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OLGs können auch überraschen, oder: Mal kein Theater um die Mittelgebühr

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Ich habe dann noch den OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.04.2018 – 1  Ws 157/18 u. 1 Ws 158/18. Es geht u.a. um die Gebühren des Verteidigers des Angeklagten in einem Revisionsverfahren beim BGH. Revision hatte der Nebenkläger eingelegt. Dessen Revision hatte beim BGH keinen Erfolg. Dem Nebenkläger sind die Kosten auferlegt worden. Es ging jetzt noch um die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG. Die hatte das LG in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt. Dagegen die Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Februar 2018 betreffend die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren ist unbegründet. Der Nebenkläger hatte Revision gegen Urteil des Landgerichts eingelegt, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 hatte der Verteidiger beantragt, die Revision des Nebenklägers zu verwerfen, wodurch die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entstanden ist (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23. A., Nr. 4130 VV.

Angesichts des Umstandes, dass die Revision des Nebenklägers mit der Erhebung der Sachrüge begründet wurde und somit eine materiell-rechtliche Prüfung durch den Angeklagten sowohl möglich als auch erforderlich war, erscheint die vom Landgericht festgesetzte Mittelgebühr jedenfalls nicht unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.“

Manchmal überraschen (OLG-)Entscheidungen. Da gibt es hier dann mal einfach so 🙂 die Mittelgebühr. Und in anderen Verfahren: Riesentheater :-).

Im Bußgeldverfahren immer die Mittelgebühr, oder: Burhoff sagt das auch

Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, ist dann erfreulicher als der vorhin vorgestellte OLG Hamburg, Beschl. v. 20.03.2018 – 5 S AR 7/18. 

Es geht auch nicht um Pauschgebühr, sondern „nur“ um die Höhe der Wahlanwaltsgebühren in einem Bußgeldverfahren. Das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen  – ist von der Verwaltungsbehörde eingestellt worden. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger hat dann in seinem Festsetzungsantrag die bei ihm entstandenen Wahlanwaltsgebühren geltend gemacht. Dabei hat er jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Der Bezirksrevisorin war das teilweise zu viel/zu hoch. Die Gebühren sind dann niedriger festgesetzt worden. Das AG gibt dem Verteidiger im AG Plauen, Beschl. v. 22.03.2018 – 7 OWi 440 Js 18243/16 – Recht:

„Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens – und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigen Ermessen.

Bei den infrage stehenden Gebühren macht der Antragsteller stets die Mittelgebühr geltend.

Die Bezirksrevisorin führt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Landgerichts Zwickau vom 07.10.2008 (Az. 2 Qs 308/08) und vom 13.10.2008 (k. 2 Qs 321/07) aus, dass sich in einfach gelagerten Fällen der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens bewegt.

Abweichungen davon sind im Einzelfall denkbar, werden im vorliegenden Fall jedoch nicht gesehen.

Der Antragsteller hingegen bezieht sich auf eine Entscheidung des LG Chemnitz vom 09.06.2016 (Az. 2 Qs 76/16). Der dort verhandelte Fall (80,00 EUR Geldbuße, 1 Punkt im Verkehrszentralregister) ist mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar. Das Landgericht Chemnitz sieht grundsätzlich in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Rahmenmittelgebühr als Ausgangspunkt for die Bemessung der Gebühr.

Von diesem Standpunkt ausgehend wird sodann geprüft gebührenerhöhende oder – vermindernde Tatsachen ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen bzw. erforderlich machen.

Das LG hat in seiner Entscheidung einen durchschnittlichen Fall angenommen und im Ergebnis die Mittelgebühr für erstattungsfähig befunden.

Das Gericht schließt sich der Ansicht des Antragstellers an. Diese deckt sich mit der Ansicht, welche größtenteils die Literatur zu diesem Streitpunkt vertritt (m.w.N. Gerold/Schmidt RVG, 22. Auflage 2015, Rn. 20,21 zu Einl. 5 VV; Burhoff RVG, 2. Aufl., 2007, Rn. 39 -41 zu Vorb. 5). Demgemäß sind straßenverkehrsrechtliche Bußgeldsachen gerade nicht pauschal von geringer/unterdurchschnittlicher Bedeutung, sondern können aufgrund der umfangreichen und zum Teil schwierigen, obergerichtlichen Rechtsprechung durchaus als kompliziert angesehen werden (aaO).

Im Ergebnis hält das Gericht im vorliegenden Verfahren die Mittelgebühr der o.g. Gebührentatbeständen der VV-Nr. 5100, 5103, 5109 RVG für angemessen und damit für erstattungsfähig.“

Sehr schön und richtig 🙂 . Und die Begründung: Burhoff sagt das auch, lese ich natürlich besonders gern.

