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Auf in den Urlaub – aber in einer Haftsache zusammen…

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Vor einigen Jahren gab es reichlich Haftentscheidungem, nicht nur der OLG, sondern vor allem auch des BVerfG, das „Pflöcke eingehauen hat“, wie mit dem besonderen Beschleunigungsgrundsatz für Haftsachen (Art. 5 MRK) umzugehen ist. Es verging kaum ein Monat, in dem nicht eine Entscheidung des BVerfG zu diesen Fragen veröffentlicht wurde. Die OLG haben danach dann diese Rechtsprechung des BVerfG  abgearbeitet und – vor allem in Umfangsverfahren – umgesetzt. Dazu gehört einmal, dass genug und genügend lang verhandelt werden muss ( vgl. dazu vor kurzem den OLG Köln, Beschl. v. 17.06.2013 – 2 Ws 331/13 und Zu wenig und zu kurz verhandelt –> Aufhebung des Haftbefehls. Dazu gehört aber auch der Grundsatz, dass die verfassungsrechtliche Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in Haftsachen zwar deren Unterbrechung für eine angemessene Zeit zum Zwecke des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten nicht grundsätzlich entgegensteht. Das Beschleunigungsgebot führt aber  dazu, dass sich diese Unterbrechungszeiten in einem angemessenen Rahmen zu halten haben. In einem Umfangsverfahren sind daher – so die OLG – die Urlaubszeiten der notwendigen Verfahrensbeteiligten durch eine entsprechend vorausschauende Terminplanung im Sinne eines zügigen Verlaufes der Hauptverhandlung zu koordinieren.

Und mit der Urlaubsplanung der Schwurgerichtskammer des LG Bielefeld, bei der ein Umfangsverfahren wegen versuchten Mordes anhängig ist, war jetzt das OLG Hamm im OLG Hammn, Beschl. v. 13.06.2013 – 3 Ws 148+161/13 gar nicht zufrieden. Dem Senat hat schon die „Terminierungsdichte“ der Kammer nicht gefallen. In den Monaten März, April und Mai 2013 hatte das Schwurgericht jeweils nur an zwei Tagen verhandelt und es auch danach nur „locker zur Sache gehen lassen“. Gerügt hat das OLG dann aber vor allem auch die Urlaubsplanung:

f) Der Grund für die mehrfachen mehrwöchigen Unterbrechungen der Hauptverhandlung ab Juni 2013 liegt nach den dem Senat vorliegenden Terminsübersichten in der Urlaubsplanung der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Berufsrichter und den diesen Planungen entsprechenden Urlaubsbewilligungen. Der Vorsitzenden des Schwurgerichtes sind Erholungsurlaube vom 7. Juni 2013 bis zum 18. Juni 2013 (dieser Urlaub war ausweislich der Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 5. Juni 2013 der Grund für die Aufhebung des Fortsetzungstermines am 13. Juni 2013) und vom 6. September 2013 bis zum 18. September 2013 bewilligt worden. Richter am Landgericht pp. hat Urlaub vom 1. Juli 2013 bis zum 12. Juli 2013 und vom 21. August 2013 bis zum 2. September 2013. Richter am Landgericht pp. hat bewilligten Erholungsurlaub vom 22. Juli 2013 bis zum 2. August 2013. Die an der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache als Ergänzungsrichterin teilnehmende Richterin pp. nimmt in der Zeit vom 13. August 2013 bis zum 16. August 2013 Urlaub.

