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Verkehrsstrafverfahren: Wenn es doch immer so einfach mit der Mittelgebühr wäre

RVG KasseDer Kollege Riemer aus Greifswald hat mir den von seinem Büro „erstrittenen“ LG Stralsund, Beschl. v. 25.09.2015 – 26 Qs 186/15 – übersandt und war natürlich über die Entscheidung des LG hoch erfreut. Kann er auch sein, nachdem die Rechtspflegerin mal wieder die Kassen geschlossen hatte und der Auffassung gewesen war, dass es sich nicht um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt hat, für das die Mittelgebühr dann angemessen wäre. Es kommt aber auf eine Gesamtschau an und die führte nach (zutreffender) Auffassung des LG dann zur Mittelgebühr, und zwar:

„Ausgangspunkt für die Gebühr, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, ist nach überwiegend vertretener Auffassung grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage, § 14 RVG Rdn. 14). Die Mittelgebühr soll gelten, wenn sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind. Sie gilt wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aber auch, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.

……

Unter Anwendung dieses Maßstabes lässt sich eine Unbilligkeit im vorliegenden Fall nicht feststellen. Vielmehr erachtet die Kammer die Ansetzung von Mittelgebühren für angemessen. Ausgehend von der Mittelgebühr ist festzustellen, dass es sich um ein Verkehrsstrafverfahren mit einer simplen Fragestellung, nämlich der Fahrereigenschaft des Angeklagten, handelte. Rechtliche Schwierigkeiten gab es nicht. Die Anzahl der Zeugen sowie der Umfang ihrer Vernehmungen waren gering. Die Aussagen der verschiedenen Zeugen waren auch nicht schwierig zu erfassen. Der Aktenumfang bis zur Anklageerhebung war ebenfalls gering, er betrug 41 Seiten, von denen nur 5 Seiten (die Strafanzeige und die Aussagen der Zeugen) relevant waren. Es war mithin von einer Angelegenheit mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und unterdurchschnittlichem Umfang auszugehen. Dies würde eine Unterschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen. Entscheidend kommt es hier jedoch, wie auch in der Begründung des Kostenfestsetzungsantrags zutreffend ausgeführt, auf die Bedeutung der Sache für den ehemaligen Angeklagten an. Bei einem Verkehrsstrafverfahren ist der Ansatz von Mittelgebühren angemessen, wenn es sich zwar um eine Angelegenheit mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und unterdurchschnittlichem Umfang handelte, die Sache aber für den Angeklagten wegen einer zu erwartenden Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt hätte werden können, von hoher Bedeutung war (vgl LG Koblenz, JurBüro 2010, 34). In Anbetracht der umfangreichen Vorstrafenliste, die eine Vielzahl von einschlägigen Delikten enthält, hätte hier der Angeklagte im Falle eines Schuldspruchs tatsächlich mit der Verhängung einer-Freiheitsstrafe zu rechnen gehabt, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Diese Gewichtigkeit hebt die die vorgenannten Bemessungsgründe in dem Sinne auf, als dass hier von einer Mittelgebühr ausgegangen werden kann.“

Für Verkehrsstrafrechtler m.E. sicherlich von Interesse. Kann man mit argumentieren….

Lösung zu: Gibt es im (straßenverkehrsrechtlichen) OWi-Verfahren immer die Mittelgebühr?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Ich hatte am Freitag das Posting: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es im (straßenverkehrsrechtlichen) OWi-Verfahren immer die Mittelgebühr? zur Diskussion gestellt. Die Frage war so allerdings nicht ganz richtig gestellt bzw. verkürzt. Denn so, wie sie gestellt ist, ist die Antwort natürlich ein kurzes und trockenes „Nein“. Natürlich gibt es nicht immer die Mittelgebühr! Aus dem Posting ergab/ergibt sich aber dann, worum es geht, nämlich um den Ausgangspunkt für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Ist das eben immer die Mittelgebühr oder liegt der Ausgangspunkt (immer) darunter, weil die (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren (immer) von geringerer Bedeutung sind und deshalb die Mittelgebühr als Ausgangspunkt nicht angemessen ist.

