Schlagwortarchiv: OLG Karlsruhe

Nichts Neues (mehr) zu PoliscanSpeed – aus Emmendingen

entnommen wikimedia.org Urheber KarleHorn

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Das Messverfahren PoliscanSpeed ist nach wie vor umstritten, aber: Es ist eine Bastion der OLG oder „die heilige Kuh“, an die man – aus welchen Gründen auch immer – nicht ran will. Warum eigentlich nicht mal ein OLG ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und damit ggf. dann die Fragen ein für alle Mal klärt, erschließt sich mir nicht. Man versteckte sich lieber hinter der PTB und schreibt (immer wieder): Standardisiertes Messverfahren.

Um so erfreulicher sind daher die amtsgerichtlichen Stimmen, die das anders sehen und den OLG nicht folgen. Dazu gehört das AG Emmendingen. Aber ich muss leider schreiben: Gehörte, denn der Kollege RiAG Thomas Ullenbruch, der sich dort immer wieder gegen das OLG Karlsruhe – sein „übergeordnetes Gericht“ entschieden hat, ist leider plötzlich verstorben (vgl. Badische Zeitung vom 01.06.2015). Vom AG Emmendingen werden wir also in Sachen Poliscan Speed nichts mehr hören (vgl. „ein kleines gallisches Dorf…“, oder: AG Emmendingen versus PoliscanSpeed, die 2. m.w.N.). Seine letzte (?) Entscheidung hat das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.07.2015 – 2(7) SsBs 212/15-AK 108/15 dann noch aufgehoben. Ich erspare mir Zitate aus der Entscheidung, ist alles sattsam bekannt.

Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen, allerdings nicht an das AG Emmendingen, sondern an das AG Freiburg. Begründung im Beschluss:

„Auch im Hinblick auf die durch den plötzlichen Tod des Vorderrichters eingetretene Personalsituation beim Amtsgericht Emmendingen macht der Senat von der durch § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Sache an das Amtsgericht Freiburg zurückzuverweisen.“

Man beachte das „auch“, es gab also „auch“ noch andere Gründe. Sicherlich wollte man endgültig Ruhe an der „Poliscan Speed-Front“. Man weiß ja nie, ob nicht der neue „Vorderichter“ auch die alte Rechtsprechung fortführt. Aber: Man kann beim OLG beruhigt sein. Das ist nicht der Fall. Wie der Kollege Rinklin, der mir den OLG-Beschluss geschickt hat, mitteilt: „Mir liegt aber seitens des neuen Abteilungsrichters des AG Emmendingen ein Schreiben vom heutigen Tage vor, in dem er mitteilt, dass er künftig nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung des AG Emmendingen bzgl. Poliscan Speed festhalten wird.“

Nun, für den Betroffenen scheint das Verfahren aber ggf. noch einen günstigen Ausgang zu haben. Denn:

„Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

  1. Sollte sich in der neuen Verhandlung ein Verstoß gegen §§ 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO erweisen lassen, wird der neue Tatrichter sorgfältig zu prüfen haben, ob angesichts des Zeitablaufs die Anordnung eines Fahrverbots noch ihren Zweck erfüllen kann (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 25 StVG Rn. 24 m.w.N.).
  2. Außerdem wird zu beachten sein, dass das Verfahren nach Aktenlage im Zeitraum zwischen Juni 2013 und Oktober 2014 nicht sachdienlich gefördert wurde. Da nicht ersichtlich ist, dass dem Betroffenen dadurch besondere Belastungen erwachsen sind, dürfte es jedoch – vorbehaltlich weiterer Feststellungen – ausreichen, die rechtsstaatswidrige Verzögerung durch die Feststellung derselben zu kompensieren (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46 Rn. 128, 132 m.w.N.).“

Immerhin.

Ein Bisschen was Neues zu PoliscanSpeed

Poliscan Speed - Radar„Ein Bisschen was Neues zu PoliscanSpeed“ – mit dem Begleitsatz hat mir der Verteidiger, der den Beschluss „erstritten“ hat, den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.07.2015 – 2 (6) SsBs 368/15-AK 117/15 – übersandt. In der Tat: Keine Sensation. Das wäre es gewesen, wenn das OLG von seiner und der Meinung anderer OLG (endlich) abgewichen wäre und man PoliscanSpeed – wie es einige AG tun – nicht (mehr) als standardisiertes Messverfahren angesehen hätte. Daran hält das OLG aber fest, schraubt jedoch ein wenig an den erforderlichen Feststellungen:

