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Pflichti I: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, oder: Gesamtschau

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Heute – am nächsten warmen Sommertag – mache ich hier einen Pflichtverteidigungstag. Und alle drei Entscheidungen nehmen zu den Beiordnungsgründen Stellung.

Den Reigen eröffnet der OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2020 – III – 5 Ws 202/20 -, den mir der Kollege Bleicher aus Dortmund geschickt hat.

Der verteidigt den Angeklagten in einem Berufungsverfahren. Der Angeklagte ist mit Urteil des AG Brilon wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verurteilt worden. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Der Beiordnungsantrag ust damit begründet, dass der Angeklagte in einem ländlichen Gebiet wohne und als Arbeitnehmer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Da (inzwischen) auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hta, hat der Angeklagate auch damit den Beiordnungsantrag begründet. Zudem sei im Verfahren eine klassische „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ gegeben.

Das LG hat die Beiordnung abgelehnt. Die sofortige Beschwerde hatte beim OLG Erfolg:

„Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbesteliung hat in der Sache Erfolg; dem Angeklagten war Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen,

Nach § 140 Abs, 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger dann, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, weil der Angeklagte zur eigenen Verteidigung nicht hinreichend in der Lage ist, Vorliegend ist eine schwierige Sachlage gegeben. Entgegen der angefochtenen Entscheidung ist vorliegend eine        klassischen   „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ gleichstehende Beweissituation anzunehmen. Zwar erfordert nicht jede Aussage-gegen-Aussage¬Konstellation eine Beiordnung. Diese kommt namentlich dann nicht in Betracht, wenn zu der Aussage des einzigen Belastungszeugen weitere belastende Indizien hinzukommen, so dass von einer schwierigen Beweiswürdigung nicht mehr gesprochen werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2008, Az. 1 Ws 517/08 = NStZ 2009, 175, beck-online). Anders zu beurteilen sind jedoch die Fälle, in denen aus weiteren Indizien nicht hinreichend sicher auf die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen geschlossen werden kann. Sind die Angaben des den Angeklagten belastenden einzigen Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen, ist die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich (OLG Koblenz, Beschluss vom 11, Februar 1999, Az. 1 Ws 43/99 = NStZ-RR 2000, 176, beck-online; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31. März 2009, Az. 3 Ws 271(09 = NStZ-RR 2009, 207, beck-online; LG München II Beschluss vom 10. Juli 2018, Az, 2 Qs 19/18 = BeckRS 2018, 38513, beck-online). Zwar ergibt sich dies mit Einführung des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten gemäß § 147 Abs. 4 StPO zum 01. Januar 2018 nicht mehr schon allein daraus, dass eine sachgerechte Verteidigung, insbesondere das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen in den Angaben des Belastungszeugen, nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden kann, der bis dahin nur dem Verteidiger uneingeschränkt zugänglich war. Die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erfordert jedoch weiterhin eine Beiordnung jedenfalls dann, wenn der belastenden Zeugenaussage möglicherweise entlastende Indizien gegenüberstehen, die eine sorgfältige Aussageanalyse notwendig machen. So liegt er Fall hier.

