Schlagwort-Archive: Nachholbarkeit

Vergessene Entscheidung

In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist die Frage, wie zu verfahren ist, wenn das Tatgericht im Urteil eine erforderliche Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem StrEG vergessen hat. Dann gibt es zwei Möglichkeiten, das zu reparieren:

  • Man kann davon ausgehen, dass die Entscheidung dann im Revisions- oder Beschwerdeverfahren nachzuholen ist.
  • Man kann aber auch davon ausgehen, dass das Tatgericht die Entscheidung auf Antrag nachholen kann/muss.

Der OLG Celle, Beschl. v. 08.09.2011 – 32 Ss 207/09 geht den zweiten Weg und schließt sich damit der m.E. überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung an. Das OLG hat seinen Beschluss folgenden Leitsatz gegeben:

Unterlässt es das Tatgericht im Urteil eine Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu treffen, ist diese Entscheidung nicht im Revisions? oder Beschwerdeverfahren nachzuholen. Das Schweigen des Urteils in diesem Punkt stellt keine Versagung der Entschädigung dar, so dass es an einer beschwerdefähigen Entscheidung mangelt. Das Tatgericht hat in einem solchen Fall nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG eine nachträgliche Entscheidung im Beschlussweg herbeizuführen.

 

 

Blutentnahme, Beweisverwertungsverbot: Widerspruch, auch wenn „Freispruch droht“

Blutentnahme, Richtervorbehalt, Beweisverwertungsverbot – kein Ende in Sicht. Die Entscheidungen zu der Problematik reißen nicht ab. Jetzt hat (mal wieder) der 3. Strafsenat des OLG Hamm in einem Beschl. v. 13.10.2009 – 3 Ss 359/09 zu einer Verfahrensfrage Stellung genommen und ausgeführt, dass der Verwertung einer nicht freiwillig gewonnenen Blutprobe durch den verteidigten Angeklagten in der ersten Tatsachenverhandlung widersprochen werden muss. Wird der rechtzeitige Widerspruch unterlassen, ist die Rüge für das weitere Verfahren ausgeschlossen, und zwar auch, wenn ein ggf. freisprechendes Urteil in der Revision aufgehoben und zurückverwiesen wird. Für den Verteidiger bedeutet das: Selbst wenn der Amtsrichter „Freispruch signalisiert“, muss er widersprechen, obwohl es darauf aus seiner Sicht gar nicht ankommt. Die Entscheidung beinhaltet das altbekannte Problem der Nachholbarkeit der Widerspruchs und zeigt m.E. zu welchen irrsinnigen Ergebnissen die Widerspruchslösung führt. Aber trotzdem: Widerspruch nicht vergessen.