Die verfassungsrechtliche Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in Haftsachen steht zwar deren Unterbrechung für eine angemessene Zeit zum Zwecke des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten nicht grundsätzlich entgegen (BVerfG, StV 2008, 198). Das Beschleunigungsgebot führt indes dazu, dass sich diese Unterbrechungszeiten in einem angemessenen Rahmen zu halten haben (BVerfG, a.a.O.). In einem Umfangsverfahren — als solches ist auch die vorliegende Sache anzusehen — sind die Urlaubszeiten der notwendigen Verfahrensbeteiligten durch eine entsprechend vorausschauende Terminplanung im Sinne eines zügigen Verlaufes der Hauptverhandlung zu koordinieren (HK-StPO-Posthoff, a.a.O., Rdnr. 30). Von einer diesen Grundsätzen gerecht werdenden Urlaubsplanung kann im vorliegenden Falle, in dem die an der Hauptverhandlung beteiligten Berufsrichter ihre Urlaube nicht gleichzeitig oder zumindest in weiten Teilen überlappend, sondern jeweils nacheinander genommen haben, keine Rede sein. Zwingende Gründe für diese Urlaubsplanung sind nicht erkennbar.“

Gerettet hat die Strafkammer auch nicht die „spätestens seit dem Beginn der Hauptverhandlung erkennbare Konfliktfreudigkeit der Verteidiger“ (was immer das OLG damit meint). Denn es hätte sich „dem Schwurgericht bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Erkenntnis aufdrängen (Müssen), dass die Hauptverhandlung (deren Ende nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht absehbar ist) durchaus auch — deutlich — länger als bis Ende Juni 2013 dauern kann. Dies hätte bei der Urlaubsplanung und —koordinierung frühzeitig — und zwar bereits im Jahre 2012 — berücksichtigt werden können und müssen„.

Notfalls Nothilfe auch mit dem Bierkrug

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Notfalls kann auch mit dem Bierkrug Nothilfe geleistet werden, so das OLG Hamm. Urt. v. 15.07.2013, 1 RVs 38/13. Der 1. Strafsenat hat die Revision eines Nebenklägers gegen ein frei sprechendes landgerichtliches Urteil zurückgewiesen. Der Angeklagte hatte mit einem Glaskrug auf einen anderen eingeschlagen, um einen Freund nach einem Faustangriff vor weiteren Angriffen zu schützen. Der Geschlagene erlitt eine Platzwunde und eine Gehirnerschütterung. Das OLG hat eine Nothilfehandlung angenommen. Auch ein kräftiger Schlag auf den Kopf mit einem gefüllten Bierkrug könne zur Abwehr eines Angriffs rechtens sein. In einer Notlage dürfen sich der Angegriffene mit dem Mittel zur Wehr setzen, das er zur Hand habe. Das OLG:

„Die Nothilfehandlung des Angeklagten war auch erforderlich i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB. Ob die Verteidigungshandlung erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen. Bei mehreren Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen Abwehrmittels hat der Verteidigende nur dann das für den Angreifer am wenigsten gefährliche zu wählen, wenn ihm Zeit zum Überlegen zur Verfügung steht und durch die weniger gefährliche Abwehr dieselbe, oben beschriebene Wirkung erzielt wird (BGH NStZ 2006, 152, 153 m.w.N.; OLG Koblenz a.a.O.).

Der Schlag mit dem Bierglas ließ eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten. Der Angeklagte musste sich nicht auf ein bloßes Wegschubsen des Nebenklägers, einen Schlag mit seiner freien linken Hand (der Angeklagte ist Rechtshänder) oder darauf einlassen, zunächst das Bierglas aus der rechten Hand zu nehmen, um dann mit der bloßen Faust zuzuschlagen, oder vorher den Schlag mit dem Bierglas anzudrohen. Angesichts der Unmittelbarkeit der Gefahr eines weiteren Angriffs hätten schon diesbezügliche Überlegungen zu einer zeitlichen Verzögerung geführt, die womöglich eine erneute Attacke des Nebenklägers begünstigt hätten. Hinzu kommt, dass die dargestellten Alternativen, auch wenn der Nebenkläger von eher schmächtiger Natur ist, angesichts der Aggressivität seines bis dahin gezeigten Verhaltens und der Rückendeckung durch den Zeugen U in ihrer Geeignetheit zur sofortigen Beseitigung der Gefahr zweifelhaft gewesen wären.

