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Pflichti II: Schon wieder rückwirkende Bestellung, oder: Manchen lernen es nie

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Und dann einige Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung, leider dieses Mal mit einem Schwergewicht bei den Entscheidungen, die die rückwirkende Bestellung als unzulässig ansehen.

Darunter befindet sich dann auch ein Beschluss des OLG Dresden, den das OLG nicht veröffentlicht hat. Man fragt sich, warum? Wir finden in der Zusammenstellung dann auch ein Beschluss des LG Leipzig, in dem man eben mal die Rechtsprechung, die man bisher vertreten hat, aufgibt. Und einen des LG Zweibrücken, die die andere Auffassung als „Mindermeinung“ abtut, na ja.

Und ich bleibe dabei. Das Ablehnen der rückwirkenden Bestellung ist falsch. Es ist ein Freibrief für die StA, die letztlich tun und lassen kann, was und wann sie will.

Gegen eine rückwirkende Bestellung haben sich ausgesprochen:

Für eine rückwirkende Bestellung haben sich ausgesprochen:

 

Pflichti II: Kein Rechtsmittel gegen Bestellung?, oder: Kein Rechtsmittel gegen Aufhebung der Bestellung

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Und im zweiten „Pflichti-Posting“ hier dann zwei Entscheidungen zu Rechtsmitteln in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung, und zwar:

Auch nach Inkrafttreten der Vorschriften § 143 Abs. 3 StPO ist die Aufhebung der Bestellung als Pflichtverteidiger durch diesen selbst grundsätzlich nicht anfechtbar.

Ein Wahlverteidiger ist durch seine (von Amts wegen erfolgte) Beiordnung zum Pflichtverteidiger nicht beschwert. Er kann deshalb gegen seine Bestellung kein Rechtsmittel einlegen.

Der zweite Beschluss erstaunt schon ein bisschen…..

Gebühren nach Einstellung des Bußgeldverfahrens, oder: Erstattung von Sachverständigenkosten

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Heute ist Freitag und damit hier der Tag von RVG-Entscheidungen. Und ich stelle dazu heute zwei Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren vor. Beide haben – zumindest u.a. – die Thematik der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG zum Gegenstand.

Ich beginne mit dem LG Zweibrücken, Beschl. v. 02.12.2020 – 1 Qs 33/20. Dort hatte der Kollege den Betroffenen im Bußgeldverfahren verteidigt. Das ist vom AG nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Landeskasse, der auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt worden sind, eingestellt. Die vom Kollegen geltend gemachten Gebühren dann sind nur zum Teil festgesetzt worden. Dagegen hat der sofortige Beschwerde eingelegt.

Die hat in der Sache einerseits Erfolg, hat aber dennoch zur Festsetzung eines gegenüber dem angefochtenen Beschluss geringeren Betrages geführt. Das LG führt aus, dass bei Rechtsmitteln kein Verschlechterungsverbot besteht, was der h.M. entspricht. Und dann:

„Die Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG, war jedoch abzusetzen. Bei dieser handelt es sich um die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Nach Vorbemerkung 5.1.2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG gehört zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. Ausweislich BI. 42 f. d.A. wurde die Sache mit Verfügung vom 07.06.2019 von der Verwaltungsbehörde an das Amtsgericht Landstuhl abgegeben. Damit war das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beendet, eine Verfahrensgebühr für das dortige Verfahren konnte nicht mehr anfallen. Das Verfahren endet spätestens mit dem Eingang der Akten bei Gericht (§ 69 Abs. 3 S. 1 OWiG) bzw. mit einer sonstigen vorherigen verfahrensbeendenden Maßnahme (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, Vorbemerkung 5.1.2 Rn 3 mwN). Die Verteidigerin hat sich jedoch erst mit Schriftsatz vom 19.11.2019 gegenüber dem Amtsgericht Landstuhl bestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde jedoch bereits beendet. Daher konnte eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV VVG nicht mehr anfallen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verteidigerin mit der Verwaltungsbehörde im Anschluss noch einmal schriftlich korrespondiert hat. Nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens kann dieses nicht durch erneute Korrespondenz wieder in das vorhergehende Stadium zurückversetzt werden. Sogar eine Zurückverweisung von Seiten des Gerichts an die Verwaltungsbehörde lässt grundsätzlich eine erneute Verfahrensgebühr für das Tätigwerden vor der Verwaltungsbehörde nicht entstehen (ebenda, Rn 4). Erst recht muss dies gelten, wenn von Seiten der Verteidigung ohne Zurück-verweisung mit der Verwaltungsbehörde korrespondiert wird. Der erhöhte Aufwand kann freilich im Rahmen des § 14 RVG Berücksichtigung finden.

