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Kostenerstattung für mehrere Verteidiger?, oder: Im sog. „Göttinger Transplantantionsskandal“ ja

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Der Kollege S. Stern aus Göttingen hat mir den von ihm erstrittenen OLG Braunschweig, Beschl. v.  20.06.2019 – 1 Ws 292/18 – übersandt. Ergangen ist er im sog. „Göttinger Transplantationsskandal“, in dem der Kollege und ein weiterer Verteidiger verteidigt hatten. Gestritten worden ist nach dem Freispruch des ehemaligen Angeklagten dann (natürlich) um die Frage der Kostenerstattung und da vornehmlich um die Frage: Muss die Staatskasse dem ehemaligen Angeklagten die Kosten für zwei Verteidiger erstatten. Die Staatskasse meinet natürlich nein. Anders das OLG Braunschweig:

W1. Die erstinstanzlichen Kosten, die durch die Mitwirkung von Rechtsanwalt Dr. H. entstanden sind, sind neben den Kosten für die Beauftragung von Rechtsanwalt Prof. Dr. S. ersatzfähig. Zwar sind die Kosten mehrerer Anwälte nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 S. 2 Var. 1 ZPO, der über § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO zur Anwendung kommt, nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Die grundsätzlich verfassungskonforme (dazu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2004, 2 BvR 1436/04, juris, Rn. 5) Vorschrift ist im vorliegenden Sonderfall jedoch im Wege der Rechtsfortbildung teleologisch zu reduzieren. Eine solche telelogische Reduktion ist den Gerichten über die Grenze des Wortsinns hinaus gestattet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2016, 1 BvR 2230/15, juris, Rn. 50), sofern sie ihre Gerechtigkeitsvorstellungen nicht an die Stelle jener des Gesetzgebers setzen, sondern sich stattdessen darauf beschränken, eine planwidrige Regelungslücke zu füllen. Zu der verfahrensgegenständlichen Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO (seit 01.07.2014: § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO) hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einem Beschluss vom 28.03.1984 darauf hingewiesen, dass eine großzügigere Handhabung gerade im Strafprozess, der im Gegensatz zum Zivilverfahren vom Offizialprinzip geprägt werde, in Betracht komme (BVerfG, 2 BvR 275/83, juris, Rn. 28). Die Regelung sei als „Grundsatzregel‘ zu verstehen, die Ausnahmen zulasse (BVerfG, a.a.O.).

Dass eine durch einen Erstattungsanspruch zu schließende Regelungslücke vorliegt, ist bei einem Freigesprochenen, bei dem zur Begründung der finanziellen Haftung nicht an die begangene Straftat angeknüpft werden kann, inzwischen anerkannt, wenn ihm zuvor ein Sicherungsverteidiger beigeordnet wurde (OLG Gelle, Beschluss vom 10.09.2018, 1 Ws 71/18, juris, Rn. 19, 17 m.w.N.; KG, Beschluss vom 02.05.1994, 4 Ws 1-2/94 = NStZ 1994, S. 451). Eine vergleichbare Regelungslücke liegt aber ebenso bei einem Freigesprochenen, der zwei Wahlverteidiger beauftragt hat, vor, wenn seine Verteidigung im Hinblick auf Umfang, Schwierigkeit und Komplexität durch nur einen Wahlverteidiger nicht möglich war. Dass eine solche Sonderkonstellation im vorliegenden Fall, der als „Göttinger Transplantationsskandal“ auch in den Medien ein breites Echo gefunden hat, hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten ausnahmsweise gegeben war, folgt aus der Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Celle Pp. vom 08.04.2019, der damals den Vorsitz der Schwurgerichtskammer des Landgericht Göttingen geführt hat. Er hat ausgeführt, dass die Verteidigung im Hinblick auf Umfang, Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens schlechterdings nur durch das arbeitsteilige Zusammenwirken von zwei Wahlverteidigern zu bewältigen war. Die besonderen Anforderungen in tatsächlicher Hinsicht seien zunächst darin begründet gewesen, dass die Kammer schon unmittelbar nach Eingang der Anklage, als das Verfahren bereits 33 Umzugskartons gefüllt habe, umfänglich Beweis erhoben hätte, etwa durch diverse Anfragen bei Eurotransplant zu den Transplantationslisten und zu möglichen Auswirkungen der Manipulationen, die dem Freigesprochenen zur Last gelegt wurden. Zudem habe die Kammer mit Prof. Dr. Bechstein einen weiteren Sachverständigen hinzugezogen, um sowohl die sogenannten Manipulationsfälle als auch die Indikationsfälle zu begutachten. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit den von Prof. Dr. Bechstein sukzessive vorgelegten Gutachten habe eine wiederholte Aufarbeitung der Patientenakten, die ihrerseits teilweise den Umfang mehrerer Umzugskartons eingenommen hätten, erfordert. Außerdem habe das Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen mit dem Gutachten des Sachverständigen abgeglichen werden müssen, der im Ermittlungsverfahren herangezogen worden sei. Wenn der Freigesprochene lediglich einen Wahlverteidiger mandatiert hätte, hätte er— so der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Pp. — „definitiv“ für das gesamte Ver-fahren einen zweiten Verteidiger als Sicherungsverteidiger bestellt.

