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Reisekosten des auswärtigen Wahlverteidigers, wann werden sie erstattet?

Und bei der zweiten gebührenrechtlichen Entscheidung handelt es sich auch um einen Dauerbrenner, nämlich um die Problematik der Erstattung der Reisekosten für den auswärtigen Wahlverteidiger. In dem vom OLG Stuttgart im OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2017 – 1 Ws 140/17 – entschiedenen Fall waren das immerhin rund 20.000 €. Der Angeklagte war vom Vorwurf der Marktmanipulation feri gesprochen worden. Kosten und Auslagen also bei der Staatskasse. Er verlangt dann auch die Erstattung von Mehrkosten (Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und sonstige Auslagen), die durch die Beauftragung seiner nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidigerin entstanden sind. Das LG lehnt ab. Das OLG setzt fest:

„Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der – wie vorliegend – nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und dort auch nicht wohnt, sind nur insoweit von der Staatskasse zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 S. 1 ZPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O, § 464a Rn. 12).

Grundsätzlich macht allein weder das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu einem auswärtigen Rechtsanwalt noch die ständige Zusammenarbeit mit diesem dessen Hinzuziehung notwendig (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, VII ZB 93/06, juris Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Allerdings sind in einem Strafverfahren die Mehrkosten eines auswärtigen Wahlverteidigers jedenfalls dann zu erstatten, wenn sich der frühere Angeklagte einem schwerwiegenden Tatvorwurf gegenüber sah, der auch massiv beruflich und wirtschaftlich in seine Existenz eingreifen konnte (OLG Naumburg, Beschluss vom 17. Oktober 2008, 1 Ws 307/08, juris Rn. 4). Dies ist vorliegend der Fall. Dem früheren Angeklagten war in seiner Funktion als Vorstand Finanzen und Betriebswirtschaft der … ein Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation vorgeworfen worden. Ungeachtet der Aufmerksamkeit, die diesem Verfahren und dem früheren Angeklagten durch die Medien entgegengebracht wurde, hätte eine Verurteilung auch erhebliche Folgen für den Beschwerdeführer mit sich gebracht. Darüber hinaus war seine Verteidigerin, Frau pp., bereits im Jahr 2009 während des Ermittlungsverfahrens für ihn tätig und daher bei Eröffnung des Hauptverfahrens im August 2014 bereits lange mit dem Fall vertraut.

Für die Erstattung der Kosten des auswärtigen Verteidigers spricht im Übrigen auch § 142 StPO, der die Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers regelt. Wäre die Wahlverteidigerin gemäß § 142 StPO als Pflichtverteidigerin bestellt worden, hätte sie ihre notwendigen Auslagen – einschließlich der Mehrkosten, die dadurch entstanden, dass sie weder Wohnsitz noch Kanzlei am Gerichtsort hatte – ersetzt bekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.1.2000, 2 BvR 813/99, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Januar 2014, 1 Ws 770/13, juris Rn. 10). Das Gleiche muss aber dann gelten, wenn eine Bestellung als Pflichtverteidiger zwar nicht erfolgt ist, die Voraussetzungen hierfür aber vorgelegen hätten, denn der Beschuldigte soll mit der Beiordnung des Verteidigers seines Vertrauens demjenigen gleichgestellt werden, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Dezember 2010, 2 Ws 567/10, juris Rn. 13; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2014, 1 Ws 162/14, juris Rn. 13).

Hiervon ist vorliegend auszugehen: Während die alte Fassung des § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO vorsah, dass das Gericht als Pflichtverteidiger möglichst einen Rechtsanwalt auswählt, der im Bezirk des ihn bestellenden Gerichts niedergelassen ist, hat man diese Beschränkung auf im Gerichtsbezirk ansässige Rechtsanwälte mit der Neufassung von § 142 Abs. 1 StPO aufgegeben, da sie „aus verschiedenen Gründen [für] nicht mehr sachgerecht“ erachtet wurde (so BT-Drucks. 16/12098, S. 20). Dies heißt zwar nicht, dass jeder vom Beschuldigten benannte, auswärtige Rechtsanwalt vom Gericht als Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Vielmehr sind neben der Entfernung weitere Faktoren zu berücksichtigen, „die dem Kriterium der Gerichtsnähe mindestens gleichwertig erscheinen“ (BT-Drucks. a.a.O). In diesem Zusammenhang ist – neben der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten entstehen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2013, 2 Ws 349/13, juris Rn. 7; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2014, 1 Ws 453/14, juris Rn. 13), beispielsweise auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtsanwalt zu berücksichtigen (so bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 2006, 2 Ws 5/06, juris Rn. 8; Lüderssen/Jahn in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 142 Rn. 6 und 7). Dabei tritt das Kriterium der Ortsnähe im Bestellungsverfahren im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung grundsätzlich hinter dem besonderen Vertrauensverhältnis des Beschuldigen zu seinem Verteidiger zurück (Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.). Nach diesen Kriterien hätte eine Bestellung von Frau pp. als Pflichtverteidigerin erfolgen können.“

Habe ich doch immer schon gesagt 🙂 .