……

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Landstuhl ist die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ebenfalls angefallen und mit EUR 160,00 festzusetzen. Jedenfalls auch – was ausreicht durch die anwaltliche Mitwirkung wurde die (erneute) Hauptverhandlung entbehrlich. Das Amtsgericht Landstuhl hat den Termin vom 13.02.2020 ausgesetzt. Im Anschluss hieran hat es das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt. Zur Begründung hat das AG Landstuhl auf die Nichtvorlage von Informationen bzw. Unterlagen abgestellt, die die Verteidigerin angefordert, welche ihr aber von Seiten der Verwaltungsbehörde nicht zur Verfügung gestellt wurden. Dies reicht aus, um den Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG zu rechtfertigen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Nr. 5515 VV RVG Abs. 3 Satz 2 für den Wahlanwalt nach der Rahmenmitte der jeweiligen Verfahrensgebühr. Diese beträgt – wie zutreffend beantragt – EUR 160,00.

……

Ebenso wenig festsetzbar waren die Kosten der eingeholten gutachterlichen Überprüfung durch die GFU GmbH in Höhe von brutto EUR 828,24. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 26.10.2010, 1 Qs 66/10. NStZ-RR 2011, 95; 1 Qs 24/20 vom 08.07.2020) sind die Kosten privater Ermittlungen nicht erstattungsfähig. weil die damit verbundenen Auslagen regelmäßig nicht notwendig sind. Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, den Sachverhalt zu ermitteln. Da die StPO einem Betroffenen bzw. Angeklagten die Möglichkeit gibt, Beweisanträge zu stellen und die Aufnahme von Ermittlungen anzuregen, sind eigene Ermittlungen grundsätzlich nicht erforderlich. Ausnahmsweise kommt allerdings eine Erstattung der Kosten in Betracht, wenn das Privatgutachten zur Verteidigung trotz der bestehenden amtlichen Aufklärungspflicht erforderlich ist. Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Privatgutachten erforderlich war, aus einer Beachtung „ex ante“ aus der Sicht des jeweiligen Betroffenen bzw. Angeklagten zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, hier also der Gutachtenbeauftragung. Beweiserhebungen sind aufgrund des geltenden Amtsermittlungsprinzips Sache der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts. Vorrangig sind daher insbesondere Beweisanträge zu stellen (vgl. KG StraFo 2012, 380; OLG Celle StV 2006, 32; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 127; LG Duisburg RVGreport 2013, 156; KK-Gieg, § 464a Rn 7; Meyer-Goßner/Schmitt, § 464a Rn 16).

An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Deshalb setzt ein Erstattungsanspruch grundsätzlich voraus, dass alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft worden sind und dass sich der Betroffene nicht mehr anders verteidigen konnte (vgl. u.a. KG StraFo 2012. 380).

Nach diesen Maßstäben liegt keine Erstattungsfähigkeit vor. Der Betroffene hat keinen Beweisantrag gestellt, er hat auch keine Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung vor-gebracht. Keineswegs konnte sich der Verurteilte deshalb nicht mehr anders verteidigen als mit der Einholung einer privaten gutachterlichen Stellungnahme bzw. eines Privatsachverständigen-gutachtens. An der Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel mangelt es.“

Zutreffend sind die Ausführungen des LG zum Verschlechterungsverbot und zu den Verfahrensgebühren Nr. 5103, 5115 VV RVG.

