Vorsicht beim Pauschgebührantrag (nur) ans LG, oder: Verjährung kann drohen!!!

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Die zweite „Pauschvergütungs-Entscheidung ist dann nicht so schön. Das OLG Braunschweig hat nämlich im OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.04.2019 – 1 ARs 5/19 – den Pauschvergütungsantrag eines Pflichtverteidigers wegen Verjährung abgelehnt. Der Pflichtverteidiger hatte den Antrag beim LG und nicht beim OLG eingereich. Das hat – so das OLG – die Verjährung nicht unterbrochen/gehemmt:

„Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG liegen nicht vor. Der Antrag des Pflichtverteidigers ist abzulehnen. Die Bezirksrevisorin, die das Land Niedersachsen im gerichtlichen Verfahren vertritt (VII Nr. 1 des Gem. RdErl. d. StK u. sämtlicher Min. vom 12.07.2012 = VORIS 20120), durfte die Zahlung wegen Verjährung verweigern (§ 214 BGB).

Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (KG, Beschluss vom 15.04.2015, 1 Ars 22/14 = NStZ-RR 2015, 296). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das setzt grundsätzlich – so auch bei der Pauschgebühr gemäß § 51 RVG – die Fälligkeit der Forderung voraus (KG, a.a.O.). Die Fälligkeit tritt beim Pauschgebührenanspruch mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April 2016, 1 ARs 9/16, juris, Rn. 11; KG, a.a.O., jeweils m.w.N.). Vorliegend endete die Verjährungsfrist mithin am 31. Dezember 2018.

Der Antrag des Pflichtverteidigers ist jedoch erst nach diesem Datum, nämlich am 11. Februar 2019, und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Oberlandesgericht Braunschweig eingegangen. Dass der Antrag schon am 28. Dezember 2018 bei dem Landgericht Göttingen angebracht wurde, hemmte die Verjährung nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss der Einzelrichterin vom 24.10.2017, 1 ARs 29/17, nicht veröffentlicht) wird die Verjährung nur durch den Eingang des Antrags bei dem gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 RVG für die Entscheidung zuständigen Oberlandesgericht gehemmt (so auch Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., § 51 Rn. 91).

Es ist zwar regelmäßig sinnvoll, den Antrag unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts über das erstinstanzliche Gericht anzubringen, da dieses dann – wie hier – über das Verfahren berichten und sowohl zum besonderen Umfang als auch zur besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens Stellung nehmen kann. Diese Vorgehensweise verbietet sich aber, wenn der Antrag so spät eingereicht wird, dass mit einem fristwahrenden Eingang beim Oberlandesgericht nicht mehr gerechnet werden kann. Hier war eine rechtzeitige Weiterleitung an das Oberlandesgericht im normalen Geschäftsgang nicht mehr möglich, weil der Antrag erst Freitag, den 28. Dezember 2018, angebracht wurde, so dass sich bis zum Ablauf des Kalenderjahres nur noch das folgende Wochenende (29. und 30. Dezember) sowie der Silvestertag (31. Dezember) anschlossen.

Ein anderes Ergebnis folgt im Gegensatz zur Ansicht des Antragstellers nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach einzelne Hemmungstatbestände des § 204 Abs. 1 BGB unabhängig von der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts eingreifen. So ist es zwar anerkannt, dass beispielsweise die Erhebung einer Klage bei einem unzuständigen Gericht die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmt (BGH, Urteil vom 09.12.2010, III ZR 56/10, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 19.01.1994, XII ZR 190/92, juris, Rn. 9). Diese Rechtsprechung knüpft die Wirkung der Verjährungshemmung jedoch nicht nur daran, dass der Berechtigte seinen Willen zur Durchsetzung seines Rechts zu erkennen gibt. Sie betont vielmehr auch, dass dem Verpflichteten mit der Zustellung die Inanspruchnahme verdeutlicht wird (BGH, Urteil vom 19.01.1994, XII ZR 190/92, juris, Rn. 9 m. w. N.). Sofern die notwendige Information des Schuldners über die Geltendmachung der Forderung noch innerhalb der Verjährungsfrist (sei es durch Zustellung der Klage oder eines sonstigen Antrags i. S. d. § 204 Abs. 1 BGB) erfolgt, ist es deshalb nachvollziehbar, die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 BGB unabhängig von der Zuständigkeit des Gerichts eintreten zu lassen. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass entweder das Prozessrechtsverhältnis schon innerhalb der Verjährungsfrist begründet wird oder zumindest durch Vorschriften (vgl. hierzu beispielsweise § 167 ZPO oder § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) gesichert ist, dass es zur Verjährungshemmung nur kommt, wenn der Schuldner zeitnah nach Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis von der Forderung des Gläubigers erlangt.