Straßenverkehrsgefährdung, oder: Rücksichtslosigkeit beim Überholen

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Der zweite „Verkehrsakt“ ist der OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.08.2017 – 3 Rv 25 Ss 606/17 -, den mir der Kollege Kabus aus Bad Saulgau übersandt hat. Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) verurteilt. Der Angeklagte war bei Dämmerung nach Passieren einer Strecke mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug aufgeschlossen. Er wollte dieses Fahrzeug überholen, das mit etwa 90 km/h fuhr, und nahm dabei an, vor ihm liege ein langes gerades Straßenstück. Tatsächlich folgte aber ein in einer leichten Rechtskurve verlaufendes Stück, welches in eine unübersichtliche Linkskurve übergeht, sodass erkennbar ein gefahrloses Überholen nicht möglich war. Während des Überholvorgangs kam dem Angeklagten ein Pkw entgegen. Der überholte und der entgegenkommende Fahrer versuchten sodann auszuweichen, konnten aber eine Kollision nicht mehr verhindern. Bei dieser wurde der entgegenkommende Fahrer verletzt und sein Fahrzeug beschädigt. Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das OLG hat Bedenken wegen der „Rücksichtslosigkeit“:

„2. Ob der Angeklagte rücksichtslos gehandelt hat, ist unter besonderer Berücksichtigung des äußeren Tatgeschehens zu beurteilen (vgl. LK-König, StGB 12. Aufl. 2008, § 315c Rn. 141; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, 29. Aufl. 2014, § 315c Rn. 28).

a) Dabei kann aus einem gefährlichen Verstoß gegen Straßenverkehrspflichten auch auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, wenn dem Täter nicht nur die die Gefährlichkeit begründenden Umstände bekannt, sondern ihm auch die Gefährlichkeit der Situation bewusst gewesen war (vgl. dazu BayObLG, Urt. v. 5.1 1.1982 – RReg. 1 St 311/28, VRS 64, 123, 124f).

b) Ein solcher Rückschluss auf ein rücksichtsloses Verhalten des Angeklagte ist vorliegend aufgrund dessen – vom Amtsgericht festgestellten – Fehlvorstellung über den tatsächlichen Streckenverlauf nicht möglich. Dieser hatte sich subjektiv Umstände vorgestellt – eine gerade Strecke, die ein Überholen gefahrlos zugelassen hätten. Dass dieser Irrtum für ihn wohl ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, weil er die Strecke aufgrund früherer Fahrten gut gekannt hatte, ändert nichts daran, dass ihm die konkreten Verkehrsumstände und die Gefährlichkeit seines Fahrmanövers nicht bewusst gewesen waren.

3. Diese Fehlvorstellung des Angeklagten stellt ein sogenanntes Augenblicksversagen dar (vgl. LK-König, StGB 12. Aufl. 2008, § 315c Rn. 145 m. w. N.), wie es – vermeidbar -jedem Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht nur objektiv mit dem Kriterium „grob verkehrswidrig“, sondern auch subjektiv mit dem Tatbestandsmerkmal „rücksichtslos“ auf solche Verkehrsverstöße eingegrenzt, die sowohl objektiv als auch subjektiv aus der Masse der im Straßenverkehr begangenen Zuwiderhandlungen herausragen (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, 29. Aufl. 2014, § 315c Rn. 28; LK-König, StGB, 12. Aufl. 2008, § 315b Rn. 131). Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit verlangt eine üble Verkehrsgesinnung, eine geradezu unverständliche Nachlässigkeit (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 20.08.1965 – Ss 119/65, VRS 30, 286, 288). Eine lediglich auf menschlichem Versagen beruhende falsche Beurteilung der Verkehrslage – wie sie vorliegend das Amtsgericht festgestellt hat – genügt hingegen nicht (vgl. OLG Braunschweig a. a. O. BGH, Urt. v. 13.03.1959 – 4 StR 30/59, VRS 16, 354ff, 357).

