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Rücksichtsloses Überholen, oder: Wenn der Überholte schneller ist…

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Heute mache ich dann mal wieder einen „Verkehrsrechtstag“. Und den eröffnet der OLG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2017 – 2 OLG 6 Ss 138/17 -, der eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) zum Gegenstand hat. Es geht um rücksichtsloses Überholen, und zwar wie folgt: Der Angeklagte fährt zunächst mit seinem Pkw, einm Skoda Fabia RS, dessen Dieselmotor eine Leistung von 96 kW bzw. 130 PS, schön brav hinter einem BMW 328, der über eine Leistung von 142 kW bzw. 193 PS verfügt auf einer Landstraße im bereich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h. Und dann:

Unmittelbar nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h setzte der Angeklagte, der sich alleine in seinem Fahrzeug befand, zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs des Zeugen …[A] an. Hierbei war dem Angeklagten nicht nur bewusst, dass er die vom (Anm. des Senats: gemeint ist „von ihm“) benötigte Überholstrecke von 300 – 330 m nicht annähernd einsehen konnte, da die Sicht maximal 250 m betrug, sondern auch, dass das Fahrzeug des Zeugen …[A] über eine erhebliche Beschleunigung verfügen musste. In seiner höchst eigensinnigen Art, die grundsätzlich dadurch gekennzeichnet wird, dass der Angeklagte meint, sich über Interessen anderer Verkehrsteilnehmer hinwegsetzen zu dürfen, aber auch um des schnelleren Fortkommens willens (Anm. des Senats: richtig: willen), überholte der Angeklagte das Fahrzeug des Zeugen …[A]. Dies stellte sich allerdings als schwierig dar, da auch der Zeuge …[A] zum Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung sein Fahrzeug voll beschleunigte. Obwohl der Angeklagte dies zwanglos erkannte, setzte er seinen Überholvorgang munter unter Außerachtlassung jedweder Sorgfalts- und Rücksichtspflichten fort und versuchte weiterhin das Fahrzeug des Zeugen …[A] „auf Teufel komm raus“ zu überholen, wobei der Angeklagte Bedenken gegen seine Fahrweise nicht aufkommen ließ. Nach ca. 200 m erkannte der Angeklagte, dass ihm Gegenverkehr entgegenkam und er daher den Überholvorgang nicht fortsetzen konnte, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. All dies interessierte den Angeklagten jedoch nicht. Er beabsichtigte weiterhin, sein vermeintliches Überholrecht durchzusetzen und dem Zeugen …[A] in selbstsüchtiger und bedenkenloser Manier mit aller Gewalt zu zeigen, wie er, der Angeklagte, den Überholvorgang eiskalt und berechnend ohne Rücksicht auf Verluste fortsetzt und schneller als der Zeuge vorankommt. Der Angeklagte zog daher mit seinem Fahrzeug in Kenntnis der absoluten Gefährlichkeit seines Tuns nach rechts auf die Fahrspur des Zeugen herüber. Hierbei war dem Angeklagten nicht nur bewusst, dass (Anm. des Senats: zu ergänzen ist „er“) das Fahrzeug des Zeugen schneiden musste, um nach rechts ziehen zu können, sondern auch dass der Zeuge durch das Lenkmanöver gezwungen sein würde, sein Fahrzeug nach rechts zu ziehen und abzubremsen. Der Angeklagte zog wie von ihm beabsichtigt in der vorbeschriebenen Art brutal und bedenkenlos nach rechts, so dass der Zeuge …[A] durch des Lenkmanövers (Anm. des Senats: gemeint ist „das Lenkmanöver“) des Angeklagten gezwungen wurde, sein Fahrzeug weiter nach rechts zu lenken und darüber hinaus, um dem Angeklagten ein Einscheren zu ermöglichen, sein Fahrzeug unverzüglich sehr stark auf ca. 30 km/h abzubremsen. Dies tat der Zeuge auch. Wäre der Zeuge …[A] unvermindert weitergefahren, wäre es zwangsläufig zu einem Zusammenstoß nicht nur mit dem entgegenkommenden Fahrzeug, sondern auch mit dem Fahrzeug des Zeugen …[A] gekommen, wobei neben erheblichen Sachschäden auch Personenschäden (Zeuge …[A] und seine damalige Ehefrau als Beifahrerin) zu erwarten gewesen wären.“

AG und LG haben den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung „infolge grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen falschen Überholens mit fahrlässiger Herbeiführung der Gefahr“ verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen (§§ 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2, 44 StGB).

