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OWi II: Verwerfung des Einspruchs des “entbundenen” Betroffenen, oder: (Eben doch) kein Einzelfall

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Vor ein paar Tagen habe ich den OLG Rostock, Beschl. v. 04.11.2019 – 21 Ss OWi 286/19 (B)
vorgestellt (OWi III: Verwerfung des Einspruchs des “entbundenen” Betroffenen, oder: “Blöd oder faul”?) . Wegen dieses Postings – vor allem wohl wegen der Überschrift – hat es bei Twitter einen kleinen Shitstorm gegeben, dessen Tendenz dahin ging, das könne ja mal passieren, man könne (als Richter) ja mal etwas in der Akte übersehen.

Das lassen wir mal dahingestellt, denn eins ist sicher: Es handelt sich nicht um einen Einzelfall bzw. es übersehen offenbar viele Richter die Entbindung des Betroffenen und verwerfen dann den Einspruch des nicht erschienenen Betroffenen. Ich habe dann hier gleich noch zwei Entscheidungen von OLGs zu der Frage, und zwar

Ich nehme dann mal die Gründe aus dem OLG Karlsruhe, Beschluss, die des OLG Hamm sind fast gleichlautend:

„Das Tatgericht hat — ohne zur Sache zu verhandeln und zu entscheiden — ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG erlassen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. Durch diesen Verfahrensfehler wurde zugleich der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Thüringer OLG, Beschluss v. 16.5.2011 – 1 Ss 72/11 (165/11) juris; OLG Köln, DAR 2005, 229).

Nach § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht, wenn ein Betroffener ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen. Diese Voraussetzungen lagen hier ersichtlich nicht vor, da der Betroffene mit Beschluss vom 29.8.2019 von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden war. Das Tatgericht hätte daher nach § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandeln müssen.

Der Umstand, dass auch der Verteidiger des Betroffenen der Hauptverhandlung ferngeblieben war, rechtfertigte den Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., Rdn. 19 zu § 74 m.w.N.). § 73 Abs. 3 OWiG verpflichtet den von der Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen nicht, sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen, er kann dies lediglich tun.“

Man, zumindest ich, verstehe es nicht. Dabei bleibe ich. Egal, ob nun „blöd“ oder „dumm“. Im Fall des OLG Karlsruhe ist übrigens am 29.08.2019 entbunden worden , also einen Tag vor der Hauptverhandlung vom 30.08.2019. Da muss mir auch niemand mit „vergessen“ kommen.

OWi II: Geldbuße beim fahrlässigen Verstoß beträgt höchstens 1.000 EUR, oder: „Experte im Fettnäpfchen“

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2019 – 1 RBs 206/19 – auch vom OLG Hamm. Gegenstand der Entscheidung ist ein Klassiker, nämlich die Frage des Höchstmaßes der Erhöhung der Geldbuße bei einem fahrlässigen Verstoß. Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 2000 Euro unter Gestattung, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen zu je 100 € zu zahlen; verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen die (beschränkte) Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte.

„Der Rechtsbeschwerde ist in dem beantragten Umfang ein Erfolg nicht zu versagen.

……

Die Rechtsbeschwerde bemängelt jedoch zu Recht, dass das Höchstmaß für fahrlässige Tatbegehung unzulässig überschritten worden ist.

Gem. § 24 Abs. 2 StVG kann die hier gegenständliche Ordnungswidrigkeit (§ 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 1 1.V.m. Anlage 2, 49 StVO) mit einer Geldbuße bis zu 2000 € geahndet werden. Gern. § 17 Abs. 2 OWiG kann fahrlässiges Handeln aber im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages – in diesem Fall 1000 € – der Geldbuße geahndet werden, wenn das Gesetz – wie vorliegend – für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 2000 € verurteilt. Hierzu hat es zunächst die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße von 600 € (Nr. 11.3.10 BKat) auf das zulässige Höchstmaß von 1000 € erhöht und die Erhöhung mit den vorhandenen Voreintragungen im Fahreignungsregister begründet (soweit das Urteil in diesem Zusammenhang unzutreffend auf 11.1.10 BKatV verweist, dürfte dies unschädlich sein, da zutreffend von der vorgesehenen Regelgeldbuße in Höhe von 600 € ausgegangen worden ist). Das Amtsgericht Dortmund hat sodann in Anwendung von § 4 Abs. 4 BKatV statt des vorgesehenen dreimonatigen Fahrverbots (Nr. 11.3.10 BKat) lediglich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und gleichzeitig die Geldbuße um weitere 1000 € auf 2000 € erhöht.