4. Auch den weiteren Feststellungen lässt sich – unter Berücksichtigung dieser Fehlvorstellung – kein rücksichtloses Verhalten im Sinn von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB entnehmen.

a) Dass der Angeklagte sich – nach den Feststellungen des Amtsgerichts – entschlossen hat ohne weiteres Abbremsen zu überholen, kann bereits deshalb kein Indiz für ein rücksichtsloses Verhalten sein, da ein derartiges beabsichtigtes Fahrmanöver auf Basis der subjektiven Vorstellung des Angeklagten, sich auf einer geraden Strecke zu befinden, bereits nicht verkehrswidrig ist – abgesehen von der mitverwirklichten Geschwindigkeitsüberschreitung.
 
b) Dass der Angeklagte bei diesem Fahrmanöver die zulässige Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h in erheblicher Weise überschritten hat, stellt zwar einen Verkehrsverstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Zeichen 274 Anlage 2 zur StVO dar, lässt aber nicht erkennen, dass dieser Verstoß Ausdruck einer Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gewesen und damit rücksichtslos gewesen war.

c) Soweit das Amtsgericht ausführt, der Angeklagte hätte bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Anspannung ohne weiteres erkennen können, dass ein gefahrloses Überholen nicht möglich gewesen war, lässt dies keinen Schluss auf ein rücksichtsloses Verhalten zu. Denn dass die Fehlvorstellung für den Angeklagten vermeidbar gewesen wäre, steht einem Augenblicksversagen nicht entgegen (siehe oben 2. b.).

d) Dass das Amtsgericht eine Gedankenlosigkeit des Angeklagten feststellt, möglicherweise, weil es – wie unter IV. seiner Gründe dargelegt – nicht nachvollziehen kann, wieso der Angeklagte zu seiner Fehlvorstellung über den Verlauf der ihm aus der Vergangenheit gut bekannten Strecke gekommen ist, reicht dies auch zusammen mit der Vermeidbarkeit der Fehlvorstellung und der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aus, ein – unbewusst fahrlässiges – rücksichtsloses Verhalten des Angeklagten festzustellen. Denn hierzu hätte der Angeklagte nicht nur aus Gedankenlosigkeit sondern aus Gleichgültigkeit sich um die mögliche Verletzung der ihm obliegenden Verkehrspflichten keine Gedanken gemacht haben müssen (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 13.03.1959 -4 StR 30/59, VRS 16, 354ff, 356). zu einem gleichgültigen Verhalten des Angeklagten lässt sich den Feststellungen des Amtsgerichts unter Beachtung der Fehlvorstellung des Angeklagten – aber nichts entnehmen.“

Und ich bin dann mal „rücksichtslos“. Standort heute: Auf dem Weg zu den Malediven.

Terminsvertreter (im Zivilrecht), oder: Welche Kosten/Aufwendungen werden erstattet?

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Und als zweite Gebührenentscheidung bringe ich dann heute den OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.07.2017 – 8 W 321/15. Ja, Zivilrecht, aber man muss auch mal an die mitlesenden Zivilrechtler denken. Der Beschluss behandelt die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Terminsvertretung (im Zivilrecht) auf der Grundlage des folgenden Sachverhalts: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte im eigenen Namen einen Terminsvertreter mit der Wahrnehmung des gerichtlichen Termins beauftragt. Für die Klägerin wurde hierfür in der Kostenfestsetzung gegen den Beklagten eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 424,80 € netto geltend gemacht. Die Rechtspflegerin setzte lediglich die für die Terminsvertretung zwischen dem Prozessbevollmächtigten sowie dem Terminsvertreter vereinbarte Pauschale in Höhe von 300,00 € gegen den Beklagten fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim OLG Erfolg und führte zur Zuerkennung der vollen Terminsgebühr.

Der Leitsatz des OLG:

Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung ist die Terminsgebühr durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten gemäß § 5 RVG angefallen und nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO – in voller Höhe – erstattungsfähig. Daneben können weder Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für den Terminsvertreter noch fiktive Reisekosten geltend gemacht werden.

Und das OLG meint zu den Aufwendungen:

 

„Soweit die Klägerin darüber hinaus die Erstattung der Kosten von € 300,00 für den Terminsvertreter beziehungsweise zumindest eines Betrages in Höhe der fiktiven Reisekosten von € 196,00 begehrt, waren der Kostenfestsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Terminsgebühr wird in der vorliegenden Konstellation vom Prozessbevollmächtigten für eine Leistung gefordert, die er nicht in eigener Person erbracht, sondern die er anderweitig eingekauft hat. Daher handelt es sich bei den Aufwendungen, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erbracht hat, gerade nicht um Auslagen im Sinne von Teil 7 des VV zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Die Kosten können auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive Reisekosten geltend gemacht werden: Fiktive Kosten sind nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Der Partei sind aber neben der Terminsgebühr keine Kosten dieser Art entstanden (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3401 VV RVG, Rdnr. 137).