Nun, m.E. kann man als inzwischen h.M. ansehen, dass Ausgangspunkt auch in diesen Verfahren immer die Mittelgebühr ist. Die Verfahren sind nicht generell von geringerer Bedeutung. Das stimmte schon früher nicht und stimmt m.E. jetzt nach Inkrafttreten der Punktereform erst recht nicht, da jetzt schon acht Punkte für den Entzug der Fahrerlaubnis ausreichen. Die Grenze ist also viel früher erreicht, so dass das einzelne Verfahren um so bedeutender (geworden) ist. Also: Ausgangspunkt ist die Mittelgebühr, was im Übrigen auch allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen entspricht, wonach bei der Gebührenbemessung von der Mittelgebühr auszugehen und dann zu schauen ist, welche gebührenerhöhenden bzw. – mindernden Umstände vorliegen. Das gilt für das Strafverfahren und das gilt auch für das Bußgeldverfahren (auch wenn die Rechtsschutzversicherungen das gern anders sehen).

Wie gesagt: M.E. inzwischen h.M. und bei uns im RVG-Kommentar nachzulesen. Und für das Posting hier habe ich zwei Entscheidungen aus neuerer Zeit, die von diesem Grundsatz ausgehen, beide mit in etwa demselben Leitsatz, aber dann doch mit unterschiedlichen Ergebnisse. Dazu nur: Ob man dem LG Saarbrücken in allen Punkten folgen kann, darüber lässt sich sicherlich streiten, was ich hier dann aber nicht tun will. Es handelt sich also um folgende Entscheidungen:

  • AG Tauberbischofsheim; Urt. v. 20.06.2014 – 1 C 58/14 mit dem Leitsatz: „Beim Tätigwerden eines Wahlverteidigers bildet in einer Bußgeldsache wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich die Mittelgebühr den Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, wobei bei der Gebührenbestimmung innerhalb des Gebührenrahmens den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere der Art und Gewichtigkeit des jeweiligen Bußgeldverfahrens, Rechnung zu tragen ist.“
  • LG Saarbrücken, Beschl. v. 09.07.2014 – 2 Qs 30/14 – mit dem Leitsatz: „Ausgangspunkt für die für die Gebührenbemessung der Rahmengebühren des Rechtsanwalts ist – auch in straßenverkehrsrechlichen Bußgeldverfahren –  grundsätzlich die Mittelgebühr. Bei der Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen.“

Auszugehen ist immer von der Mittelgebühr – richtig macht man es in Koblenz

RVG KasseDer Kollege Dr. Fromm hat mir den von ihm als Nebenklägervertreter erstrittenen Beschluss des LG Koblenz übersandt, in dem sich dieses zur Bemessung der Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter in einem Körperverletzungsverfahren positioniert. Es gibt die Mittelgebühr, zumindest ist die für das LG immer die Grundlage der Bemessung. Und dann wird nach Kriterien gesucht, die die Gebühr erhöhen oder erniedrigen. Der richtige Weg, den das LG da im LG Koblenz, Beschl. v. 20.02.2014 –  2 Qs 1/14 – gegangen ist:

Die Höhe der Rahmengebühr wird gemäß § 14 Abs. 1 RVG vom Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt. Zu den Umständen des Einzelfalls zählt das Gesetz Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen. In „Normalfällen“ entspricht die Bestimmung der Mittelgebühr billigem Ermessen. Der Rechtsanwalt darf aber nicht ohne Abwägung der einzelnen Bemessungskriterien generell die Mittelgebühr abrechnen. Nur soweit eines der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG von dem Durchschnitt abweicht, wird das Anlass für den Rechtsanwalt sein, von der Mittelgebühr nach oben oder nach unten abzuweichen (Winkler in Mayer 1 Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 14 Rn. 39 m.w.Nachw.; v. Seltmann in Beck’scher Online-Kommentar RVG, Edition 22, Stand 2012, § 14 Rn. 21). Die Mindestgebühr kommt nur bei ganz einfachen Sachen von geringem Umfang in Betracht, wenn zudem die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten unterdurchschnittlich sind (Winkler in Mayer / Kroiß, aa0). So liegt der Fall hier nicht.