Nach den Feststellungen wurde die Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät des Typs PoliScan Speed des Herstellers Vitronic durchgeführt. Dabei handelt es sich nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung – auch aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe – um ein sog. standardisiertes Messverfahren (Senat VRS 127, 241; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 352; OLG Düsseldorf VRR 2010, 116 und Beschluss vom 14.7.2014 – IV-1 RBs 50/14, bei juris; KG VRS 118, 367; OLG Frankfurt VRR 2010, 203; DAR 2015, 149; OLG Stuttgart Die Justiz 2012, 302; OLG Köln Beschluss vom 30.10.2012 – 111-1 RBs 277/12, bei juris, und NZV 2013, 459; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450), bei dem sich der Tatrichter ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte darauf beschränken kann, in den Urteilsgründen das verwendete Messverfahren und das Messergebnis unter Berücksichtigung des Toleranzabzugs mitzuteilen (BGHSt 39, 291; 43, 277). Voraussetzung ist indes, dass die Messung unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorgenommen wurde (BGHSt 43, 277). Nachdem der Betroffene vorliegend ausdrücklich in Frage gestellt hatte, ob die Auswertung mit einer Softwareversion vorgenommen wurde, die von der PTB zugelassen war, hätte es dazu näherer Feststellungen bedurft. Deren Fehlen stellt deshalb einen Darlegungsmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen, die von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, führt.“

Also: Nur ein Bisschen was Neues …..

Gebührenvereinbarung/Vergütungsvereinbarung? – das kann von Bedeutung sein

RVG GeldregenDas OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2015 – 19 U 99/14 – ist nicht nur für Strafverteidiger, sondern für alle Rechtsanwälte von Interesse, die nicht nach den gesetzlichen Gebühren abrechnen wollen. Es behandelt nämlich die Frage der Abgrenzung der – formfreien – Gebührenvereinbarung (§ 34 RVG) von der – formgebundenen – Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG). Und: Es setzt sich mit dem Begriff des „deutlichen Absetzens“ in § 3a Abs. 1 Satz 2 RVg auseinander. Dazu folgende Leitsätze:

  1. Eine – besonderen Formvorschriften unterliegende – Vergütungsvereinbarung liegt vor, wenn zwischen Anwalt und Mandant eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung vereinbart werden soll. Fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, handelt es sich bei einer Honorarregelung um eine Gebührenvereinbarung.
  2. Das Tatbestandsmerkmal des „deutlichen Absetzens“ in § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG umschreibt das Gebot einer räumlichen Trennung der Vergütungsvereinbarung von den „anderen Vereinbarungen“ in ihrer Gesamtheit. Um diesem Dualismus Rechnung zu tragen, bedarf es keiner drucktechnischen Hervorhebung. Jedoch muss die Vergütungsvereinbarung sich in ihrer Gesamtwirkung so deutlich vom übrigen Vertragstext abheben, dass sie dem Vertragspartner die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt.

Bisher hatte es übrigens obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, was unter einem „deutlichen Absetzen“ i.S. des § 3a Abs. 1 S. 2 RVG zu verstehen ist, noch nicht gegeben. Die vom OLG gefundene Lösung ist nachvollziehbar und überzeugend. Dazu werden wir wahrscheinlich dann demnächst etwas vom BGH hören, da das OLG die Revision zugelassen hat.

Drogenfahrt: Auf was darf eine Blutprobe eigentlich alles untersucht werden?

© Shawn Hempel - Fotolia.com

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In der OWi-Rechtsprechung zu § 24a Abs. 2 StVG wird heftig um die Frage der Fahrlässigkeit gestritten. Stichwort: Wie lange muss ein Drogenkomsum zurück liegen, damit die Fahrt mit einem Kraftfahrzeug nicht mehr fahrlässig i.S. des § 24a Abs. 2 StVG ist. Bzw. anders gefragt: Ab wann kann dem Betroffenen nach einem länger zurückliegenden Drogenkonsum ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht mehr gemacht werden. Da das

Um die Frage ging es auch im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.01.2015 – 2 (5) SsBs 720/14, in dem das OLG allerdings zunächst eine Vorfrage entschieden hat. Nämlich: Worauf darf eigentlich die dem betroffenen entnommene Blutprobe untersucht werden? Nur auf das berauschende Mittel oder auch auf dessen Abbauprodukte. Das OLG sagt: Auch auf die Abbauprodukte, denn:

„Die Entnahme einer Blutprobe war grundsätzlich zulässig (§ 81a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Das Ziel der Maßnahme darf allein in der Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen bestehen (SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 81a Rn. 10). Eine solche Verfahrenserheblichkeit ist bei allen Tatsachen gegeben, die wenigstens mittelbar zum Beweis der Straftat (bzw. Ordnungswidrigkeit), der Täterschaft oder der Schuld des Beschuldigten (bzw. Betroffenen) geeignet oder für die Bestimmung der Rechtsfolgen erheblich sind; Tatsachen dieser Art sind auch die Bestandteile des Blutes (LR-Krause, StPO, 26. Aufl., § 81a Rn. 16; KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 81a Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 81a Rn. 6; SK-StPO, aaO, Rn. 11; MüKoStPO/Trück, 1. Aufl., § 81a Rn. 20; HK-StPO/Brauer, 5. Aufl., § 81a Rn. 5; Radtke/Hohmann/Beukelmann, StPO, 1. Aufl., § 81a Rn. 4).