Das OLG hebt auf die Revision des Angeklagten hin auf un verweist zurück. Die Leitsätze der recht umfangreichen  Entscheidung betreffend § 315c StGB:

1. Eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs ist anzunehmen, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund objektiv nachträglicher Prognose die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem Wert durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Rechtsgutverletzung eintritt oder nicht.
2. Wegen ungenügender Aussagekraft reichen zur Feststellung wertende Begriffe wie z.B. „Notbremsung“, „Vollbremsung“ oder „scharfes Abbremsen“ nicht aus.
3. Nach der Rechtsprechung handelt rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise darauf losfährt.
4. In subjektiver Hinsicht darf die Rücksichtslosigkeit des Täters nicht allein aus dem äußeren Tatgeschehen geschlossen werden. Bedeutung gewinnen können der Grad der objektiven Verkehrswidrigkeit, vorangehendes oder nachfolgendes Verhalten des Täters und der Ausschluss entlastender subjektiver Faktoren, wie ein mögliches Augenblicksversagen, Schreck, Eile aus nachvollziehbaren Gründen.

M.E. nichts Neues, ruft aber noch einmal ins Gedächtnis, worauf man achten muss…..

Selbständige Verfallsanordnung, so gehts, oder: Aufgepasst, da steckt eine Menge Geld drin

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Im Lasagne-Posting von heute morgen (vgl. den OLG Celle, Beschl. v. 05.04.2017 – 1 Ss (OWi) 5/17 –  und dazu Sonntagsfahrverbot, oder: Ist „Fertiglasagne“ ein „frisches Fleicherzeugnis“?) war zwar auch eine Verfallsanordnung Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung. Das AG hatte insoweit aber alles richtig gemacht, so dass das OLG dazu nichts zu beanstanden hatte. Anders nun der OLG Koblenz, Beschl. v. 04.04.2017 – 2 Ss OWi 4 SsBs 82/16, der noch einmal zu den Anforderungen an eine selbständige Verfallsanordnung nach § 29a OWiG Stellung nimmt.

Getroffen worden war mit Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz eine selbständige Verfallanordnung gegen die Betroffene als Drittbegünstigte mit Festsetzung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 36.841,- EUR. Grund: Bei der GmbH beschäftigte Kraftfahrer standen im Verdacht, im Zeitraum von September und No­vember 2014 als Fahrzeugführer mit Fahrzeugen, deren Halter die GmbH war, das zulässige Ge­samtgewicht in einer Vielzahl von Fällen überschritten zu haben. Während die zuständige Behör­de von der Verfolgung der Fahrzeugführer absah, wurde gegen die Betroffene die zuvor genannte Verfallanordnung getroffen. Hiergegen hat die Betroffene wirksam Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat den Verfall von insgesamt 11.101,- EUR gegen die Betroffene angeordnet.