Die Bedeutung der Angelegenheit war für den Nebenkläger, der durch die Körperverletzungshandlungen der Verurteilten schmerzhafte Prellungen, Schürfwunden und ein Auskugeln der rechten Schulter erlitt, sicherlich von zumindest durchschnittlicher, wenn nicht gar überdurchschnittlicher Bedeutung. Der Nebenkläger besaß als Geschädigter ein erhebliches persönliches und auch wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.

Auch das Verfahren war mit einem Umfang von 167 Blatt bis zum Beginn der Hauptverhandlung und drei Verhandlungstagen mit umfangreicher Beweisaufnahme – unabhängig davon, dass der Vertreter des Nebenklägers hieran nicht teilnahm – nicht geringen Umfangs, sondern entsprach jedenfalls dem durchschnittlichen Normalfall…“

Mehr als 5 Stunden HV-Dauer beim Schwurgericht – bringt mehr als die Mittelgebühr

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Zum (Fast)Wochenausklang dann ein wenig Gebührenrecht, mal eine schöne/“verteidigerfreundliche“ Entscheidung des OLG Stuttgart zur Bemessung der Terminsgebühr in Schwurgerichtsverfahren. Denn mit dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.09.2013 – 2 Ws 263/13 – kann man argumentieren, beim Schwurgericht, aber nicht nur dort, sondern auch in anderen Fällen der Terminsgebühr. Die Nebenklägerin hatte im Verfahren für zwei Hauptverhandlungstermine von offenbar mehr als 5 Stunden jeweils (nach altem Recht) jeweils 700,00 € geltend gemacht. Und vom OLG – in Abweichung von den Vorstellungen der Rechtspflegerin – auch bekommen:

„Zwar kann eine Erhöhung der Mittelgebühr hier bei der Abwägung nach § 14 RVG nicht bereits auf den Umstand gestützt werden, dass das Verfahren vor dem Schwurgericht stattfand, da dies bereits im erhöhten Gebührenrahmen berücksichtigt ist, so dass maßgeblich auf andere Umstände abzustellen ist.

Vorliegend rechtfertigt – entgegen der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Auffassung – bereits die Dauer der Hauptverhandlung an beiden Verhandlungstagen eine Erhöhung der Mittelgebühr, ohne dass es insoweit auf weitere besondere Schwierigkeiten des im Ganzen als durchschnittlich einzustufenden (Schwurgerichts-) Falles ankäme. Der Rechtspflegerin ist zwar zuzugeben, dass die durchschnittliche Dauer eines Hauptverhandlungstages vor dem Schwurgericht regelmäßig länger sein wird, als etwa vor den Amtsgerichten, so dass nicht bereits jede mehrstündige Hauptverhandlung eine Erhöhung der Mittelgebühr rechtfertigt. Dass damit aber jede Berücksichtigung überdurchschnittlicher Verhandlungsdauer ausgeschlossen wäre, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum KostRMoG, BT-Drucks. 15/1971, S. 224 zu VV Nr. 4110 RVG).

