Im zweiten Posting dann etwas Verfahrensrechtliches, nämlich den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 10.01.2025 – 7 Qs 3/25 – zur Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren, wenn zu prüfen ist, ob eine Freiheitsstrafe unter Anwendung der Art. 313, 316p EGStGB i.V.m. Art. 13 CanG neu festzusetzen bzw. zu ermäßigen wäre.
„Die gem. §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 StPO zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Beschwerdeführer war ein Pflichtverteidiger zu bestellen, da im Vorliegenden ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO analog gegeben ist.
Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 140 Rdn. 34), oder wenn die Entscheidung von besonderem Gewicht ist (vgl. OLG Jena, NStZ-RR 2003, 284; OLG Karlsruhe, StV 1994, 552). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (vgl. BVerfG, NM 2002, 2773) und die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO daher einschränkend zu beurteilen sind (vgl. KG, NStZ-RR 2006, 211). Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt es insbesondere dar-auf an, in welchem Umfang die vollstreckungsrechtliche Entscheidung in die Rechte des Verurteilten eingreift (vgl. KG, NJW 2015, 1897; KG, BeckRS 2016, 119933).
Danach sind die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung hier gegeben.
Der Gesichtspunkt der Schwere der Tat gebietet grundsätzlich nicht die Mitwirkung eines Verteidigers. Da im Vollstreckungsverfahren – anders als im Erkenntnisverfahren – die Höhe der Strafe feststeht, lässt sich die Rechtsprechung über die Notwendigkeit der Verteidigung wegen der Schwere der Tat grundsätzlich nicht ohne Weiteres auf das Vollstreckungsverfahren übertragen. Vielmehr ist auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten abzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 140 StPO Rdn. 34). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im gegenständlichen Vollstreckungsfall wäre zu prüfen, ob diese Freiheitsstrafe – als freiheitsentziehende Straftatfolge – unter Anwendung der Art. 313, 316p EGStGB i.V.m. Art. 13 CanG neu festzusetzen bzw. zu ermäßigen wäre. Insoweit nahm die Kammer die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu Freiheitsstrafen von über einem Jahr zu § 140 Abs. 2 StPO in den Blick (vgl. LG Neuruppin, BeckRS 2024, 31189). Weiter nahm die Kammer auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in Blick. Auch hierbei verkennt die Kammer nicht, dass sich diese ebenfalls nicht nach den Verhältnissen im Erkenntnisverfahren beurteilt. Denn der Beschwerdeführer muss sich nicht gegen einen Tatvorwurf verteidigen; das Vollstreckungsgericht ist an die rechtskräftigen Feststellungen des Tatrichters in dem zu vollstreckenden Urteil gebunden. Maßgebend ist vielmehr auch, ob die rechtliche Lage schwierig ist (vgl. KG, BeckRS 2016, 119933). Dies ist hier jedoch aufgrund divergierender gerichtlicher Entscheidungen zur Neufestsetzung bzw. Ermäßigung in Fällen in denen der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal verwirklicht der Fall, da die Vorschrift des Art. 313 EGStGB hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält (vgl. LG Magdeburg, BeckRS 2024, 23106; Saarländisches OLG, Beschluss vorn 16.04.2024 – 1 Ws 37/24).
Aufgrund einer Gesamtschau dieser Umstände war dem Beschwerdeführer im Vorliegenden ein Pflichtverteidiger für das Nach-/Prüfverfahren gem. Art. 313, 316p EGStGB i.V.m. Art. 13 CanG zu bestellen.“