Der Angeklagte bestreitet die Tat. Er hat zwar eingeräumt, dem geschädigten Zeugen eine Schreckschusswaffe vorgehalten zu haben, er hat die gesamte Tatsituation jedoch völlig abweichend von der Darstellung des Zeugen und in einer Weise berichtet, welche die Rechtswidrigkeit seines Handelns zumindest fraglich erscheinen lässt, Die Notwendigkeit einer sorgfältigen Analyse der Aussage des geschädigten Zeugen entfällt auch nicht deshalb, weil der Beifahrer des Angeklagten als weiterer Zeuge zur Verfügung steht. Dieser hat gegenüber dem Amtsgericht die Darstellung des Geschädigten gerade nicht bestätigt. Vielmehr stimmte seine Aussage inhaltlich im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten überein, Abweichungen zu dieser im Detail können insoweit durchaus auch als Realkennzeichen zu würdigen sein. Auch sind die anlässlich der Durchsuchung am 05.09.2019 festgestellten Schäden am Fahrzeug des Angeklagten eher mit dessen Einlassung als mit den Bekundungen des Zeugen vereinbar. Insbesondere passt zu dem von dem Angeklagten geschilderten kraftvollen Aufreißen der Fahrertür, dass deren Griff am 09.05.2020 lose war, Dass — wie vom Amtsgericht festgestellt — der Fensterheber der Fahrertür des PKW des Angeklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung defekt war, spricht ebenfalls eher für seine Darstellung, da der Zeuge angab, sich durch das geöffnete Fenster mit dem Angeklagten unterhalten zu haben. Soweit das Amtsgericht dies unter Hinweis darauf, dass man die Scheibe mit einigem Kraftaufwand heruntergedrückt haben könnte, für unerheblich hält, überzeugt jedenfalls diese Argumentation nicht. Denn sie lässt offen, warum der Angeklagte dies hätte tun sollen. Denn nach einem gewaltsamen Herunterdrücken der Scheibe wäre diese in der Tür versenkt und damit kaum auf dieselbe Weise wieder zu schließen gewesen.

In der Gesamtschau ist vorliegend von einer schwierigen Sachlage auszugehen.

Deshalb kann offen bleiben, ob vor dem Hintergrund, dass dem Angeklagten die Entziehung seiner Fahrerlaubnis droht, auch eine schwere Tat bejaht werden könnte (gegen die Annahme einer einschneidenden Rechtsfolge bei drohendem Entzug der Fahrerlaubnis: OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 1985, Az. 1 Ws 304/85, zitiert bei Janiszewski NStZ 1986, 107, beck-online; LG Berlin, ‚Beschluss vom 14. September 2006, Az. 526 Qs 254/06 [Berufskraftfahrer]; LG Stuttgart, Beschluss vom 13. Dezember 2012, Az, 19 Qs 154/12 [Bußgeldverfahren gegen Berufskraftfahrer]).“

Pflichti II: Kein Sicherungsverteidiger wegen Corona-Pandemie, oder: Aber Rechtsmittel zulässig

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Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 05.05.2020 – 4 Ws 94/20. Den hat der Kollege Urbanzyk aus Coesfeld erstritten.

In dem Verfahren, in dem der Kollege tätig war – Vorwur der sexuellen Nötigung – ist ein Sicherungsverteidiger beantragt worden (jetzt § 144 StPO). Begründet worden ist das mit der Corona-Pandemie und dem Risiko, dass ggf. Verfahrensbeteiligte, also auch der Verteidiger, nicht (weiter) an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Das hat das LG abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde, die das OLG zurückgewiesen hat. Hier die Begründung, wobei es mir um die Ausführungen des OLG zur Zulässigkeit des Rechtsmittels geht:

„Der Senat nimmt gleichfalls Bezug auf die zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft. Ohne weitere Anhaltspunkte (etwa konkrete Krankheitsverdachtsfälle im näheren Umfeld des ersten Pflichtverteidigers o.ä.) ergibt sich derzeit aus der Ansteckungsgefahr mit der Covid-19-Erkrankung kein Risiko, welches nennenswert über das allgemeine Risiko, dass Verfahrensbeteiligte krankheitsbedingt an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen können, hinausgeht. Die Zahl der Infektionen bzw. Neuinfektionen war und ist – bezogen auf die Gesamtbevölkerung – sehr gering. Zudem bestünde selbst im Falle einer Infektion angesichts des meist milden Krankheitsverlaufs und – nach derzeitigem Stand – nach dem Ablauf von zwei Wochen nach einer Infektion nicht mehr bestehender Ansteckungsgefahr eine erheblich überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Hauptverhandlung bei krankheitsbedingtem Ausfall einzelner Hauptverhandlungstage immer noch innerhalb der Fristen des § 229 StPO fortgesetzt werden kann.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 144 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 7 StPO auch in den Fällen statthaft ist, in denen die erstmalige Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (Sicherungsverteidigers) abgelehnt wurde. Zwar spricht die Einordnung der Regelung über die Geltung des § 142 Abs. 7 StPO als S. 2 von § 144 Abs. 2 StPO zunächst einmal dafür, dass sich der Verweis auch nur auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 144 Abs. 2 S. 1 StPO (also die Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers) bezieht. Abgesehen davon, dass kein vernünftiger Grund erkennbar ist, warum die Bestellung oder Nichtbestellung eines (ersten) Pflichtverteidigers nach § 142 Abs. 7 StPO sowie die Aufhebung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers, nicht aber die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbar sein soll, geht der Gesetzgeber selbst von einer entsprechenden Anfechtbarkeit aller dieser Fälle aus (BT-Drs. 19/13829 S, 50; vgl. auch: Beck-OK-StPO-Krawczyk, 36. Ed., § 144 Rdn. 12).

Der Angeklagte hat auch ein Rechtsschutzinteresse bzgl. eines Rechtsmittels gegen die Nichtbestellung eines Sicherungsverteidigers. § 144 Abs. 1 StPO dient nicht nur dem öffentlichen Interesse der Verfahrenssicherung im Sinne einer effektiven Strafrechtspflege, sondern auch dem Interesse des Angeklagten an der Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. BT-Drs. 19/13829 S, 49 f.).“

StPO II: „Freiwillige“ Blutprobe, oder: Verwertbarkeit nach fehlerhafter Belehrung

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Hamm, Beschl. v. 31.03.2020 – 4 RBs 114/20, den mir der Kollege Urbanzyk aus Coesfeld geschickt hat, befasst sich (noch einmal) mit der Verwertbarkeit einer „freiwillig“ abgegebenen Blutprobe nach willkürlich fehlerhafter Belehrung.

Hier die Beschlussgründen – nur ein Zusatz zur Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Ihnen lässt sich entnehmen, worum es gegangen ist:

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die Verfahrensrüge der unzulässigen Verwertung amtlicher gewonnener Beweismittel“ wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht aus §§ 136 Abs. 1 5.2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) jedenfalls unbegründet ist.

Zuzugeben ist der Rechtsbeschwerde, dass es gegen §§ 136 Abs. 1 S. 2; 163a StPO, 46 Abs. 1 OWG verstößt, wenn der der Betroffene, bei dem – wie hier ¬aufgrund stark erweiterter Pupillen ohne Reaktion und starkem Lidflattern nach Anhalten des von ihm geführten PKW im grenznahen Gebiet zu den Niederlanden durch den Zeugen POK pp. der Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG bestand, ohne vorangegangene Belehrung zunächst befragt wird „ob er etwas genommen habe“. Bei dieser Sachlage hatte der Betroffene bereits den Status eines solchen und es war eine Vernehmungssituation gegeben, denn eine solche liegt vor, wenn der Vernehmende dem Betroffenen in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt (vgl. BGH MDR 1996, 1054). Dass der Betroffene im vorliegenden Fall im Weiteren Verlauf etwa noch vor Einholung seiner Zustimmung zu einem „freiwilligen“ Drogentest oder später- qualifiziert in dem Sinne belehrt worden ist, dass er auch einen Hinweis auf die Unverwertbarkeit früherer Aussagen erhalten hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 136 Rdn. 9) ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist nur eine (einfache) Belehrung erfolgt und zwar nach dem Drogenvortest. Danach ist der Betroffene auch darüber belehrt worden, dass er sich freiwillig einer Blutentnahme unterziehen könne, anderenfalls selbige durch den Zeugen angeordnet würde.