Durch die Einführung der Längenzuschläge VV Nr. 4122 und 4123 RVG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er Hauptverhandlungen auch vor dem Schwurgericht mit einer Dauer von über 5 Stunden für überdurchschnittlich erachtet. Da bei den Ansprüchen des beigeordnete Verteidigers bzw. Nebenklagevertreters gegen die Staatskasse keine Möglichkeit besteht, diesen Sonderaufwand durch Einordnung des Falles in eine Rahmengebühr Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber insoweit Längenzuschläge eingeführt. Auch wenn diese für den gewählten Verteidiger bzw. Nebenklagevertreter nicht gelten, so dienen sie gleichwohl der Orientierung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach § 14 Abs. 1 RVG (Gesetzentwurf, a.a.O. S. 224 zu VV Nr. 4110 RVG; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2009 – 4 Ws 56/09 -, […], Rn. 37; OLG Köln, AGS 2008, 32; KG, StV 2006, 198; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, VV Vorb. 4, Rn. 30). Wollte man die Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht unberücksichtigt lassen, so hätte dies zur Folge, dass bei ansonsten durchschnittlichen Fällen ab einer Verhandlungsdauer von über 5 Stunden der gewählte Verteidiger bzw. Nebenklagevertreter stets geringere Gebühren erhielte als im Falle der Beiordnung. Zwar besteht kein Rechtssatz dahingehend, dass die Gebühren eines gewählten Verteidigers nicht geringer sein dürften als die eines Pflichtverteidigers (KG a.a.O.). Dass dies aber gesetzlich normiert in der Vielzahl der Fälle, in denen es vor den Schwurgerichten in ansonsten durchschnittlichen Verfahren zu ganztägigen Hauptverhandlungen kommt, zwingend der Fall sein sollte, ist mit der ansonsten für die Rahmengebühren getroffenen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf a.a.O. S. 220), wonach der Pflichtverteidiger 80% der Mittelgebühr des Wahlverteidigers erhalten soll, nicht vereinbar. Eine Verfahrensdauer von über fünf Stunden ist daher auch beim Wahlverteidiger bzw. gewählten Nebenklagevertreter als überdurchschnittliche Inanspruchnahme anzusehen, die sich in der Höhe des Gebührensatzes niederschlägt (KG a.a.O).

Dem beigeordneten Nebenklagevertreter stünden im vorliegenden Fall bei Verhandlungsdauern von jeweils über fünf Stunden insoweit aus VV Nr. 4120 und 4122 pro Verhandlungstag 534 € zu. Schon hinter diesem Betrag bleibt die Kostenfestsetzung des Landgerichts zurück.

Unter weitergehender Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dem beigeordneten Rechtsanwalt 80% der jeweiligen Mittelgebühr zuzusprechen, wäre vorliegend eine Festsetzung von 667,50€ für den gewählten Nebenklagevertreter sachgerecht. Hiervon weicht die geltend gemachte Gebührenhöhe von 700,– € aber nicht so weit ab, dass sie unbillig wäre. Auch sie ist mithin verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).“

Ich weiß, immer noch nicht berückend. Aber die Argumentation ist gut und: Kleinvieh macht auch Mist.

 

Gebühren im Bußgeldverfahren: Grds. immer Mittelgebühr angemessen…- sag ich doch

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ich hatte vor einigen Tagen über den LG Potsdam, Beschl. v. 15.08.2013 – 24 Qs 77/13 berichtet (vgl. hier: Gibt es für eine Hauptverhandlungsdauer von 11 bzw. 8 Minuten die Mittelgebühr?). Dazu passt ganz gut das AG Saarlouis, Urt. v. 26.04.2013 – 27 C 215/13 (13), das mir der Kollege, der es erstritten hat, übersandt hat. Auch da geht es um die Frage der grundsätzlichen Angemessenheit der Mittelgebühr im Bußgeldverfahren. Das AG ist der (zutreffenden) Auffassung, dass die Ansicht in der Rechtsprechung, wonach Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen der regelmäßig relativ geringen Geldbußen, der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, dem allgemein geringen Umfang und ihrer Schwierigkeit generell in der unteren Skala aller Bußgeldverfahren einzustufen seien und daher eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr als angemessen festzusetzen sei, seit Einführung des RVG überholt ist.

Sag ich doch schon die ganze Zeit :-). Und: Es scheint sich dann doch ein Trend in diese Richtung zu verfestigen.