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Längenzuschlag: Mit oder ohne Wartezeit? – Natürlich mit

Manche Probleme spielen in Rechtsprechung und Literatur eine Zeit lang eine – manchmal erhebliche – Rolle, dann sind sie aber auf einmal verschwunden. Es erinnert dann häufig nur später noch einmal ein Gerichtsbeschluss, dass es da mal eine (Streit)Frage gab. So ist es mit dem gebührenrechtlichen Problem der Berechnung der für den dem Pflichtverteidiger zustehenden Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungszeit (vgl. z.B. Nr. 4110 VV RVG).

Umstritten war u.a. die Frage, ab welchem Zeitpunkt gerechnet wird: Ab angesetzter Terminsstunde oder erst ab Aufruf der Sache. Je nachdem, ab wann man rechnet, können die für den Längenzuschlag erforderlichen fünf bzw. acht Stunden Hauptverhandlungszeit erreicht sein oder nicht.

Ganz h.M. in der Rspr. der OLG ist es, dass ab angesetzter Terminsstunde gerechnet wird, wenn der Pflichtverteidiger zu dem Zeitpunkt anwesend ist.

Dieses Gebührenproblem hat jetzt noch einmal das OLG Köln, Beschl. v. 27.03.2012 – 2 Ws 227/12 in Erinnerung gerufen. Er schließt sich der h.M. an, so dass nun nur noch das OLG Rostock und das OLG Saarbrücken a.A. sind. Und: Das OLG Köln, a.a.O., verweist auf unseren RVG-Kommentar. Liest man natürlich gern, denn (ein wenig) eitel ist man als Kommentator ja doch 🙂 :-).

Nur zur Abrundung: Pflichtverteidiger bei § 81a StPO im Bußgeldverfahren

Nur zur Abrundung weise ich auf den OLG Köln, Beschl. v.27.10.2011 – III – 1 RBs 253/11 hin. Danach ist auch im Bußgeldverfahren, wenn die mit der Verwertung einer Blutentnahme zusammenhängenden Fragen streitig werden., ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Bremen (NStZ-RR 2009, 353 = StV 2011, 83 = DAR 2009, 710) und des OLG Brandenburg (NJW 2009, 1287), wonach von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen ist, wenn in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich ist, ob das Ergebnis eines Blutalkoholgutachtens wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. a. OLG Hamm NStZ-RR 2009, 353 Ls = DAR 2009, 710). Dazu mag in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile zu den Grundzügen eine weitgehende Klärung herbeigeführt worden sein (vgl. aber etwa Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 81a Rdnr. 25b: „uneinheitliche Rspr. kaum noch überschaubar“; Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl. 2011, Rdnr. 635: „Die zu der gesamten Problematik nach nunmehr mehr als drei Jahren vorliegende Rechtsprechung ist inzwischen unüberschaubar geworden.“). Dennoch sind in einem solchen Fall umfangreiche und komplizierte Erwägungen anzustellen (OLG Hamm a. a. O.), zu denen die Verteidigungsfähigkeit eines 23-jährigen Betroffenen im Regelfall nicht ausreichen wird. Dass es sich hier ausnahmsweise anders verhalten haben sollte, ist durch nichts belegt.“

Was ist darüber hinaus anzumerken:

  1. Die vom OLG angeführte Entscheidung des OLG Brandenburg betrifft nicht das Bußgeldverfahren, sondern ist im Strafverfaharen ergangen.
  2. In den Segelanweisungen dann das Bekannte: Ein Beweiserhebungsverbot hat zwar ggf. vorgelegen, aber darauf folgt dann ein Beweisverwertungsverbot. Da macht die neue Hauptverhandlung dann doch gleich Freude :-).

Das „Schweizer Offiziersmesser“ – ein gefährliches Werkzeug…

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen „Diebstahls geringwertiger Sachen“ schuldig gesprochen, ihn verwarnt und sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- € vorbehalten. Dagegen die Berufung der StA, zu der das LG folgende Feststellungen trifft:

Der Angeklagte begab sich am 30.01.2010 gegen 14:45 Uhr in die Verkaufsräume der Firma S in K. Dort entnahm er einer Auslage die Verpackung eines Head-Sets und öffnete mit einem mitgeführten Taschenmesser die Verpackung. Sodann entnahm er die Ware und versteckte die leere Verpackung. An der Kasse bezahlte er sodann einen anderen Gegenstand und verließ das Ladenlokal, ohne das entnommene Head-Set, im Wert von 40,95 € zu bezahlen. Nachdem der Angeklagte das Ladenlokal verlassen hatte, wurde er von Detektiven, die den Diebstahl beobachtet hatten, auf den Diebstahl angesprochen. Der Angeklagte räumte die Tat ein und bezahlte nachträglich die Ware. Die Firma S stellte Strafantrag wegen Diebstahls. Bei dem vom Angeklagten mitgeführten Taschenmesser handelt es sich um ein sog. Schweizer Offiziersmesser mit einer heraus klappbaren Klinge von 6 cm Länge und maximal 1,2 cm Breite, wobei eine Seite der Klinge scharf und die andere stumpf ist.“

Die Berufung der StA mit dem Ziel der Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) wird verworfen. Dagegen dann die Revision, die beim OLG Köln Erfolg hat. Das OLG Köln, Urt. v. 10.01.2012 – III-1 RVs 258/11 sagt: Das verwendete „Schweizer Offiziersmesser“ mit der Klingenlänge von 6 cm ist zwar keine Waffe, aber ein gefährliches Werkzeug i.S. des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, denn es bleibt bleibt die latente Gefahr des Einsatzes gegenüber Menschen. Auf den Umstand, dass der Einsatz des Messers gegen Menschen konkret nicht gedroht habe, komme es nicht.