Unzutreffend sind m.E. die Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des privaten Sachverständigengutachtens. Offenbar hat es sich um die Überprüfung einer mit einem standardisierten Messverfahren erfolgten Geschwindigkeitsmessung gehandelt. Insoweit war aber schon vor der Entscheidung des BVerfG v. 12.11.2020 (2 BvR 1616/18),  in der Rechtsprechung (teilweise) anerkannt, dass die insoweit entstandenen Kosten dem Betroffenen zu erstatten sind (LG Wuppertal AGS 2016, 38; Beschl. v. 8.2.2017 – 26 Qs 214/17, RVGreport 2018, 223). Denn wie soll der Betroffene als Laie die von der Rechtsprechung für einen Beweisantrag geforderten konkreten Einwände gegen die Messung ermitteln können? Und wenn die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Fehlmessung bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens stellt und verlangt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion der standardisierten Messeinrichtung vorgebracht werden, um eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts zu begründen, dann muss andererseits die Beauftragung eines Privatsachverständigen bereits mit Zustellung des Bußgeldbescheides für den Betroffenen notwendig erscheinen, ohne dass der Betroffene einen Beweisantrag stellen muss. Das LG Zweibrücken macht hier erneut einen Teufelskreis aus, in dem sich der Betroffene befindet: Du muss einen Beweisantrag stellen. Wenn du dir dafür benötigten Informationen bei einem Sachverständigen besorgst, werden die dadurch entstehenden Kosten aber nicht erstattet. So geht es m.E. nicht.

Fotokopierkosten des Verteidigers – der Verteidiger ist kein „Aktenblätterer“

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Die Erstattung von Fotokopiekosten (Nr. 7000 VV RVG) ist ein weites Feld und ein Feld, auf dem es immer wieder Ärger mit den Kostenbeamten gibt, die in meinen Augen manchmal (zu) kleinlich über die Ersattungsanträge der Verteidiger entscheiden und u.a. die Anforderungen an den Nachweis zu hoch legen. dass es auch anders geht, ergibt sich m.E. aus unserem Posting Aus dem Rechtspflegerforum: “Kopiekosten per Fax nachgewiesen” – geht das? und: Es folgt auch aus dem LG Zweibrücken, Beschl. v. 29.05.2013 – Qs 37/13. Der befasst sich mit der Frage, welche Kosten nach der Verbindung von Verfahren zu erstatten sind. Dazu das LG:

„Kopierkosten sind dann zu erstatten, wenn sie sich als notwendig erweisen. Insoweit hat das Gericht dem Verteidiger ein Ermessensspielraum einzuräumen (Müller-Rabe in Gerold/Schmitt, RVG, 20. Auflage, VV 7000, Rnr. 20 m.w.N.). Die geltend gemachten Kopierkosten bewegen sich noch im einzuräumenden Ermessensspielraum. Insbesondere kann der Verteidiger nicht darauf verwiesen werden, dass ihm vor der Verbindung bereits die Ermittlungsakte zur Verfügung stand und er sich Kopien hieraus gefertigt hat. Das vorliegende Verfahren besteht aus insgesamt zwölf Bänden und sechs zunächst getrennt geführten Ermittlungsverfahren. Durch Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wurden die Akten teilweise neu paginiert. Dem Verteidiger ist nicht zuzumuten, Blatt für Blatt zu kontrollieren, ob sich bereits die Seiten in Kopie in seiner Handakte befinden (so schon LG Kiel, JurBüro 1998, 258). Eine solche Tätigkeit ist angesichts des Aktenumfangs von mehr als 2000 Blatt mit einem unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand verbunden. Darüber hinaus hätte der Verteidiger im Einzelnen kontrollieren müssen, ob sich die Seitenzahlen durch die Verbindungen geändert haben, weil es für eine sachgerechte Verteidigung notwendig ist, dass der Verteidiger zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung über eine Akte mit übereinstimmenden Paginierung zu dem des Gerichts verfügt. Somit waren die geltend gemachten Kopierkosten in Gänze zu erstatten.“

M.E. zutreffend. Der Verteidiger ist also kein „Aktenblätterer“.

 

So einfach gehts wohl doch nicht: Unmittelbarer Zwang in der Sitzung zur Anfertigung von Identifizierungsgutachten?

