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Fotokopierkosten des Verteidigers – der Verteidiger ist kein „Aktenblätterer“

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Die Erstattung von Fotokopiekosten (Nr. 7000 VV RVG) ist ein weites Feld und ein Feld, auf dem es immer wieder Ärger mit den Kostenbeamten gibt, die in meinen Augen manchmal (zu) kleinlich über die Ersattungsanträge der Verteidiger entscheiden und u.a. die Anforderungen an den Nachweis zu hoch legen. dass es auch anders geht, ergibt sich m.E. aus unserem Posting Aus dem Rechtspflegerforum: “Kopiekosten per Fax nachgewiesen” – geht das? und: Es folgt auch aus dem LG Zweibrücken, Beschl. v. 29.05.2013 – Qs 37/13. Der befasst sich mit der Frage, welche Kosten nach der Verbindung von Verfahren zu erstatten sind. Dazu das LG:

„Kopierkosten sind dann zu erstatten, wenn sie sich als notwendig erweisen. Insoweit hat das Gericht dem Verteidiger ein Ermessensspielraum einzuräumen (Müller-Rabe in Gerold/Schmitt, RVG, 20. Auflage, VV 7000, Rnr. 20 m.w.N.). Die geltend gemachten Kopierkosten bewegen sich noch im einzuräumenden Ermessensspielraum. Insbesondere kann der Verteidiger nicht darauf verwiesen werden, dass ihm vor der Verbindung bereits die Ermittlungsakte zur Verfügung stand und er sich Kopien hieraus gefertigt hat. Das vorliegende Verfahren besteht aus insgesamt zwölf Bänden und sechs zunächst getrennt geführten Ermittlungsverfahren. Durch Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wurden die Akten teilweise neu paginiert. Dem Verteidiger ist nicht zuzumuten, Blatt für Blatt zu kontrollieren, ob sich bereits die Seiten in Kopie in seiner Handakte befinden (so schon LG Kiel, JurBüro 1998, 258). Eine solche Tätigkeit ist angesichts des Aktenumfangs von mehr als 2000 Blatt mit einem unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand verbunden. Darüber hinaus hätte der Verteidiger im Einzelnen kontrollieren müssen, ob sich die Seitenzahlen durch die Verbindungen geändert haben, weil es für eine sachgerechte Verteidigung notwendig ist, dass der Verteidiger zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung über eine Akte mit übereinstimmenden Paginierung zu dem des Gerichts verfügt. Somit waren die geltend gemachten Kopierkosten in Gänze zu erstatten.“

M.E. zutreffend. Der Verteidiger ist also kein „Aktenblätterer“.