Der Höhe nach orientiert sich der Erstattungsanspruch des Freigesprochenen im Gegensatz zu der Entscheidung des Kammergerichts vom 02.05.1994 (KG, Beschluss vom 02.05.1994, 4 Ws 1-2/94 = NStZ 1994, S. 451) nicht an den hypothetischen Kosten eines Pflichtverteidigers (die das Kammergericht dann über § 51 RVG erhöht hat), sondern unmittelbar an den Wahlverteidigergebühren. Dies folgt wiederum aus dem Grundsatz, dass bei einem Freigesprochenen nicht an die strafrechtliche Verurteilung angeknüpft werden kann, wie das Oberlandesgericht Celle wegen der Regelung des § 52 Abs.1 S. 1 RVG zutreffend nach Freispruch für die Kosten des Sicherungsverteidigers entschieden hat (OLG Celle, Beschluss vom 10.09,2018, 1 Ws 71/18, juris, Rn. 19). In gleicher Weise müssen aber die Kosten des — wie hier — zur Verteidigung unerlässlichen zweiten Wahlverteidigers von der Landeskasse ersetzt werden, weil dieser ohnehin die Wahlverteidigergebühren vom Freigesprochenen fordern kann.

Es sind ferner auch die Mehrkosten zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass Dr. H. seinen Kanzleisitz in Hannover hatte. Zwar sind die jeweiligen Reisekosten und das jeweilige Abwesenheitsgeld eines Rechtsanwalts, dessen Kanzlei sich nicht im Bezirk des Prozessgerichts befindet und der dort auch nicht wohnt, nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nur zu erstatten, wenn das zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig ist. Das war hier allerdings der Fall. So legt die Rechtsprechung bei besonders schwerwiegenden Vorwürfen, insbesondere in Schwurgerichtssachen, einen großzügigeren Maßstab an (OLG Celle, Beschluss vom 28.10.1991, 3 Ws 226/91). Ebenso kommt dem Gesichtspunkt des Vertrauensverhältnisses zu dem Verteidiger nach der Rechtsprechung besonderes Gewicht zu, wenn der Tatvorwurf massiv in die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Angeklagten eingreift (OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.09.2013, 1 Ws 255/13 [unveröffentlicht]; OLG Naumburg, StraFo 2009, S. 128). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt und es kommt noch hinzu, dass sich die Mehrkosten durch die Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. H., der den Freigesprochenen zuvor sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch im berufsrechtlichen Verfahren vertreten hatte, angesichts der Entfernung von Hannover nach Göttingen nur maßvoll erhöht haben.

2. Eine Erstattung der Auslagen von zwei Wahlverteidigern kommt indes in Bezug auf die im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen nicht in Betracht, so dass es insoweit bei den vom Landgericht festgesetzten Kosten verbleibt. Eine Erstattung scheidet deshalb zunächst in Bezug auf die Terminsgebühr für die Revisionshauptverhandlung in Höhe von 560,- € (Nr. 4132 des Vergütungsverzeichnisses), die Fahrtkosten nach Leipzig in Höhe von 157,20 € (Nr. 7003 des Vergütungsverzeichnisses), das Abwesenheitsgeld in Höhe von 150,- € (Nr. 7005 des Vergütungsverzeichnisses) sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 164,77 €. Diese Auslagen (insgesamt: 1.031,97 €) des Rechtsanwalts Dr. H. sind neben jenen des Rechtsanwalts Prof. Dr. S. nicht zu ersetzen, weil der Prüfungsumfang des Revisionsgerichts durch die von der Staatsanwaltschaft nur erhobene Sachrüge in diesem Zeitpunkt feststand (§§ 344, 352 StPO). Ein auf das Revisionsrecht spezialisierter Wahlverteidiger — wie hier Prof. Dr. S. — konnte sich auf die Verhandlung allein vorbereiten, weil klar war, dass die Urteilsgründe lediglich in sachlich rechtlicher Sicht geprüft werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers war nicht damit zu rechnen, dass der Bundes-gerichtshof unerwartete Fragen zu Details aus Patientenakten, die nicht Prüfungsgegenstand waren, stellen würde.