Die von der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2014 (NJW-RR 2014, 763) betrifft wiederum nicht den hier gegebenen Fall einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen, sondern die Beauftragung des Unterbevollmächtigten durch die Partei, der – anders als der Vertreter gemäß § 5 RVG – eine Gebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG verdient. Die ebenfalls von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2005 (NJW-RR 2005, 1662) betrifft ebenfalls die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten und setzt sich mit der nochmals anders gelagerten Frage auseinander, ob die erstattungsfähigen (tatsächlichen) Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts der Höhe nach auf die Kosten beschränkt sind, die durch die Beauftragung eines solchen Terminsvertreters entstanden wären. Am obigen Ergebnis ändern beide Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nichts.“

Und anlässlich dieses Postings ein kleiner Aufruf: Ich bin sehr an gebührenrechtlichen Entscheidungen interessiert, vor allem natürlich an solchen mit straf- und bußgeldrechtlichem Einschlag. Wer also eine interessante Entscheidung hat – egal ob richtig oder faslch 🙂 -, kann sie mir gern schicken. Ich stelle sie dann ein und blogge ggf. dazu.

Zusammenstoß 12 jähriges Mädchen/Motorrad – wer haftet wie?

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Und zum Abschluss des Vatertages dann noch eine „Kinderentscheidung“. Nun ja, Kind? Jedenfalls geht es um ein „älteres Kind“, nämlich um ein Mädchen, das zum Zeitpunkt eines Verkehrsunfalls, den das OLG Stuttgart, Urt. v. 09.03.2017 – 13 U 143/16 – zum Gegenstand hat, etwa 12 Jahre und sieben Monate alt war. Das Mädchen überquerte nach einem Schulausflug hinter einem Reisebus unachtsam eine Straße, dabei kam es zum Zusammenstoß mit einem Motorrad. Ob das Mädchen richtig am Bus vorbeigeschaut hatte, ob die Straße frei war, konnte nicht geklärt werden, ebenso ist die Frage offen geblieben, ob der Motorradfahrer nicht ggf. mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Im Verfahren ging es dann um die Verteilung der Haftung zwischen Mädchen und Motorradfahrer. Das OLG Stuttgart schließt eine vollständige Anspruchskürzung für das Mädchen aus:

„b) Jugendliche über 10 und unter 18 Jahren müssen sich nach §§ 828 Abs. 3, 254 BGB eine Anspruchskürzung gefallen lassen, wenn sie ein Mitverschulden trifft, es sei denn, sie hatten bei der Begehung der schädigenden Handlung noch nicht die erforderliche Einsicht. Das Mitverschulden muss der Schädiger nachweisen; es kommt insoweit auf das Wissen und Können der Altersgruppe an, der der Jugendliche angehört (Gruppenfahrlässigkeit). Die fehlende Einsichtsfähigkeit muss der Jugendliche nachweisen (Heß a.a.O. Rn. 14). Bei der Abwägung muss berücksichtigt werden, dass ein Fehlverhalten im Straßenverkehr insbesondere bei jüngeren Jugendlichen weniger schwer wiegt als bei einem Erwachsenen. Auf Seiten des Kraftfahrers kann die Betriebsgefahr durch Verschulden erhöht sein. Es kann deshalb zu bejahen sein, weil er die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 3 Abs. 2 a StVO nicht beachtet hat. Danach hat sich der Kraftfahrer u.a. gegenüber Kindern durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist. Die Grenze liegt bei ca. 14 Jahren; für den Kraftfahrer muss erkennbar gewesen sein, dass der Verletzte dieser Altersgruppe angehört (Heß a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).“

Zwar kann das Verschulden des Jugendlichen so schwer wiegen, dass dahinter die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zurücktritt; in der Regel wird sie aber, insbesondere bei jüngeren Jugendlichen, nicht voll zurücktreten (Heß a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).

und kommt nach einer lesenswerten Zusammenstellung der Rechtsprechung zur „Haftung“ von Kindern/Jugendlichen zu einem Mitverschulden des Mädchens in Höhe von 2/3,