Gleichwohl führt dieses Vorgehen der Polizei nicht zu einem Beweisverwertungsverbot bzgl. „sämtlicher gewonnener Beweismittel“. Eine Aussage des Betroffenen über das Einräumen seiner Fahrereigenschaft in der Hauptverhandlung ist im angefochtenen Urteil nicht verwertet worden. Eine Aussage gegenüber den Polizeibeamten in der Anhaltesituation gibt das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich wieder. Der in der Beweiswürdigung niedergelegte Ablauf (Anhalten, Befragung, ob der Betroffene „etwas genommen habe“; im Falle der Bejahung Angebot eines freiwilligen Drogenschnelltests) legt aber nahe, dass der Betroffene die Frage nach der Drogeneinnahme bejaht hat, da es ansonsten wohl nicht zur Durchführung des Drogenschnelltests gekommen wäre. Diese Angaben sind aber im angefochtenen Urteil nicht verwertet worden. Wie sich aus der Rügebegründung ergibt, hat der Betroffene auch die ärztliche Untersuchung anlässlich der Blutprobenentnahme ausweislich des ärztlichen Berichts verweigert, so dass dort unter „Untersuchungsbefund“ nichts angekreuzt ist.

Ob über die Unverwertbarkeit der Angaben des nicht ordnungsgemäß belehrten Betroffenen hinaus ein Beweisverwertungsverbot Fernwirkung bzgl. anderer Beweismittel (hier insbesondere: Ergebnis der Blutprobe, der sich der Betroffene „freiwillig“ unterzogen hat) ist umstritten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rdn. 22). Selbst, wenn man eine solche Fernwirkung – noch dazu im Ordnungswidrigkeitenrecht – bejahen wollte, so lässt sich eine allgemeingültige Regel, wann ein Beweisverwertungsverbot über das unmittelbar gewonnene Beweisergebnis hinausreicht und wo seine Grenzen zu ziehen sind, nicht aufstellen. Die Grenzen richten sich nicht nur nach der Sachlage und Art und Schwere des Verstoßes, sondern auch nach der Kausalität der unzulässig erlangten Erkenntnisse für die weiteren Ermittlungen und die schließliche Überführung des Betroffenen (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 10.10.1994 — Ss 371/94 — juris; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 27.04.2010 — 2 BvL 13/07 – juris). Der Verstoß hat ein nicht unbedeutendes Gewicht. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem unzulässigen Vorgehen nach den Urteilsfeststellungen offenbar um eine gängige Praxis des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten handelt. Andererseits ist zu sehen, dass es vorliegend „nur“ um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (wenn auch mit der Konsequenz eines Fahrverbots und einer erheblichen Geldbuße) geht. Hier ist aber eine Kausalität des Verstoßes gegen die Belehrungspflicht — wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt zu verneinen. Angesichts der Umstände, die den o.g. Anfangsverdacht begründeten, wäre auch dann, wenn der Betroffene nach bereits anfänglicher ordnungsgemäßer Belehrung jede Mitwirkung und jede Angabe verweigert hätte, eine Blutentnahme rechtmäßig nach § 46 Abs. 4 S. 2 OWiG angeordnet worden, deren Ergebnis dann auch hätte verwertet werden dürfen.“

Der Beschluss überrascht nicht. Überraschend wäre eher ein Erfolg der Rechtsbeschwerde gewesen.

Pauschgebühr für Verfahrensabschnitte, oder: Manchmal versteht man OLGs nicht…

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, hat mir der Kollege Strüwe aus Essen geschickt. Es handelt sich um den OLG Hamm , Beschl. v. 27.04.2020 – III 5 RVGs 19/20, in dem das OLG dem Kollegen eine Pauschgebühr nach § 51 RVG „gewährt“ hat. Das ist ja nun inzwischen leider selten geworden. Daher hatte ich überlegt, dieses Posting ggf. mit „Sondermeldung“ zu überschreiben 🙂 .