Das OLG hat das Urteil aufgehoben und das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernis­ses (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.rn. § 206 a StPO). eingestellt. Mangels eines wirksamen Bußgeldbescheides fehle es an einer notwendigen Verfahrensvoraussetzung. Zur Begründung nimmt das OLG auf die Stellungnahme der GstA Bezug:

„In der Verfallanordnung wird davon ausgegangen, dass kein Verfahrenshindernis für ein selbständiges Verfallverfahren besteht, das nach § 29a Abs. 4 OWiG nur dann durchgeführt werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht einge­leitet oder eingestellt worden ist. Als Täter i. S. d. § 29a OWiG hat die Bußgeldbehör­de die Fahrer der Verfallbeteiligten, d. h. die Fahrzeugführer bei den überladenen Fahrten, angesehen. Von einem gegen diese gerichteten Verfahren hat die Bußgeld­behörde abgesehen (BI. 102 d. A.). Bereits in der Verfallanordnung ist jedoch auch aufgeführt, die Geschäftsführer hätten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit Maßnah­men ergreifen müssen, um die Ordnungswidrigkeiten zu verhindern (BI. 101 d. A.), was nur in der Weise zu deuten ist, dass die Bußgeldbehörde bereits erkannt hatte, dass auch die Geschäftsführer gegenüber den von den Fahrzeugführern begange­nen eigenständige Ordnungswidrigkeiten verwirklichten und gegen diese vorgegan­gen werden könnte. In der Anordnung ist jedoch nicht ausgeführt, ob Verfahren gegen die Geschäftsführer oder auch ein Verfahren auf Festsetzung einer Verbands­geldbuße nach § 30 OWiG eingestellt oder erst gar nicht erst eingeleitet wurden. Ei­ne selbständige Verfallsentscheidung bei einer juristischen Person kommt nach § 30 Abs. 5 OWiG immer nur dann in Betracht, wenn eine Geldbuße mangels Ermittlung einer tatbestandsmäßig handelnden Leitungsperson nicht verhängt werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2010 — 2 Ws 81/10). Zum Nichtvorliegen die­ses Verfahrenshindernisses enthält die Verfallanordnung keine Ausführungen.

Die Verfallanordnung wird zudem den Anforderungen, die sich §§ 87 Abs. 5, Abs. 3 Satz 2, 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG ergeben, nicht gerecht, weil sich aus ihr nicht in hinrei­chendem Maße ergibt, dass ein anderer eine mit Geldbuße bedrohte Handlung be­gangen hat. Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung liegt nach der Begriffsbestim­mung des § 1 Abs. 2 OWiG vor, wenn die konkrete Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist. Vorwerfbar braucht sie nicht zu sein. Eine nicht vorwerfbare Hand­lung muss aber den Tatbestand erfüllen. Ist nur vorsätzliches Handeln mit Geldbuße bedroht, so setzt die Tatbestandsverwirklichung voraus, dass der Täter zumindest mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat. Ist auch fahrlässiges Handeln erfasst, so muss der Täter zumindest objektiv pflichtwidrig gehandelt haben (Göhler, OWiG, § 1, Rn. 8 m. w. N.). Eine solche mit Geldbuße bedrohte Handlung ist sowohl im Fall des § 29a Abs. 1 OWiG als auch im Fall der hier vorliegenden Anordnung gegen einen Dritten nach § 29a Abs. 2 OWiG Voraussetzung für den Verfall.

Die Bußgeldbehörde hat die mit Geldbuße bedrohte Handlung darin gesehen, dass ­- namentlich nicht benannte — bei der Verfallbeteiligten beschäftigte Personen bei be­trieblich veranlassten Fahrten Fahrzeuge der Verfallbeteiligten führten, die das zuläs­sige Gesamtgewicht überschritten. Zwar ergibt sich aus der Verfallanordnung, dass zwischen September 2014 und November 2014 mit Fahrzeugen, deren Halterin die Verfallbeteiligte ist, 91 Transporte von dem Bauprojekt pp., 53 Transporte vom Projekt pp. und 12 Transporte vom Projekt pp. jeweils zur Deponie pp. unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts von 40 Tonnen durchgeführt wurden. Dabei werden u. a. für jede Fahrt die Wiegescheinnummer, das Datum, die Uhrzeit, das Kennzeichen des ver­wendeten Fahrzeugs, das Bruttogewicht, die Überladung in Tonnen sowie in Prozent und das Nettogewicht aufgeführt. Es fehlt jedoch an Angaben, welche konkreten Per­sonen die einzelnen Fahrten vornahmen, und an Angaben, um welche Art von Fahr­zeugen es sich dabei handelte. Eine Überprüfung des zulässigen Gesamtgewichts durch das Rechtsbeschwerdegericht ist so bereits nicht möglich.