Es mag an dieser Stelle dahinstehen, ob das Ausschöpfen des Bußgeldrahmens bis zum Höchstsatz von 1000 € im Urteil ausreichend begründet worden ist, da das Höchstmaß für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen ist (zu vgl. Göhler, aaO, § 17, Rn. 25) und dieses im vorliegenden Urteil jedoch ausschließlich mit den vorhandenen Voreintragungen begründet worden ist (obwohl hier angesichts der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 83 km/h ein grober Verstoß vorliegt, der die Ausschöpfung des Bußgeldrahmens ausreichend rechtfertigen dürfte), denn jedenfalls ist das Höchstmaß von 1000 € für die fahrlässige Tatbegehung mit der ausgeurteilten Geldbuße in Höhe von 2000 € unzulässig überschritten worden. Das Höchstmaß der angedrohten Geldbuße für fahrlässiges Handeln darf auch dann nicht überschritten werden, wenn von der Anordnung einer Nebenfolge – etwa einem Fahrverbot – abgesehen oder dieses herabgesetzt wird (zu vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17, Rn. 12 und 25; OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2009 – 82 Ss-OWi 113/09 -, zitiert nach juris). Die Verurteilung zu einer Geldbuße von 2000 € ist daher rechtsfehlerhaft.

Da das Amtsgericht ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, zu den Voreintragungen im Verkehrszentralregister sowie zu den übrigen für die Festlegung der Sanktion bedeutsamen Umstände getroffen hat, bedarf es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht. Vielmehr kann das Rechtsbeschwerdegericht über die Angemessenheit der Geldbuße und die Berechtigung des angeordneten Fahrverbots gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden (zu vgl. Hadamitzky, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 79, Rn. 159).

Im Rahmen der nunmehr festzusetzenden Sanktion ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Verschlechterungsverbotes die von dem Amtsgericht Dortmund in dem angefochtenen Urteil angeordnete Dauer des Fahrverbots von einem Monat – statt des vorgesehenen dreimonatigen Fahrverbots (Nr. 11.3.10 BKat) – nicht verlängert werden kann. Eine weitere Herabsetzung oder ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots ist angesichts der Schwere des gegenständlichen Verstoßes fernliegend. Da es somit bei dem Fahrverbot von einem Monat sein Bewenden haben muss, ist im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 3 OWiG vorzunehmenden Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zur Erzielung einer nachhaltig erzieherischen Wirkung auf den einschlägig vorbelasteten Betroffenen die Verhängung der Höchstgeldbuße in Höhe von 1000 € erforderlich. Zudem liegt hier durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 83 km/h – mithin über 100 % – ein besonders grober Verstoß vor, welcher für sich bereits die Ausschöpfung des Bußgeldrahmens ausreichend rechtfertigt und im Übrigen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung indiziert hätte…..“

Wie gesagt: Klassiker. So ganz häufig trifft man den Fehler zwar nicht an, aber einmal im Jahr nimmt irgendein „Experte“ beim AG dieses Fettnäpfchen mit.

OWi I: Enforcement Trailer und VerfGH Saarland, oder: Das OLG Hamm „mauert“ auch

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Heute dann mal wieder ein Owi-Tag, als straßenverkehrsrechtliche Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren.

Und den Opener mache ich mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 13.01.2020 – 1 RBs 255/19 – zu zwei Fragen, die die Rechtsprechung derzeit immer wieder beschäftigen: Nämlich Enforcement Trailer und VerfGH Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17.

Mit beiden Fragen hat das OLG Hamm nichts „am Hut“ und mauert – genau wie die anderen OLG:

„1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und – soweit ersichtlich – auch der übrigen für Bußgeldsachen zuständigen Senate des hiesigen Oberlandesgerichts ist die angefochtene Entscheidung insbesondere insofern nicht zu beanstanden, als der Tatrichter bei dem Einsatz des Messgeräts Poliscan Speed M 1 in einem Enforcement-Trailer entgegen der diesbezüglich vorgebrachten Bedenken durchaus ausdrücklich die „Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens . (erg.: als) gewährleistet‘ angesehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2018 – III-1 RBs 172/18 – Beschluss vom 18.01.2019 – III-1 RBs 184/18 Beschluss vom 29.04.2019 – III-1 RBs 33/19 Beschluss vom 26.08.2019 – III-1 RBs 160/19 -; OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2019 – III-2 RBs 33/19, Beschluss vom 22.07.2019 – III-2 RBs 153/19 OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19 -, juris).