Das einig Unschöne an der Entscheidung: Das AG zitiert unseren RVG-Kommentar in der 2. Aufl., Den gibt es aber inzwischen schon in der 5. Aufl., die man hier bestellen kann (Werbemodus an/aus 🙂 ).

LG Cottbus: Grundsätzlich Mittelgebühr im Bußgeldverfahren, oder: Richtig

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Die zweite Entscheidung des heutigen Tages stammt von der Kollegin A. Graeber aus Potsdam. Die Entscheidung ist mal wieder ein Lichtblick in der (unseligen) Diskussion über die Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren. Das LG Cottbus sagt – erneut – im LG Cottbus, Beschl. v. 02.10.2017 – 22 Qs 149/17: Ausgangspunkt die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung und keineswegs grundsätzlich ein geringerer Betrag. Und weiter:

„Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, entspricht damit die Verteidigung dem Durchschnitt oder dem so genannten „Normalfall“, steht dem Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zu (Mayer in Gerold/ Schmidt, RVG, 22. A., S 14, Rz.10, 54 m.w.N.). Der Ansatz, die Mittelgebühr als Ausgangspunkt für die Ermessensausübung anzunehmen, ist zum einen in der Praxis geboten, um eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis zu erzielen (vgl. Landgericht Potsdam, Rechtspfleger 2015, 23; Hartmann a.a.O. m. w. N.). Ferner wird der Wille des Gesetzgebers, die Einordnung der konkreten Gebühr ausgehend von der Mittelgebühr vorzunehmen, auch aus der aus den Gesetzgebungsmotiven hervorgehenden durch den Gesetzgeber angewandten Systematik bei der Regelung der Gebühren für den Pflichtverteidiger deutlich, wie die in ihren Entscheidungen vom 26. Juli 2016 zu 22 Qs 99/16 und 22 Qs 129/16 im Einzelnen ausgeführt hat.

Unter Beobachtung dieser Maßstäbe, lässt sich — nachdem mit der Beschwerde nur noch die Mittelgebühren beansprucht werden — eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung nicht feststellen. Es sind insoweit hinsichtlich der einzubeziehenden Kriterien, insbesondere nach dem Umfang der Tätigkeit und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten keine Umstände erkennbar, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen würden. Es handelte sich um einen für Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren normalen Bearbeitungsaufwand; die Sache hatte auch einen durchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeitsgrad.“

Dieses und noch viel mehr kann man alles nachlesen und ist in einer Rechtsprechungsdatei zusammengestellt in <<Werbemodus an>>: „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage,“ gerade vor einem Monat erschienen. Zum Bestellformular geht es hier. <<Werbemodus aus>>.

Na bitte, geht doch: Grundsätzlich immer Mittelgebühr, oder: Nix Pauschale

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Nach dem eher traurigen OLG Köln, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 Ws 138/16 – zur Abrechnung des Zeugenbeistands (vgl. dazu Auch du mein Sohn Brutus, oder: Was andere falsch machen, machen wir auch falsch) zur Stimmungsaufhellung kurz vor dem Wochenende zwei schöne Entscheidungen des LG Chemnitz zur Abrechnung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Auf die eine hatte mich der Kollege Schillo aus Dreden hingewiesen und ich habe sie mir dann vom LG Chemnitz besorgt, die andere hatte der Kollege Suska aus Dresden erstritten und mir übersandt. Fazit: Im Bezirk des LG Chemnitz geht man jetzt auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren immer von der Mittelgebühr aus und schaut dann, ob ggf. Reduzierungen oder Erhöhungen erforderlich sind, so der LG Chemnitz, Beschl. v. 23.02.2016 – 2 Ws 159/15:

„Der Rechtsanwalt bestimmt hierbei im Einzelfall die Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Zu beachten ist, dass die Rahmenmittelgebühr den durchschnittlichen Fall erfasst; so sieht es die Gesetzeslage vor. Ausgangspunkt der Bemessung der Gebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist daher auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr, wenn diese nicht im Einzelfall unbillig hoch ist. Anhand der Gesamtumstände und Besonderheiten des konkreten Einzelfalles ist in jedem Fall in einer Gesamtwürdigung die Gebühr innerhalb des Rahmens auf ihre Angemessenheit zu prüfen (vgl. LG Saarbrücken, 2 Qs 30/14, zitiert nach juris). Es ist daher ohne pauschale Reduzierungen und Festsetzungen mit der Hälfte der Mittelgebühr jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Kammer hat auch in ihren früheren Entscheidungen immer eine Einzelfallprüfung für jede einzelne Gebühr vorgenommen, wird jedoch aufgrund eines bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen gemäß § 14 Abs. 2 RVG eingeholten Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Sachsen zukünftig regelmäßig die Mittelgebühr zugrundelegen, sofern nicht Abweichungsgründe vorliegen:

Die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG vorgesehenen Gebührenrahmen stellen den Rahmen für die Vergütung der Bearbeitung sämtlicher Bußgeldsachen dar. Dies sind neben Verkehrsordnungswidrigkeiten auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- und Steuerrechts etc., die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens bis 5.000 Euro geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind (vgl. LG Hannover, RVGreport 2008, 182). Verkehrsordnungswidrigkeiten können im Einzelfall einen gleich hohen, einen höheren oder auch einen geringeren Aufwand als andere Ordnungswidrigkeiten verursachen. Soweit sie einfache Sach- und Rechtsfragen, relativ niedrige Geldbußen, selbst mit einem Fahrverbot und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister, aufweisen, können (aber nicht – pauschal – müssen) sie in einer Einzelfallprüfung als unterdurchschnittlich anzusehen sein, wenn die Gesamtwürdigung mit weiteren Besonderheiten des Einzelfalles dies zuläßt.“

Also eine klare Absage an die pauschalen Reduzierungen, die von anderen LG teilweise gemacht werden. Und das LG hat Recht mit seiner Auffassung. Also, es geht doch…

Bei dem anderen – genau so schönen – Beschluss handelt es sich um den LG Chemnitz, Beschl. v. 09.06.2016 – 2 Qs 76/16.

Danke für den Hinweis und den Beschluss 🙂 .

Verkehrsstrafverfahren: Wenn es doch immer so einfach mit der Mittelgebühr wäre

RVG KasseDer Kollege Riemer aus Greifswald hat mir den von seinem Büro „erstrittenen“ LG Stralsund, Beschl. v. 25.09.2015 – 26 Qs 186/15 – übersandt und war natürlich über die Entscheidung des LG hoch erfreut. Kann er auch sein, nachdem die Rechtspflegerin mal wieder die Kassen geschlossen hatte und der Auffassung gewesen war, dass es sich nicht um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt hat, für das die Mittelgebühr dann angemessen wäre. Es kommt aber auf eine Gesamtschau an und die führte nach (zutreffender) Auffassung des LG dann zur Mittelgebühr, und zwar:

„Ausgangspunkt für die Gebühr, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, ist nach überwiegend vertretener Auffassung grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage, § 14 RVG Rdn. 14). Die Mittelgebühr soll gelten, wenn sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind. Sie gilt wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aber auch, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.

……

Unter Anwendung dieses Maßstabes lässt sich eine Unbilligkeit im vorliegenden Fall nicht feststellen. Vielmehr erachtet die Kammer die Ansetzung von Mittelgebühren für angemessen. Ausgehend von der Mittelgebühr ist festzustellen, dass es sich um ein Verkehrsstrafverfahren mit einer simplen Fragestellung, nämlich der Fahrereigenschaft des Angeklagten, handelte. Rechtliche Schwierigkeiten gab es nicht. Die Anzahl der Zeugen sowie der Umfang ihrer Vernehmungen waren gering. Die Aussagen der verschiedenen Zeugen waren auch nicht schwierig zu erfassen. Der Aktenumfang bis zur Anklageerhebung war ebenfalls gering, er betrug 41 Seiten, von denen nur 5 Seiten (die Strafanzeige und die Aussagen der Zeugen) relevant waren. Es war mithin von einer Angelegenheit mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und unterdurchschnittlichem Umfang auszugehen. Dies würde eine Unterschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen. Entscheidend kommt es hier jedoch, wie auch in der Begründung des Kostenfestsetzungsantrags zutreffend ausgeführt, auf die Bedeutung der Sache für den ehemaligen Angeklagten an. Bei einem Verkehrsstrafverfahren ist der Ansatz von Mittelgebühren angemessen, wenn es sich zwar um eine Angelegenheit mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und unterdurchschnittlichem Umfang handelte, die Sache aber für den Angeklagten wegen einer zu erwartenden Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt hätte werden können, von hoher Bedeutung war (vgl LG Koblenz, JurBüro 2010, 34). In Anbetracht der umfangreichen Vorstrafenliste, die eine Vielzahl von einschlägigen Delikten enthält, hätte hier der Angeklagte im Falle eines Schuldspruchs tatsächlich mit der Verhängung einer-Freiheitsstrafe zu rechnen gehabt, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Diese Gewichtigkeit hebt die die vorgenannten Bemessungsgründe in dem Sinne auf, als dass hier von einer Mittelgebühr ausgegangen werden kann.“

Für Verkehrsstrafrechtler m.E. sicherlich von Interesse. Kann man mit argumentieren….