Bewilligt worden ist die Pauschgebühr in einem amtsgerichtlichen Verfahren. Das OLG ist von „besonderem Umfang“ ausgegangen und hat für die Verfahrensabschnitte Grundgebühr, Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren jeweils eine Pauschgebühr bewilligt:

„Eine Pauschgebühr ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt nach § 51 Abs. 1 RVG zu bewilligen, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Im Anschluss an die Einschätzung der Gerichtsvorsitzenden vom 17. Januar 2020 geht auch der Senat davon aus, dass das Verfahren für ein amtsgerichtliches  Verfahren besonders umfangreich war. Besonders umfangreich war vor allem der anwaltlich zu bearbeitende Prozessstoff aufgrund der Vielzahl der dem früheren Angeklagten zur Last gelegten Delikte, die auch nicht alle demselben modus operandi folgten. Die erstinstanzlichen Verfahrensakten umfassten ca. 400 Seiten. Die Staatsanwaltschaft hatte 20 Zeugen benannt. Zwischen dem ersten Auftreten des Antragstellers und der Hauptverhandlung lag ein Zeitraum von ca. einem Jahr und zehn Monaten. Zum Umfang der Sache wird im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden Darstellungen der Vertreterin der Staatskasse hingewiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung erachtet der Senat die beantragte und bewilligte Pauschgebühr in Höhe von 80 % der Wahlverteidigerhöchstgebühren bezogen auf die Gebührentatbestände 4100, 4104 und 4106 für angemessen, aber auch ausreichend. Eine diesen Betrag unterschreitende Pauschgebühr für das Verfahren wäre für den Antragsteller unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache nicht zumutbar. Eine noch höhere Pauschgebühr kam hingegen nicht in Betracht. Die Bewilligung der Pauschgebühr soll nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausnahmefall darstellen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2015, – 1 AR 2/15, Rn. 8 zitiert nach juris; Burhoff in: Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage 2019, S 51 Rn. 32). Eine-Gleichstellung oder sogar Besserstellung des Pflichtverteidigers im Verhältnis zum Wahlverteidiger ist daher nicht Ziel der Regelung, lediglich außergewöhnliche und unzumutbare Belastungen des Pflichtverteidigers sollen vermieden werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 1— 5 RVGs 43/13).

Eine Pauschgebühr (auch) in Bezug auf die Terminsgebühr nach Nr. 4108 W RVG kam dagegen nicht in Betracht. Bezogen auf die Hauptverhandlung lag ein besonderer Umfang des Verfahrens nicht vor. Ein erbrachter zeitlicher Aufwand des Antragstellers, der erheblich über dem Zeitaufwand lag, der in einer „normalen“ Sache zu erbringen ist, ist nicht ersichtlich. Wird – wie hier – eine Pauschgebühr für bestimmte Verfahrensabschnitte geltend gemacht, muss dieser für sich betrachtet besonders umfangreich oder schwierig gewesen sein (Burhoff in: Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage 2019, § 51 Rn. 37; Sommerfeldt in: BeckOK RVG, 47. Ed. 1.3.2020, RVG § 51 Rn. 7). Dies ist bezogen auf die Hauptverhandlung am 03. Dezember 2019 nicht der Fall. Diese dauerte in Anwesenheit des Antragstellers von 09:00 Uhr bis 10:55 Uhr, also knapp zwei Stunden. Vernommen wurde ein Zeuge. Auf die Vernehmung von vier weiteren Zeugen wurde verzichtet. Zwar war der Antragsteller gehalten, sich auf die Vernehmung aller fünf Zeugen im Vorfeld des Termins vorzubereiten, der zu erwartende Gegenstand der Vernehmung der einzelnen Zeugen war jedoch überschaubar. Dementsprechend hat die Vorsitzende die Zeugen zum Termin zwar gestaffelt geladen, die letzten drei Zeugen jedoch gemeinsam zu 10:30 Uhr, mithin eineinhalb Stunden nach geplantem Sitzungsbeginn. Im Übrigen wird ein besonderer Zeitaufwand des Antragstellers bezogen auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung auch nicht vorgetragen.“

Nun ja. Wenn man es so liest, fragt man sich, warum nicht in vielen anderen Verfahren auch Pauschgebühren bewilligt werden. Manchmal sind die Gedankengänge eines OLG nicht nachvollziehbar.