Damit Änderung des Schuldspruchs möglich, aber dennoch Zurückverweisung. Denn:

Es fehlt aber bisher an Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Vorsatz) des Qualifikationstatbestandes (vgl. insoweit Fischer a.a.O. § 244 Rn. 31). Dass der Angeklagte das Messer zur Wegnahme – zum Öffnen der Verpackung des Head-Sets – eingesetzt hat, erübrigt solche Feststellungen nicht. Der Vorsatz muss sich auch auf die Gefährlichkeit des Werkzeugs erstrecken (vgl. OLG Schleswig NStZ 2004, 212; Fischer a.a.O.).

Munition für die Vollmachtsverweigerer…

bietet das OLG Köln, Beschl. v. 05.10.2011 – III-1 RBs 278/11, das sich nach seinem Leitsatz mit einer ganz anderen Frage, nämlich der ausreichenden Begründung einer Verfahrensrüge und der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn gegen den von der Verpflichtung zum Erscheinen entbundenen Betroffenen ein Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG ergangen, obwohl sein Verteidiger  zu dem Termin nicht geladen worden und nicht erschienen ist, befasst. In den Beschlussgründen führt das OLG dann aber auch aus:

„Hierbei schadet es nicht, dass die Verteidigerin bis heute keinen Nach­weis in Form einer Vollmacht für ihre Verteidigerbeauftragung erbracht hat. Grundsätzlich genügt die Anzeige des Verteidigerverhältnisses gegenüber dem Gericht bzw. wie vorliegend erfolgt im Verwaltungsver­fahren (vgl. OLG Braunschweig DAR 92, 392; Meyer-Goßner 53. Auf­lage, vor § 137 StPO, Rdnr. 9). Eine Wiederholung der Bestellungsan­zeige an das Gericht nach vorheriger Abgabe im Verwaltungsverfahren war nicht erforderlich (vgl. KG Berlin Beschluss vom 08.11.2000 – 2 Ss 192/00 -; OLG Koblenz VRS 94, 219; OLG Düsseldorf DAR 1979, 340).

Überliest man schnell. War mir zunächst auch passiert.

Drei Strafzumessungsfehler – wer bietet mehr?

Das OLG Köln, Beschl. v. 09.08.2011 – III 1 RVs 177/11 weist auf verschiedene Strafzumessungsfehler im landgerichtlichen Urteil hin:

1. Zunächst handelt es sich um einen häufigen Fehler in der Strafzumessung des Berufungsurteils: Es wird nämlich immer wieder übersehen, dass dann, wenn das Berufungsgericht trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens oder eines geringeren Schuldgehalts dieselbe Strafe wie das Erstgericht für erforderlich hält, es im Rahmen der Strafzumessung dafür eine nähere Begründung zu geben hat.

Dazu das OLG:

Es ist anerkannt, dass ein Gericht, das trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens oder eines geringeren Schuldgehalts dieselbe Strafe wie das Erstgericht für erforderlich hält, hierfür eine nähere Begründung geben muss (BGH NJVV 1983, 54; BGH StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat NJW 1986, 2328; SenE 06.07.1999 – Ss 303/99 -; SenE v. 05.12.2000 – Ss 505/00-; SenE v, 18.04.2006 – 81 Ss 34/06 -; BayObLG StV 2003, 671 NStZ 2003, 326) Dem Erfordernis dieser besonderen Begründung steht nicht entgegen, dass die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in dem neuen Urteil ist (BGH StV 1989, 341). Ungeachtet dessen hat nämlich der Angeklagte einen Anspruch darauf zu erfahren, weshalb er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (BGH NJW 1983, 54). Ohne eine nähere Begründung kann aber – auch bei einem verständigen Angeklagten – der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach den vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt worden ist (vgl. dazu auch Senat NJVV 1986, 2328 [2329] und insgesamt SenE v. 18.04.2006 – 81 Ss 34/06 -; SenE v. 15.04.2011 – III- 1RVs 83/11; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 267 Rn. 18).

2. Dann:

Die Erwägung der Strafkammer: „Schließlich war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Falschaussage von dem Angeklagten in einem Verfahren getätigt wurde, in dem es nicht um „peanuts“ ging, sondern um den Handel mit Kokain (einer sog. „harten“ Droge mit einem erheblichen Suchtpotential) …“ hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte auch aus Furcht vor eigener Bestrafung als Zeuge falsch ausgesagt hat. Dann hätte sie aber nicht außer Acht lassen dürfen, dass diesem strafmildernden Gesichtspunkt umso größeres Gewicht zukommt, je höher die Strafandrohung ist, vor der sich der Zeuge – aus Furcht – mit seiner Falschaussage schützen möchte.“

3. Und schließlich:

Materiell-rechtlich unvollständig sind die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil schließlich auch insoweit, als das Berufungsgericht den Zeitablaf seit der Tat nicht erkennbar berücksichtigt hat. Wenn zwischen Tat und Urteil lange Zeit verstrichen ist – wie hier, Tatzeit: 02.10.2008 -, müssen die Urteilsgründe ergeben, dass das Gericht diesen Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt hat (BGH NStZ 1986, 217; BGH NStZ-RR 1999, 108; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 46 Rn. 61; Meyer-Goßner a.a.O.).