Dass die Urteilsgründe mit 1.232 Seiten äußerst umfangreich waren und die Revisionserwiderung, die auf den gemeinsamen Überlegungen und Anstrengungen beider Verteidiger beruht hat, im „Tandem“ möglicherweise leichter zu fertigen war, ändert an dieser Bewertung nichts. Maßgeblich ist allein, dass ein Verteidiger den Stoff des Revisionsverfahrens, mag er auch umfangreich sein, allein hätte bewältigen können. Das ist hier der Fall, weil es darum ging, die Urteilsgründe gegenüber der Revisionsbegrün-dung der Staatsanwaltschaft, die keine Verfahrensrüge erhoben hatte, zu verteidigen. Eines Rückgriffs auf die umfangreichen Akten bedurfte es insoweit nicht. Würde der Senat hier anders entscheiden, würde er nicht lediglich im Wege der teleologischen Reduktion eine planwidrige Regelungslücke schließen, sondern sich über die klare Regelung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO hinwegsetzen.

Kein anderes Ergebnis ergibt sich für die Verfahrensgebühr in Höhe von 1.110,- € (Nr. 4130 des Vergütungsverzeichnisses). Zwar entsteht die Verfahrensgebühr nebst Aus-lagenpauschale in Höhe von 20,- (Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses) sowie Umsatzsteuer in Höhe von 214,70 (insgesamt also 1.344,70 €) bereits mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren (Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG, VV 4130, Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Rn.14), so dass sie bei der Einlegung einer staatsanwaltlichen Revision nicht von der Kenntnis der Revisionsanträge oder deren Begründung abhängt. Es gab in diesem frühen Verfahrensstadium, in dem der Freigesprochene lediglich über die Konsequenzen der Revisionseinlegung zu beraten war, aber keinen Anlass für die Mitwirkung von zwei Verteidigern.

Dass sich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auf das Revisionsverfahren erstreckt hätte, mag zutreffen, führt aber nicht zur Ersatzfähigkeit der Auslagen für zwei Wahlverteidiger. Denn diese waren nicht notwendig. Dem Freigesprochenen war gerade kein Pflichtverteidiger beigeordnet und er hätte die Verteidigung nach dem erstinstanzlichen Freispruch jederzeit durch Kündigung des zweiten Mandats auf einen Wahlverteidiger beschränken können. Er hätte dann zunächst abwarten können, ob das Revisionsverfahren (beispielsweise durch eine äußerst umfangreiche Revisions-begründung der Staatsanwaltschaft mit einer Vielzahl von Verfahrensrügen) wiederum nur durch zwei Wahlverteidiger zu bewältigen war.“

M.E. zutreffend. Über die Kosten der Revision kann man streiten. Und: Der Kollege wird bei der weiteren Abrechnung Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG i.V.m. Nr. 3500 VV RVG nicht übersehen 🙂 .

Insolvenzstrafverfahren, oder: Akteneinsicht des „Gutachters“ in die Sachakten?

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Heute dann mal ein Kessel Buntes in der Woche. „Kessel Buntes“ deshlab, weil sich die die Entscheidungen, die ich heute vorstellen werde, nicht unter eine gemeinsame Thematik packen lassen.

Ich starte mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 29.04.2019 – 1 Ws 9/19. Es geht um Akteneinsicht im Insolvenzstrafverfahren. Über die dem OLG-Beschluss zugrunde liegende Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer hatte ich bereits berichtet (vgl. hier die LG Braunschweig, Vfg. v. 07.11.2018 – 16 KLs 5/17 und dazu Akteneinsicht des Sachverständigen eines Insolvenzverfahrens?, oder: Die wird gewährt).

Das OLG hat die die Akteneinsicht des Rechtsanwalts, der im Insolvenzverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der drohenden Zahlungsunfähigkeit beauftragt ist, (ebenfalls) bejaht:

Die Gewährung der beantragten Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte nebst der in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Asservate ist rechtmäßig, da Rechtsanwalt pp. als Gutachter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der pp. zur Erfüllung des ihm durch das Insolvenzgericht erteilten Auftrags Einsicht in diese Unterlagen benötigt (§§ 475 Abs. 1 S. 1. Abs. 2 StPO).