Abweichend von der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung bietet der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.11.2018 – 2 Ss OWi 845/18 – (juris) auch keinen Anlass zur Vorlage nach den SS 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 OWiG. Für die dortige Entscheidung war maßgeblich, dass die zwei zum damaligen Zeitpunkt in Hessen im Einsatz durch die dortige Landespolizei befindlichen „Enforcement Trailer“ ohnehin über eine Sonderzulassung verfügten, die auch eine Verbauung eines zugelassenen Messgeräts in einem Enforcement Trailer (als Anhänger) zulässt, und schon deshalb die aus diesen Trailern durchgeführten Messungen als solche in einem standardisierten Messverfahren anzusehen waren. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt zudem ausgeführt hat, dass bei anderweitigen Messungen aus Enforcement Trailern Zulassungsergänzungen bzw. Neuzulassungen und deren Dokumentation erforderlich seien, handelt es sich um über den konkreten Fall hinausgehende Formulierungen, die mangels Entscheidungserheblichkeit im dortigen Verfahren keine Vorlagepflicht nach S 121 Abs. 2 GVG begründen (vgl. Mayer in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., S 121 Rn. 22 m.w.N.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., S 121 GVG Rn. 10f.).

2. Auch unter dem Aspekt der Speicherung sogenannter Rohmessdaten bleibt der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt. Insofern hat der Senat zuletzt mit Beschluss vom 06.01.2020 – 111-1 RBs 180/19 – ausgeführt:

„Es ist inzwischen bereits mehrfach mit überzeugender Begründung obergerichtlich entschieden worden, dass entgegen der mit der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten und für den Senat nicht bindenden Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05. Juli 2019 (LV 7/17) die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die entsprechend unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren darstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – Il OLG 65/19 juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. Dezember 2019 – 202 ObOWi 1955/19 -,juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06. November 2019 – 2 Rb 35 ss 808/19 -,juris, OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2019 – 1 RBs 339/19 -, juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris, OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 09. September 2019 – 28 (OWi) 233/19 -, juris), und es sich bei dem vorliegend eingesetzten  Messgerät „PoliScan Speed“ nach wie vor um ein standardisiertes Messverfahren handelt, hinsichtlich dessen ungeachtet der Frage einer erfolgenden Speicherung sämtlicher Rohmessdaten eine Verwertung der erlangten Messergebnisse uneingeschränkt zulässig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06. November 2019 — 2 Rb 35 Ss 808/19-, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 20. November 2019- 1 Ss OWi 381/19- und vom 09. September 2019- (1 B) 53 Ss-OWi 433/19 (257/19), Juris).

Gründe, von der vorgenannten Rechtsprechung abzuweichen, sind für den Senat nicht ersichtlich.“

Die hierzu mit dem Schriftsatz vom 28.12.2019 zitierten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen – das vorgenannte Urteil des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unterfällt ohnehin nicht den §§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 OWiG begründen auch keine Vorlagepflicht hinsichtlich des Aspekts der Speicherung von sogenannten Rohmessdaten. Bei den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.07.2019 – 6 Rb 28 Ss 618/19 – (BeckRS 2019, 16424) und des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29.08.2019 – 1 OWi 2 Ss Bs 68/19 – (juris) waren jeweils .schon die diesbezüglichen Verfahrensrügen -nicht wirksam  erhoben worden. Die zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28.08.2019 – Ss RS 26/2019 (46/19 OWi) – und vom 03.09.2019 – Ss Rs 34/2019 (43/19 OWi) – (jew. zit. n. burhoff.de) zur Einstellung von Verfahren hinsichtlich Geschwindigkeitsmessungen mit den Messgeräten TraffiStar S350 und PoliScan Fl HP erfolgten vor dem Hintergrund der sich für das Oberlandesgericht Saarbrücken (im Unterschied zum vorliegend entscheidenden Senat) aus S 10 Abs. 1 VerfGHG ergebenden Bindung an die vorgenannte Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs und gebieten für die vorliegende Konstellation gleichfalls keine Divergenzvorlage.“

Urteilsgründe II: Höhe der Diebstahlsbeute, oder: Die muss man für die Strafzumessung kennen

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Das hat in im OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2020 – 1 RVs 79/19  – zu den Feststellungen beim Diebstahl im Hinblick auf die Strafzumessung Stellung genommen. Das AG hatte keine Feststellungen zur Höhe der Beute getroffen. Das beanstandet das OLG:

„Soweit das Amtsgericht hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1. keine Feststellungen zur Höhe des Diebesguts getroffen hat, sind diese bereits deshalb nicht entbehrlich, weil sich das Maß der Schuld, das für den Rechtsfolgenausspruch maßgeblich ist, jedenfalls auch an der Höhe des verursachten Schadens orientiert (vgl. Senatsbeschluss vom 07.08.2014 — 111-1 RVs 66/14 — m.w.N., juris). Da dem Senat auf die erhobene Sachrüge die Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils in diesem Punkt deswegen nicht möglich war, war die Entscheidung insoweit im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, wobei die durch das Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben, so dass die diesbezüglich weitergehende Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen war.“

Auf die Entscheidung komme ich dann demnächst noch mal zurück.