Zu den Handlungen der Geschäftsführer wird kursorisch ausgeführt, diese hätten die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts überwachen und ihren Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß organisieren müssen (BI. 101 d. A.). Zur konkreten Ausgestaltung der Überwachung und Organisation des Geschäftsbetriebs durch die Geschäftsfüh­rer — oder zu deren Fehlen – werden keine Angaben gemacht. Wie die Geschäftsab­läufe der Verfallsbeteiligten zur Tatzeit organisiert waren, welche Funktion im Ge­schäftsbetrieb die beiden Geschäftsführer wahrnahmen, ob es sich um eine kleine Gesellschaft mit wenigen Mitarbeitern handelt, bei der jeder Auftrag, jeder Wiege-schein und jede Rechnung gleichsam „über den Schreibtisch“ der Geschäftsführer ging, oder ob es sich um ein großes Unternehmen mit einer Vielzahl von auf Hilfsper­sonen delegierten Aufgabenbereichen handelte, ob Aufsichtspersonen eingesetzt waren, ob und wie diese überwacht wurden, bleibt offen.

Die Verfallsanordnung grenzt den Tatvorwurf daher in sachlicher Hinsicht nicht aus­reichend von anderen prozessualen Sachverhalten ab. Es steht schon nicht zwei­felsfrei fest, welcher Lebensvorgang — Handlungen der Fahrzeugführer oder der Geschäftsführer – erfasst und geahndet wird. Dieser Mangel hat sich insofern fortge­setzt, dass das Gericht die Anknüpfungstaten, nämlich die Ordnungswidrigkeiten der Fahrzeugführer, im Urteil vom 11. August 2016 gegen die Ordnungswidrigkeiten der Geschäftsführer austauschte, und dies damit begründete, dass diese bereits in der Verfallanordnung enthalten seien und das Gericht daher nicht daran gehindert sei, nach eigenem Ermessen darüber zu bestimmen, ob Taten der Geschäftsführer oder der Fahrzeugführer zugrunde gelegt würden (UA, S. 14). Gerade im Hinblick darauf, dass eine selbständige Anordnung des Verfalls nach § 29a Abs. 4 OWiG nur mög­lich ist, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wurde, kann der Täter aber nicht beliebig austauschbar sein.“

So geht es also richtig. Sollte man als Verteidiger auf dem Schirm haben, denn es kann ja – wie die Entscheidung zeigt – bei der Mandantin um viel Geld gehen.

Pauschgebühr, nein? oder: Die Pauschgebühr ist keine Belohnung für Kosteneinsparungen beim Staat

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Als zweite gebührenrechtliche Entscheidung des heutigen Tages stelle ich den OLG Koblenz, Beschl. v. 13.02.2017 –  1 AR 110/16 – vor. Er behandelt einen Pauschgebührantrag. Der Verteidiger – es war der Kollege Siebers aus Braunschweig – hatte nach einem Berufungsverfahren eine Pauschgebühr beantragt. Zur Begründung hatte er vorgetragen, „der Angeklagte sei vom Amtsgericht „nach einer mehrtägi­gen aufwendigen Beweisaufnahme“ verurteilt worden: durch „intensives Aktenstudium und eine ausführliche Analyse“ sei er zu der dem Angeklagten ausführlich erläuterten Einschätzung gelangt, dass die Berufung kaum Aussicht auf Erfolg habe. Nach Erörterung der Sach- und Rechtlage zu Beginn der Hauptverhandlung habe er dem Angeklagten die Berufungsrückname nahegelegt.“

Das OLG hat abgelehnt und führt zur Begründung aus:

„2. Der Antrag ist unbegründet, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass und warum die Sache besonders umfangreich oder besonders schwierig gewesen sein könnte und die Regelvergütung in Höhe von 672 € für die Teilnahme an einer kurzen Hauptverhandlung und deren Vorbereitung unzumutbar wäre.

