht geschaffen hat, sind diese Änderungen für den vorliegenden Fall nicht relevant.

Auf der Grundlage der nach den vorstehenden Ausführungen jeweils maßgeblichen vormaligen Rechtslage ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass gegen den angefochtenen Bescheid aller Voraussicht nach nichts zu erinnern ist…..“

Beschwerde(befugnis) gegen die Gerichtskosten, oder: Man kann das Verfahren nicht wieder „aufrollen“.

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Und als zweite Entscheidung der OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.05.2024 – 14 OA 79/24  – zum Ansatz der Gerichtskosten bzw. zur Beschwerdebefugnis gegen den Ansatz.

Die Klägerin wendet sich in dem Verfahren gegen eine Kostenrechnung des VG über Gerichtskosten in Höhe von 266,00 EUR. In dem zugrundeliegenden Klageverfahren hatte das VG das Verfahren nach (Klage)Rücknahmeerklärung der Klägerin mit Beschluss gemäß 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt und der Klägerin gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Den Streitwert setzte das VG auf 10.000 EUR. Dagegen hat sich die Klägerin nicht gewendet.

Gegen die Kostenrechnung hatte sich die Klägerin dann aber gewendet und auf § 91a ZPO verwiesen. Das VG hat die Erinnerung der Klägerin zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Die Sache selbst sei nach heutigem Stand rechtlich unwirksam und verfassungswidrig. Die Kostenentscheidung sei nach § 69b GKG gemäß § 1 Abs. 1 der „Verordnung für eine Gebührenermäßigung“ zu treffen. Sie gehe von einem vollständigen Wegfall der Gerichtsgebühren aus.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Das OVG hat es zwar als zulässig, in der Sache aber als unbegründet angesehen:

„…. Die Klägerin ist postulationsfähig; sie durfte die Beschwerde selbst einlegen. Die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG unterliegt nach § 66 Abs. 5 Satz 1 erster Halbs. GKG nicht dem Vertretungszwang. Danach können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Diese Regelung ist gemäß § 1 Abs. 5 GKG gegenüber § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach sich vor dem Oberverwaltungsgericht die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, vorrangig (OVG Saarl., Beschl. v. 25.5.2021 – 2 E 68/21 -, juris Rn. 5 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 23.11.2018 – 13 OA 494/18 -, juris Rn. 2; HambOVG, Beschl. v. 4.10.2011 – 4 So 82/11 -, juris Rn. 6; zum Vertretungszwang im Erinnerungsverfahren: BVerwG, Beschl. v. 3.5.2022 – 5 KSt 1/22 -, juris Rn. 3 u. v. 4.1.2019 – 1 KSt 1.19 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 18.4.2020 – 8 OA 13/20 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 2.2.2024 – 6 A 257/22 -, juris Rn. 2; BFH, Beschl. v. 10.11.2022 – XI E 1/22 -, juris Rn. 7; offen lassend: zuletzt BVerwG, Beschl. v. 16.2.2024 – 6 Kst 2/24, juris Rn. 1).

2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Juli 2023 die Erinnerung der Klägerin, die sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 13. Dezember 2022 (Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen pp. in Höhe von 266,00 Euro richtete, zu Recht zurückgewiesen.

Der Kostenansatz verletzt keine zu beachtenden Kostengesetze. Dies allein ist im Rahmen der Beschwerde – wie bei der Erinnerung – zu prüfen (NdsOVG, Beschl. v. 23.11.2018 – 13 OA 494/18 -, juris Rn. 4; zum Prüfungsumfang der Erinnerung: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, GKG § 66 Rn. 31 m.w.N.). Denn Gegenstand der Beschwerde ist die Entscheidung über die Erinnerung (Laube, in: BeckOK KostR, Stand: 1.4.2024, § 66 GKG, Rn. 231). Aus diesem Grund geht der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts nicht über den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts, das über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zu entscheiden hat, hinaus (BayVGH, Beschl. v. 9.3.2017 – 20 C 16.2572 -, juris Rn. 11).