Hiervon ausgehend ist beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht nur das „berauschende Mittel“ an sich (hier: Cannabis mit der Substanz Tetrahydrocannabinol; vgl. Anlage zu § 24a StVG) für die Einordnung von Bedeutung, sondern sind es auch die Abbauprodukte (Metaboliten) 11-Hydroxy-THC (bzw. OH-THC) und THC-Carbonsäure (bzw. THC-COOH). Aufgrund wissenschaftlicher Studien ist nämlich davon auszugehen, dass die festgestellten Werte der THC-Abbauprodukte Rückschlüsse nicht nur auf das allgemeine Konsumverhalten und den Umfang des konsumierten Cannabis, sondern insbesondere auch auf die seit Konsumende verstrichene Zeit ermöglichen (Möller/Kauert/Thönnes u.a., Blutalkohol 2006, 361; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., Vorbem. § 29 Rn. 254f; Eisenmenger NZV 2006, 24). Mithin haben diese Werte eine Bedeutung bereits dafür, ob eine vorsätzliche oder nur eine fahrlässige Begehungsweise in Betracht kommt. Dabei kommt es insoweit noch nicht auf die Frage an, ob überhaupt und ggf. unter welchen zeitlichen Verhältnissen eine auch nur fahrlässige Begehungsweise in Zweifel zu ziehen ist (vgl. nachfolgend unter 2. b)).“

Erfolg hatte die Rechtsbeschwerde dann aber aus anderen Gründen. Insoweit bitte selbst nachlesen. 🙂

Es war „nicht ansatzweise nachvollziehbar“, was das LG mit der Haftverschonung macht

© Alex White - Fotolia.com

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Manche Haftentscheidungen sind auch für mich nach nun doch einigen Jahren (Berufs)Erfahrung noch überraschend und ich denke dann nicht selten: Darauf muss man erst einmal kommen. So ist es mir mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2015 – 1 Ws 51/15 – ergangen. Nicht wegen des OLG-Beschlusses, denn der ist richtig, sondern wegen der zugrunde liegenden Entscheidung des LG Baden-Baden. Das LG hatte einen eigenen Haftverschonungsbeschluss der Kammer, durch den dem Angeklagten u.a. aufgegeben worden war, sich nach Haftentlassung unmittelbar in eine Fachklinik zur Suchbehandlung zu begeben, nach Einlegung einer Haftbeschwerde aufgehoben  und das – so muss man den OLG-Beschluss verstehen – damit begründet, dass sich aus der Einlegung des Rechtsmittels ergebe, dass der Angeklagte nicht bereit sei, die Suchtbehandlung anzutreten.

Das macht das OLG – zutreffend – nicht mit, sondern schreibt dem LG ins Stammbuch:

„Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.02.2015 hat die 6. Kleine Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden ihren Haftverschonungsbeschluss vom 16.02.2015 auf die Haftbeschwerde des Verteidigers aufgehoben und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Diese Entscheidung war schon deshalb aufzuheben, weil die Begründung des Strafkammer, allein aus der Einlegung des Rechtsmittels ergebe sich die fehlende Bereitschaft des. Angeklagten zum Antritt der ihm auferlegten Aufnahme einer Suchtentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik ppp., nicht ansatzweise nachvollziehbar ist und auf ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des bundesdeutschen Rechtsmittelsystems hindeutet. Es ist nämlich das verfassungsrechtlich verbürgte Recht eines jeden Angeklagten, auch bei einer erfolgten Außervollzugsetzung eines Haftbefehls die eigentliche Haftgrundlage durch Erhebung einer Haftbeschwerde in Frage zu stellen, weshalb die bloße Wahrnehmung dieses Rechts nicht zu seinem Nachteil gereichen darf. Tatsächliche Anhaltspunkte, auf welche sich die Annahme der fehlenden Bereitschaft des Angeklagten zur Aufnahme einer Suchtbehandlung in der Fachklinik ppp. gründen könnten und welche eine andere Beurteilung hätten rechtfertigen können, sind jedoch in der angefochtener Entscheidung nicht dargetan und auch ansonsten nicht ersichtlich.“

Na, ist doch recht deutlich, oder: „nicht ansatzweise nachvollziehbar“ oder: „ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des bundesdeutschen Rechtsmittelsystems „.