Verkehrsrecht I: Tödlicher Verkehrsunfall, oder: Welche Auswirkungen hat das Mitverschulden des Geschädigten?

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Die 51. KW. eröffne ich dann mit zwei verkehrsrechtlichen Entscheidungen.

Als erstes stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v.  18.07.2019 – 4 RVs 65/19 – vor. Er nimmt Stellung zur Frage, welche Auswirkungen beim Vorwurf einer fahrlässigen Tötung ein Mitverschulden des Geschädigten auf die Voraussehbarkeit eines (Verkehrs)Unfalls hat.

Auszugehen ist von etwa folgendem Sachverhalt:

In der Tatnacht führte der Angeklagte einen PKW. Er übersah den auf der Fahrbahn liegenden Geschädigten und überrollte diesen mit dem Fahrzeug. Der Geschädigte verstarb noch an der Unfallstelle an den Folgen seiner durch das Überrollen erlittenen Verletzungen. Der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt volltrunken (Blutalkoholkonzentration zum Todeszeitpunkt von 3,36 Promille). Vermutlich war er beim Überqueren der Straße aufgrund seiner Alkoholisierung gestürzt und auf der Fahrbahn liegen geblieben. Er war zum Unfallzeitpunkt vergleichsweise dunkel gekleidet. Zum Unfallzeitpunkt herrschte Dunkelheit, es regnete nicht, die Straße war trocken. Der auf der Straße liegende Geschädigte war für den Angeklagten aus einer Entfernung von 27 Metern ausreichend erkennbar. Hätte der Angeklagte in diesem Moment die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und insbesondere den vor seinem PKW befindlichen Straßenbereich aufmerksam beobachtet, so hätte er bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h den Geschädigten so rechtzeitig erkennen können, dass er sein Fahrzeug unter Zubilligung einer Vorbremszeit von 1 Sekunde und einer Vollbremsverzögerung von 7,5 m/s2 noch rechtzeitig vor dem Geschädigten abbremsen können.

Das AG hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und Sanktionen nach dem JGG ausgesprochen. Seine Revision war erfolglos.

Die Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges wird im vorliegenden Fall auch nicht durch ein Mitverschulden des Geschädigten ausgeschlossen. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass ein Mitverschulden des Geschädigten die Voraussehbarkeit eines Unfalls für den Täter ausschließen kann, sofern es in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegendem Verhalten des Geschädigten liegt (vgl. BGHSt 4, 182, 187; 12, 75, 78; OLG Hamm, NStZ-RR 2016, 27). Ein solcher Fall liegt – entgegen der von der Verteidigung vertretenen Rechtsansicht – nicht vor. Dass sich eine volltrunkene Person – hier: zum Todeszeitpunkt 3,36 ‰ – nach einer Feier zu Fuß auf den Weg macht, sodann beim Überqueren einer Straße stürzt und auf der Fahrbahn liegen bleibt, ist nicht außerhalb allgemeiner Lebenserfahrung. Zwar liegt es nahe, just dieses Verhalten des später tödlich Verletzten als gänzlich vernunftwidrig zu bezeichnen. Jedoch ist auch bei dieser Bewertung – genauso wie für die Annahme einer zurechenbaren Sorgfaltspflichtenverletzung – auf den Zeitpunkt bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation (vgl. hierzu BGHSt 33, 61, 66; BGH, VRS 54, 436, 437; OLG Hamm, a.a.O.) abzustellen, d.h. es muss ein enger zeitlich-räumlicher Kontext mit dem Unfall bestehen. Danach kann für die Annahme eines gänzlich vernunftwidrigen Verhaltens weder auf den zurückliegenden übermäßigen Alkoholkonsum noch etwa darauf abgestellt werden, dass sich der Geschädigte gegen den Rat seiner Freunde entschlossen hat, zu Fuß nach Hause bzw. sogar noch zu einer anderen Party zu gehen. Der ungewollte Sturz des Geschädigten vermag den Zurechnungszusammenhang ohnehin nicht zu unterbrechen. Soweit der Geschädigte nach dem Sturz auf der Fahrbahn liegen geblieben ist, war er bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation, als sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug dem Unfallort näherte, zu einem vernunftgesteuerten Verhalten offensichtlich nicht mehr in der Lage. Zu diesem Zeitpunkt lag er bereits als hilflose Person iSd § 323c Abs. 1 StGB auf der Fahrbahn. Eine Einschränkung des Sichtfahrgebotes im Hinblick darauf, aus welchem Grund eine Person in eine solche hilflose Lage geraten ist, kann nicht angenommen werden.“