OWi II: Schrittgeschwindigkeit, oder: Wie schnell darf man dann fahren?

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Das hat sich im OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2019 – 1 RBs 220/19 – zur in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärten Frage, wie schnell man bei der Anordnung von Schrittgeschwindigkeit höchstens fahren darf, geäußert. Das OLG meint zu der Problematik:

2. Die im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung zugrunde gelegte Schlussfolgerung des Amtsgerichts, der Betroffenen sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 31 km/h vorzuwerfen, da in dem verkehrsberuhigten Bereich eine Geschwindigkeit von maximal 7 km/h zulässig gewesen sei, hält demgegenüber rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Gemäß § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. dem Verkehrszeichen 325.1 in Abschnitt 4 der Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) darf in einem verkehrsberuhigten Bereich nur „Schrittgeschwindigkeit“ gefahren werden. Eine nähere gesetzliche Definition dieses Begriffes findet sich nicht.

Nach dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG muss jedermann vorhersehen können, welches Handeln mit welcher Sanktion bedroht ist und sich entsprechend darauf einstellen können. Diese notwendige Vorhersehbarkeit ist dann nicht gegeben, wenn das Gesetz einen Straf- oder Bußgeldtatbestand zu unbestimmt fasst. Der Begriff der „Schrittgeschwindigkeit“ wird dem Bestimmtheitsgebot nur dann gerecht, wenn er sich durch Auslegung hinreichend klar bestimmen lässt.

Dies ist nach Bewertung des Senats unabhängig von den hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen grundsätzlich der Fall, so dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, insoweit die nähere Definition der Rechtsprechung zu überlassen (OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 1985 – 1 Ss 782/84 -, juris; ebenso für den Begriff der „mäßigen Geschwindigkeit“ OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. November 2017, 2 Ss 24/05 – juris).

Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit bestimmt sich in jedem Fall als eine Form des Gehens, was nach hierzu allgemein gültigen Definitionen voraussetzt, dass stets zumindest ein Fuß Bodenkontakt hat. Dabei liegt es für den Senat auf der Hand, dass auch der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer bei verständiger Würdigung von sich aus nicht etwa ernsthaft noch Geschwindigkeiten in Bereichen in Betracht ziehen wird, welche z.B. nur von Spitzensportlern im Gehen erreicht werden können (Die schnellsten Männer erreichen laut „Wikipedia“ [unter dem Stichwort „20-km-Gehen“] beim 20-km-Gehen Zeiten um 1:17 Stunden, das entspricht 4,27 m/s oder 15,37 km/h, die schnellsten Frauen gehen Zeiten um 1:26 Stunden, das entspricht 3,83 m/s oder 13,79 km/h).

Ebenso ergeben sich durch Auslegung anderer Rechtsnormen Hinweise auf eine Untergrenze: Nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ist gemäß Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2), Ziff. 2.5. im Rahmen des Erwerbs einer Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h im Rahmen der praktischen Ausbildung u.a. ein „Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit“ vorgesehen. Gemäß Ziff. 2.1.4.1.1. a) aa) der Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) ist im Rahmen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung für Krafträder obligatorisch u.a. ein „Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit“ zu absolvieren. Dies gibt im Hinblick auf physikalisch notwendige Mindestgeschwindigkeiten zur Fahrstabilität eines Zweirades Hinweis darauf, dass ein Maximum der „Schrittgeschwindigkeit“ lediglich im Bereich durchschnittlicher Fußgängergeschwindigkeiten (welche laut „Wikipedia“ [unter dem Stichwort „Gehen“] etwa im Rahmen einer Untersuchung in den USA für die Überquerung einer ampelgesicherten Straße zwischen 4,5 und 5,5 km/h ermittelt worden sind) ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen ist.