„l) Nach alledem liegt aufgrund der maßgeblichen Umstände des Streitfalles kein objektiv und subjektiv solch erhebliches Verschulden der Klägerin vor, dass die Betriebsgefahr des Motorrads ganz zurücktreten könnte. Unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin im Unfallzeitpunkt von 12 Jahren und knapp 7 Monaten, auch wenn sie intelligent ist und die Verkehrsregeln im Unfallzeitpunkt kannte, ist mit Blick auf den langen Ausflugstag, die späte Stunde, die auf der anderen Straßenseite wartende Mutter der Klägerin und die – aus Sicht der Klägerin – Kurve nach rechts, die ihr am Bus vorbei nur eine kurze Strecke der Gegenfahrbahn zur Einsicht freigab, eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin angemessen. Der Klägerin war altersbedingt nicht klar, dass sie aufgrund der Rechtskurve am Bus vorbei nur ein kurzes Stück der Gegenfahrbahn überblicken konnte und sie hätte, um die Straße hinter dem Bus sicher überqueren zu können, warten müssen, bis der Bus sich entfernt hatte. Dies ergibt sich aus ihrer landgerichtlichen Anhörung. Sie erklärte ausweislich S. 2 des Protokolls vom 10.08.2016, sie „habe noch geguckt und gehört, habe allerdings nur den Bus gehört, da dieser noch an war,“ bevor sie über die Straße gerannt sei und auf Nachfrage des Beklagtenvertreters ergänzte, sie sei kurz stehengeblieben, habe den Kopf nach vorn geneigt, um am Bus vorbeizuschauen, wisse aber nicht mehr, ob sie tatsächlich vorbeischauen konnte. Zudem ist es nicht angemessen, die Betriebsgefahr des Motorrads als völlig untergeordnet erscheinen zu lassen, nachdem eine überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers in Folge Blendung durch das Abblendlicht des Busses nicht ausgeschlossen ist.“

„Sag doch, der war es“, oder: Anstiftung zur (falschen) Selbstbezichtigung – strafbar?

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Nach dem Urlaub muss ich immer ein wenig aufarbeiten, und zwar auch hier im Blog. Das betrifft dann vor allem Entscheidungen, die während des Urlaubs „aufgelaufen“ und/oder auf die ich hingewiesen worden bin. Dazu gehört dann heute u.a. der OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 – 1 Ws 42/17, über den ja auch schon an anderer Stelle berichtet worden ist. Bei dem Beschluss handelt es sich um die Beschwerdeentscheidung zum LG Heilbronn, Beschl. v. 09.03.2017 – 8 KLs 24 Js 28058/15 (vgl. dazu Was Fachanwälte manchmal so alles machen, oder: Straflose Anstiftung zur (falschen) Selbstbezichtigung?).

Es geht also noch einmal um den Rat zur (falschen) Selbstbezichtigung durch einen Rechtsanwalt. Der angeklagte Rechtsanwalt hatte  Mandanten, die einer Verkehrsordnungswidrigkeit verdächtig waren, geraten, den an sie gerichteten Zeugenfragebogen der Bußgeldbehörde einer ihnen ähnlich sehenden Person zu überreichen und diese dazu anzuhalten, sich fälschlicherweise als Fahrzeugführer zur Tatzeit anzugeben. Der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart hatte das im OLG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 (siehe dazu: Strafverteidiger aufgepasst, oder: Finger weg von falschen Einlassungen/Verdächtigungen) als strafbar angesehen. Auf der Grundlage war gegen den Rechtsanwalt Anklage wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft erhoben worde. Die hatte das LG Heilbronn nicht zugelassen und das Hauptverfahren nicht eröffnet. Dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, über die nun der 1. Strafsenat des OLG Stuttgart entschieden hat.

Und? Der 1. Strafsenat des OLG sieht es anders als der 2. Strafsenat und sagt – hier der amtliche Leitsatz vom OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 – 1 Ws 42/17:

„Die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit ist – ohne Hinzutreten weiterer, eine Tatherrschaft begründender Umstände – mangels teilnahmefähiger Haupttat als straflose Anstiftung und nicht als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren (im Anschluss an LG Heilbronn, Beschluss vom 9. März 2017, 8 KLs 24 Js 28058/15; entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2015, 2 Ss 94/15).“

Trotzdem Finger weg von solchen Ratschlägen. Mit dem Beschluss ist die Frage natürlich nicht geklärt. Dürfte m.E. letztlich auf eine Vorlage an den BGH hinauslaufen. Ich habe jetzt – aus Zeitgründen – allerdings nicht geprüft, ob die Innendivergenz beim OLG Stuttgart zur Vorlagepflicht eines anderen OLG führt. Müsste m.E. aber der Fall sein.