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Bei U-Haft muss es schnell(er) gehen…

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Ich freue mich immer über Entscheidungen, die Kollegen, die sie „erstritten“ haben zusenden. So kann man über das ein oder andere berichten, was neu ist bzw. noch nicht veröffentlicht/bekannt. So auch der OLG Naumburg, Beschl. v. 12.04.2012 – 1 Ws 142/12, ergangen in einer Haftsache und mit Ausführungen zum Beschleunigungsgrundsatz im Strafverfahren. In der Sache nichts Revolutionäres, aber ein Beschluss aus der Praxis, da es sicherlich in manchen amtsgerichtlichen Verfahren so ablaufen wird. Das OLG hat auf die weitere Beschwerde des Verteidigers einen Haftbefehl in einem amtsgerichtlichen Verfahren nach folgendem Verfahrens-/zeitablauf wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben:

  • 12.10.20111 – vorläufige Festnahme und Anordnung der U-Haft nach  Erlass des Haftbefehls am 12.08.20112,
  • 10. 11.2011 Anklageerhebung, was u.a. deshalb vom OLG beanstandet wird, weil bereits am 27.07.2011 Haftbefehl beantragt und damit dringender Tatverdacht bejaht worden ist,
  • 05.12.2011 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und auf den
  • 14.03.2012 erster Hauptverhandlungstag terminiert.
  • weitere Termine für den 04. 04. und 24. 04.2012 anberaumt..

Besonders „sauer“ ist dem OLG aufgestoßen, „dass bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Haftbefehls eine mögliche Drogenabhängigkeit des Angeklagten, der mehrfach wegen Erwerbes von Betäubungsmitteln strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste und dessen auch im vorliegenden Verfahren zu verhandelnde Taten der Beschaffungskriminalität zugeordnet werden können, bekannt war und deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt eine Begutachtung des Angeklagten hätte veranlasst werden müssen…“ Auch das ein nicht seltenes Manko.

Zivilrecht meets Strafrecht – gilt auch im Gebührenrecht – Munition aus Naumburg

Der gebührenrechtliche OLG Naumburg, Beschl. v. 18.02.2012 – 1o W 67/11 (KfB) ist im Zivilrecht ergangen, für ihn gilt aber auch der Satz: „Zivilrecht meets Strafrecht“ . Die behandelte Problematik spielt nämlich auch im Strafrecht eine Rolle.

In der Sache ging es um die Frage der Erstattungsfähigkeit der im Berufungsverfahren bei der Berufungsbeklagten entstandenen Gebühr Nr. 3120 VV RVG. Deren Prozessbevollmächtigte hatten sich im Berufungsverfahren nicht zur Akte gemeldet, aber geltend gemacht, dass die Berufungsbeklagte beraten worden sei. Das OLG hat die Gebühr festgesetzt:

„Die Beklagte kann die Erstattung der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten von dem Kläger verlangen, denn es handelt sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung (§ 91 ZPO). Nach Einlegung der Berufung durch den Prozessgegner kann eine Partei regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zu ihrer Rechtsverteidigung erforderlich und sachgerecht zu veranlassen ist. Ihr kann nicht zugemutet werden, zunächst die Entscheidung des anwaltlich vertretenen Berufungsführers abzuwarten, ob das Berufungsverfahren tatsächlich durchgeführt wird (BGH, 10. ZS, Beschluss v. 17.12.2002, X ZB 9/02, veröffentlicht u.a.: NJW 2003, 765 ff., hier zitiert nach juris, OLG Naumburg, 10. ZS, Besch. v. 12.07.2007, 10 W 96/06, zitiert nach juris). Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts bedarf es insoweit nicht; die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201 der Anlage zum RVG entsteht vielmehr bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei (Senat, aaO.). Sie ist hier jedenfalls dadurch verdient, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht nur die Berufungsschrift, sondern auch den Hinweis des 9. Zivilsenats entgegengenommen und geprüft haben, ob insoweit – und sei es auch nur hinsichtlich der angekündigten Streitwertfestsetzung- etwas zu veranlassen sei.“

Von Bedeutung ist der Beschluss auch im Strafverfahren, und zwar deshalb, weil er

  1. Munition bietet in dem Streit um die Frage, der Erstattungsfähigkeit der Nr. 4124 VV RVG bzw. Nr. 4130 VV RVG, wenn z.B. die StA ihre Berufung vor Berufungsbegrünudng zurückgenommen hat – dort wird von der überwiegenden Meinung die Erstattungsfähigkeit abgelehnt, weil eine vor Berufungsbegründung erbrachte Tätigkeit des Verteidigers „nutzlos“ sei,
  2. klar und deutlich macht, dass die Verfahrensgebühr eben jede Tätigkeit des Rechtsanwalts abdeckt, und zwar auch die, die sich nicht aus der Akte ergibt – von Kollegen höre ich immer wieder, dass sie sich im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Einwand auseinander setzten müssen, eine Verfahrensgebühr sei nicht entstanden, das sich Tätigkeiten des Verteidigers nicht aus der Akten ergeben würde.

Gegen beide Argumentationen kann man den OLG Naumburg, Beschl. ins Feld führen.