4. Auch war die Handlung des Angeklagten als Nothilfehandlung geboten. Sein Handlungsspektrum war nicht dadurch eingeschränkt, dass es zuvor Beleidigungen in Richtung des Nebenklägers und des Zeugen U gegeben hatte. Die allein festgestellte Beleidigung durch Bezeichnung des Nebenklägers und des Zeugen U als „Kanaken“ ging von dem Zeugen Y, nicht aber vom Angeklagten aus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte den Zeugen Y zu diesen Äußerungen angestiftet, ihn sonst dabei unterstützt oder diese Äußerungen auch nur gebilligt hätte.“

Frage: War der Bierkrug (noch) gefüllt oder nicht (mehr) gefüllt?

 

Tödliches „Zu viel Schreiben“

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Wenn die Begründung der Aufklärungsrüge vielleicht Revisionsrecht am Hochreck ist (vgl. dazu Revisionsrecht am Hochreck – die Aufklärungsrüge?), dann ist die Begründung der Sachrüge nun sicherlich etwas, das keine besonderen Kenntnisse voraussetzen sollte. Also Basiswissen. Um so erstaunter ist man dann, wenn man im OLG Hamm, Beschl. v. 16.05.2013 – 5 RVs 36/13 – liest, wie auch das gehörig daneben gehen kann. Aber nicht, weil der Verteidiger zu wenig geschrieben hat, sondern weil es zu viel war und zwar an einer ganz gefährlichen Stelle. Der Verteidiger hatte nämlich die Beweiswürdigung angegriffen, und zwar ausschließlich. Und das ist für die Sachrüge tödlich, wenn nur eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen wird.

„Die zulässige Erhebung der Sachrüge setzt voraus, dass die Revision zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. Beanstandet der Angeklagte in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung, sondern greift er ausschließlich die Beweiswürdigung und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen an, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. April 2013 – 5 RVs 23/13 -; Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rdnr. 19).

Die den Inhalt der Sachrüge kennzeichnende – zumindest schlüssige – Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist der vorliegenden Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Eine derartige – schlüssige – Behauptung kann auch nicht in dem den weiteren Ausführungen vorangestellten Satz, dass die Verletzung materiellen Rechts gerügt werde, gesehen werden.

Aus der Revisionsbegründung ergibt sich ohne Zweifel, dass sich die Angriffe der Revision allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten und der Angeklagte eine eigene Beweiswürdigung mit neuen Feststellungen an die Stelle der allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils setzen will. Denn der Angeklagte begründet die von ihm geltend gemachte Verletzung materiellen Rechts ausschließlich damit, dass die Bekundungen der vom Tarichter vernommenen Zeugen den sicheren Rückschluss auf die Täterschaft des Angeklagten nicht zuließen. So habe weder der Angeklagte einen Schlag mit dem Hammer bzw. einer Rohrzange eingestanden noch habe ein einziger Zeuge bekundet, die tatsächliche Schlagausführung gesehen zu haben. Vielmehr habe sich der Zeuge L auf die Bekundung von Allgemeinplätzen zurückgezogen, die Aussage des Zeugen P sei nicht stringent gewesen. Schließlich habe der Zeuge M widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb das Gericht auch seinen Bekundungen zu Unrecht Glauben geschenkt habe.

Mit derartigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen der Strafkammer kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Darüber hinaus ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

Nach Maßgabe des Vorstehenden war die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwer­fen…“

Ultra-Szene, Brisanzspielanreise, Hooligangruppierung; oder: Hohe Straferwartung für „Hooligangewalt“

