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Das Handyverbot wird nicht kippen

Der Schadenfixblog stellt gestern die Frage: Handy am Steuer – das wird teuer..? Oder kippt das Handyverbot bald? und berichtet u.a. über die Entscheidung des AG Gummersbach v. 08.07.2009 – 85 OWi 196/09 über die wir hier auch schon berichtet hatten. M.E. liegt die Antwort auf die Frage auf der Hand. Das Handyverbot wird m.E. nicht kippen.

Das BVerfG hat vor einiger Zeit bereits schon mal eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO entschieden und kein Wort zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift gesagt.
Zudem hat sich auch das OLG Stuttgart im Beschl. v. 16.08.2008 – 1 Ss 187/08 mit der Frage auseinandergesetzt (vgl. NJW 2008, 3369 = DAR 2008, 654 = VA 2008, 208 = VRR 2008, 471 = NZV 2009, 95) und ausgeführt, dass die Ungleichbehandlung von erlaubten und unerlaubten Tätigkeiten eine hinzunehmende gesetzgeberische Entscheidung ist.

Im Übrigen habe ich bei dem Beschluss des AG Gummersbach eher den Eindruck, dass sich das BVerfG nicht ganz ernst genommen fühlen und das Handyverbot nicht kippen wird. Eine Missbrauchsgebühr gegen Richtervorlagen gibt es aber nicht :-).

Neues, aber nichts Ungewöhnliches zum Mobiltelefon im Straßenverkehr aus Jena

Neues zum Mobiltelefon aus Jena. Das dortige OLG hat jetzt – wie in der Vergangenheit schon das OLG Rostock – entschieden, dass das Führen des Kraftfahrzeuges mit überhöhter Geschwindigkeit und das teils zeitgleiche Benutzen eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit i.S.d. § 19 OWiG stehen. Was auch sonst, fragt man sich, denn das Fahren bzw. das Führen des Kfz ist ja Voraussetzung für den Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Bei stehendem und abgeschaltetem Pkw darf ich telefonieren. Die AG tun sich damit aber schwer und kommen – so auch hier – dann zu überhöhten Geldbußen. Der Verteidiger muss auf die Frage schon in der Hauptverhandlung achten. Denn sonst muss er sich später um die Zulassung der Rechtsbeschwerde bemühen. Und das ist i.d.R. so schwierig wie im Lotto einen „Sechser“ zu erzielen.

Beschl. des OLG Jena v. 15.10.2009, 1 Ss 230/09.

OLG Köln: Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteil

Das OLG Köln teilt in einer PM mit:

„Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils während der Fahrt nicht unter das sog. Handyverbot fällt. Eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz, die ein Bußgeld von 40,- € verhängt hatte, wurde aufgehoben; der Betroffene wurde freigesprochen (Beschluss vom 22.10.2009, Az. 82 Ss-OWi 93/09).

Ein Bonner Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich. Das Bonner Amtsgericht hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO.

Dieser Auslegung hat sich der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln nicht angeschlossen. Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen. Der Senat sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe.“

OLG denkt betriebswirtschaftlich :-)

Da ist mal eine erfreuliche Entscheidung, und zwar des OLG Karlsruhe zum Mobiltelefon, oder man könnte auch sagen: Das OLG hat betriebswirtschaftlich gedacht.

Hintergrund ist die Verurteilung durch das AG, an der das OLG im Hinblick auf die Beweiswürdigung einiges auszusetzen hatte.  Die Betroffene hatte sich dahin eingelassen, sie habe nicht telefoniert, bestätigt wurde das von ihrer Mutter, die bekundet hatte, sie habe telefoniert. Das AG stützt sich auf die Angaben des „Gemeindevollzugsbeamten“, der direkte Sicht auf die Betroffene gehabt habe. Das reichte dem OLG nicht.  Es hat nun aber nicht aufgehoben und zurückverwiesen, sondern eingestellt, „weil eine etwaige Ahndung der Tat unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrensverlaufs in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat und den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für die Betroffene stünde (vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht VRS 113, 368 f.).“. Eingestellt auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat. Wann liest man das schon mal.

Beweggrund war sicherlich auch, dass sich in einem Ermittlungsverfahren gegen die Mutter der Betroffenen, das inzwischen eingestellt ist (§ 170 Abs. StPO), sich in einem Augenscheinstermin „Zweifel an der Wahrnehmbarkeit des vom Gemeindevollzugsbeamten geschilderten Verkehrsverstoßes ergeben haben“. Das riecht/roch nach Freispruch.

Wer es nachlesen will: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.08.2009 – 1 Ss 135/08

Handyverbot auf dem Prüfstand beim BVerfG?

Das AG Gummersbach will es jetzt genau wissen. Es hat mit Beschluss vom 08.07.2009 (85 OWi 196/09) dem BVerfg die Frage der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1a StVO vorgelegt. Das AG sieht die Vorschrift als verfassungswidrig an, und zwar wegen eines Verstoßes gegen Art 3 GG.

Wer Zeit und Lust hat: Einfach mal nachlesen, wo das BVerfG da alles Verstöße sieht. Besonders interessant ist der:

während eines Gesprächs mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser – mit ihrem Einverständnis – sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung vorzunehmen.

Man fragt sich, wenn man den Beschluss liest, ob es das AG die Anfrage ernst meint. Zumal: Bereits das OLG Stuttgart hat sich mit der Frage eines Verstoßes gegen Art. 3 GG auseinandergesetzt und ihn verneint. Und das BVerfG hatte im vergangenen Jahr schon mit dem § 23 Abs. 1a StVO zu tun und auf die Frage der Verfassungsmäßgikeit kein Wort verschwendet.