 

Dem durch Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig – Insolvenzgericht – vom der pp. bestellten Rechtsanwalt pp. steht das gemäß § 475 Abs. 1 S. 1 StPO erforderliche berechtigte Interesse zu, das er durch Übersendung des Beschlusses nachgewiesen hat. Mehr als den durch Übersendung des Bestellungsbeschlusses erbrachten Nachweis seiner Bestellung sowie die Angabe, auf die beschlagnahmten Unterlagen zur Erfüllung seiner Pflicht gegenüber dem Insolvenzgericht angewiesen zu sein, kann dem zum Sachverständigen bestellten Rechtsanwalt pp. zur Darlegung des berechtigten Interesses nicht abverlangt werden. Hierbei ist nämlich zu beachten, dass dem Sachverständigen in diesem Verfahren eine konkretisierende Darstellung regelmäßig ohne die Kenntnis der Akten, in die er Ein-sicht begehrt, nicht möglich ist (OLG Köln, Beschl. v. 16.10.2014, 2 Ws 396/14, juris, Rn. 10).

Als gemäß § 5 Abs. 1 InsO gerichtlich bestellter Gutachter im Insolvenzverfahren hat er das Vorliegen von Tatsachen zu prüfen, die den Schluss auf (drohende) Zahlungs-unfähigkeit der Insolvenzschuldnenn, hier: pp. rechtfertigen und – falls dies der Fall sein sollte -, ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist und ob vorläufige Anordnungen zur Massesicherung erforderlich sind. Hierzu ist eine Auswertung der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen der vonnöten.

Die weiteren Voraussetzungen von § 475 Abs. 2 StPO, der eine Ausnahme zu der Regel in § 475 Abs. 1 StPO beinhaltet, sind ebenfalls erfüllt. Danach kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht ausreichen würde. Aufgrund des Umfangs der beschlagnahmten Unterlagen wäre eine Beschränkung auf die Erteilung lediglich von Auskünften mit einem für die Justizorgane nicht hinnehmbaren Aufwand verbunden. § 475 Abs. 2 Alt. 1 StPO trägt diesem Umstand Rechnung. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Vorschrift vor. Die Erteilung einzelner Auskünfte würde zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht genügen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen war der Angeklagte faktischer Geschäftsführer nicht nur der «Ob sondern darüber hinaus auch noch anderer Gesellschaften. Die Aufgabe der die Aufgabe der Kundenakquise beschränkt haben. Dem Asservatenverzeichnis lässt sich entnehmen, dass Unterlagen nicht nur betreffend die pp., sondern auch bezüglich weiterer Gesellschaften, bei denen der Angeklagte faktischer Geschäftsführer gewesen sein soll. sichergestellt worden sind. Teilweise befanden sich Unterlagen, die verschiedene Gesellschaften betreffen, in einem Ordner. Soweit der Sachverständige drei Sparbücher gesondert erwähnt, ist unklar, welcher der Gesellschaften sie zuzuordnen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der durch das Gericht bestellte Sachverständige im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht nur im Interesse einer Privatperson, sondern auch für die Rechtspflege tätig wird und seinem Interesse daher ein vergleichbares Gewicht beizumessen ist wie dem Interesse einer Justizbehörde, die nach § 474 Abs. 1 StPO Akteneinsicht verlangen kann (OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.03.2016, 1 Ws 56/16, juris, Rn. 12; OLG Dresden, Beschl. v. 04.07.2013, 1 Ws 53/13, juris, Rn. 8).

Dem berechtigten Interesse des Sachverständigen auf Einsicht in die gesamte Verfahrensakte nebst der in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Asservate steht bei der gebotenen Abwägung kein schutzwürdiges Interesse des Angeklagten an der Versagung der Akteneinsicht gemäß § 475 Abs. 1 S. 2 StPO entgegen. Soweit sich der Angeklagte auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 19.06.2018 (Az. 618 Qs 20/18) beruft. verhält sich diese nicht zu der Frage der Akteneinsicht für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens.

Vor dem Hintergrund der erheblichen Bedeutung der ordnungsgemäßen Durchführung von Insolvenzverfahren besteht im Ergebnis kein Vorrang des Rechts des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Akteneinsichtsinteresse des Sachverständigen, zumal auch Letzterer im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.“

Gebrauchwagenkauf vom gewerblichen Händler, oder: Welche Nachforschungspflichten bestehen?

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Und als zweite Entscheidung am heutigen Samstag dann der OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.01.2019 – 9 U 32/18. Problematik: Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs bzw. die Frage: Wann handelt ein Erwerber grob fahrlässig i.S. des § 932 Abs. 2 BGB. Das ist eine der Fragen, die man im Studium „rauf und runter deklinieren“ konnte und die einem dann in der Praxis dann doch eher selten begegnet (ist). Jedenfalls war das bei mir der Fall.

