OWi III: Verwerfung des Einspruchs des „entbundenen“ Betroffenen, oder: „Blöd oder faul“?

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Und wenn wir schon von Experten reden, dann haben wir hier beim AG Güstrow noch einen. Denn da hat ein Richter (am AG [?]) den Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, (§ 73 Abs. 2 OWiG), dann aber mal eben schnell den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, als der Betroffene dann – entschuldigt !!!! – in der Hauptverhandlung nicht erscheint.

Dass die Rechtsbeschwerde ein „Selbstläufer“ ist, liegt auf der Hand. Die erledigt das OLG im OLG Rostock, Beschl. v. 04.11.2019 – 21 Ss OWi 286/19 (B) – mit links 🙂 :

„Auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge  286/1des Betroffenen war das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 20.08.2019 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 OWiG iVm § 349 Abs. 4 StPO). Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Beschluss vom 07.06.2019 von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbunden (BI. 32 d.A.). Dennoch hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid durch Urteil vom 20.08.2019 mit der Begründung verworfen, er sei unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Zutreffend führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 24.10.2019 aus, dass das Amtsgericht damit den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.“

Wenn man es liest, fragt man sich – drastisch ausgedrückt: Blöd oder faul? „Blöd“ würde stimmen, wenn der Amtsrichter nicht weiß, dass das nicht geht, „faul“ würde stimmen, wenn er seine eigenen Akten nicht kennt. Ich weiß nicht, was schlimmer ist.

5 Gedanken zu „OWi III: Verwerfung des Einspruchs des „entbundenen“ Betroffenen, oder: „Blöd oder faul“?

  1. RichterImOLGBezirkMuenchen

    Es gibt eine noch viel erschreckendere dritte Option – Absicht. Die will ich dem Kollegen nicht unterstellen, aber ein zackiger StA leitet da mal wegen Rechtsbeugung ein Verfahren ein…

  2. Cage_and_Fish

    Und ein Irrtum als Grund kommt nicht in Frage? Wenn der Kollege nicht ständig OWi-Sachen macht, ist ihm das Zusammenspiel von § 73 Abs. 3 und § 74 Abs. 1 OWiG vielleicht nicht so geläufig.

    Und bei 5-Minuten-Terminen ist es auch nicht völlig ausgeschlossen, wenn man etwas durchrutscht. Das kann auch dem erfahrenen Dezernenten passieren, wenn keiner kommt. Sollte nicht, das ist klar. Aber wie sollte der Amtsrichter das Kind denn retten, wenn es einmal in den Brunnen gefallen ist? Sein eigenes Urteil wieder aufheben? Das wäre noch falscher.

  3. Pingback: OWi II: Verwerfung des Einspruchs des “entbundenen” Betroffenen, oder: (Eben doch) kein Einzelfall | Burhoff online Blog

  4. Eigene Nase

    „Das die Rechtsbeschwerde…“

    Wenn man es liest, fragt man sich – drastisch ausgedrückt: Blöd oder faul? „Blöd“ würde stimmen, wenn der Blogautor die deutsche Rechtschreibung nicht beherrscht, „faul“ würde stimmen, wenn er seine eigenen Texte nicht noch einmal liest. Ich weiß nicht, was schlimmer ist.

  5. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Endlich hat einer der Fehler gefunden. Ich hatte mich auch schon gewundert. wahrscheinlich Amtsrichter, der jetzt hoch erfreut ist. 🙂 Der Kandidat hat 100 Punkte.

    Ich habe mir erlaubt, es zu verbessern. Nicht, dass sich noch ein Schlauberger die Mühe macht.

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