Es mag sein, dass der Verteidiger einen wesentlichen Beitrag dazu leistete, dass der Angeklagte seine Berufung zurücknahm. Das ist aber kein Grund für die Bewilligung einer Pauschvergütung. Wenn die Erfolgsaussichten gering waren – was nach Aktenlage zutrifft – hat der Antragsteller mit einer entsprechenden Beratung des Angeklagten genau das getan, was seine Aufgabe war. Die Pauschvergütung ist aber keine Belohnung für pflichtgemäßes Verhalten, und zwar auch dann nicht, wenn sich dies im Endeffekt auch für den Staat als kostensparend erweist.

Auch bei einem bestellten Verteidiger gehört ein sorgfältiges Aktenstudium zur Erarbeitung einer zielführenden Verfahrensstrategie zu den Aufgaben, die grundsätzlich durch die Regelgebühren abgegolten werden. Besondere Umstände. die eine Pauschvergütung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Es mag nicht ganz einfach gewesen sein, aus dem Aktenwust mit viel „Verfahrensbürokratie“ die (potentiell) relevanten Protokolle und Vermerke zu extrahieren. Der verfahrensrelevante Stoff selbst war aber nicht besonders umfangreich. Das, was für die Schuld des Angeklagten sprach, konnte man im Urteil des Amtsgerichts nachlesen: Entlastendes, das vom Amtsgericht übersehen worden sein könnte, war in den Akten nicht zu finden.“

Tja: Jetzt lassen wir mal die Frage dahingestellt, ob in dem Fall eine Pauschgebühr nach § 51 RVG festzusetzen war oder nicht. Jedenfalls hat der Kollege ja wohl zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen, was andere OLG bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigen. Das aber wohl nicht beim OLG Koblenz. Das meint vielmehr den Kollege über seine Pflichten belehren zu müssen, was der Kollege sicherlich mit großer Dankbarkeit über die belehrenden Worte zur Kenntnis genommen haben wird 🙂 . Das hätte das OLG sich m.E. sparen können. Der Satz: „Die Pauschvergütung ist aber keine Belohnung für pflichtgemäßes Verhalten, und zwar auch dann nicht, wenn sich dies im Endeffekt auch für den Staat als kostensparend erweist.“ ist überflüssig. Es geht bei § 51 RVG nicht um pflichtgemäßes Verhalten des Verteidigers – wir können jetzt lange diskutieren, was das eigentlich ist – sondern nur darum, ob das Verfahren „besonders umfangreich“ oder „besonders schwierig“ war und die gesetzlichen Gebühren unzumutbar waren/sind. Mehr ist nicht gefragt.

Anwaltswechsel: Wer trägt die Mehrkosten?

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Ein Anwaltswechsel kommt in der Praxis sicherlich häufiger vor. Wird der Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, stellt sich die Frage, ob die dadurch entstandenen Mehrkosten erstattungsfähig sind. Dazu gibt es jetzt zwei neuere OLG-Entscheidungen, die sich mit der Frage (noch einmal) befassen.

Für das Zivilrecht ist das der OLG Koblenz, Beschl. v. 04.01.2017 – 14 W 4/17, in dem es dazu im Leitsatz heißt:

„Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.2

Begründung des OLG:

„Voraussetzung der Erstattung der Mehrkosten eines Anwaltswechsels ist, dass dieser weder von der Partei noch von dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt zu vertreten ist (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 – Anwaltswechsel mwN.). Die Klägerin selbst trägt aber vor, dass der Anwaltswechsel auf eine aus ihrer Sicht unzureichende Vertretung und damit eine Verletzung des Mandatsvertrages durch den ersten Bevollmächtigten beruhte. Hierfür kann der Prozessgegner nicht in Haftung genommen werden (OLG Hamburg MDR 1998, 928; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 726). Diese Frage ist zwischen der Partei und ihrem ersten Bevollmächtigten im Innenverhältnis zu klären.“