Die Spanne der denkbaren Obergrenze einer „Schrittgeschwindigkeit“ als noch einem maximalen normalen Fußgängertempo entsprechend ist demnach so eng bemessen, dass dem Bestimmtheitsgebot als solchem durch richterliche Entscheidung noch entsprochen werden kann.

Ungeachtet des Gebotes hinreichend klarer Bestimmbarkeit haben sich indes in der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes „Schrittgeschwindigkeit“ unterschiedliche Auffassungen herausgebildet.

Während etliche bzw. möglicherweise auch eine überwiegende Anzahl von Obergerichten den Begriff der Schrittgeschwindigkeit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil mit maximal 7 km/h definieren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. Januar 2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 1 Ss (Owi) 86 B/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 1985 – 1 Ss 782/84 -, juris), wird in anderen obergerichtlichen Entscheidungen auch ein Wert von max. 10 km/h benannt (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2017 – 2 Ws 45/17 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2012, III-5 RBs 18/12; OLG Hamm, Urteil vom 13. Oktober 1953, VRS 6 S. 222 f.).

Eine ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt nach den Erkenntnissen des Senats zu dieser Frage bisher nicht vor. In einem zivilrechtlichen Urteil vom 07. April 1987 (VI ZR 30/86, juris) wird im Zusammenhang mit einer festgestellten Geschwindigkeit von 12 km/h anlässlich einer Fahrt in dichtem Nebel auf der Autobahn erörtert, dass es in der Regel untersagt sei, auf Autobahnen nur mit „Schrittgeschwindigkeit“ zu fahren. Ein eher versteckter Hinweis findet sich im Unionsrecht (Amtsblatt der Europäischen Union vom 04. Januar 2005, C1/3, Erläuterungen zur Verordnung Nr. 2658/87), wo für „Motorisierte Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind“ … „eine Höchstgeschwindigkeit von max. 10 km/h als zügige Schrittgeschwindigkeit“ bezeichnet ist.

Einer Entscheidung zu der vorstehend geschilderten Streitfrage (eine Obergrenze von mehr als 10 km/h kommt allerdings auch nach Auffassung des Senats kaum ernsthaft in Betracht) bedarf es vorliegend jedoch nicht, denn nach Bewertung des Senats muss die derzeit gegebene Uneinheitlichkeit der Rechtslage unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebotes bzw. des auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Schuldprinzips dazu führen, dass einem Betroffenen unabhängig von der konkreten Kenntnis verschiedener gerichtlicher Entscheidungen und unabhängig von der Frage, welche der verschiedenen Auffassungen nach Bewertung des Senats als vorzugswürdig anzusehen wäre, ein Verstoß gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit allenfalls erst bei Überschreitung des Wertes von 10 km/h zur Last gelegt werden kann, solange keine verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorliegt, welche aus Sicht des Senats als sinnvoll zu erachten wäre. Es wäre mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar, die jeweils maßgebliche Definition der Schrittgeschwindigkeit einem tatrichterlichen Ermessen oder Beurteilungsspielraum im Einzelfall zu überlassen.

Dies führt dazu, dass der Betroffenen vorliegend allenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung von maximal 28 km/h zur Last gelegt werden kann, was dazu führt, dass die Regelgeldbuße gemäß Nr. 11.3.5. BKatV mit 100,00 € anzusetzen ist und ein Fall des Regelfahrverbotes nicht vorliegt. Eine noch niedrigere Festsetzung der Geldbuße kommt demgegenüber nicht in Betracht. Selbst bei Annahme eines (allerdings nach Bewertung des Senats keinesfalls mehr vertretbaren) Wertes von 12 km/h als Schrittgeschwindigkeit läge noch eine zur Verhängung eines Bußgeldes von 100,00 € führende Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h vor.