Dazu das OLG:

„Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Unter grober Fahrlässigkeit wird im Allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 119/79 -, juris Rz. 22 = BGHZ 77, 274, 276; Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12 -, juris Rz. 11). Beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs begründet der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeuges, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 VI FZV bzw. früher den Kraftfahrzeugbrief (§ 25 IV S. 2 StVZO a.F.) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12 -, juris Rz. 13; Urt. v. 13.09.2006 – VIII ZR 184/05 -, juris Rz. 17; Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95 -, juris Rz. 7, m.w.N.). Denn es muss in der Regel Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben, wenn der Veräußerer entweder den Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen kann oder wenn sich aus diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter ergibt (BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93 -, juris Rz. 19). Sinn und Zweck der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. früher des Fahrzeugbriefs besteht in dem Schutz des Eigentümers oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12 -, juris Rz. 14). Diese Prüfungen hat der Erwerber jedenfalls vorzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und liegen auch keine anderen Verdachtsmomente für ihn vor, treffen ihn keine weiteren Nachforschungspflichten (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12 -, juris. Rz. 14).“

Und dann setzt sich das OLG mit fünf Punkten auseinander, woraus man ableiten kann, worauf es ankommen kann. Nämlich:

(1) Den Beweis, dass es der Zeuge F. unterlassen hat, sich die Zulassungsbescheinigung Teil II anzusehen, hat die Beklagte nicht erbracht. Vielmehr ist das Landgericht nachvollziehbar zu der Feststellung gelangt, dass sich der Zeuge F., die Zulassungsbescheinigung Teil II angesehen hat……

(2) Aus dem Umstand, dass die Streitverkündete nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen war, ergab sich keine weitergehende Nachforschungspflicht der Klägerin bzw. des Zeugen F..

Zwar muss demjenigen, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, die nicht als Halter im Fahrzeugbrief ausgewiesen ist, sich der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängen, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könne (BGH NJW-RR 1987, 1456, 1457). Das gilt aber nicht für solche Fälle, in denen – wie hier – ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler in dessen Geschäftsbetrieb erworben wird und dabei der Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II samt allen sonstigen Unterlagen übergeben wird (vgl. BGH NJW 1975, 735; NJW-RR 1987, 1456, 1457; NJW 1992, 310). Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs von einem Kfz-Händler reicht allein dessen fehlende Eintragung im Kfz-Brief zur Begründung der Bösgläubigkeit nicht aus, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass ein Autohändler ein gebrauchtes Fahrzeug ohne vorherige Umschreibung verkauft (OLG Köln, Urt. v. 21.02.1996 – 6 U 167/94, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2009 – I-11 U 24/08, Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). Zum einen bringt es dem Kfz-Händler nichts, den Aufwand seiner eigenen Eintragung als Halter auf sich zu nehmen; zum anderen ist zu berücksichtigen, dass ein Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung umso mehr an Wert verliert, je mehr Eigentümer in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2013 – 3 U 140/12, Rn. 2; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

(3) Auch der Verkaufspreis von 15.500,00 Euro hatte keine weiteren Nachforschungspflichten für die Klägerin bzw. den Zeugen F. zur Folge. Dies gilt unabhängig davon, ob der von der Beklagten behauptete Marktwert von 32.100,00 Euro brutto zutreffend ist.

(4) Auch die konkreten Merkmale der Zulassungsbescheinigung waren nicht geeignet, eine Bösgläubigkeit der Klägerin bzw. des Zeugen F. zu begründen. Dies ist bei einer gefälschten Zulassungsbescheinigung nur dann anzunehmen, wenn sie als solche deswegen leicht durchschaubar ist (vgl. MüKo/Oechsler, BGB, § 932, Rn. 56). Dies war vorliegend nicht der Fall…..

(5) Der Umstand, dass ein Kfz-Händler – wie hier die Streitverkündete – drei ähnliche junge gebrauchte Fahrzeuge zum Verkauf angeboten hat, kann verschiedene unverfängliche Gründe haben und muss mithin bei einem Kunden eines Gebrauchtwagenhändlers ohne Weiteres keinen Verdacht aufkommen lassen……

 

Vorsicht beim Pauschgebührantrag (nur) ans LG, oder: Verjährung kann drohen!!!

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Die zweite „Pauschvergütungs-Entscheidung ist dann nicht so schön. Das OLG Braunschweig hat nämlich im OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.04.2019 – 1 ARs 5/19 – den Pauschvergütungsantrag eines Pflichtverteidigers wegen Verjährung abgelehnt. Der Pflichtverteidiger hatte den Antrag beim LG und nicht beim OLG eingereich. Das hat – so das OLG – die Verjährung nicht unterbrochen/gehemmt:

„Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG liegen nicht vor. Der Antrag des Pflichtverteidigers ist abzulehnen. Die Bezirksrevisorin, die das Land Niedersachsen im gerichtlichen Verfahren vertritt (VII Nr. 1 des Gem. RdErl. d. StK u. sämtlicher Min. vom 12.07.2012 = VORIS 20120), durfte die Zahlung wegen Verjährung verweigern (§ 214 BGB).

Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (KG, Beschluss vom 15.04.2015, 1 Ars 22/14 = NStZ-RR 2015, 296). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das setzt grundsätzlich – so auch bei der Pauschgebühr gemäß § 51 RVG – die Fälligkeit der Forderung voraus (KG, a.a.O.). Die Fälligkeit tritt beim Pauschgebührenanspruch mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April 2016, 1 ARs 9/16, juris, Rn. 11; KG, a.a.O., jeweils m.w.N.). Vorliegend endete die Verjährungsfrist mithin am 31. Dezember 2018.

Der Antrag des Pflichtverteidigers ist jedoch erst nach diesem Datum, nämlich am 11. Februar 2019, und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Oberlandesgericht Braunschweig eingegangen. Dass der Antrag schon am 28. Dezember 2018 bei dem Landgericht Göttingen angebracht wurde, hemmte die Verjährung nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss der Einzelrichterin vom 24.10.2017, 1 ARs 29/17, nicht veröffentlicht) wird die Verjährung nur durch den Eingang des Antrags bei dem gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 RVG für die Entscheidung zuständigen Oberlandesgericht gehemmt (so auch Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., § 51 Rn. 91).

Es ist zwar regelmäßig sinnvoll, den Antrag unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts über das erstinstanzliche Gericht anzubringen, da dieses dann – wie hier – über das Verfahren berichten und sowohl zum besonderen Umfang als auch zur besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens Stellung nehmen kann. Diese Vorgehensweise verbietet sich aber, wenn der Antrag so spät eingereicht wird, dass mit einem fristwahrenden Eingang beim Oberlandesgericht nicht mehr gerechnet werden kann. Hier war eine rechtzeitige Weiterleitung an das Oberlandesgericht im normalen Geschäftsgang nicht mehr möglich, weil der Antrag erst Freitag, den 28. Dezember 2018, angebracht wurde, so dass sich bis zum Ablauf des Kalenderjahres nur noch das folgende Wochenende (29. und 30. Dezember) sowie der Silvestertag (31. Dezember) anschlossen.

Ein anderes Ergebnis folgt im Gegensatz zur Ansicht des Antragstellers nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach einzelne Hemmungstatbestände des § 204 Abs. 1 BGB unabhängig von der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts eingreifen. So ist es zwar anerkannt, dass beispielsweise die Erhebung einer Klage bei einem unzuständigen Gericht die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmt (BGH, Urteil vom 09.12.2010, III ZR 56/10, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 19.01.1994, XII ZR 190/92, juris, Rn. 9). Diese Rechtsprechung knüpft die Wirkung der Verjährungshemmung jedoch nicht nur daran, dass der Berechtigte seinen Willen zur Durchsetzung seines Rechts zu erkennen gibt. Sie betont vielmehr auch, dass dem Verpflichteten mit der Zustellung die Inanspruchnahme verdeutlicht wird (BGH, Urteil vom 19.01.1994, XII ZR 190/92, juris, Rn. 9 m. w. N.). Sofern die notwendige Information des Schuldners über die Geltendmachung der Forderung noch innerhalb der Verjährungsfrist (sei es durch Zustellung der Klage oder eines sonstigen Antrags i. S. d. § 204 Abs. 1 BGB) erfolgt, ist es deshalb nachvollziehbar, die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 BGB unabhängig von der Zuständigkeit des Gerichts eintreten zu lassen. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass entweder das Prozessrechtsverhältnis schon innerhalb der Verjährungsfrist begründet wird oder zumindest durch Vorschriften (vgl. hierzu beispielsweise § 167 ZPO oder § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) gesichert ist, dass es zur Verjährungshemmung nur kommt, wenn der Schuldner zeitnah nach Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis von der Forderung des Gläubigers erlangt.

Solche Regelungen fehlen beim Antrag gemäß § 51 RVG, weshalb die Situation nicht vergleichbar ist. Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr ist nicht unverzüglich zuzustellen, wie das § 271 ZPO – auch für die beim unzuständigen Gericht angebrachte – Klage fordert, und es gibt auch keine gesetzliche Vorschrift, die die unverzügliche Bekanntgabe des Pauschgebührenantrags an die Staatskasse verlangt. § 51 Abs. 2 S. 3 setzt demgegenüber nur voraus, dass die Staatskasse irgendwann während des Verfahrens zu hören ist. Von solchen Zufälligkeiten darf der Eintritt der Verjährung nicht abhängen. Würde man anders entscheiden, könnte die Verjährung durch Antragsstellung bei jedem entlegenen Gericht herbeigeführt werden.