Solche Regelungen fehlen beim Antrag gemäß § 51 RVG, weshalb die Situation nicht vergleichbar ist. Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr ist nicht unverzüglich zuzustellen, wie das § 271 ZPO – auch für die beim unzuständigen Gericht angebrachte – Klage fordert, und es gibt auch keine gesetzliche Vorschrift, die die unverzügliche Bekanntgabe des Pauschgebührenantrags an die Staatskasse verlangt. § 51 Abs. 2 S. 3 setzt demgegenüber nur voraus, dass die Staatskasse irgendwann während des Verfahrens zu hören ist. Von solchen Zufälligkeiten darf der Eintritt der Verjährung nicht abhängen. Würde man anders entscheiden, könnte die Verjährung durch Antragsstellung bei jedem entlegenen Gericht herbeigeführt werden.

Dem steht ferner die vom Antragsteller zitierte Vorschrift des § 11 Abs. 7 RVG nicht entgegen. Die Regelung des § 11 Abs. 7 RVG ist auf den Antrag nach § 51 RVG bereits nicht anwendbar, weil sie sich auf die Festsetzung einer schon nach § 42 RVG festgesetzten Pauschgebühr gegen den Mandanten bezieht und dazu dient, dem Rechtsanwalt einen Vollstreckungstitel gegen diesen zu verschaffen (Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl., § 11 Rn. 31). Dass auch ein Antrag beim unzuständigen Gericht die Verjährung hemmen kann, lässt sich § 11 Abs. 7 RVG ohnehin nicht entnehmen.

Auf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller nicht berufen. Die Bezirksrevisorin, die die Interessen der Staatskasse vertritt, hat schon keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand gesetzt. Dass sie in anderer Sache (1 ARs 1/19) von der Erhebung der Einrede abgesehen hat, bindet sie nicht für das aktuelle Verfahren.

Es bestand schließlich kein Anlass, die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 2 RVG auf den Senat zu übertragen. Die Rechtsauffassung, wonach die Verjährung nur durch Antragstellung beim zuständigen Gericht gehemmt wird, entspricht dem Beschluss der zweiten beim Oberlandesgericht Braunschweig für Verfahren gemäß § 51 RVG zuständigen Einzelrichterin vom 24.10.2017 (1 ARs 29/17, nicht veröffentlicht). Abweichende Rechtsprechung zu dieser Problematik ist nicht veröffentlicht. Der Senatsbeschluss vom 25. April 2016 in der Sache 1 ARs 9/16 befasst sich allein mit der Fälligkeit der Pauschgebühr und wirft das Problem, ob die Verjährung durch Antragstellung beim unzuständigen Gericht gehemmt wird, nicht auf. Es war daher konsequent, dass die zuständige Einzelrichterin die Sache 1 ARs 29/17 ebenfalls nicht auf den Senat übertragen hat.“

Tja, das war es dann, denn die Entscheidung ist so richtig. Daraus kann man nur die Lehre ziehen: Pauschvergütungsantrag beim LG nur, wenn nicht die Verjährung droht. Denn sonst ist das Risiko zu groß.

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