Die Beschwerde der Klägerin enthält keinerlei Gesichtspunkte, die die Berechnung der Gerichtsgebühren durchgreifend in Zweifel ziehen.

a) Die Klägerin ist gemäß § 29 Nr. 1 GKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG Kostenschuldnerin, weil ihr die Berichterstatterin der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig im Einstellungsbeschluss vom 12. Dezember 2022 die Kosten des Klageverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung ist nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar und wirksam. Ohne dass dies hier zu prüfen wäre, ist festzuhalten, dass die Kostengrundentscheidung auch im Einklang mit § 155 Abs. 2 VwGO steht, wonach derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, der – wie hier die Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 – eine Klage im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO zurücknimmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrem Erinnerungsschreiben vom 2. März 2023 ist § 91a ZPO nicht anwendbar. Eine Erledigungserklärung liegt – ungeachtet des Umstandes, dass in diesem Fall eine Entscheidung nach 161 VwGO ergehen müsste – nicht vor.

b) Der Ansatz der durch die Rücknahme reduzierten (1,0-)Verfahrensgebühr von 266,00 Euro (Nr. 5111 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG – Kostenverzeichnis – i.V.m. der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG – Gebührentabelle -), die dem Grunde nach bereits mit Einreichung der Klage durch die Klägerin am 7. April 2021 entstanden war (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG) und die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch fällig ist, durch die zuständige Kostenbeamtin vom 13. Dezember 2022 beruht auf der rechtskräftig gewordenen Streitwertfestsetzung aus dem genannten Einstellungsbeschluss vom 12. Dezember 2022 auf 10.000 EUR und lässt der Höhe nach Rechtsfehler nicht erkennen. Solche hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.

c) Die Klägerin kann sich nicht auf die auf Grundlage des § 69b GKG erlassene Verordnung über den Entfall von Gerichtsgebühren bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung (AGKBGGebEV) vom 12. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 148) berufen. Nach § 1 Abs. 1 AGKBGGebEV entfallen die u.a. von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Niedersachsen nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebenden Verfahrensgebühren nach den Nummern 5110, 5112, 5210, 5220, 6110, 6210, 7110, 7112 und 8210, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach den Nummern 5111, 5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes) gegeben sind, 2. das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags beendet wird und 3. in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder das Gericht den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Zwar liegt hier aufgrund der Klagerücknahme ein Fall der Nummer 5111 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes) vor, allerdings mangelt es offensichtlich an den Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 dieser Vorschrift. Es hat weder eine Mediation noch eine außergerichtliche Konfliktbeilegung stattgefunden. Vielmehr hat die Klägerin ihre Klage nach dem gerichtlichen Hinweis vom 7. November 2022 insgesamt zurückgenommen.

d) Soweit die Klägerin noch ausführt, die Sache selbst sei nach heutigem Stand rechtlich unwirksam und verfassungswidrig gewesen, handelt es sich nicht um kostenrechtliche Einwendungen, die im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wären. Denn Gründe, die den Kostenansatz nicht betreffen, sind im Rahmen der Erhebung der Gerichtskosten und im Erinnerungsverfahren von vorneherein unerheblich und nicht zu berücksichtigen. Ebenso wie das Erinnerungsverfahren dient das Beschwerdeverfahren nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder (eine nach Rücknahme nur noch zu treffende) Kostenentscheidung auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.2020 – 5 KSt 1.20 -, juris Rn. 3; Laube, in: BeckOK KostR, Stand: 1.4.2024, § 66 GKG, Rn. 78 mit umfassenden Nachweisen).“

Das dürfte auch für andere Verfahrensarten gelten, wenn Anwaltszwang besteht.

Zwei OVG-Entscheidungen zur Fahrtenbuchauflage, oder: Mitwirkungspflicht beim Firmenfahrzeug

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Und im Kessel Buntes dann heute (Verkehrs)Verwaltungsrecht.

Zunächst hier zwei OVG-Entscheidungen zum Fahrtenbuch (§ 31a StVZO). Ich stelle, da die Problematik ja weitgehend bekannt ist, hier nur die Leitsätze der beiden Entscheidungen ein, und zwar:

Aus der Perspektive des späteren Verfahrens zur Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht obliegt einer GmbH als Halterin des Tatfahrzeugs einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann eine hinreichende Mitwirkung an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers, wenn sie im Bußgeldverfahren nicht nur als Zeugin, sondern in erster Linie als Betroffene angehört wird.

1. Steht fest, dass die Fahrzeughalterin einen Zeugenfragebogen erhalten und darauf nicht reagiert hat, kommt es auf den Einwand, ein vorangegangenes Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben, nicht entscheidend an.
2. Auf die Einhaltung der sog. Zweiwochenfrist, die weder ein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO noch eine starre Grenze darstellt, kann sich der Halter nicht bei Verkehrsverstößen berufen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Denn bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat.