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Passend zum Beginn der Fußballsaison hat mir die (ehemalige) Kollegin aus dem 5. Strafsenat des OLG Hamm den OLG Hamm, Beschl. v.18.07.2013 – 5 Ws 245 u. 266/13 – übersandt. Es geht um eine Haftbeschwerde eines inhaftierten Schweizers, der mit weiteren Fans eines Fußbballvereins zu einem sog. Brisanzspiel eines anderen Vereins angereist war. Am Essener HBF kam es dann zu einer gewaltsamen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen durch Fans. Als eine Polizeibeamtin dann einen andern „Fan“, ebenfalls schweizer Staatsbürger, nach einer Sachbeschädigung vorläufig festnehmen wollte, kam ihr ein anderer Polizeibeamter zur Hilfe. Sodann näherte sich der Beschuldigte unvermittelt diesem von hinten, um dem durch die Polizeibeamtin Festge­nommenen zur Hilfe zu kommen. Weiter heißt es im Beschluss: „Er holte mit seiner Hand weit hinter seinem Rücken aus und schlug eine Bierflasche mit voller Wucht auf den Hinterkopf des Geschädigten PHK Y, so dass diese zerbrach, der Geschädigte PHK Y bewusstlos zu Boden fiel und eine große Platzwunde erlitt, die im Krankenhaus genäht werden musste.“

Interessant sind m.E. die Ausführungen des OLG zum Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Dazu das OLG:

„aa) Das Landgericht hat mit Recht angeführt, dass der Beschuldigte mit einer er­heblichen, vollstreckbaren Freiheitsstrafe zu rechnen hat.

Sollte der Beschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Tat verurteilt werden, wird im Rahmen der Strafzu­messung – der Strafrahmen des § 224 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor – massiv zum Nachteil des Beschuldigten zu berücksichtigen sein, dass die Tat dem ausgesprochen sensiblen und nicht zuletzt aus generalpräventiven Gründen besonders ahndungswürdigen Bereich der Gewaltanwendung durch „Hooligangruppierungen“ zuzuordnen ist. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermitt­lungen gehört der Beschuldigte – genauso wie sein ein Jahr älterer Bruder – der sog. „Ultra-Szene“ des schweizerischen Fußballvereins „Young Boys Bern“ an. Ein Teil dieser Szene unterhält Verbindungen zu den Ultra-Gruppierungen des X.u.a. in der Weise, dass Angehörige der Ultra-Bewegung der „Young Boys Bern“ die X- Ultras zu deren „Brisanzspielen“ und „Derbys“ begleiten, wobei einer tätlichen Auseinandersetzung mit gegnerischen Gruppierungen nicht ausgewichen wird bzw. solche gezielt gesucht werden. Diese Ermittlungsergebnisse beruhen auf den ausführlichen, detailreichen und überaus anschaulichen Berichten der Kantonspolizei Bern, die sowohl den Beschuldigten als auch seinen Bruder zweifelsfrei dem zuvor genannten gewaltbereiten Kern der „Ultra-Szene“ der „Young Boys Bern“ zuordnen. Die vorbeschriebenen Ver­bindungen waren den szenekundigen Polizeibeamten bereits im Rahmen des Heimspiels des X.gegen den Z. (3. Liga) im Herbst 2009 aufgefallen. Am Rande des ca. ein halbes Jahr später stattgefundenen Rückspiels zwischen dem Z. und dem X.am 13. März 2010 ist der Beschuldigte erstmals – und zwar einschlägig –  strafrecht­lich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Osnabrück hat unter dem 30. Juli 2010 (222 Cs 946/10 1100 Js 28589/10) gegen den Beschuldigten wegen einer am 13. März 2010 begangenen versuchten Körperverletzung (zum Nachteil eines Polizeibeamten) eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen verhängt. Insbesondere der Umstand, dass er sich diese Strafe nicht hat zur Warnung gereichen lassen, wird – für den Fall seiner Verurteilung im vorliegenden Verfahren – deutlich strafschärfend zum Nachteil des Beschuldigten zu berücksichtigen sein, und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte die seinerzeit verhängte Geldstrafe beglichen hat.