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Der Beck-Blog hat vor einigen Tagen unter der Überschrift: „So geht`s: Unmittelbarer Zwang in der Sitzung bei Identifizierungsgutachten“ über den LG Zweibrücken, Beschl. v. 31.05.2012 – Qs 55/12, berichtet, der sich mit der Zulässigkeit von Lichtbildaufnahmen im Bußgeldverfahren zur Identifizierung des Betroffenen und der Zulässigkeit der Anwendung von Zwangsmaßnahmen auseinander setzt. Das LG Zweibrücken sieht das als zulässig an. Der Beck-Blog wohl auch, denn er schließt sein Posting mit einem „Sehr gut!„

Als ich den Beschluss gelesen habe, war ich dann doch mehr oder weniger erstaunt, ja sogar ein wenig erschrocken. Warum? Der Beschluss führt u.a. aus:

 „Wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 16.03.2012 (Qs 26/12) entschieden hat, bestehen vorliegend aufgrund der hier drohenden Rechtsfolge eines Fahrverbots sowie einer nicht unerheblichen Geldbuße keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 81 b StPO gemäß § 46 OWiG. Dies entspricht, entgegen der Auffassung der Verteidigung, auch der ganz herrschenden Auffassung (vgl. Lampe in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 46 Rn. 27; Göhler, OWiG, 15. Aufl. § 46 Rn. 32; so auch für den Fall eines drohenden Fahrverbots Burhoff, Handbuch straßenverkehrsrechtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren, 3. Aufl. Rn. 2011). „

Bei Lektüre dieser Passage habe ich mir zunächst gedacht: Hast du das wirklich so geschrieben im OWi-Handbuch? Als ich dann nachgelesen habe, war ich etwas beruhigt. Denn dort steht es bei Rn. 2011 m.E. – ein wenig (?) – anders. Es findet sich nämlich der der Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit und der Hinweis, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung – darum geht es letztlich – nur „i.d.R“. „und wenn der Betroffene sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten ermittelt werden kann,“ zulässig ist. Auch bei Göhler steht es an der angegebenen Stelle ähnlich, nämlich nur „ausnahmsweise“ und „andere Maßnahmen haben Vorrang“. Fast ebenso bei KK-Lampe. Also so einfach und so „sehr gut!“ ist es dann ja wohl nicht.

Denn, die h.M. sagt: Zulässig grds. ja, aber: Weniger einschneidende Maßnahmen haben Vorrang. Und dazu verhält sich die Entscheidung des LG Zweibrücken nun gar nicht. Kein Wort dazu, ob nicht ggf. schon der Vergleich eines bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes – das gibt es offenbar, denn was soll sonst ein (weiteres) Lichtbild – mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen zur Identifizierung durch das Gericht genügt oder warum ggf. nicht. Kein Wort, ob nicht ggf. schon der Vergleich eines bei der Tat gefertigten Lichtbildes mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen zur Identifizierung einem Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung ausreicht. Auch dürfte von Bedeutung sein, ob seitens des Betroffenen eine konkrete andere Person als Fahrer benannt worden ist, die eine Ähnlichkeit mit ihm aufweist, sodass es ggf. deshalb zur genauen Identifizierung der Anfertigung von Lichtbildern bedarf.

Das LG erörtert dann auch nicht den Vorrang anderer, gleich effektiver, aber weniger belastender Mittel. Wie ist es mit der Heranziehung von und dem Vergleich mit Pass- oder Ausweisbildern nach § 22 PassG, was nach der Rechtsprechung ja zulässig sein soll?

Das LG Zweibrücken belässt es vielmehr bei allgemeinen Ausführungen und einem – nicht passenden – Hinweis auf eine „h.A.“. So geht es nicht! Manchmal ist weniger eben nicht mehr.

Im Übrigen: Auf die Qualität der Lichtbilder bzw. deren Geeignetheit zur Identifizierung, wenn sie unter Zwang angefertigt worden sind, bin ich gespannt. Und noch gespannter, wie sich das AG damit dann ggf. auseinander setzt.