Und für das Strafverfahren ist zu verweisen auf den OLG Hamm, Beschl. v. 09.02.2017 – 1 Ws 457/16 – mit den Leitsätzen:

1. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten sind nur insoweit als notwendige Auslagen gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO anzusehen, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Rechtsanwalts liegenden und vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt; allein der Wechsel des Haftortes des Beteiligten stellt keinen solchen zwingenden Grund dar, soweit nicht ersichtlich ist, dass der erste Rechtsanwalt das Mandat z.B. aufgrund der räumlichen Entfernung seines Kanzleisitzes vom neuen Haftort nicht weiter fortgeführt hätte.

2. Die zusätzlichen Kosten des Anwaltswechsels sind in dieser Konstellation auch unter dem Gesichtspunkt der Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten nur dann erstattungsfähig, wenn tatsächlich eine – ggfls. weitere – Besprechung mit dem Mandanten nach dem Wechsel der Vollzugsanstalt erforderlich gewesen wäre.

Und dazu aus der Begründung:

„Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Verurteilte hat gleichwohl das Recht, mehrere Verteidiger zu beauftragen und insbesondere einen Verteidiger seines Vertrauens zu wählen. Daraus folgt aber nicht, dass in jedem Fall die gesamten Auslagen hierfür erstattet werden müssen (BVerfG NJW 2004, 3319). Auch aus Sicht der beteiligten Verteidiger ist das Ergebnis nicht unbillig. Sie sind gleichwohl berechtigt, ihre Gebühren gegenüber dem Verurteilten geltend zu machen. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient nur der Feststellung der Kosten, die dem früheren Beschwerdeführer von der Staatskasse zu ersetzen sind.“

„Erdogan des Tages“ und „Burhoff in Dubai“

entnommen wikimedia.org
Urheber Huste und Flagellvm·Dei – Own work

Das heutige RVG-Rätsel ist ja nun schon gelaufen und damit ist an sich das Wochenende eingeläutet. Aber einen Beitrag schiebe ich dann heute noch hinterher, der zwei Punkte – ein wenig in eigener Sache – betrifft/zum Inhalt hat.

Ich fange dann mit dem Hinweis an, den mir der Kollege Zipper aus Schwetzingen hat zukommen lassen. Der war wegen „Business in Dubai und Abu Dhabi“ und hat dort dann auch Facebook „besucht“. Dabei ist er dann auf mein – dortiges – Facebookprofil gestoßen und hat mir davon ein Foto unter dem Titel „Burhoff in Dubai“ übersandt. Das findet man dann hier. Besten Dank an den Kollegen.

Und der zweite Punkt hat mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 OWi 4 SsRs 21/17 (dazu Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz?, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“) zu tun. Da handelt es sich also ein wenig um „Nachlese“, und zwar um einen in meinen Augen sehr schönen Kommentar zu dem Beitrag bei Facebook. Da schreibt ein Kollege m.E. sehr treffend:

„Das OLG Koblenz bekommt den „Erdogan des Tages“ für seine „Theorie des letzten Wortes“.

Seit wann dürfen in einem Rechtsstaat Mindermeinungen nicht mehr vertreten werden? Seit wann gibt es keinen Paradigmenwechsel mehr in der Rechtsprechung? Seit wann müssen gute Gründe vor der Mehrheit kuschen?

Und ja. Jede Rechtsbeschwerde ist wegen der geringen Vergütung Zeit- und Geldverschwendung für den Anwalt. Es soll aber Juristen geben, denen die Rechtsfortbildung am Herzen liegt. Es soll auch Juristen geben, die sich so etwas noch nicht einmal vorstellen können.“

Zur „Theorie des letzten Wortes“ dann keine Worte mehr. Wie gesagt: M.E. (mehr als) treffend.