Ohne Verteidiger – Rechtsmittelverzicht unwirksam

Das OLG Naumburg, Beschl. v.19.09.2011 – 2 Ws 254/11 befasst sich mit einer die Praxis immer wieder beschäftigenden Frage, nämlich der Wirksamkeit des unverteidigten Angeklagten in den Fällen der notwendigen Verteidigung. Das OLG sieht diesen Verzicht als unwirksam an und erteilt damit den Stimmen in der Rechtsprechung eine Absage, die für die Annahme von Unwirksamkeit noch weitere Umstände erfordern. Dabei gibt er sogar frühere entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Naumburg auf, wenn es heißt.

Zwar kann ein Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerru­fen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Indes ist die Verzichtserklärung unwirksam, wenn im Falle notwendiger Verteidigung kein Verteidiger mitgewirkt hat, weil sich der Angeklagte nicht mit einem Verteidiger beraten konnte, der ihn vor über­eilten Erklärungen hätte abhalten können (Meyer-Goßner, a.a.O., § 302 Rn. 25a m.w.N. zur Rspr.). Der hiervon abweichenden Ansicht, in solchen Fällen setze die Un­wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts zusätzlich besondere Umstände voraus, auf­grund derer Bedenken bestehen, dass der Angeklagte sich der Bedeutung und der Tragweite seiner Erklärung bewusst gewesen ist (OLG Hamburg, NStZ 1997, 53, 54; OLG Brandenburg, StraFo 2001, 136), ist entgegenzuhalten, dass § 140 Abs. 2 StPO nicht nur vor, sondern auch nach der Urteilsverkündung Bedeutung hat (KG, NStZ-RR 2007, 209; OLG Hamm, StV 2010, 67; Meyer-Goßner a.a.O.). Der in einer früheren Entscheidung vertretenen Ansicht des 1. Senats des Oberlandesgerichts Naumburg (NJW 2001, 2190) folgt der Senat aus dem genannten Grund nicht.“

Dass die Voraussetzungen für die Annahme notwendiger Verteidiger vorlagen – Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung – lag m.E. auf der Hand. Das ist ja nun schon was. Von daher verstehe ich das AG nicht, warum man den Rechtsmittelverzicht in einer solchen Situation überhaupt entgegen nimmt. Wenn schon kein Verteidiger, dann aber zumindest Abwarten und dem Angeklagten die Gelegenheit geben, sich seine Entscheidung zu überlegen.

Als „neuer“ Verteidiger muss man solche Entscheidungen auf dem berühmten „Schirm haben“. Der unwirksame Verzicht hat nämlich zur Folge, dass die Revision durchgeführt werden kann und auch wohl erfolgreich sein wird.

Einschränkende Pflichtverteidigerbestellung – zulässig?

Die Antwort auf die Frage gibt u.a. das OLG Braunschweig, Beschl. v. 09.06.2011 – Ws 126/11: Ja, aber nur…

Ist ein wenig komplizierter das Ganze – und es geht auch um Gebühren. Zulässig ist die einschränkende Bestellung, wenn der Pflichtenkreis des Rechtsanwalts gegenständlich beschränkt wird (s.o z.B. nur Bestellung für eine mündliche Haftprüfung usw.). Diese Beschränkung ist dann bei der Vergütungsfestsetzung zu beachten und für die Staatskasse bindend. Dann werden auch nur die Gebühren festgesetzt, die dem Umfang der Bestellung entsprechen.

Grundsätzlich unzulässig ist hingegen die Beschränkung des Gebührenerstattungsanspruchs im Bestellungsbeschluss, etwa dahin, dass sich der Rechtsanwalt Gebühren, die ein bereits vorher beigeordneter Pflichtverteidiger erhält anrechnen lassen muss. Unzulässig und bei der Festsetzung unbeachtlich, weil diese Einschränkung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Das „Aber“ in der o.a. Anwort beruht u.a.  darauf, dass „aber“ der Pflichtverteidiger sein Einverständnis erklären kann. Denn das OLG Braunschweig geht in dem Zusammenhang mit der h.M. davon aus, dass der Verzicht gegenüber der Staatskasse trotz der Regelung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO zulässig ist. Anders vor kurzem das OLG Naumburg.

Die Ansicht des OLG Braunschweig ist zu begrüßen, denn sie erleichtert die (einverständliche) Pflichtverteidigerauswechselung.

Pflichtverteidiger sticht Wahlverteidiger – ggf. bei der Akteneinsicht

Eine interessante Konstellation lag dem Beschl. des OLG Naumburg v. 21.01.2011 – 1 Ws 52/11 zugrunde. Es ging um Akteneinsichtsfragen. Der Pflichtverteidiger hatte bereits Akteneinsicht gehabt. Der Wahlverteidiger noch nicht.

Das OLG leitet daraus aber keinen Verstoß ab, sondern sagt: Den durch die Akteneinsicht seines Pflichtverteidigers gewonnenen Erkenntnisstand habe sich der Beschulidgte zurechnen zu lassen. Es sei daher unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ auch ausreichend, den Wahlverteidiger darüber zu informieren, dass der Pflichtverteidiger des Beschuldigten bereits Akteneinsicht erhalten habe. Eine Aufhebung des Haftbefehls wegen einer dem Wahlverteidiger nicht rechtzeitig gewährten Akteneinsicht und eines damit einhergehenden Verstoßes gegen das Recht des Beschuldigten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sei dann nicht veranlasst.

Interessant, aber ob es so richtig ist, habe ich meine Zweifel.