Dem steht ferner die vom Antragsteller zitierte Vorschrift des § 11 Abs. 7 RVG nicht entgegen. Die Regelung des § 11 Abs. 7 RVG ist auf den Antrag nach § 51 RVG bereits nicht anwendbar, weil sie sich auf die Festsetzung einer schon nach § 42 RVG festgesetzten Pauschgebühr gegen den Mandanten bezieht und dazu dient, dem Rechtsanwalt einen Vollstreckungstitel gegen diesen zu verschaffen (Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl., § 11 Rn. 31). Dass auch ein Antrag beim unzuständigen Gericht die Verjährung hemmen kann, lässt sich § 11 Abs. 7 RVG ohnehin nicht entnehmen.

Auf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller nicht berufen. Die Bezirksrevisorin, die die Interessen der Staatskasse vertritt, hat schon keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand gesetzt. Dass sie in anderer Sache (1 ARs 1/19) von der Erhebung der Einrede abgesehen hat, bindet sie nicht für das aktuelle Verfahren.

Es bestand schließlich kein Anlass, die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 2 RVG auf den Senat zu übertragen. Die Rechtsauffassung, wonach die Verjährung nur durch Antragstellung beim zuständigen Gericht gehemmt wird, entspricht dem Beschluss der zweiten beim Oberlandesgericht Braunschweig für Verfahren gemäß § 51 RVG zuständigen Einzelrichterin vom 24.10.2017 (1 ARs 29/17, nicht veröffentlicht). Abweichende Rechtsprechung zu dieser Problematik ist nicht veröffentlicht. Der Senatsbeschluss vom 25. April 2016 in der Sache 1 ARs 9/16 befasst sich allein mit der Fälligkeit der Pauschgebühr und wirft das Problem, ob die Verjährung durch Antragstellung beim unzuständigen Gericht gehemmt wird, nicht auf. Es war daher konsequent, dass die zuständige Einzelrichterin die Sache 1 ARs 29/17 ebenfalls nicht auf den Senat übertragen hat.“

Tja, das war es dann, denn die Entscheidung ist so richtig. Daraus kann man nur die Lehre ziehen: Pauschvergütungsantrag beim LG nur, wenn nicht die Verjährung droht. Denn sonst ist das Risiko zu groß.

BtM II: „Kleiner Grundkurs“ zur Strafzumessung bei BtM-Verstößen, oder: Zurück

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Author Orlan

Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Braunschweig, Beschl. v. 24.09.2018 –  1 Ss 55/18, den mir der Kollege Funck aus Braunschweig vor einiger Zeit geschickt hat. Das AG hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer  verurteilt. Dagegen die Revision.

Das OLG hat das AG-Urteil insgesamt aufgehoben, obwohl der Angeklagte nur den Strafausspruch angegriffen hatte. Begründung für die Aufhebung auch des Schuldspruchs: Unklare und nicht ausreichende Feststellungen zur „nicht geringen Menge“.

Zum Strafausspruch führt das OLG dann weiter aus:

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Amtsgerichts zur Strafrahmenwahl sind nicht rechtsfehlerfrei.

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht zugunsten des An-geklagten gewürdigt hat, dass der Schwellenwert zur nicht geringwertigen Menge nur um mehr als das Doppelte überschritten worden ist. Der 2. Strafsenat vertritt die Auffassung, dass eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge einen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 25. Februar 2016, Az.: 2 StR 39/16; BGH Urt. v. 10. August 2016 — 2 StR 22/16; dem entgegen tretend: 5. Strafsenat Beschluss vom 08. November 2016, 5 StR 487/16; jeweils zitiert nach beck-online). Vorliegend wirken sich diese unterschiedlichen Auffassungen der Senate nicht aus, da der Angeklagten durch die Vorgehensweise des Amtsgerichts nicht beschwert ist.

Allerdings hat das Amtsgericht daneben auch – in der konkreten Form rechtsfehlerhaft – zu Lasten des Angeklagten gewürdigt, dass „die Menge des aufgefundenen Mittels den Schwellenwert immerhin um mehr als das Doppelte“ überschritten hat. Eine Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln um das 2 1/2- fache bzw. das Doppelte darf jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Februar 2016, Az.: 2 StR 39/16; BGH Beschl. v. 14. März 2017, Az.: 4 StR 533/16). Dass das Amtsgericht dies bedacht hat, lässt sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen.