 

Neues zur Fahrerlaubnisentziehung nach StVG, oder: Drogen-/Trunkenheitsfahrt, Fahrrad, Psychose, FABS

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Und dann heute im „Kessel Buntes“ Verkehsrverwaltungsrecht.

Ich beginne mit einer (kleinen) Übersicht zur Entziehung der Faahrerlaubnis nach dem StVG, allerdings nur die Leitsätze, sonst wird es zu viel. Ich weise dann hin auf:

Fragt eine Fahrerlaubnisbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad in einer Begutachtungsanordnung separat nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, ist die Frage nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässig, wenn die Fragen thematisch klar voneinander abgegrenzt sind, sich nicht überschneiden und nicht aufeinander aufbauen. Sie wird dann nicht von der Rechtswidrigkeit der Frage nach der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge infiziert.

1. Einem Fahrerlaubnisinhaber, der ein Fahrrad im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat, kann aufgegeben werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV).

2. Aus der Weigerung oder Nichtbeibringung kann auf Nichteignung geschlossen werden.

3. Von einer Trunkenheitsfahrt kann auch unabhängig von einer strafrechtlichen Ahndung insbesondere aufgrund eines polizeilichen Sachberichts und der Blut- und Atemalkoholtests ausgegangen werden kann. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO bringt nicht zum Ausdruck bringt, dass der Tatverdacht gegen den Fahrerlaubnisinhaber damit ausgeräumt wäre.

1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

2. Eine Weigerung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Betroffene die Untersuchung teilweise verweigert oder unmöglich macht, indem er etwa unzureichend mitwirkt.

3. Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachvollziehbar, wenn der Gutachter die Frage nach vergangenem oder aktuellem Drogenkonsum beantwortet hat, ohne zu werten, dass der Antragsteller keine Angaben zu dem zur Begutachtung Anlass gebenden Vorfall gemacht hat. Insofern ist dann ein neues Gutachten erforderlich.

Der Wirksamkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem steht nicht entgegen, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber unvollständig vor Erlass des Bescheids Akteneinsicht gewährt worden ist. Das führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts.

1. Bereits der einmalige Konsum harter Drogen (hier: Amphetamin) rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtung der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Nach Bescheiderlass eingetretene Änderungen der Sachlage können weder im anhängigen Klageverfahren noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern allenfalls in einem behördlichen Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden.  

Eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie kann bei fraglicher Drogenabstinenz auch mehr als zwei Jahre nach ihrem nachweislichen Auftreten berechtigte Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.

 

 

Kostenerstattung aus einer Vergütungsvereinbarung?, oder: Erstattung nur der gesetzlichen VwGO-Gebühren

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Und als zweite Entscheidung dann der OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2023 – 4 OA 39/23 – zur Erstattungsfähigkeit von aufgrund einer Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt anfallenden Kosten.

Der Kläger wollle im Kostenfestsetzungsverfahren erstreiten, dass ihm vom Beklagten über die für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen hinaus weitere Kosten erstattet werden, die auf einer Vergütungsvereinbarung beruhen. Damit hatte er beim OVG keinen Erfolg:

„Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. März 2023 die Festsetzung von weiteren dem Kläger vom Beklagten zu erstattenden Kosten zu Recht abgelehnt. Mit dem vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Oktober 2022 sind zugunsten des Klägers bereits (neben Aufwendungen für die Vorlage eines Privatgutachtens) für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsprozess die in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen entstandenen Kosten festgesetzt worden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass darüber hinaus weitere, auf einer Vergütungsvereinbarung beruhende Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden. Denn auf der Grundlage von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind stets nur die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die dort zitierte Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. nur: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.1.2023 – OVG 6 K 81/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen des Klägers führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage.

Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Beschwerde geltend, dass nach dem Wortlaut des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO anders als nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO die erstattungsfähigen Kosten nicht ausdrücklich auf die „gesetzlichen“ Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beschränkt sind. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die fehlende Verwendung des Wortes „gesetzlich” vor den Worten „Gebühren und Auslagen” in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO davon motiviert war, für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende höhere Honorarvereinbarung erstattungsfähig zu machen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die sprachliche Fassung des jetzigen § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgt ist, weil die Hinzufügung des Wortes „gesetzlich” vor den Worten „Gebühren und Auslagen” entbehrlich und überflüssig erschien, da unter Gebühren und Auslagen ohnehin die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts zu verstehen ist. Diese Auslegung erscheint auch deshalb richtig, weil eine gegenteilige Gesetzesinterpretation zu einer Änderung des gesamten Gefüges der Kostenfestsetzung für den Rechtsanwalt führen würde, womit die Prüfung der Angemessenheit einer abweichenden höheren Honorarvereinbarung in das Kostenfestsetzungsverfahren verlagert würde. Hätte der Gesetzgeber eine so weitgehende Verschiedenheit der Kostenerstattung für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsprozess von derjenigen im Zivilprozess beabsichtigt, so hätte dies in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO klarer zum Ausdruck kommen müssen (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschl. v. 25.10.1968 – IV B 566/68 -, NJW 1969, 709 = BeckRS 1968, 105533). Für das gegenteilige Verständnis des Klägers finden sich zudem auch in der Entstehungsgeschichte des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine Anhaltspunkte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung zu § 159 Abs. 2 Satz 1 VwGO-E, BT-Drs. III/55, S. 48).

Auch die Ausführungen des Klägers zur Erstattungsfähigkeit der notwendigen außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO und insbesondere zu den Grundsätzen, die sich für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten herausgebildet haben (vgl. dazu den Senatsbeschl. v. 19.1.2021 – 4 OA 203/20 -, juris), vermögen ein anderes Entscheidungsergebnis nicht begründen.

Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten neben den Gerichtskosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung notwendigen Aufwendungen. Der damit vorgegebene Maßstab der Notwendigkeit für die Erstattung von außergerichtlichen Kosten wird durch die Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Vertretung durch einen Rechtsanwalt allerdings konkretisiert. Es ist daher grundsätzlich entbehrlich, die Notwendigkeit der Zuziehung des Rechtsanwalts im Einzelfall zu prüfen; gleiches gilt auch für die Höhe der hierfür entstandenen Aufwendungen, soweit im Rahmen der Kostenerstattung die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung abgerechnet wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.3.2019 – 5 OA 23/19 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Das spricht dafür, dass § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO als lex specialis einen Rückgriff auf § 162 Abs. 1 VwGO hinsichtlich von über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausgehenden Aufwendungen, die auf einer Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt beruhen, ausschließt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 19.7.2013 – 3 ZB 08.2979 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Im Übrigen ergäbe sich aber auch bei einer ergänzenden Anwendung von § 162 Abs. 1 VwGO kein anderes Entscheidungsergebnis. Denn die dem Kläger über die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen hinaus entstandenen Kosten für die anwaltliche Vertretung wären dann jedenfalls nicht als notwendig für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung anzusehen.

Ob Kosten notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO sind, beurteilt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2021 – 4 OA 203/20 -, juris Rn. 3). Die Beteiligten im Verwaltungsprozess unterliegen somit einer Kostenminimierungspflicht (vgl.BVerwG, Beschl. v. 4.7.2017 – 9 KSt 4.17 -, juris Rn. 2; Nds. OVG, Beschl. v. 6.3.2019 – 5 OA 23/19 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Wählt ein Beteiligter diesen Weg nicht, so wirkt er bei der Entstehung der darüber hinaus entstehenden Kosten mit und muss sie selbst tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.11.1984 – 2 BvL 16/83 -, juris Rn. 39). Aufgrund dessen können über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinaus weitere Aufwendungen für die Beauftragung eines Rechtsanwalts allenfalls dann als notwendig angesehen werden, wenn in Fällen, die besonders umfangreich oder schwierig sind oder spezielle Rechtskenntnisse verlangen, insbesondere bei einem geringen Streitwert die Gefahr bestünde, dass der Beteiligte ohne Abschluss einer Honorarvereinbarung keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt fände (vgl. dazu Bay. VGH, Beschl. v. 19.7.2013 – 3 ZB 08.2979 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Für einen solchen Ausnahmefall ist hier aber nichts ersichtlich. Dem Vorbringen des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es ihm aufgrund der Komplexität der naturschutzrechtlichen Angelegenheit trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen ist, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden, der bereit gewesen wäre, auf der Grundlage der gesetzlich vorgesehenen Vergütung das Mandat zu übernehmen.“