Ausweislich des bisherigen Ermittlungsergebnisses kann entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte sei schon aufgrund seiner bürgerlichen Herkunft und seines beruflichen Werdeganges – mit kaufmännischer Ausbildung und anschließender Tätig­keit in der öffentlichen Verwaltung der Schweiz und dem dortigen Bankenwesen – kein „randständiger Chaot“, sondern als bloßer „Fußballfreund“ zu klassifizieren. Dem Senat ist aus anderen Strafverfahren hinlänglich bekannt, dass die Gewaltbereitschaft von Hooligans gerade keine „Standesgrenzen“ kennt. Ganz im Gegenteil verschaffen vielfach erst die mit einer bürgerlichen Existenz verbundenen finanziellen Mittel die Möglichkeit, grenzüber­schreitend sog. Brisanzspiele „befreundeter“ Ultra-Gruppierungen aufzusu­chen.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach einem Bericht der Kantonspolizei Bern vom 21. Mai 2013 in der dortigen landesweiten Datenbank „Hoogan“ bereits mit einem bundesweiten Stadionverbot (für Deutschland) belegt und registriert ist und gleichwohl die Einreise nach Deutschland unternommen hat, um gezielt das o.g. „Brisanzspiel“ zu besuchen.

Auch die Begehung mehrerer Tatalternativen des § 224 StGB – hier jedenfalls Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 – lässt auf eine erhöhte Vorwerfbarkeit schließen. Demgegenüber wird der Beschuldigte sich nicht in einem nennenswerten Maße auf eine vorhandene Alkoholisierung berufen können. Denn ausweislich des nunmehr vorliegenden Alkohol-Untersuchungsbefundes des Univer­sitätsklinikums … vom 13. Mai 2013 hat sich eine nur geringfügige Alkoholisie­rung von 0,39 Promille ergeben. Auch wenn es sich – wie von den Verteidigern zuletzt im Schriftsatz vom 12. Juli 2013 vorgetragen – um eine „Spontantat in einer dynamischen und angespannten Situation“ gehandelt haben sollte, verbleibt es bei einer schwerwiegenden Straftat, die aus Sicht des Senats auf eine erhebliche kriminelle Energie und Brutalität schließen lässt.

Schließlich werden die bei dem Geschädigten Y eingetretenen gravierenden Verletzungen strafschärfend zu bewerten sein, wobei deren genauer Umfang noch in der Hauptverhandlung aufzuklären sein wird.“

Sicherlich ein deutliches Zeichen an „Hooligangruppierungen„, ob es die allerdings von Gewalt im Zusammenhang mit Fußballspielen abhalten wird, wird man bezweifelen können.e

Sexualkundeunterricht – für mein Kind nicht?

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An einer Schule im Bezirk des OLG Hamm sollte im Biologieunterricht eine Unterrichtsreihe zur Sexualkunde durchgeführt werden. Die Eltern eines Schülers/einer Schülerin waren damit aus religiösen Gründen nicht einverstanden; der Schüler kommt an sechs Unterrichtstagen nicht zum Unterricht, und zwar bleibt er ganz zu Hause. Das führt zu einem Bußgeldverfahren. Das OLG Hamm hat nun im OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2013 – 3 RBs 360/12 – das deswegen gegen den Vater (?) verhängte Bußgeld bestätigt:

„Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass der Betroffene vorsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW begangen hat. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts blieb der Sohn des Betroffenen aufgrund einer Entscheidung des Betroffenen und seiner Ehefrau, die eine im Rahmen des Biologieunterrichtes durchgeführte Unterrichtsreihe zur Sexualkunde aus religiösen Gründen missbilligten, an insgesamt sechs Tagen der Schule vollumfänglich fern. Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW auf Befreiung des Sohnes des Betroffenen von der in Rede stehenden Unterrichtsreihe bestand. Denn zum einen wäre der Betroffene nicht berechtigt gewesen, einen etwaigen Befreiungsanspruch eigenmächtig durchzusetzen. Zum anderen hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sohn des Betroffenen an den im Urteil genannten sechs Tagen nicht nur dem an diesen Tagen abgehaltenen Biologieunterricht, sondern auch dem Unterricht in allen anderen Fächern fernblieb.“

Also: Ein „bißchen Fernbleiben“ mag gehen, ganz Fernbleiben geht nicht.