Dass das Amtsgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass es sich bei Amphetamin um eine Droge mit erhöhtem Sucht- und Gefährdungspotential handelt, ist rechtsfehlerfrei (vgl. hierzu Weber, BtMG, vor §§ 29 ff. Rn. 935). Zwar wird Amphetamin als Betäubungsmittel von mittlerer Gefährlichkeit angesehen, die Formulierung des Amtsgerichts, das das Amphetamin insbesondere in Bezug gesetzt hat zu leichteren Drogen wie Cannabis/Marihuana, lässt indes nicht besorgen, dass dieses das in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Stufenverhältnis bezogen auf die Gefährlichkeit von Drogen verkannt hat (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 — 1 StR 72/16, zitiert nach juris). Da das Amphetamin jedoch nur teilweise zum Verkauf bestimmt war, hätte es insoweit einer Einschränkung bedurft, da der Umstand des Vorliegens einer Droge mit erhöhter Gefährlichkeit nicht bei Eigenkonsum straferschwerend berücksichtigt werden darf (Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, Vorb. §§ 29 ff. Rn. 108, 179 m.w.N.).

Es ist im Ansatz auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht zu Lasten des Angeklagten angeführt hat, dass es sich um ein sehr reines Produkt gehandelt hat. Denn die Qualität eines Betäubungsmittels (Wirkstoffkonzentration und Wirkstoffmenge) ist für die Strafzumessung von entscheidender Bedeutung, da schlechte bzw. schwache Betäubungsmittel in der Regel eine geringere Gefährlichkeit als hochprozentige Betäubungsmittel ausstrahlen (Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz 8. Auflage 2016). Solange das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge nicht erreicht wird, ist die verhältnismäßig hohe Wirkstoffmenge des Betäubungsmittels bei der Strafzumessung stets strafschärfend zu berücksichtigen. Im Falle des Vorliegens eines Falles des § 29 a BtMG in dem die nicht geringe Menge zu den Tatbestandsmerkmalen gehört, die nach der Menge des darin enthaltenen Wirkstoffes bestimmt wird, kommt eine strafschärfende Berücksichtigung dieser Menge indes nur dann in Betracht, wenn die Untergrenze der nicht geringen Menge deutlich überschritten wird (vgl. Weber, BtMG, vor §§ 29 ff. Rn. 953).

Sofern das Amtsgericht ausgeführt hat, dass „insbesondere berücksichtigt werden müsse, dass es sich vorliegend nicht nur um einen Besitz zum Eigenkonsum, sondern auch zum Handeltreiben“ gehandelt habe, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit diesen Ausführungen hat das Amtsgericht zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Gesamtabwägung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Der Angeklagte ist schließlich gerade wegen Handeltreibens verurteilt worden (vgl. hierzu auch: BGH, Beschluss vom 09. November 2010 — 4 StR 532/10, zitiert nach juris).

Im konkreten Fall kann auch nicht strafschärfend gewertet werden, dass hier mehrere Straftatbestände tateinheitlich zusammen treffen. Denn es gilt zwar grundsätzlich, dass das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände, geeignet ist, den Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat zu erhöhen, so dass eine strafschärfende Berücksichtigung in Betracht kommt. Dies darf jedoch nicht bei der tateinheitlichen Begehung zweier Tatbestände durch den Erwerb von Betäubungsmitteln, die teils zum Eigenverbrauch, teils zum Handeltreiben bestimmt sind, erfolgen. Der Tatbestand des unerlaubten Besitzes, den der Angeklagte nach den Feststellungen tateinheitlich mit dem unerlaubten Handeltreiben verwirklicht hat, betrifft jeweils nur die Betäubungsmittel, die er für den Eigenverbrauch erworben hat. Durch diese Betäubungsmittel sind aber andere Personen nicht gefährdet worden. Ausgehend hiervon kann das Zusammentreffen der beiden Straftatbestände nicht strafschärfend gewertet werden (Weber, BtMG, 5. Al., Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff Rn. 1071-1072; BGH, Beschluss vom 09. Mai 1990 — 2 StR 172/90, zitiert nach juris).

Soweit das Amtsgericht angeführt hat, dass die bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände darauf hindeuten, dass der Angeklagte zur Finanzierung seiner Sucht Straftaten begangen hat, handelt es sich insoweit – da diese Umstände im Urteil nicht näher belegt werden und nicht feststehen- um eine Annahme von Umständen, die ohne hinreichende Substanz ist.“

Also kleiner Grundkurs und dann zurück und insgesamt noch einmal.